{"id":43404,"date":"2001-12-12T12:00:09","date_gmt":"2001-12-12T10:00:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43404"},"modified":"2013-05-29T16:41:14","modified_gmt":"2013-05-29T14:41:14","slug":"bfh-urteil-vom-12-12-2001-xi-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-385","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-2001-xi-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-385\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 12.12.2001 (XI R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 385"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.12.2001 (XI R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 385<\/strong><\/p>\n<p>Die Bildung einer Ansparr\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 7g Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 309)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kl\u00e4ger betreibt in J eine Unternehmensberatung in der Form einer Einzelfirma. Daneben ist er zu 90 % an der in D ans\u00e4ssigen Firma &#8230; (GbR) beteiligt; die restlichen 10 % werden von der Kl\u00e4gerin gehalten. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger in den Streitjahren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma &#8230; GmbH (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Projektentwicklung von gewerblichen Immobilienobjekten war. Alleinige Gesellschafterin der in C ans\u00e4ssigen GmbH war die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1995 wurde die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf 0 DM festgesetzt; der Kl\u00e4ger hatte u.a. aus seinem Einzelunternehmen einen Verlust in H\u00f6he von 144.866 DM erkl\u00e4rt. F\u00fcr das Streitjahr 1996 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen Verlust in H\u00f6he von 175.675 DM.<\/p>\n<p>Die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wies f\u00fcr das Einzelunternehmen seit 1992 folgende Ums\u00e4tze und Gewinne aus (in DM):<\/p>\n<table width=\"449\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"right\">1992<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"14%\">\n<p align=\"right\">1993<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"15%\">\n<p align=\"right\">1994<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"right\">1995<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"right\">1996<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"17%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"14%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"15%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"19%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"20%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">Umsatz<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"right\">101.578<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"14%\">\n<p align=\"right\">2.560<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"15%\">\n<p align=\"right\">894<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"right\">894<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"right\">0<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"16%\">Gewinn<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"right\">65.986<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"14%\">\n<p align=\"right\">384<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"15%\">\n<p align=\"right\">134<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"right\">.\/. 144.865<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"right\">.\/. 175.676<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die Verluste des Einzelunternehmens beruhten im Wesentlichen auf vom Kl\u00e4ger gebildeten sog. Ansparr\u00fccklagen nach \u00a7 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG (145.000 DM in 1995 und 155.000 DM in 1996). Auch in der GbR und der GmbH waren im Wesentlichen f\u00fcr die gleichen Wirtschaftsg\u00fcter wie im Einzelunternehmen Ansparr\u00fccklagen gebildet worden.<\/p>\n<p>Noch vor Durchf\u00fchrung der Veranlagung f\u00fcr das Jahr 1996 f\u00fchrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) im Juni 1998 bei dem Einzelunternehmen eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum 1994 bis 1996 durch. Der Pr\u00fcfer f\u00fchrte gleichzeitig Auftragspr\u00fcfungen f\u00fcr die F\u00c4 D und C durch, in deren Rahmen die GbR und die GmbH gepr\u00fcft wurden.