{"id":43400,"date":"2002-01-17T12:14:32","date_gmt":"2002-01-17T10:14:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43400"},"modified":"2013-05-29T13:51:43","modified_gmt":"2013-05-29T11:51:43","slug":"bfh-urteil-vom-17-1-2002-v-r-37_00-bstbl-2002-ii-s-373","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-2002-v-r-37_00-bstbl-2002-ii-s-373\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 17.1.2002 (V R 37\/00) BStBl. 2002 II S. 373"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.1.2002 (V R 37\/00) BStBl. 2002 II S. 373<\/strong><\/p>\n<p>1. Im Rahmen des Konzepts einer &#8222;\u00fcbertragenden Sanierung&#8220; kann eine Gesellschaft (Auffanggesellschaft) umsatzsteuerrechtlich bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Ums\u00e4tze ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. In diesem Fall steht der Auffanggesellschaft kein Vorsteuerabzug aus der \u00dcbertragung von Gegenst\u00e4nden des Betriebsverm\u00f6gens des Organtr\u00e4gers auf sie zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1991 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 1354)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil sie als &#8211; umsatzsteuerrechtlich unselbst\u00e4ndige &#8211; Organgesellschaft in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert war.<\/p>\n<p>Gegenstand des Unternehmens der E-GmbH war insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von &#8230; . Im Streitjahr 1992 beantragte sie am 23. M\u00e4rz 1992 die Er\u00f6ffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses wegen \u00dcberschuldung. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom folgenden Tag wurde der Beigeladene zum vorl\u00e4ufigen Verwalter bestellt.<\/p>\n<p>Nach dessen Konzept der &#8222;\u00fcbertragenden Sanierung&#8220; erwarb die E-GmbH &#8211; u.a. handelnd durch den Beigeladenen &#8211; mit Vertrag vom 31. M\u00e4rz 1992 s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile der im Wege der Vorratsgr\u00fcndung entstandenen Kl\u00e4gerin und ver\u00e4u\u00dferte dieser mit Vertrag vom 30. April 1992 einen Teil ihres Betriebsverm\u00f6gens. Es handelte sich dabei um das dem Vertrieb der Produkte und der Erbringung von Kundendienstleistungen dienende bewegliche Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen einschlie\u00dflich der immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter. Beide Parteien wurden bei Vertragsschluss durch dieselben Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertreten; der Beigeladene stimmte f\u00fcr die E-GmbH dem Vertrag vom 30. April 1992 zu.<\/p>\n<p>Am 5. Mai 1992 genehmigte der Aufsichtsrat der E-GmbH die Gr\u00fcndung der &#8211; in dem Beschluss als &#8222;Tochtergesellschaft&#8220; bezeichneten &#8211; Kl\u00e4gerin &#8222;als Vertriebsgesellschaft&#8220;.<\/p>\n<p>Die E-GmbH \u00fcbergab der Kl\u00e4gerin am 30. Mai 1992 und am 1. Juni 1992 die ihr ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>Am 1. Juni 1992 er\u00f6ffnete das Amtsgericht das (Anschluss-)Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der E-GmbH. Am selben Tag begann die Kl\u00e4gerin die ihr zugedachte T\u00e4tigkeit. Sie vertrieb die von der E-GmbH gefertigten &#8230;, wozu sie deren Personal in Anspruch nahm. Ferner kaufte sie das Material f\u00fcr die Herstellung der Produkte ein und stellte es der E-GmbH, die nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig war, zum Zwecke der Lohnveredelung zur Verf\u00fcgung. Die E-GmbH rechnete die Lohnfertigungskosten mit der Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>\u00dcber den Kaufpreis der \u00fcbergebenen Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens in H\u00f6he von 7.710.768 DM erteilte die E-GmbH der Kl\u00e4gerin eine Rechnung, in der sie 14 % Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.079.507,52 DM auswies. Im vorliegend streitigen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1992 vom 12. Juli 1993 versagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) der Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Einspruch hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1354 ver\u00f6ffentlicht ist, bejahte das Recht zum Vorsteuerabzug, weil die Kl\u00e4gerin zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) als Organgesellschaft in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert, sondern selbst\u00e4ndige Unternehmerin gewesen sei. Es fehle jedenfalls an der organisatorischen Eingliederung, weil insbesondere mangels einer laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei der Kl\u00e4gerin bis zum 1. Juni 1992 ihr der in der E-GmbH allein den ma\u00dfgeblichen Einfluss aus\u00fcbende Beigeladene \u00fcberhaupt keine entsprechenden Weisungen h\u00e4tte erteilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung materiellen und formellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen vorzulegen:<\/p>\n<p>&#8222;a) Gestatten es die Ziele der Richtlinie 77\/388\/EWG, zwei rechtlich selbst\u00e4ndige Unternehmen unter den hier vorliegenden Voraussetzungen zu dem Zweck als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, um den Steuerfiskus dadurch vor dem Ausfall seiner Umsatzsteuerforderung gegen das leistende Unternehmen zu bewahren, indem dem empfangenden Unternehmen mit der Begr\u00fcndung, es sei zusammen mit dem leistenden Unternehmen als ein Steuerpflichtiger zu behandeln, der Vorsteuerabzug versagt wird,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>liegen die Ziele des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG lediglich in der Steuervereinfachung, so da\u00df einer rechtlich unabh\u00e4ngigen Person das Insolvenzrisiko des leistenden Unternehmens aus einer mit Umsatzsteuer ausgewiesenen Leistung nicht dadurch aufgeb\u00fcrdet werden darf, da\u00df die beiden Unternehmen nachtr\u00e4glich mit der Begr\u00fcndung, sie seien durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen miteinander verbunden, zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden?<\/p>\n<p>Insbesondere: Ist den finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen Unternehmen nach einer den Zielen der Richtlinienvorschrift entsprechenden teleologischen Reduktion (&#8230;) ein Wahlrecht einzur\u00e4umen, ob sie von der Verfahrensvereinfachung der umsatzsteuerlichen Organschaft Gebrauch machen,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>darf die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft daf\u00fcr bem\u00fcht werden, um ein verbundenes Unternehmen nachtr\u00e4glich und entgegen den im \u00fcbrigen ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrten und erkl\u00e4rten Vereinbarungen den Regeln der umsatzsteuerlichen Organschaft i.S.v. Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG zu unterwerfen, um dem Finanzamt einen drohenden Umsatzsteuerausfall wegen Insolvenz des anderen verbundenen Unternehmens zu ersparen?<\/p>\n<p>b) Wenn die Frage (a) entgegen der hier vertretenen Auffassung beantwortet werden sollte:<\/p>\n<p>Sind zwei rechtlich unabh\u00e4ngige Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG &#8218;durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden&#8216;, so da\u00df sie zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden d\u00fcrfen, wenn das leistende Unternehmen unter den hier vorliegenden Umst\u00e4nden eine einmalige Lieferung an eine kurz vorher erworbene, bis dahin nicht t\u00e4tig gewordene GmbH, deren s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile dem leistenden Unternehmen geh\u00f6ren, vornimmt, und wenn unmittelbar nach Durchf\u00fchrung der streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferung das Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des leistenden Unternehmens er\u00f6ffnet wird und wenn von Konkurser\u00f6ffnung an die nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der 6. Richtlinie geforderte enge Verbindung nicht mehr gegeben ist?&#8220;<\/p>\n<p>Der Beigeladene beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf den streitigen Vorsteuerabzug, weil sie im Zeitpunkt des Leistungsbezugs in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert und deshalb nicht (selbst\u00e4ndige) Unternehmerin i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG war. Zweifelhafte Fragen des Gemeinschaftsrechts stellen sich dabei nicht; die Voraussetzungen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin hilfsweise begehrte Vorlage der Sache an den EuGH liegen nicht vor.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer unter den dort genannten Voraussetzungen Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit bei der Pr\u00fcfung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf die Verh\u00e4ltnisse bei Bezug der Leistung &#8211; hier also bei \u00dcbergabe der zum Betriebsverm\u00f6gen der E-GmbH geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde an die Kl\u00e4gerin &#8211; abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Januar 1999 V R 32\/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, zu II. 2. a.E.). Die Kl\u00e4gerin war bei Leistungsbezug am 30. Mai\/1. Juni 1992 (vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens am 1. Juni 1992) als juristische Person (\u00a7 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -) Organgesellschaft der E-GmbH i.S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.<\/p>\n<p>a) Die finanzielle Eingliederung der Kl\u00e4gerin in die E-GmbH ist zu Recht zwischen den Beteiligten nicht umstritten.