{"id":43399,"date":"2001-11-06T11:48:16","date_gmt":"2001-11-06T09:48:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43399"},"modified":"2013-05-31T15:32:56","modified_gmt":"2013-05-31T13:32:56","slug":"bfh-urteil-vom-6-11-2001-vi-r-62_96-bstbl-2002-ii-s-370","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-11-2001-vi-r-62_96-bstbl-2002-ii-s-370\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 6.11.2001 (VI R 62\/96) BStBl. 2002 II S. 370"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.11.2001 (VI R 62\/96) BStBl. 2002 II S. 370<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Arbeitgeber \u00fcberl\u00e4sst dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung i.S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1990, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser s\u00e4mtliche Kosten des Kfz tr\u00e4gt und im Innenverh\u00e4ltnis zum Arbeitnehmer allein \u00fcber die Nutzung des Kfz bestimmt.<\/p>\n<p>2. Auch bei Campingfahrzeugen kann es sich um PKW bzw. Kraftwagen i.S. der Nr. 7.4 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1990 handeln.<\/p>\n<p>3. Kann der Arbeitnehmer das ihm \u00fcberlassene Kfz auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nutzen, ist ein zus\u00e4tzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1996, 910)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, baut u.a. Fahrzeuge der A-AG zu Camping- bzw. Wohnmobilen aus, welche die A-AG f\u00fcr den Urlaubs- und Freizeitbereich anbietet. Im Februar 1989 stellte die Kl\u00e4gerin 17 von ihr ausgebaute und bei der A-AG Leasing GmbH geleaste Campingfahrzeuge ihren Au\u00dfendienstmitarbeitern zur Verf\u00fcgung. Nachfolgend beschloss die Kl\u00e4gerin, auch 15 leitende Angestellte mit entsprechenden Campingfahrzeugen als Dienstwagen auszustatten. Dazu nahm die Kl\u00e4gerin Verhandlungen mit der A-AG Leasing GmbH auf. In einer internen Information der Gesch\u00e4ftsleitung vom 20. Februar 1989 teilte die Kl\u00e4gerin den fraglichen 15 Bereichsleitern mit, &#8222;bereits mit Schreiben vom 22.11.1988 haben wir mitgeteilt, dass wir Ihnen ab 1.3.1989 einen Motor-Caravan Typ C f\u00fcr Dienstfahrten und zur uneingeschr\u00e4nkten privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung stellen. Die Fahrzeuge werden \u00fcber einen Privatleasingvertrag finanziert. &#8230; Dieser Wagen soll zum Zwecke der Reduzierung von Reisekosten und zur Vergr\u00f6\u00dferung der Repr\u00e4sentanz unserer Produkte, als auch als finanzieller Anreiz und damit zur Mitarbeitermotivation dienen. F\u00fcr den Mitarbeiter fallen keinerlei Kosten an. Das Fahrzeug muss nur vom Mitarbeiter entsprechend der geltenden Bestimmung versteuert werden. Die Rechte und Pflichten zwischen der Firma W (der Kl\u00e4gerin) und dem Mitarbeiter werden in einem separaten anliegenden PKW-\u00dcberlassungsvertrag vereinbart. Ebenfalls hat der Mitarbeiter die Privatleasingbedingungen der A-AG Leasing GmbH zu beachten. Wir m\u00f6chten nochmals darauf hinweisen, dass ab dem 1.3.1989 keinerlei Kostenerstattung f\u00fcr ein dienstlich genutztes Privatfahrzeug mehr erfolgen kann.&#8220; Daraufhin schlossen die 15 leitenden Angestellten die \u00fcblichen, als Teilamortisationsvertr\u00e4ge gestalteten Privatleasingvertr\u00e4ge mit der A-AG Leasing GmbH ab. Die Privatauto-Leasingvertr\u00e4ge nahmen jeweils Bezug auf die zwischen der Kl\u00e4gerin und der A-AG Leasing GmbH vereinbarten Gro\u00dfauftragskonditionen. Ferner schloss die Kl\u00e4gerin mit ihren Mitarbeitern jeweils PKW-\u00dcberlassungsvertr\u00e4ge, die auf die zwischen den Mitarbeitern und der A-AG Leasing GmbH geschlossenen Leasingvertr\u00e4ge Bezug nehmen.<\/p>\n<p>Die den Mitarbeitern von der A-AG Leasing GmbH in Rechnung gestellte einmalige 20 %ige Anzahlung und die monatlichen Leasingraten zahlte die Kl\u00e4gerin unmittelbar unter dem Namen des jeweiligen Mitarbeiters an die A-AG Leasing GmbH. Die Fahrzeuge wurden auf die einzelnen Mitarbeiter zugelassen. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm s\u00e4mtliche Betriebskosten, wie z.B. f\u00fcr Treibstoff, Inspektionen, Reparaturen usw. Die Abrechnung der Kosten erfolgte jeweils am Monatsende auf dem daf\u00fcr vorgesehenen Vordruck sowie nach Vorlage entsprechender Belege. Die Kraftfahrzeugsteuer, die Kosten f\u00fcr die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Kaskoversicherung gegen 650 DM Selbstbehalt, f\u00fcr sonstige Versicherungen sowie die \u00fcblichen und notwendigen Kosten der Pflege und Wartung der Fahrzeuge trug ebenfalls die Kl\u00e4gerin. Dieser stand das Recht zu, den Haftpflichtversicherer zu bestimmen. Die leitenden Angestellten hatten die Fahrzeuge stets in fahrbereitem Zustand zu erhalten, vor und nach jeder Fahrt die Fahrsicherheit zu \u00fcberpr\u00fcfen und f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pflege und Wartung der Fahrzeuge zu sorgen. Die Kl\u00e4gerin konnte die Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs jederzeit widerrufen, das Fahrzeug ohne Angabe von Gr\u00fcnden herausverlangen oder dem leitenden Angestellten ein anderes Fahrzeug zuteilen. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht war ausgeschlossen. Gegen\u00fcber dem \u00f6rtlichen A-AG H\u00e4ndler, der den Auftrag hatte, die Campingfahrzeuge nach Ablauf des Leasing-Zeitraums zu verkaufen, verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zur Abnahme der Fahrzeuge zu einem vertraglich festgelegten R\u00fcckkaufswert. Die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferte die Campingfahrzeuge nachfolgend mit Gewinn.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des dem jeweiligen leitenden Angestellten aus der privaten Nutzung der Campingfahrzeuge entstandenen steuerpflichtigen Vorteils ermittelte die Kl\u00e4gerin nach der sog. 1 v.H.-Methode lt. Nr. 7.4 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 1990 (LStR 1990) und unterwarf ihn der Lohnversteuerung. Ob die Kl\u00e4gerin auch den geldwerten Vorteil aus der Nutzung der Kfz f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte gem\u00e4\u00df Nr. 7.6 des genannten BMF-Schreibens, bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 2. Halbsatz LStR 1990 erfasst hat, hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der einj\u00e4hrigen Laufzeit der Leasingvertr\u00e4ge schlossen die leitenden Angestellten der Kl\u00e4gerin erneut Privatauto-Leasingvertr\u00e4ge, diesmal mit einer Laufzeit von 18 Monaten ab. Anschlie\u00dfend schloss die Kl\u00e4gerin selbst Leasingvertr\u00e4ge ab und stellte die Campingfahrzeuge ihren leitenden Angestellten zur dienstlichen wie privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Im Jahr 1992 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung statt, die den Pr\u00fcfungszeitraum vom 1. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1991 umfasste. Der Pr\u00fcfer vertrat die Auffassung, die sog. 1 v.H.-Methode sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Kl\u00e4gerin habe nicht die Campingfahrzeuge zur Nutzung \u00fcberlassen, sondern Geldzahlungen erbracht. Anhand der Abrechnungen, mit denen die 15 leitenden Angestellten ihre Verpflegungsmehraufwendungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemacht hatten, ermittelte der Pr\u00fcfer die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Dienstreisen. Die Fahrtstrecke, die die 15 leitenden Angestellten auf Dienstreisen zur\u00fcckgelegt hatten, betrug durchschnittlich 2.500 km j\u00e4hrlich. Die Gesamtfahrleistung je Campingfahrzeug und Jahr belief sich auf ca. 27.000 km. Die j\u00e4hrlichen Aufwendungen je Fahrzeug betrugen im Durchschnitt \u00fcber 20.000 DM.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der Pr\u00fcfungsfeststellungen erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) einen Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte teilweise Erfolg. Das FA gelangte zu der \u00dcberzeugung, dass f\u00fcr die Zeit von M\u00e4rz bis September 1989 aufgrund einer fr\u00fcheren Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung eine \u00c4nderungssperre gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bestehe. Das FA forderte mit ge\u00e4ndertem Nachforderungsbescheid vom 20. August 1993 f\u00fcr 1989, f\u00fcr 1990 und f\u00fcr 1991 &#8230; DM Lohnsteuer nach. Im \u00dcbrigen wies es den Einspruch zur\u00fcck. Die dagegen gerichtete Klage wies das FG mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 910 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen aus, die Kl\u00e4gerin habe mit der \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die von den leitenden Angestellten geleasten Campingfahrzeuge Barlohn geleistet.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Art. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7\u00a7 8, 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie von \u00a7\u00a7 39, 41 AO 1977. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor: Das FG habe die unstreitige Tatsache, dass nach der Vorstellung aller Beteiligten, insbesondere auch der A-AG Leasing GmbH, die Kl\u00e4gerin Leasingnehmer gewesen sei, nicht zur Kenntnis genommen. Hierin liege neben einem Fehler in der Anwendung materiellen Rechts auch ein Versto\u00df gegen den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG). Gehe man davon aus, dass die zwischen den leitenden Angestellten und der A-AG Leasing GmbH geschlossenen Leasingvertr\u00e4ge keine Scheingesch\u00e4fte darstellten, so seien die zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren leitenden Angestellten geschlossenen \u00dcberlassungsvertr\u00e4ge zivilrechtlich wirksam. Da die Nutzungsberechtigung der Arbeitnehmer ausschlie\u00dflich vom Willen der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gewesen sei, seien ihr als Treugeberin gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 die Campingfahrzeuge zuzurechnen. Diese habe sie ihren leitenden Angestellten im Rahmen der Dienstverh\u00e4ltnisse zur Nutzung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG und den Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid vom &#8230;, den \u00c4nderungsbescheid vom &#8230;, sowie die Einspruchsentscheidung vom &#8230; aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es sei unstreitig, dass die leitenden Angestellten und nicht die Kl\u00e4gerin die fraglichen Privatauto-Leasingvertr\u00e4ge mit der A-AG Leasing GmbH abgeschlossen h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin habe selbst vorgetragen, dass ihr Leasing- und Kreditrahmen ersch\u00f6pft gewesen sei und deshalb die leitenden Angestellten die Leasingvertr\u00e4ge geschlossen h\u00e4tten. Keiner der Beteiligten habe die Kl\u00e4gerin als Vertragspartner der A-AG Leasing GmbH angesehen. Das angefochtene Urteil gehe zu Recht von einer Barlohnzahlung aus. Die Kl\u00e4gerin habe die von den leitenden Angestellten gegen\u00fcber der A-AG Leasing GmbH eingegangenen finanziellen Verpflichtungen \u00fcbernommen. Sie habe die Campingfahrzeuge nicht zur Nutzung \u00fcberlassen, sondern an die leitenden Angestellten Barlohn geleistet und dabei zur Abk\u00fcrzung des Zahlungswegs direkt an die A-AG Leasing GmbH gezahlt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die den leitenden Angestellten entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung der geleasten Campingfahrzeuge zu privaten Zwecken zutreffend der sog. 1 v.H.-Methode lt. Nr. 7.4 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1990 der Lohnversteuerung unterworfen.<\/p>\n<p>1. Der in der unentgeltlichen \u00dcberlassung von Kfz an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken liegende Vorteil stellt als Sachbezug nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG Arbeitslohn i.S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Der geldwerte Vorteil ist nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre 1989 bis 1991 geltenden Fassung i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) 1984, bzw. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV 1990 mit den \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Mai 1992 VI R 146\/88, BFHE 168, 194, BStBl II 1992, 700 zur Ermittlung des \u00fcblichen Mittelpreises des Verbrauchsorts). Der BMF hat in dem Schreiben in BStBl I 1982, 814 unter Nr. 7 sowie in Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 LStR 1990 drei verschiedene Methoden der Ermittlung des in der privaten Kfz-Nutzung liegenden geldwerten Vorteils als m\u00f6glich angesehen. Die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der &#8211; ab 1996 in das Gesetz \u00fcbernommenen &#8211; sog. 1 v.H.-Methode begegnet keinen Bedenken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 194, BStBl II 1992, 700; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258\/98, BFH\/NV 1999, 1330). Da die Bewertung des in der Kfz-\u00dcberlassung zu privaten Zwecken liegenden Vorteils nach der sog. 1 v.H.-Methode f\u00fcr die Streitjahre nicht in einem Gesetz enthalten ist, kann sie von den Steuergerichten nur unter dem Gesichtspunkt der nach au\u00dfen hin publizierten Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung beachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82\/89, BFHE 165, 378, 384, BStBl II 1992, 1000).<\/p>\n<p>Die 1 v.H.-Methode findet auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug \u00fcberl\u00e4sst. Nr. 7.1 des BMF-Schreibens vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bestimmt ausdr\u00fccklich, dass es sich bei dem \u00fcberlassenen Kfz ggf. auch um einen im Leasing gemieteten Kraftwagen handeln kann. Aus Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1990 ergibt sich nichts Gegenteiliges.<\/p>\n<p>2. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat im Streitfall die Kl\u00e4gerin den leitenden Angestellten die private Nutzungsbefugnis an den Campingfahrzeugen &#8211; unentgeltlich &#8211; vermittelt.