{"id":43395,"date":"2001-11-28T11:49:07","date_gmt":"2001-11-28T09:49:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43395"},"modified":"2013-05-30T09:22:16","modified_gmt":"2013-05-30T07:22:16","slug":"bfh-urteil-vom-28-11-2001-x-r-50_97-bstbl-2002-ii-s-363","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-2001-x-r-50_97-bstbl-2002-ii-s-363\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 28.11.2001 (X R 50\/97) BStBl. 2002 II S. 363"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.11.2001 (X R 50\/97) BStBl. 2002 II S. 363<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigent\u00fcmer des Betriebsgrundst\u00fccks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1; EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1997, 536)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Tochter des am 26. November 1995 verstorbenen G.H. (Erblasser). Sie war mit ihrer Mutter RH zu gleichen Teilen Erbin des G.H. RH hatte ihren Erbanteil schenkweise auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Erblasser war Eigent\u00fcmer eines bebauten Grundst\u00fccks in A. Mit Vertrag vom 1. Juli 1981 vermietete er das Grundst\u00fcck f\u00fcr monatlich 26.000 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer an die E-GmbH, die das Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen hat. Die E-GmbH verf\u00fcgt weder \u00fcber Personal noch \u00fcber eigene R\u00e4ume. Alleingesellschafterin ist die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Erblassers, Frau E. Die E-GmbH, die das Grundst\u00fcck nur durch Weitervermietung nutzen durfte, vermietete es mit Vertrag vom selben Tag f\u00fcr 26.900 DM zzgl. Umsatzsteuer an die A-GmbH, an welcher der Erblasser zu 98 v.H. beteiligt war. Andere Gesch\u00e4fte als die Zwischenvermietung t\u00e4tigte die E-GmbH nicht.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) das Zwischenmietverh\u00e4ltnis wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht an. Die E-GmbH sei eine Domizilgesellschaft. Bei einer angemessenen Gestaltung w\u00e4re das Grundst\u00fcck unmittelbar an die A-GmbH vermietet worden. Die Zwischenvermietung diene daher der Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht sowie der Versteuerung der stillen Reserven bei einer etwaigen Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks. Ein wirtschaftlich vern\u00fcnftiger Grund f\u00fcr die Zwischenvermietung an die E-GmbH sei nicht erkennbar. Ein solcher Grund sei auch nicht der von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Gesichtspunkt einer Verhinderung der Haftung nach \u00a7 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG). Dieses Ziel sei auch durch die K\u00fcndigung des Mietvertrages zu erreichen. Das FA ging daher von einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Erblasser und der A-GmbH aus. Es erlie\u00df Bescheide \u00fcber die einheitlichen Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 1986 bis 1991, einen Bescheid f\u00fcr Vorauszahlungen \u00fcber den einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid ab 1993 sowie Bescheide \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf die Stichtage 1. Januar 1986 und 1. Januar 1989. Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG hat der Klage stattgegeben. Sein Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 536.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die beigeladene E-GmbH hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA einen ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 1991 vom 3. November 1998 erlassen, der auf Antrag der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Dieser Antrag ist rechtzeitig gestellt worden, weil die der Kl\u00e4gerin zu dieser Vorschrift erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. September 1997 VI R 273\/94, BFH\/NV 1998, 592).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Zu Unrecht hat das FG das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und damit die Gewerblichkeit der Vermietung verneint.<\/p>\n<p>1. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit dar\u00fcber, dass das Grundst\u00fcck eine wesentliche Betriebsgrundlage der A-GmbH als Betriebsunternehmen darstellte und insofern eine sachliche Verflechtung im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gegeben war. Indes hat das FG das Vorliegen einer personellen Verflechtung rechtsfehlerhaft mit der Begr\u00fcndung verneint, G.H. habe das Grundst\u00fcck nicht an die A-GmbH, sondern an die E-GmbH vermietet. Es hat dabei dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die E-GmbH als Zwischenmieterin &#8211; auch wenn dies vertraglich nicht ausdr\u00fccklich geregelt war &#8211; die Verpflichtung hatte, das Grundst\u00fcck an die A-GmbH als Betriebsgesellschaft weiterzuvermieten (s. unter 2.). Durch diese Zwischenvermietung wurde eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen tatbestandsbegr\u00fcndend &#8211; zumindest mittelbar &#8211; hergestellt. Daher sind die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung &#8211; die enge pers\u00f6nliche und sachliche Beziehung zwischen der Vermietungst\u00e4tigkeit des G.H. und der T\u00e4tigkeit der A-GmbH (dazu BFH-Beschluss vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) &#8211; und damit eines Gewerbebetriebs (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG &#8211; i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) im Streitfall erf\u00fcllt. Auf die Frage, ob die Zwischenvermietung ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts ist (\u00a7 42 AO 1977), kommt es nicht an.