<\/p>\n<p>Finanziell ist eine Organgesellschaft eingegliedert, wenn der Organtr\u00e4ger an ihr \u00fcber eine entscheidende kapitalm\u00e4\u00dfige Beteiligung verf\u00fcgt, die es ihm erm\u00f6glicht, im Rahmen der Willensbildung der Organgesellschaft seinen eigenen Willen durchzusetzen (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 V R 85\/74, BFHE 127, 75, BStBl II 1979, 288, und vom 20. April 1988 X R 3\/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792, zu II. 1. b). Im Streitfall hat die E-GmbH sogar s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile der Kl\u00e4gerin gehalten.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin war auch wirtschaftlich in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert.<\/p>\n<p>F\u00fcr die wirtschaftliche Eingliederung ist charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gef\u00fcge des \u00fcbergeordneten Organtr\u00e4gers als dessen Bestandteil erscheint (BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69\/97, BFH\/NV 1999, 1136, zu II. 3., m.w.N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Organgesellschaft die Funktion einer Vertriebsabteilung erf\u00fcllt (Klenk in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 2 Rz. 120).<\/p>\n<p>Am 30. Mai\/1. Juni 1992 hatte die Kl\u00e4gerin zwar ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Vertriebst\u00e4tigkeit noch nicht aufgenommen, sondern mit dem Erwerb des entsprechenden Betriebsverm\u00f6gens nur Vorbereitungshandlungen getroffen. Darin liegt aber bereits der Beginn der wirtschaftlichen Eingliederung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258 und &#8211; betr. Vorbereitungshandlungen eines Unternehmers &#8211; vom 17. September 1998 V R 28\/98, BFHE 187, 67, BStBl II 1999, 146).<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin war schlie\u00dflich auch &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; organisatorisch in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert.<\/p>\n<p>aa) Das FG hat angenommen, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne bei \u00dcbertragung der Wirtschaftsg\u00fcter am 30. Mai\/1. Juni 1992 schon deshalb nicht organisatorisch in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert gewesen sein, weil sie erst danach (am 1. Juni 1992) ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aufgenommen habe; vor dem Beginn einer laufenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sei eine organisatorische Eingliederung eines Tochterunternehmens ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat eine (auch organisatorische) Eingliederung bei einer Sachverhaltsgestaltung angenommen, deren Ziel &#8211; wie hier &#8211; eine &#8222;\u00fcbertragende Sanierung&#8220; war; auch dort ging es um den die laufende Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vorbereitenden Kauf von Betriebsverm\u00f6gen (Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II. 2.). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist unerheblich, dass sie nach dem hier praktizierten Sanierungskonzept nicht in das Unternehmen der E-GmbH ein-, sondern dass ein Teil der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der E-GmbH auf die Kl\u00e4gerin ausgegliedert werden sollte, um einen Teil ihres Verm\u00f6gens dem Konkursbeschlag zu entziehen.<\/p>\n<p>bb) Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer engen Verflechtung mit \u00dcber- und Unterordnung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 123\/68, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505, unter 2. b; vom 9. Januar 1992 V R 82\/85, BFH\/NV 1993, 63, unter II. 2. a) liegt regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn Personenidentit\u00e4t in den Leitungsgremien von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft besteht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 80\/85, BFH\/NV 1993, 133, zu II. a, aa); eine vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t ist allerdings nicht erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, zu II. 2.), zumal das Merkmal der Personenidentit\u00e4t nicht zwingend ist (Schmidt\/M\u00fcller\/St\u00f6cker, Die Organschaft, 5. Aufl., Rz. 1374). Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei, dass gerade das Merkmal der organisatorischen Eingliederung (nur) nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) zu beurteilen ist, also nicht voll ausgepr\u00e4gt sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II. 2.).