{"id":43401,"date":"2002-02-21T12:15:44","date_gmt":"2002-02-21T10:15:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43401"},"modified":"2013-05-29T13:10:33","modified_gmt":"2013-05-29T11:10:33","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-2002-ii-r-66_99-bstbl-2002-ii-s-378","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-2002-ii-r-66_99-bstbl-2002-ii-s-378\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 21.2.2002 (II R 66\/99) BStBl. 2002 II S. 378"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.2002 (II R 66\/99) BStBl. 2002 II S. 378<\/strong><\/p>\n<p>1. Die f\u00fcr die Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter Objekte einer bestimmten Gruppe von Grundst\u00fccken muss zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen sein.<\/p>\n<p>2. Die Voraussetzungen des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind dann erf\u00fcllt, wenn ein Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck so gestaltet ist, dass es zu den Zwecken der in Frage stehenden Gruppe von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken, f\u00fcr die eine \u00fcbliche Miete nicht gesch\u00e4tzt werden kann, objektiv verwendbar ist. Ein im Sachwertverfahren zu bewertendes Grundst\u00fcck f\u00fcr Bank- und Kreditinstitute liegt demnach dann vor, wenn das Grundst\u00fcck objektiv so gestaltet ist, dass es zur Abwicklung des \u00fcblichen Bankgesch\u00e4fts mit Kunden verwendet werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BewG \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 1266)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Sparkasse, erwarb 1988 und 1990 zwei nebeneinander liegende Grundst\u00fccke, auf denen sie in der Folge ein gewerblich nutzbares Geb\u00e4ude errichtete. 1991 teilte sie dieses in zwei Teileigentumseinheiten auf.<\/p>\n<p>Im Erdgeschoss und Untergeschoss des Geb\u00e4udes (Teileigentum Nr. 1) unterh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin eine Gesch\u00e4ftsstelle f\u00fcr den \u00f6rtlichen Kundenbereich. Der f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Publikumsverkehr zug\u00e4ngliche Bereich ist im Erdgeschoss untergebracht. Er besteht aus einer ca. 183 qm gro\u00dfen Schalterhalle und einem Besprechungszimmer. Im Untergeschoss, welches \u00fcber eine aus der Schalterhalle herabf\u00fchrende Treppe zug\u00e4nglich ist, befindet sich neben den Technik- und Sozialr\u00e4umen ein als massives Bauwerk ausgestalteter und aus Spezialbeton errichteter Tresorraum, der durch eine Tresort\u00fcr abgeschlossen wird. In dem Tresorraum befinden sich die Kundenschlie\u00dff\u00e4cher sowie ein Metallschrank f\u00fcr den Bargeldbestand.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Teileigentum Nr. 1 nahm der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) auf den 1. Januar 1993 eine Art- und Wertfortschreibung vor, wobei er die Grundst\u00fccksart &#8222;Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck&#8220; und den Einheitswert auf 224.000 DM feststellte (Bescheid vom 24. August 1993). Den Grundst\u00fcckswert ermittelte das FA im Sachwertverfahren. Der Einspruch gegen diesen Einheitswertbescheid blieb erfoglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin weiterhin, die Bewertung im Ertragswertverfahren vorzunehmen. Es handele sich um ein \u00fcbliches B\u00fcro- und Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude mit einer Kundenhalle f\u00fcr den Publikumsverkehr, das in der Gestaltung keine erheblichen Besonderheiten im Vergleich zu anderen B\u00fcro- und Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4uden mit Publikumsverkehr aufweise, wie z.B. ein Reiseb\u00fcro, eine ADAC-Gesch\u00e4ftsstelle, eine Beratungsstelle, ein Einwohnermeldeamt, eine Versicherung oder eine Apotheke. Das Zweigstellengeb\u00e4ude k\u00f6nne problemlos anderweitig als B\u00fcrogeb\u00e4ude mit Publikumsverkehr genutzt werden, wenn die wenigen speziellen Betriebsvorrichtungen einer Bankfiliale entfernt w\u00fcrden. Das Geb\u00e4ude sei nicht durch eine repr\u00e4sentative bauliche Gestaltung gepr\u00e4gt und gegen\u00fcber den anderen benachbarten Geb\u00e4uden auch sonst nicht besonders hervorgehoben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab durch Zwischenurteil (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1999, 1266) dem FA auf, das Teileigentum Nr. 1 antragsgem\u00e4\u00df