{"id":43403,"date":"2001-12-04T11:49:53","date_gmt":"2001-12-04T09:49:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43403"},"modified":"2013-05-29T17:05:54","modified_gmt":"2013-05-29T15:05:54","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-2001-iii-r-31_00-bstbl-2002-ii-s-382","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-2001-iii-r-31_00-bstbl-2002-ii-s-382\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 4.12.2001 (III R 31\/00) BStBl. 2002 II S. 382"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.12.2001 (III R 31\/00) BStBl. 2002 II S. 382<\/strong><\/p>\n<p>1. Aufwendungen f\u00fcr einen Familienrechtsstreit \u00fcber das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern k\u00f6nnen unter Geltung des fr\u00fcheren \u00a7 1711 BGB dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.<\/p>\n<p>2. Die Kosten f\u00fcr eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdef\u00fchrers ge\u00e4ndert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33 Abs. 1; BGB \u00a7 1711; GG Art. 6 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 1128)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielt Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Jahr 1996 betrug 78.736 DM. Der Kl\u00e4ger ist Vater der im Jahr 1992 geborenen Zwillinge K und A. Nach der Trennung der nicht miteinander verheirateten Eltern verweigerte die Mutter den Umgang des Kl\u00e4gers mit den Kindern.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellte daraufhin beim Vormundschaftsgericht im Jahr 1995 einen Antrag auf Gew\u00e4hrung eines Umgangsrechts mit seinen Kindern, den er auf den zwischenzeitlich aufgehobenen \u00a7 1711 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) st\u00fctzte. Vorausgegangene Vermittlungsversuche des Jugendamtes zwischen den Elternteilen waren gescheitert. Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts legte der Kl\u00e4ger Beschwerde beim Landgericht ein, die durch Beschluss vom 20. August 1996 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Verfassungsbeschwerde komme nach dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung mehr zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt ger\u00fcgten Grundrechte des Kl\u00e4gers angezeigt, da sein Anliegen nach einer eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung durch die Fachgerichte in einem Ab\u00e4nderungsverfahren nach \u00a7 1696 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des neuen Rechts ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne, ohne dass es einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das BVerfG bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger sind im Streitjahr 1996 im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und der Verfassungsbeschwerde wegen des Umgangsrechts nach seinen Angaben folgende Aufwendungen entstanden:<\/p>\n<table width=\"486\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"61%\">Zivilprozess Amtsgericht 1. Instanz<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">977,81 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"39%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">Zivilprozess Landgericht 2. Instanz<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">962,01 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"39%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">Verfassungsbeschwerde<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">5.750,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"39%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">2 Mal Fahrtkosten &#8230;<\/td>\n<td width=\"39%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">einfache Entfernung 272 km<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">565,76 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"39%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">Fahrtkosten Uni &#8230; einfach 317 km<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">324,48 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"39%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">Telefon, Porto, Telefax<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">40,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">8.620,06 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1996 machte er diese Kosten vergeblich als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Der dagegen gerichtete Einspruch und die daran anschlie\u00dfende Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1128 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Einkommensteuerbescheid 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung in der Weise zu \u00e4ndern, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG in H\u00f6he von 8.621 DM ber\u00fccksichtigt werden, soweit diese die zumutbare Belastung nach \u00a7 33 EStG \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Kosten des Rechtsstreits vor dem Vormundschaftsgericht und der Verfassungsbeschwerde bez\u00fcglich des Umgangsrechts mit den Kindern nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen).<\/p>\n<p>1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats eine Vermutung gegen die Zwangsl\u00e4ufigkeit (Senatsurteil vom 9. Mai 1996 III R 224\/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.). Zwangsl\u00e4ufigkeit i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 EStG ist nur gegeben, wenn auf die Entschlie\u00dfung des Steuerpflichtigen in der Weise Gr\u00fcnde von au\u00dfen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann. Zwar kann sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob er als Kl\u00e4ger oder als Beklagter an ihm beteiligt war &#8211; der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen. Allein darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind die Kosten nur zwangsl\u00e4ufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung ad\u00e4quat verursachende Ereignis f\u00fcr den Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig ist (Senatsurteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen bei einem Zivilprozess.<\/p>\n<p>2. Der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sind, ist allerdings keine starre Regel, wie der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung betont. Die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen erfordert vielmehr eine Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursache des Streits.<\/p>\n<p>So h\u00e4lt der BFH dann eine Ausnahme f\u00fcr denkbar, wenn der Rechtsstreit einen f\u00fcr den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich ber\u00fchrt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen (Senatsurteile vom 6. Mai 1994 III R 27\/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, unter 2. b). Auch die Kosten einer Ehescheidung und bestimmter Scheidungsfolgesachen, die nach \u00a7 623 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung in einem unl\u00f6sbaren prozessualen Zusammenhang stehen, erkennt der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung an (z.B. Senatsurteil vom 21. Februar 1992 III R 88\/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795, m.w.N.).