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer versagte die Anerkennung der Ansparr\u00fccklagen des Einzelunternehmens, weil deren Bildung nach \u00a7 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG die Beteiligung des Unternehmens am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetze. Diese Bedingung sei bei dem Einzelunternehmen, das seit 1993 im Wesentlichen keine Einnahmen mehr erzielt habe, nicht erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne wegen seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die laut Anstellungsvertrag seine volle Arbeitskraft fordere, und der r\u00e4umlichen Trennung nicht mehr f\u00fcr sein Einzelunternehmen t\u00e4tig werden. Im \u00dcbrigen scheitere die Anerkennung auch daran, dass die Investitionsabsicht nicht glaubhaft gemacht sei. Hierf\u00fcr seien Angaben \u00fcber Art, Zeitpunkt, H\u00f6he und Ort der Investitionen erforderlich. Die im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung vorgelegten Aufstellungen reichten hierf\u00fcr nicht aus. Die Investitionsabsicht sei au\u00dferdem zweifelhaft, weil im Einzelunternehmen Gegenst\u00e4nde angeschafft werden sollten, die auch in der GbR und GmbH erworben werden sollten und f\u00fcr die dort gleichfalls Ansparr\u00fccklagen gebildet worden seien.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df dementsprechend einen \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 1995 und erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1996. Die Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 309.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung des \u00a7 7g Abs. 3 EStG. Die das Urteil tragende Begr\u00fcndung, es sei unsch\u00e4dlich, dass hinsichtlich des Vorliegens einer Investitionsabsicht Bedenken best\u00fcnden, weil die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Aufzeichnungen f\u00fcr deren Glaubhaftmachung gen\u00fcgten, sei nicht nachvollziehbar. Entweder sei die Investitionsabsicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts nachgewiesen oder es best\u00fcnden Bedenken; beides zugleich sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zu Recht gehe das FG davon aus, dass an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht formelle Anforderungen zu stellen seien, auch wenn das Gesetz in \u00a7 7g Abs. 3 EStG keine n\u00e4heren Hinweise hierzu enthalte. Das FG unterlasse es aber, anhand der genannten notwendigen formalen Angaben eine Pr\u00fcfung vorzunehmen. Auf das Vorliegen der Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht aufgrund \u00e4u\u00dferlich erkennbarer objektiver Merkmale k\u00f6nne nach Tz. 3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 1996 IV B 2 -S 2138- 37\/96 (BStBl I 1996, 1441) nicht verzichtet werden. Die vom FG angef\u00fchrten Merkmale begr\u00fcndeten Zweifel an der Investitionsabsicht. Angesichts der lang andauernden (und fortbestehenden) Ertragslosigkeit des Einzelunternehmens und der Mehrfachber\u00fccksichtigung der gleichen Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcr insgesamt drei angebliche Investitionsprojekte in drei Betrieben des Steuerpflichtigen seien die Zweifel an Investitionswillen und -nutzen nicht ausger\u00e4umt und eine R\u00fccklage zu Recht abgelehnt worden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die in dem BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1441 angef\u00fchrten Merkmale seien gegeben, weitergehende Voraussetzungen gesetzlich nicht vorgesehen. Das FA verhalte sich widerspr\u00fcchlich zu dem genannten BMF-Schreiben, von dem auch die Rechtsprechung zu Lasten des Steuerpflichtigen nur bei schwerwiegenden Gr\u00fcnden abr\u00fccken d\u00fcrfe. An die Feststellungen des FG hinsichtlich des Vorliegens einer Investitionsabsicht und des Nichtvorliegens eines Missbrauchstatbestandes sei der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde Gegenr\u00fcge f\u00fcr den Fall erhoben, dass der BFH der Revision im Hinblick auf die Feststellung des FG folgen wolle, der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr identische Gegenst\u00e4nde in drei Betrieben Ansparr\u00fccklagen gebildet. Das FG habe, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht aufgekl\u00e4rt, ob Ansparr\u00fccklagen f\u00fcr identische Wirtschaftsg\u00fcter gebildet wurden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Recht hat das FG die Bildung der R\u00fccklage nicht versagt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 7g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch \u00dcberschussrechnung ermitteln, f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens eine den Gewinn mindernde R\u00fccklage bilden bzw. Betriebsausgaben der entsprechenden H\u00f6he ber\u00fccksichtigen. Die Ansparr\u00fccklage darf dabei 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsgutes nicht \u00fcberschreiten, das voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Eine Ansparr\u00fccklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erh\u00f6ht. Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Ansparr\u00fccklagen d\u00fcrfen einen Betrag von 300.000 DM nicht \u00fcbersteigen. Sp\u00e4testens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist eine Ansparr\u00fccklage gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen (\u00a7 7g Abs. 4 EStG). Soweit die Aufl\u00f6sung nicht auf Grund der Vornahme der beg\u00fcnstigten Investition erfolgt, ist im Jahr der Aufl\u00f6sung eine Gewinnerh\u00f6hung vorzunehmen (\u00a7 7g Abs. 5 EStG). Diese betr\u00e4gt 6 % des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagenbetrags f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat.<\/p>\n<p>a) Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich zum einen, dass f\u00fcr jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte R\u00fccklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren k\u00fcnftigen Investitionen die einzelnen R\u00fccklagen in der Buchf\u00fchrung jeweils getrennt zu behandeln (Pinkos, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1993, 1688, 1689 f.). Zum anderen folgt aus dem f\u00fcr den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, f\u00fcr deren Finanzierung die R\u00fccklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann.<\/p>\n<p>Die voraussichtliche Investition muss deshalb bei Bildung jeder einzelnen R\u00fccklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, f\u00fcr deren Finanzierung die R\u00fccklage gebildet wurde. Dies ist auch deshalb unverzichtbar, weil der Gesetzgeber f\u00fcr die Bildung der R\u00fccklage weder eine Genehmigung des FA zur Voraussetzung gemacht hat (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 und 2a des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; ZRFG -), noch, dass mit der Investition bereits begonnen wurde (vgl. \u00a7 6 des F\u00f6rdergebietsgesetzes &#8211; F\u00f6GbG -). Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Die Bezeichnung muss auch eine (noch) durchf\u00fchrbare, objektiv m\u00f6gliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln.<\/p>\n<p>Keine ausdr\u00fcckliche Regelung enth\u00e4lt das Gesetz dar\u00fcber, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tats\u00e4chlich beabsichtigt ist. Aus dem Begriff &#8222;voraussichtlich&#8220; l\u00e4sst sich das Erfordernis einer Absicht nicht herleiten. Nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1441 ist die Investitionsabsicht zwar jeweils glaubhaft zu machen. Aus den weiteren Erl\u00e4uterungen ergibt sich aber, dass damit im Kern die Bezeichnung der Investition in dem vorstehend dargelegten Sinne gemeint ist.<\/p>\n<p>b) Mit der im Vorgriff auf k\u00fcnftige Investitionen durch die Ansparr\u00fccklage erreichten Steuerstundung soll es Unternehmen erleichtert werden, zur Finanzierung der Investition eigene Mittel anzusparen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung ist eine Vorlage von Investitionspl\u00e4nen oder die Vornahme einer Bestellung ausdr\u00fccklich keine (vgl. Gesetzentwurf, BTDrucks 12\/4487, S. 33, 69; Zeitler, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1993, 1704, 1708) Voraussetzung f\u00fcr die Bildung der Ansparr\u00fccklage. Die F\u00f6rderung setzt beim Ansparvorgang an. Eine im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom Bundesrat vorgeschlagene Eingrenzung dahin gehend, dass &#8211; da der Gesetzentwurf keinerlei Konkretisierung der Investition, sondern lediglich die Bekundung eines Investitionswillens fordere &#8211; der Steuerpflichtige im Jahr der R\u00fccklagenbildung mit der Investition bereits begonnen haben m\u00fcsse, wurde nicht aufgegriffen (BTDrucks 12\/4487, S. 55, 69).