<\/p>\n<p>2. Nach den Feststellungen des FG war das Grundst\u00fcck der E-GmbH &#8222;zum Zwecke der Weitervermietung&#8220; \u00fcberlassen worden. Nach der Interessenlage der Beteiligten kam nur eine Weitervermietung an die A-GmbH in Betracht, die f\u00fcr ihre Betriebsf\u00fchrung auf das Grundst\u00fcck angewiesen war. Dies wird best\u00e4tigt durch den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu \u00a7 32a GmbHG, der die Zwischenschaltung der E-GmbH in den Vermietungsvorgang als Folgerung haftungsrechtlicher \u00dcberlegungen darstellt, die indes den durch die Anmietung des Grundst\u00fccks gedeckten Nutzungsbedarf der A-GmbH voraussetzen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Weitervermietung an die A-GmbH Inhalt des Zwischenmietverh\u00e4ltnisses mit der E-GmbH war. Die hierdurch vermittelten Einwirkungsbefugnisse des G.H. auf die Nutzung des Betriebsgrundst\u00fccks begr\u00fcnden die personelle Verflechtung im Sinne der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Betriebsaufspaltung.<\/p>\n<p>3. Nach dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 setzt die personelle Verflechtung voraus, dass eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen. Dabei geht der Gro\u00dfe Senat von dem Vorhandensein zweier Unternehmen aus. Er sieht es aber f\u00fcr entscheidend an, ob die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen &#8222;einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen&#8220; haben. Denn dann unterscheidet sich die T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens von der T\u00e4tigkeit eines normalen Vermieters. Ob eine personelle Verflechtung vorliegt, ist nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falles zu entscheiden. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen (Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die personelle Verflechtung ist, dass die Geschicke des Besitzunternehmens und der Betriebsgesellschaft in allen wesentlichen Fragen der Betriebsf\u00fchrung durch ein und dieselben Personen bestimmt werden. Der Beherrschungswille muss sich insbesondere auf das Nutzungsverh\u00e4ltnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen. Dieses soll nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen (BFH-Urteile vom 27. August 1992 IV R 13\/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter 2. b, und vom 21. August 1996 X R 25\/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44). Die \u00dcberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen fungiert &#8222;als unternehmerisches Instrument der Beherrschung&#8220; (BFH in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).<\/p>\n<p>4. Die Auslegung des Begriffs &#8222;Beherrschung&#8220; darf sich nicht ausschlie\u00dflich an zivilrechtlichen Gegebenheiten orientieren.<\/p>\n<p>a) Dies \u00e4u\u00dfert sich u.a. darin, dass die F\u00e4higkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft erfordert; sie kann aufgrund einer durch die Besonderheiten des Einzelfalls bedingten tats\u00e4chlichen Machtstellung in der Betriebsgesellschaft gegeben sein (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1997 XI R 23\/96, BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437; vom 21. Januar 1999 IV R 96\/96, BFHE 187, 570, jeweils m.w.N.). Auch m\u00fcssen der oder die Inhaber des Besitzunternehmens nicht unmittelbar an dem Betriebsunternehmen beteiligt sein. Den f\u00fcr die Betriebsaufspaltung ma\u00dfgeblichen Einfluss auf das Betriebsunternehmen kann auch eine mittelbare Beteiligung gew\u00e4hren (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 14. August 1974 I R 136\/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112; vom 28. Januar 1982 IV R 100\/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479; vom 10. November 1982 I R 178\/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136; vom 22. Januar 1988 III B 9\/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537; vom 26. August 1993 IV R 48\/91, BFH\/NV 1994, 265). Solches ist insbesondere angenommen worden, wenn die Personen, die die Geschicke des verpachtenden Besitzunternehmens bestimmen, in der Lage sind, \u00fcber eine zwischengeschaltete rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft bei dem Betriebsunternehmen ihren Willen hinsichtlich aller wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durchzusetzen (BFH-Urteil vom 16. Juni 1982 I R 118\/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662; s. auch H 137 Mittelbare Beteiligung des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1999 &#8211; EStH -).