<\/p>\n<p>3. Eine weitere Ausnahme h\u00e4lt der Senat im vorliegenden Fall f\u00fcr gerechtfertigt. Die \u00fcblichen zivilrechtlichen Streitigkeiten sind im Allgemeinen auf Geld oder geldwerte Anspr\u00fcche gerichtet und betreffen keinen existenziell wichtigen Bereich. Da sie regelm\u00e4\u00dfig Folgen in freier Entscheidung selbst gesetzter Ursachen sind, hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen hierf\u00fcr selbst zu tragen. Dagegen ber\u00fchren Streitigkeiten \u00fcber das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern einen Kernbereich menschlichen Lebens. Die Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern kann zu einer tats\u00e4chlichen Zwangslage f\u00fchren, die &#8211; jedenfalls nach altem Recht &#8211; die Anrufung des Vormundschaftsgerichts f\u00fcr diesen Elternteil unabweisbar machte. Denn der bei den Kindern wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und N\u00e4he ist ein elementares menschliches Bed\u00fcrfnis. Die Rechtsordnung tr\u00e4gt dem sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Kindes auf Kontakt zu seinen leiblichen Eltern als auch umgekehrt durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Rechnung, in dessen Schutzbereich auch V\u00e4ter nichtehelicher Kinder einbezogen sind (BVerfG-Beschluss vom 7. M\u00e4rz 1995 1 BvR 790\/91 u.a., BVerfGE 92, 158).<\/p>\n<p>Unter der Geltung des \u00a7 1711 BGB a.F. oblag es allein dem Sorgeberechtigten, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. Lehnte die Mutter, die nach \u00a7 1705 BGB a.F. die elterliche Sorge f\u00fcr das Kind innehatte, den Umgang des Kindes mit dem Vater ab und scheiterte ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes, blieb dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht, das den pers\u00f6nlichen Umgang mit dem Vater dann anordnen konnte, wenn dies dem Wohle des Kindes diente. Anders als nach nunmehr geltendem Recht, nach dem zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen geh\u00f6rt (\u00a7 1626 Abs. 3 BGB), wurde dabei ein Wohl des Kindes nur angenommen, wenn der Umgang f\u00fcr das Kind seelisch notwendig war.<\/p>\n<p>Wird einem Elternteil &#8211; wie hier &#8211; der Umgang mit seinen Kindern v\u00f6llig versagt, obwohl er sich ihnen gegen\u00fcber nichts hat zu Schulden kommen lassen, ist die Anrufung des Vormundschaftsgerichts jedenfalls unter Geltung des \u00a7 1711 BGB a.F. regelm\u00e4\u00dfig aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 EStG. Anders als bei \u00fcblichen Zivilklagen, denen der Steuerpflichtige gew\u00f6hnlich ausweichen kann, kann er sich diesem Prozess nicht entziehen, will er seinen und seines Kindes Wunsch nach gegenseitiger Zuwendung und Umgang miteinander verwirklichen. Die Erfolgsaussichten eines derartigen Verfahrens lassen sich wegen des Hineinspielens vielf\u00e4ltiger pers\u00f6nlicher Umst\u00e4nde f\u00fcr den Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig auch nicht absch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die Kosten hierf\u00fcr sind auch au\u00dfergew\u00f6hnlich, denn das die Aufwendungen ausl\u00f6sende Ereignis &#8211; die Verweigerung des Umgangs mit den Kindern &#8211; betrifft nur wenige Steuerpflichtige und ist nicht durch die allgemeinen Freibetr\u00e4ge abgegolten.<\/p>\n<p>4. Zu Unrecht hat das FG auch den Abzug der Kosten f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde versagt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist dann zwangsl\u00e4ufig, wenn sie der Beseitigung einer existenziellen oder den Kernbereich menschlichen Lebens ber\u00fchrenden Beeintr\u00e4chtigung dient und zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechts\u00e4hnlicher Rechte erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, l\u00e4sst sich allerdings regelm\u00e4\u00dfig nur dann bejahen, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte. Ausnahmsweise kann ein Abzug der f\u00fcr eine Verfassungsbeschwerde aufgewendeten Kosten aber dann in Betracht kommen, wenn die Verfassungsbeschwerde deshalb keinen Erfolg hat, weil das Gesetz w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Beschwerdef\u00fchrers ge\u00e4ndert wird, der Verfassungsbeschwerde daher keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. \u00a7 93a Abs. 2 lit. a des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht) und die grundrechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nach dem neuen Gesetz anderweitig etwa &#8211; wie im Streitfall &#8211; durch eine Ab\u00e4nderungsklage beseitigt werden kann. Zwar l\u00e4sst die \u00c4nderung des Gesetzes keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass das angegriffene Gesetz verfassungswidrig gewesen war, sondern kann nur als Indiz hierf\u00fcr gewertet werden. War die geltend gemachte Grundrechtsverletzung aber schwerwiegend und die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten, so ist jedenfalls in einem solchen Fall die Erhebung der Verfassungsbeschwerde regelm\u00e4\u00dfig als zwangsl\u00e4ufig zu beurteilen. Zu der Frage, ob \u00a7 1711 BGB a.F., der V\u00e4tern nichtehelicher Kinder kein subjektives Recht auf Umgang mit ihren Kindern zubilligte, verfassungsgem\u00e4\u00df sei, waren mehrere Verfassungsbeschwerden anh\u00e4ngig. Das BVerfG hatte in seinem Beschluss in BVerfGE 92, 158, erstmals klargestellt, dass auch V\u00e4ter nichtehelicher Kinder generell &#8211; und nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; Tr\u00e4ger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind. Nach Ersch\u00f6pfung des Rechtsweges war die Erhebung der Verfassungsbeschwerde f\u00fcr den Kl\u00e4ger die einzige M\u00f6glichkeit, ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern zu erstreiten, und schien angesichts der weiteren Umst\u00e4nde nicht ohne Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>5. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die geltend gemachten Aufwendungen auch der H\u00f6he nach notwendig waren. Zweifel hierzu bestehen insbesondere hinsichtlich der Fahrtkosten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.2001 (III R 31\/00) BStBl. 2002 II S. 382 1. Aufwendungen f\u00fcr einen Familienrechtsstreit \u00fcber das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern k\u00f6nnen unter Geltung des fr\u00fcheren \u00a7 1711 BGB dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert. 2. Die Kosten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-2001-iii-r-31_00-bstbl-2002-ii-s-382\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 4.12.2001 (III R 31\/00) BStBl. 2002 II S. 382<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43403","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43403","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43403"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43403\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43403"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43403"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43403"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}