{"id":434,"date":"2012-08-29T09:02:31","date_gmt":"2012-08-29T07:02:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=434"},"modified":"2012-08-29T10:12:48","modified_gmt":"2012-08-29T08:12:48","slug":"r-6-6-ubertragung-stiller-reserven-bei-ersatzbeschaffung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6-6-ubertragung-stiller-reserven-bei-ersatzbeschaffung\/","title":{"rendered":"R 6.6 \u00dcbertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 6.6 \u00dcbertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten F\u00e4llen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. <sup>2<\/sup>Voraussetzung ist, dass<\/p>\n<\/div>\n<p>1.ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gens infolge h\u00f6herer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs gegen \u2192Entsch\u00e4digung aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidet,<\/p>\n<p>2.innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven \u00fcbertragen werden, und<\/p>\n<p>3.in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss entsprechend verfahren wird.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6here Gewalt &#8211; beh\u00f6rdlicher Eingriff<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>H\u00f6here Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen wie z. B. Brand, Sturm oder \u00dcberschwemmung sowie durch andere unabwendbare Ereignisse wie z. B. Diebstahl oder unverschuldeten Unfall ausscheidet; eine Mithaftung auf Grund Betriebsgefahr ist unsch\u00e4dlich. <sup>2<\/sup>F\u00e4lle eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs sind z. B. Ma\u00dfnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahme f\u00fcr Verteidigungszwecke.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragung aufgedeckter stiller Reserven<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bei einem ausgeschiedenen Betriebsgrundst\u00fcck mit aufstehendem Geb\u00e4ude k\u00f6nnen beim Grund und Boden und beim Geb\u00e4ude aufgedeckte stille Reserven jeweils auf neu angeschafften Grund und Boden oder auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Geb\u00e4ude \u00fcbertragen werden. <sup>2<\/sup>Soweit eine \u00dcbertragung der bei dem Grund und Boden aufgedeckten stillen Reserven auf die Anschaffungskosten des erworbenen Grund und Bodens nicht m\u00f6glich ist, k\u00f6nnen die stillen Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes \u00fcbertragen werden. <sup>3<\/sup>Entsprechendes gilt f\u00fcr die bei dem Geb\u00e4ude aufgedeckten stillen Reserven. <sup>4<\/sup>Wird bei einem Wirtschaftsgut in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss eines Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der \u00dcbertragung von aufgedeckten stillen Reserven folgt, die \u00dcbertragung durch eine Zuschreibung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht, erh\u00f6ht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsgutes.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden ist, noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde, kann in H\u00f6he der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie R\u00fccklage gebildet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. <sup>2<\/sup>Die Nachholung der R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung in einem sp\u00e4teren Wirtschaftsjahr ist nicht zul\u00e4ssig. <sup>3<\/sup>Eine R\u00fccklage, die auf Grund des Ausscheidens eines beweglichen Wirtschaftsgutes gebildet wurde, ist am Schluss des ersten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen, wenn bis dahin ein Ersatzwirtschaftsgut weder angeschafft oder hergestellt noch bestellt worden ist. <sup>4<\/sup>Die Frist von einem Jahr verdoppelt sich bei einer R\u00fccklage, die auf Grund des Ausscheidens eines Grundst\u00fccks oder Geb\u00e4udes gebildet wurde. <sup>5<\/sup>Die Frist von einem oder zwei Jahren kann im Einzelfall angemessen verl\u00e4ngert werden, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gr\u00fcnden noch nicht durchgef\u00fchrt werden konnte. <sup>6<\/sup>Im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ist die R\u00fccklage durch \u00dcbertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes aufzul\u00f6sen. <sup>7<\/sup>Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten bei Gewinnermittlung durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung sinngem\u00e4\u00df. <sup>2<\/sup>Ist die Entsch\u00e4digungsleistung h\u00f6her als der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgesetzte Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann der dar\u00fcber hinausgehende Betrag im Wirtschaftsjahr der Ersatzbeschaffung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes sofort voll abgesetzt werden. <sup>3<\/sup>Flie\u00dft die Entsch\u00e4digungsleistung nicht in dem Wirtschaftsjahr zu, in dem der Schaden entstanden ist, ist es aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn der Stpfl. den noch nicht abgesetzten Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes in dem Wirtschaftsjahr ber\u00fccksichtigt, in dem die Entsch\u00e4digung geleistet wird. <sup>4<\/sup>Wird der Schaden nicht in dem Wirtschaftsjahr beseitigt, in dem er eingetreten ist oder in dem die Entsch\u00e4digung gezahlt wird, ist es aus Billigkeitsgr\u00fcnden auch nicht zu beanstanden, wenn sowohl der noch nicht abgesetzte Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes als auch die Entsch\u00e4digungsleistung erst in dem Wirtschaftsjahr ber\u00fccksichtigt werden, in dem der Schaden beseitigt wird. <sup>5<\/sup>Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Schadensfall eingetreten ist, ernstlich geplant und zu erwarten ist und das Ersatzwirtschaftsgut bei beweglichen Gegenst\u00e4nden bis zum Schluss des ersten, bei Grundst\u00fccken oder Geb\u00e4uden bis zum Schluss des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Eintritts des Schadensfalles folgt, angeschafft oder hergestellt oder bestellt worden ist. <sup>6<\/sup>Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p>(6) Wird der Gewinn nach Durchschnittss\u00e4tzen gem. \u00a7 13a EStG ermittelt, sind das zwangsweise Ausscheiden von Wirtschaftsg\u00fctern und die damit zusammenh\u00e4ngenden Entsch\u00e4digungsleistungen auf Antrag nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn eine Ersatzbeschaffung zeitnah vorgenommen wird; die Fristen in Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Besch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Erh\u00e4lt der Stpfl. f\u00fcr ein Wirtschaftsgut, das infolge h\u00f6herer Gewalt oder eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs besch\u00e4digt worden ist, eine Entsch\u00e4digung, kann in H\u00f6he der Entsch\u00e4digung eine R\u00fccklage gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut erst in einem sp\u00e4teren Wirtschaftsjahr repariert wird. <sup>2<\/sup>Die R\u00fccklage ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller H\u00f6he aufzul\u00f6sen. <sup>3<\/sup>Ist die Reparatur am Ende des zweiten auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht erfolgt, ist die R\u00fccklage zu diesem Zeitpunkt aufzul\u00f6sen. <sup>4<\/sup>Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 6.6 \u00dcbertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung Allgemeines (1) 1Die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten F\u00e4llen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. 2Voraussetzung ist, dass 1.ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gens infolge h\u00f6herer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs gegen \u2192Entsch\u00e4digung aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidet, 2.innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6-6-ubertragung-stiller-reserven-bei-ersatzbeschaffung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 6.6 \u00dcbertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung<\/span> weiterlesen <span 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