<\/p>\n<p>Im Streitfall war am 30. Mai\/1. Juni 1992 &#8211; bereits vor Aufnahme der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin &#8211; der ma\u00dfgebliche Einfluss der E-GmbH auf die Kl\u00e4gerin sichergestellt. In beiden Gesellschaften waren dieselben Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig; es bestand also Personenidentit\u00e4t in den Leitungsgremien von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft. Dem steht die Sachverhaltsw\u00fcrdigung durch das FG nicht entgegen, der Beigeladene als (vorl\u00e4ufiger) Vergleichsverwalter der E-GmbH habe bei ihr den ma\u00dfgeblichen und alleinigen Einfluss ausge\u00fcbt, dagegen auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin keinen Einfluss gehabt. Denn wesentlich f\u00fcr die T\u00e4tigkeit aller f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und f\u00fcr die E-GmbH Handelnden war es, in Abstimmung mit den Gl\u00e4ubigern und anderen Interessenvertretern das von dem Beigeladenen verfolgte Konzept der \u00fcbertragenden Sanierung durchzusetzen, in das auch die \u00dcbertragung der Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens der E-GmbH auf die Kl\u00e4gerin eingebettet war:<\/p>\n<p>Entsprechend diesem Konzept erwarb die E-GmbH wenige Tage nach der Bestellung des Beigeladenen als Verwalter die Gesch\u00e4ftsanteile der Kl\u00e4gerin und setzte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die bereits bei der E-GmbH als solche t\u00e4tigen Personen ein; Anstellungsvertr\u00e4ge hatten diese zudem nur mit der E-GmbH. Der Vertrieb der Produkte der E-GmbH erfolgte ab 1. Juni 1992 durch die Kl\u00e4gerin, nachdem sie das entsprechende Betriebsverm\u00f6gen zuvor \u00fcbernommen hatte und indem sie das Personal der E-GmbH in Anspruch nahm. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren, dass es sich dabei um den ersten Schritt gehandelt habe, stimmt im \u00dcbrigen mit der Feststellung des FG \u00fcberein, im Zeitpunkt seiner m\u00fcndlichen Verhandlung sei die E-GmbH nur noch verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig gewesen.<\/p>\n<p>2. Dem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin, im Streitfall eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften einzuholen, folgt der Senat nicht.<\/p>\n<p>a) Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die umsatzsteuerrechtliche Organschaft in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als solche bestehen nicht.<\/p>\n<p>Nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) steht es vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 der Richtlinie 77\/388\/EWG den Mitgliedstaaten frei, im Inland ans\u00e4ssige Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Damit sieht diese Bestimmung eine Organschaft ausdr\u00fccklich vor (vgl. dazu EuGH vom 12. Juni 1979 Rs. 181\/78 und 229\/78 &#8211; Ketelhandel und Denkavit, Slg. 1979, I-2063).<\/p>\n<p>Dementsprechend geht der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1995 V R 71\/93, BFH\/NV 1996, 273, unter 3., m.w.N.; vom 21. Juni 2001 V R 68\/00, BFHE 195, 446, BFH\/NV 2001, 1683, unter II. 5. a.). Diese Auffassung wird ebenfalls in der Literatur einhellig vertreten (vgl. z.B. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, \u00a7 2 Rz. 623, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Aus den von der Kl\u00e4gerin in ihrem Hilfsantrag unter a) formulierten Fragen ergibt sich ebenfalls kein gemeinschaftsrechtlicher Kl\u00e4rungsbedarf.<\/p>\n<p>aa) Bei Vorliegen einer Organschaft ist die Organgesellschaft nicht selbst\u00e4ndig und damit kein Unternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1961 V 81\/59 U, BFHE 73, 209, BStBl III 1961, 343; in BFH\/NV 1993, 133, m.w.N). Sie hat deshalb kein (eigenes) Recht auf Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p>Dies ist gerade eine der &#8211; zwingenden &#8211; Folgen der Organschaft, und zwar auch dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Organgesellschaft Leistungen nicht von einem Dritten, sondern von ihrem Organtr\u00e4ger bezieht. Anhaltspunkte, dass es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Rechtsfolge handelt, bestehen nicht. Sie ergeben sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin insbesondere nicht daraus, dass der Gesetzgeber des UStG 1967 die Organschaft seinerzeit &#8222;zur Vermeidung unn\u00f6tiger Verwaltungsarbeit in der Wirtschaft beibehalten&#8220; hat und dabei davon ausging, dass damit steuerliche Auswirkungen wegen des Vorsteuerabzugs &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; nicht verbunden seien (vgl. BTDrucks V\/1581, S. 10).