<\/p>\n<p>b) Dieselben Grunds\u00e4tze gelten, wenn sich die Herrschaft \u00fcber das Besitzunternehmen &#8211; mittelbar &#8211; \u00fcber einen Zwischenvermieter auswirkt, der wie im Streitfall verpflichtet ist, seinerseits die wesentliche Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen weiterzuvermieten. Der vor allem an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Begriff des &#8222;Beherrschens&#8220; deckt auch den vorliegend gegebenen Fall ab, dass der Besitzunternehmer durch einen Vertrag mit dem Zwischenmieter daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, dass dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<p>G.H. hat mit dem Vertrag vom 1. Juli 1981 die steuerrechtlich ma\u00dfgebende unternehmerische Verwendungsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage getroffen. Aufgrund dieser vertraglichen Gestaltung konnte er im Rahmen der gesetzlichen oder vereinbarten K\u00fcndigungsfristen bestimmen, dass und f\u00fcr welchen Zeitraum die A-GmbH das Grundst\u00fcck nutzen w\u00fcrde. Mit der Vermietung nahm er folglich Einfluss auf die betriebliche T\u00e4tigkeit der A-GmbH. Andererseits hatte er sichergestellt, dass das Nutzungsverh\u00e4ltnis nicht gegen den Willen und gegen das Interesse der A-GmbH beendet werden konnte. Im Falle einer &#8211; vertragswidrigen &#8211; K\u00fcndigung des Nutzungsvertrages durch die E-GmbH war G.H. seinerseits befugt und in der Lage, die &#8222;Nutzungs\u00fcberlassung&#8220; an die E-GmbH zu beenden und unmittelbar mit der A-GmbH einen Miet-\/Pachtvertrag abzuschlie\u00dfen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass von der auf diese Weise gesicherten M\u00f6glichkeit beherrschender Einflussnahme des Erblassers auf die Grundst\u00fccksnutzung tats\u00e4chlich abgewichen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>\u00dcber diese &#8222;Beherrschung des Grundverh\u00e4ltnisses&#8220; hinaus ist davon auszugehen, dass die Vertr\u00e4ge \u00fcber die Vermietung und die Weitervermietung es dem Erblasser erm\u00f6glichten, letztlich auch auf die &#8222;laufenden Gesch\u00e4fte&#8220; des Zwischenvermieters Einfluss zu nehmen. War die Vermietung an die A-GmbH Inhalt des mit der E-GmbH geschlossenen Mietvertrages, hatte letztere auf die unternehmerischen Belange und Interessen &#8211; z.B. hinsichtlich vorzunehmender Investitionen &#8211; sowohl des G.H. als auch der A-GmbH R\u00fccksicht zu nehmen. Insofern war die E-GmbH nach Art einer Treuh\u00e4nderin gebunden und vom Willen des G.H. abh\u00e4ngig. Nicht erforderlich war, dass tats\u00e4chlich oder wenigstens rechtlich potentiell jede einzelne das Mietverh\u00e4ltnis zwischen der A-GmbH und der E-GmbH betreffende Frage von einem Willensentscheid des G.H. als der das Betriebsunternehmen beherrschenden Person abh\u00e4ngig war. Der f\u00fcr eine gewerbliche Vermietung vorauszusetzende einheitliche Bet\u00e4tigungswille besteht auch dann, wenn sich im Besitzunternehmen und in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur ein gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Besitzunternehmers G.H. getragen war und der auch seine Interessen als Inhaber des Betriebsunternehmens ber\u00fccksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479; vom 26. Januar 1989 IV R 151\/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).<\/p>\n<p>c) Die subjektive Zurechnung der Nutzungs\u00fcberlassung an die Betriebsgesellschaft, die den Tatbestand der personellen Verflechtung erf\u00fcllt, folgt damit den allgemeinen Grunds\u00e4tzen steuerrechtlicher Tatbestandsverwirklichung (\u00a7 38 AO 1977 i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 EStG). Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tats\u00e4chliche Macht hat, eines der in \u00a7 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter einem anderen entgeltlich auf Zeit zu \u00fcberlassen, wenn er Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Pachtvertrag ist (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 IX R 83\/95, BFHE 190, 82, BFH\/NV 2000, 118, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Auch ein Treugeber kann Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wenn f\u00fcr ihn ein Treuh\u00e4nder im eigenen Namen auftritt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 30\/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IX B 25\/97, BFH\/NV 1998, 994, m.w.N. der Rechtsprechung). Voraussetzung ist u.a., dass der Treugeber die Leistungsbeziehungen beherrscht und die M\u00f6glichkeit hat, Wirtschaftsg\u00fcter und Nutzungsm\u00f6glichkeiten am Markt zu verwerten (Urteil in BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406). Diese Voraussetzung war wie dargelegt in der Person des G.H. in Bezug auf das Grundst\u00fcck in A erf\u00fcllt. Dies ist ungeachtet des Umstands anzunehmen, dass die Vermietung unter den Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung in eine gewerbliche T\u00e4tigkeit umqualifiziert wird.