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hatte wirtschaftlich die Stellung eines Leasingnehmers inne. Die Kl\u00e4gerin hat die Verhandlungen mit der A-AG Leasing GmbH gef\u00fchrt und bewirkt, dass diese die Privatleasingvertr\u00e4ge mit den leitenden Angestellten zu Gro\u00dfauftragskonditionen abgewickelt hat. Aufgrund der \u00dcberlassungsvertr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Verpflichtungen der leitenden Angestellten aus den Privatauto-Leasingvertr\u00e4gen \u00fcbernommen, sie konnte damit jedoch im Verh\u00e4ltnis zu den leitenden Angestellten selbst \u00fcber die Aus\u00fcbung des Nutzungsrechts entscheiden. Damit hat sie das Nutzungsrecht an den Campingfahrzeugen im wirtschaftlichen Ergebnis zu denselben (Gro\u00dfauftrags-)Konditionen erlangt, als wenn sie selbst die Leasingvertr\u00e4ge mit der A-AG Leasing GmbH abgeschlossen h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin hat sich zudem gegen\u00fcber dem in die Abwicklung des Gesch\u00e4fts eingeschalteten \u00f6rtlichen A-AG H\u00e4ndler zur \u00dcbernahme der Fahrzeuge zu garantierten R\u00fcckkaufswerten verpflichtet, die Campingfahrzeuge nach Ablauf des vereinbarten Leasingzeitraums erworben und mit Gewinn ver\u00e4u\u00dfert. Auch insoweit ist sie an die Stelle der leitenden Angestellten getreten. Die Kl\u00e4gerin hat zudem in den Vorjahren und auch in den nachfolgenden Jahren jeweils selbst entsprechende Leasingvertr\u00e4ge \u00fcber Campingfahrzeuge mit der A-AG Leasing GmbH abgeschlossen. Daran sah sie sich in den Streitjahren nur deshalb gehindert, weil ihr Kreditrahmen ausgesch\u00f6pft war. Auch dieser Umstand spricht daf\u00fcr, dass die von der Kl\u00e4gerin initiierte Vertragskonstruktion darauf gerichtet war, der Kl\u00e4gerin wirtschaftlich die Stellung eines Leasingnehmers zu verschaffen.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat die Campingfahrzeuge den leitenden Angestellten unentgeltlich zur privaten Nutzung \u00fcberlassen. Aufgrund der \u00dcberlassungsvertr\u00e4ge entschied allein die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber, ob und wie die leitenden Angestellten die Campingfahrzeuge nutzen durften. Die Kl\u00e4gerin konnte die Nutzung der Campingfahrzeuge jederzeit widerrufen, die Fahrzeuge ohne Angabe von Gr\u00fcnden herausverlangen oder ein anderes Fahrzeug zuteilen. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht der leitenden Angestellten war vertraglich ausgeschlossen. Die Kl\u00e4gerin bestimmte ferner dar\u00fcber, welche Kfz-Versicherungen die leitenden Angestellten abzuschlie\u00dfen hatten, ferner bestimmte sie den Versicherer. Auch hinsichtlich der Pflege und Wartung der Campingfahrzeuge unterlagen die leitenden Angestellten den Anordnungen der Kl\u00e4gerin. Sie hat die leitenden Angestellten in den \u00dcberlassungsvertr\u00e4gen von den in den Leasingvertr\u00e4gen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt und unter dem Namen des jeweiligen Mitarbeiters die 20 % Anzahlung und die laufenden Leasingraten an die A-AG Leasing GmbH geleistet. Daneben hat sie s\u00e4mtliche Kfz-Kosten \u00fcbernommen, bzw. den leitenden Angestellten gegen Nachweis erstattet.<\/p>\n<p>c) Bei den den leitenden Angestellten \u00fcberlassenen Campingfahrzeugen handelte es sich um PKW i.S. der Nr. 7.4 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. um Kraftwagen i.S. des Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1990. Aus dem BMF-Schreiben bzw. dem Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1990 sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die genannten Verwaltungsanweisungen auf Campingfahrzeuge keine Anwendung finden. Entsprechendes hat das FA im Streitfall auch nicht vorgetragen. Campingfahrzeuge sind zwar ihrem besonderen Zweck entsprechend ausgestattet. Der gegen\u00fcber einem nicht zu Campingzwecken ausgebauten Kraftfahrzeug erh\u00f6hte Kaufpreis wird jedoch im Rahmen der 1 v.H.-Methode steuerlich erfasst.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Aus den vom FG getroffenen Feststellungen vermag der Senat nicht zu entnehmen, ob die leitenden Angestellten die Campingfahrzeuge auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nutzen konnten. W\u00e4re dies der Fall, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auch insoweit einen geldwerten Vorteil entsprechend Nr. 7.6 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 LStR 1990 erfassen und der Lohnversteuerung unterwerfen m\u00fcssen. Insoweit wird das FG erg\u00e4nzende Feststellungen zu treffen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.11.2001 (VI R 62\/96) BStBl. 2002 II S. 370 1. Der Arbeitgeber \u00fcberl\u00e4sst dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung i.S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. 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