<\/p>\n<p>bb) Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG weiche &#8211; ma\u00dfgeblich &#8211; von demjenigen des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ab, trifft dies nicht zu. \u00dcberdies wurde diese Bestimmung gerade deshalb in die Richtlinie 77\/388\/EWG aufgenommen, um die nationalrechtliche Regelung der Organschaft in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; Bundesrepublik &#8211; (und in den Niederlanden) gemeinschaftsrechtlich abzusichern (vgl. z.B. Anh\u00f6rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag der Richtlinie 77\/388\/EWG vom 31. Januar 1974, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; 1974 Nr. C 139\/15, 17). Dementsprechend hat die Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften im Rahmen der gegen die Bundesrepublik zu \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG 1980 am 4. Oktober 1985 erhobenen Vertragsverletzungsklage die Regelung der Organschaft als solche nicht beanstandet, sondern &#8211; nur &#8211; ger\u00fcgt, dass die deutsche Regelung seinerzeit noch nicht auf das Inland beschr\u00e4nkt war (vgl. ABlEG 1985 Nr. C 285\/6, Rs. C 298\/85).<\/p>\n<p>Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG verlangt mit dem Wort &#8222;Beziehungen&#8220; entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Behandlung mehrerer Personen als einen Steuerpflichtigen auch nicht zwingend eine Mehrzahl von gegenseitigen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Beziehungen, so dass bei einem einzigen Umsatz &#8211; wie er hier vorliege &#8211; die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung zweifelhaft sei. Denn die Formulierung &#8222;finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen&#8220; (Mehrzahl) ergibt sich notwendig aus dem verwendeten Satzbau; hie\u00dfe es &#8222;Beziehung&#8220; (Einzahl) w\u00e4re dies sprachlich falsch. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten englischen und franz\u00f6sischen Fassungen des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG.<\/p>\n<p>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin kritisiert, diese Rechtslage f\u00fchre im Falle einer Insolvenz des Organtr\u00e4gers im Ergebnis dazu, den Steuerfiskus vor dem Ausfall seiner Umsatzsteuerforderung gegen den Organtr\u00e4ger zu bewahren bzw. das Insolvenzrisiko der Organgesellschaft aufzub\u00fcrden und sie hierzu die Frage aufwirft, ob dies den Zielen der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. dem Sinn des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG entspreche, rechtfertigt dieses Vorbringen ebenfalls keine Vorlage an den EuGH.<\/p>\n<p>Denn auch dabei handelt es sich um eine zwingende Folge der Organschaft, die vom nationalen Gesetzgeber und vom Richtliniengeber m\u00f6glicherweise bewusst herbeigef\u00fchrt wurden, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen worden ist.<\/p>\n<p>dd) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist ferner zweifelsfrei, dass das Gemeinschaftsrecht f\u00fcr die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen Unternehmen kein Wahlrecht vorschreibt, von den Regeln der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Das ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG. Soweit ein solches Wahlrecht im Wege der teleologischen Reduktion des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG hergeleitet wird (vgl. Stadie, a.a.O., Rz. 641 ff.), vermag der Senat dem angesichts des eindeutig als zwingendes Recht formulierten Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen (vgl. auch FG Th\u00fcringen, Urteil vom 5. Mai 1999 I 443\/98, EFG 1999, 1050).<\/p>\n<p>c) Bei der von der Kl\u00e4gerin unter b) aufgeworfenen Frage geht es nicht &#8211; wie f\u00fcr eine Vorlage an den EuGH erforderlich &#8211; um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht, sondern im Kern darum, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin selbst ausf\u00fchrt &#8211; &#8222;unter den hier vorliegenden Umst\u00e4nden&#8220; die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG vorliegen, also um eine Frage der (zutreffenden) Subsumtion.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.1.2002 (V R 37\/00) BStBl. 2002 II S. 373 1. Im Rahmen des Konzepts einer &#8222;\u00fcbertragenden Sanierung&#8220; kann eine Gesellschaft (Auffanggesellschaft) umsatzsteuerrechtlich bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Ums\u00e4tze ausf\u00fchrt. 2. In diesem Fall steht der Auffanggesellschaft kein Vorsteuerabzug aus der \u00dcbertragung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-2002-v-r-37_00-bstbl-2002-ii-s-373\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 17.1.2002 (V R 37\/00) BStBl. 2002 II S. 373<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43400","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43400","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43400"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43400\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43400"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43400"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43400"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}