<\/p>\n<p>d) Die hiergegen von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einw\u00e4nde verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>Rechtlich unerheblich ist ihr Vortrag, im Mietvertrag mit der E-GmbH sei &#8222;nicht ausdr\u00fccklich geregelt (worden), an wen die Weiterverpachtung erfolgen sollte&#8220;. Eine solche Vereinbarung war nicht erforderlich, da der Mietvertrag mit der E-GmbH und die Weitervermietung durch diese an die A-GmbH zeitgleich vereinbart wurden. Daher er\u00fcbrigen sich spekulative \u00dcberlegungen dar\u00fcber, ob die E-GmbH das Grundst\u00fcck bereits zum 1. Juli 1981 an einen fremdem Dritten h\u00e4tte vermieten k\u00f6nnen. Die tats\u00e4chlich praktizierte Gestaltung entsprach der Interessenlage des G.H., der sein Unternehmen auf diesem Grundst\u00fcck (fort-)f\u00fchren wollte; dieses Interesse erschlie\u00dft sich wie dargelegt (II. 2.) auch aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den haftungsrechtlichen Gr\u00fcnden der gew\u00e4hlten Rechtskonstruktion.<\/p>\n<p>Das betriebliche Interesse des G.H. an der Nutzung des Grundst\u00fccks war auch ohne eine ausdr\u00fcckliche &#8222;Treuhandbindung des Endmietvertrages&#8220; gesichert. Zwar hatte G.H. der E-GmbH die Zustimmung zur Untervermietung &#8222;ein f\u00fcr allemal&#8220; erteilt (\u00a7 7 Nr. 4 Satz 2 des Mietvertrages). Er konnte aber nach Satz 3 dieser Vertragsklausel &#8222;einer bestimmten Untervermietung widersprechen oder die Zustimmung widerrufen, wenn gegen den Untermieter ein wichtiger Grund vorliegt&#8220;. Insofern hatte G.H. das vertraglich gesicherte Recht, die Weitervermietung an einen anderen Mieter als die A-GmbH zu verhindern. Der hierbei vorausgesetzte &#8222;wichtige Grund&#8220; f\u00fcr eine K\u00fcndigung lag in seinem elementaren Interesse an der Fortf\u00fchrung des Betriebsunternehmens begr\u00fcndet. \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin zu atypischen Konstellationen, die eine &#8222;heimliche&#8220; K\u00fcndigung durch die E-GmbH, eine sich hieran anschlie\u00dfende &#8222;unerlaubte&#8220; Untervermietung und den Ausschluss des G.H. von der Nutzung des Grundst\u00fccks &#8222;f\u00fcr mindestens drei Monate&#8220; unterstellen, sind rein hypothetischer Natur und aus Rechtsgr\u00fcnden nicht geeignet, die f\u00fcr die personelle Verflechtung vorausgesetzte Beherrschung &#8222;auf Dauer&#8220; (oben 4. b) in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>5. Nach der Rechtsprechung des BFH stehen auch Gestaltungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung unter dem Vorbehalt des \u00a7 42 AO 1977 (Urteil in BFHE 187, 570). Generell kann in der Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in gewerbliches Geschehen eine Umgehung des Steuergesetzes liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1996 VIII B 50\/95, BFH\/NV 1996, 746; Senatsurteil vom 17. Juni 1998 X R 68\/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667). Da indes die vom FA zutreffend angenommene Steuerfolge bereits aus den tatbestandsbegr\u00fcndenden Merkmalen des Einzelsteuergesetzes hergeleitet werden kann, bedarf es hier keiner Anwendung des \u00a7 42 AO 1977. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob G.H. durch die Zwischenvermietung die Anwendbarkeit des sich auch auf die Gebrauchs\u00fcberlassung von Grundst\u00fccken erstreckenden Eigenkapitalersatzrechts des \u00a7 32a GmbHG abwenden konnte. Es braucht des Weiteren nicht er\u00f6rtert zu werden, ob die Zwischenvermietung wegen der die E-GmbH treffenden Bindungen als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag zur Durchf\u00fchrung des zwischen G.H. und der A-GmbH vereinbarten Nutzungsverh\u00e4ltnisses zu beurteilen ist (vgl. &#8211; zum Umsatzsteuerrecht &#8211; BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 32\/95, BFH\/NV 1998, 630).<\/p>\n<p>6. Da die Auffassung der Vorinstanz diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht entspricht und sich die Entscheidung des FG auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend darstellt, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die spruchreife Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.11.2001 (X R 50\/97) BStBl. 2002 II S. 363 Die f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigent\u00fcmer des Betriebsgrundst\u00fccks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft \u00fcberl\u00e4sst. &nbsp; GewStG \u00a7 2 Abs. 1; EStG \u00a7 15 Abs. 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-2001-x-r-50_97-bstbl-2002-ii-s-363\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 28.11.2001 (X R 50\/97) BStBl. 2002 II S. 363<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43395","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43395","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43395"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43395\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43395"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43395"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43395"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}