im Ertragswertverfahren zu bewerten. Es f\u00fchrte aus, das Teileigentum der Kl\u00e4gerin weise keine besondere Gestaltung auf, die eine Bewertung im Ertragswertverfahren hindere. Als bauliche Besonderheit komme nur der Tresorraum in Betracht, der jedoch einen so geringen Anteil an den Herstellungskosten (nur 1,8 v.H.) habe, dass dieses Merkmal allein keine besondere Gestaltung begr\u00fcnden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das beklagte FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Das Geb\u00e4ude der Kl\u00e4gerin weise alle Merkmale der Geb\u00e4udegruppe f\u00fcr Geld- und Kreditinstitute auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht hat das FG angenommen, der Wert des der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Grundst\u00fccks sei nach \u00a7 76 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Die Auffassung des FG, das Teileigentum der Kl\u00e4gerin sei kein Grundst\u00fcck f\u00fcr ein Bank- oder Kreditinstitut i.S. des Abschn. 16 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinien f\u00fcr die Bewertung des Grundverm\u00f6gens (BewRGr), ist unzutreffend.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 76 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken grunds\u00e4tzlich im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Nach \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG ist das Sachwertverfahren jedoch anzuwenden bei solchen Gruppen von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken und in solchen Einzelf\u00e4llen bebauter Grundst\u00fccke, f\u00fcr die weder eine Jahresrohmiete ermittelt, noch die \u00fcbliche Miete gesch\u00e4tzt werden kann. F\u00fcr die Frage, ob ein Grundst\u00fcck zu einer Gruppe geh\u00f6rt, die nach dem Sachwertverfahren zu bewerten ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Gruppe die f\u00fcr die Bewertung im Ertragswertverfahren erforderliche Zahl vermieteter Objekte gleicher oder \u00e4hnlicher Art, Lage und Ausstattung aufweist. Nur wenn die erforderliche Zahl vermieteter Objekte vorhanden ist, k\u00f6nnen sich die Verh\u00e4ltnisse der Gruppe auf die gesetzliche Gestaltung des Ertragswertverfahrens, insbesondere die Gestaltung der Vervielf\u00e4ltiger, ausgewirkt haben. Die Zahl vermieteter Objekte muss deshalb so gro\u00df sein, dass die daraus abgeleitete Miete als regelm\u00e4\u00dfig gezahlte gesichert ist. Die Vermietungsf\u00e4lle m\u00fcssen \u00fcberdies \u00fcber das Bundesgebiet so verteilt sein, dass es jedem FA m\u00f6glich ist, die Bewertung eigenverantwortlich durchzuf\u00fchren (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. Februar 1981 III R 42, 47\/78, BFHE 133, 73, BStBl II 1981, 458, 459, und vom 11. Februar 1977 III R 125\/75, BFHE 121, 503, BStBl II 1977, 408, sowie vom 23. September 1977 III R 121\/74, BFHE 123, 156, BStBl II 1978, 87). Die f\u00fcr eine Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter Objekte muss zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen sein (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. M\u00e4rz 1993 7 K 1710\/92, EFG 1993, 706).<\/p>\n<p>Die Aufstellung in Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr \u00fcber die im Sachwertverfahren zu bewertenden Gruppen von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken gibt einen Erfahrungssachverhalt wieder, den die Gerichte ihren Entscheidungen grunds\u00e4tzlich ohne weitere Sachverhaltserforschung zugrunde legen k\u00f6nnen. Ihm kommt die Bedeutung eines Beweises des ersten Anscheins zu (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1993 II R 30\/92, BFH\/NV 1994, 362, m.w.N.). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Zu den Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken i.S. des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG, f\u00fcr die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die \u00fcbliche Miete nach \u00a7 79 Abs. 2 BewG gesch\u00e4tzt werden kann, geh\u00f6ren danach Grundst\u00fccke f\u00fcr Bank- und Kreditinstitute (Abschn. 16 Abs. 6 Satz 3 BewRGr).<\/p>\n<p>b) Allerdings f\u00e4llt nicht jedes Grundst\u00fcck eines Kreditinstituts notwendigerweise und stets in den Anwendungsbereich des Sachwertverfahrens. Nicht jede Bet\u00e4tigung der Kreditinstitute erfordert eine sich von anderen Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken unterscheidende Gestaltung des Geb\u00e4udes. Dieses Erfordernis besteht vielmehr nur f\u00fcr die eigentlichen bankenspezifischen Bet\u00e4tigungen. Zu ihnen geh\u00f6rt die Abwicklung des \u00fcblichen Kundengesch\u00e4fts. Ist ein Grundst\u00fcck auf diesen bankenspezifischen Zweck zugeschnitten, ist es im Sachwertverfahren zu bewerten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG ist es dagegen nicht Voraussetzung, dass eine andere Nutzung als zu bankenspezifischen Zwecken aufgrund der Gestaltung des Geb\u00e4udes ausgeschlossen ist. Die Zuordnung der Bankgrundst\u00fccke zum Sachwertverfahren beruht auf der \u00dcberlegung, dass sich f\u00fcr solche Geb\u00e4ude in der oben zu 1. a) beschriebenen Weise keine \u00fcbliche Miete ermitteln lie\u00df. Wird ein auf bankenspezifische Zwecke zwar zugeschnittenes Geb\u00e4ude &#8211; ggf. nach Umbauten bzw. unter teilweiser Nichtbenutzung bankenspezifischer Einrichtungen (z.B. Tresorr\u00e4ume) &#8211; zu anderen gewerblichen Zwecken vermietet, so wird daf\u00fcr (m\u00f6glicherweise) eine diesen Zwecken entsprechende \u00fcbliche Miete erzielt; diese muss dann aber nicht derjenigen entsprechen, die f\u00fcr die bankenspezifische Nutzung zu erzielen w\u00e4re. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das FG eine &#8222;besondere Gestaltung des Geb\u00e4udes&#8220; verlangt, die diese von anderen B\u00fcrogeb\u00e4uden wesentlich unterscheidet. Die Voraussetzungen des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind vielmehr bereits dann erf\u00fcllt, wenn ein Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck so gestaltet ist, dass es zu den Zwecken der in Frage stehenden Gruppe von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken, f\u00fcr die eine \u00fcbliche Miete nicht gesch\u00e4tzt werden kann, objektiv verwendbar ist. Eine wesentliche Unterscheidung der Gestaltung zu der anderer Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke, die eine Nutzung zu deren Zwecken als ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst, ist dagegen nicht erforderlich. Die Entscheidung des FG beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist deswegen aufzuheben.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif.<\/p>\n<p>Das FG hat keine Umst\u00e4nde festgestellt, noch sind solche ersichtlich, die den Schluss zulie\u00dfen, dass abweichend von der Zuordnung durch die Verwaltung in Abschn. 16 Abs. 6 BewRGr im gesamten Bewertungsgebiet zum Hauptfeststellungszeitpunkt eine hinreichende Zahl vermieteter Grundst\u00fccke f\u00fcr Bank- und Kreditinstitute vorhanden war und diese deshalb im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Auch die Kl\u00e4gerin hat das Vorliegen derartiger Umst\u00e4nde nicht in nachpr\u00fcfbarer Weise dargelegt. Es bleibt daher bei dem Erfahrungssachverhalt in Abschn. 16 Abs. 6 BewRGr.<\/p>\n<p>Das Teileigentum im Streitfall ist ein Grundst\u00fcck f\u00fcr Bank- und Kreditinstitute im dargelegten Sinne. Die Feststellungen des FG zur baulichen Gestaltung der betreffenden R\u00e4ume, insbesondere auch durch die Bezugnahme auf die Baupl\u00e4ne, erm\u00f6glichen dem Senat diese Subsumtion. Das Teileigentum war von der Kl\u00e4gerin &#8211; einer Sparkasse &#8211; gerade zur Abwicklung ihres bankenspezifischen und \u00fcblichen Kundengesch\u00e4fts errichtet worden und ist baulich objektiv so gestaltet, dass es dem Kundengesch\u00e4ft einer Bank oder eines Kreditinstituts zu dienen vermag. Es enth\u00e4lt nicht nur die zur Abwicklung des bankentypischen Gesch\u00e4fts erforderlichen baulichen Einrichtungen wie Schalterhalle, Besprechungs- und Tresorraum, sondern diese R\u00e4ume weisen hinsichtlich ihrer Lage zueinander sowie ihrer Zug\u00e4nglichkeit (unmittelbarer Zugang von der Schalterhalle zum Tresorraum) den f\u00fcr einen Bankbetrieb erforderlichen Funktionszusammenhang auf. Auf das Verh\u00e4ltnis der Baukosten f\u00fcr die Errichtung des Tresorraums und der sonstigen R\u00e4ume &#8211; auf die das FG abstellt &#8211; kommt es nach der dargestellten Rechtsauffassung des Senats nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.2002 (II R 66\/99) BStBl. 2002 II S. 378 1. Die f\u00fcr die Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter Objekte einer bestimmten Gruppe von Grundst\u00fccken muss zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen sein. 2. 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