<\/p>\n<p>Um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen, hat der Gesetzgeber den Gewinnzuschlag als ausreichend angesehen. Mit diesem soll der durch eine \u00fcberh\u00f6hte R\u00fccklage bedingte Steuerstundungseffekt ausgeglichen werden, falls die Investition nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vorgenommen werde (BTDrucks 12\/4487, S. 34, 69). Auf diese Weise sollte ein &#8222;sich selbst steuernder Regelkreis&#8220; geschaffen werden: Ohne dass dem FA Investitionspl\u00e4ne vorgelegt und von ihm kontrolliert werden m\u00fcssten, sei die R\u00fccklage nur f\u00fcr denjenigen attraktiv, der wirklich investieren wolle (Zeitler, BB 1993, 1704, 1708).<\/p>\n<p>c) In der Literatur wird allerdings weitgehend davon ausgegangen, dass eine Investitionsabsicht vorliegen m\u00fcsse (vgl. Lambrecht in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Dezember 2000, \u00a7 7g Anm. D 15, wonach die Bezeichnungsanforderungen \u00fcber die Bekundung des Investitionswillens hinausgehen; Meyer in Herrmann\/Heuer, Einkommensteuerrecht, Oktober 1997, \u00a7 7g EStG Rz. 96, danach ist Glaubhaftmachung unverzichtbar zur sp\u00e4teren Identifizierung von Investition und R\u00fccklage; Handzik in Littmann\/Bitz, Das Einkommensteuerrecht, Juli 1998, \u00a7 7g EStG Tz. 68; Meyer\/Ball, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1997, 77, 80, und FR 2001, 1206; Paus, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1994, 1104, 1108, der im Falle einer bewussten Fehlsch\u00e4tzung einen strafrechtlich relevanten Tatbestand sieht; Brandis, FR 1994, 214, 216, und in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, September 2000, \u00a7 7g Tz. 84, und Roland in Bordewin\/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Dezember 2001, \u00a7 7g Rz. 68, wonach die R\u00fccklage nicht in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt sein soll).<\/p>\n<p>Pinkos (DB 1993, 1688, 1690) fordert dagegen allein die konkretisierte Benennung des Vorhabens; erscheine es der Verwaltung m\u00f6glich, dass eine solche Investition erfolgen k\u00f6nne, so werde sie die R\u00fccklage insoweit akzeptieren m\u00fcssen. Nach Zeitler (Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1993, 354, 357) ist eine Investitionskontrolle weder praktikabel noch erw\u00fcnscht. Drenseck in Schmidt (Einkommensteuergesetz, 2000, \u00a7 7g Rz. 25) h\u00e4lt eine Investitionsabsicht gesetzlich wohl nicht f\u00fcr vorgeschrieben, denn er spricht den Fall, dass die Investition gar nicht geplant sei, zwar ausdr\u00fccklich an, ohne aber daraus zu folgern, dass die Bildung der R\u00fccklage dann nicht durch das Gesetz gedeckt w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus der Vorschrift nicht, dass neben der konkreten Bezeichnung des Vorhabens auch noch die vom FA f\u00fcr unverzichtbar gehaltene innere Tatsache, die Vornahme der Investition sei wirklich beabsichtigt, glaubhaft zu machen ist.<\/p>\n<p>a) Das Vorliegen eines &#8222;voluntativen&#8220; Elements ist f\u00fcr die Bezeichnung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsgutes nicht erforderlich und kann diese nicht ersetzen. Es ist aus dem Gesetz auch nicht ersichtlich, in welcher Intensit\u00e4t eine solche Absicht gegeben sein m\u00fcsste, ob m\u00f6glicherweise auch eine bedingte Investitionsabsicht ausreichen w\u00fcrde und ob sich die Absicht konkret auf einen bestimmten Zeitplan beziehen m\u00fcsste. Angesichts der Straftatbest\u00e4nde der Steuerhinterziehung und Steuerverk\u00fcrzung (vgl. \u00a7\u00a7 369, 370 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) w\u00e4re es notwendig, dass eine vom Gesetzgeber neben der konkreten Bezeichnung zus\u00e4tzlich geforderte Investitionsabsicht im Gesetzestext klar zum Ausdruck kommt. Dies ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat das Risiko eines m\u00f6glichen Mitnahmeeffekts gesehen und f\u00fcr diesen Fall den Gewinnzuschlag angeordnet (BTDrucks 12\/4487, S. 34, 69).<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 7g Abs. 5 EStG entspricht insoweit der in \u00a7 6b Abs. 7 EStG; danach ist ebenfalls im Falle der Nichtvornahme der beg\u00fcnstigten Investition der Gewinn zu erh\u00f6hen. Auch f\u00fcr die R\u00fccklagenbildung nach \u00a7 6b EStG kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige eine Reinvestition tats\u00e4chlich beabsichtigt oder nach den betrieblichen Gegebenheiten dazu \u00fcberhaupt in der Lage ist.<\/p>\n<p>b) Der Gewinn ist nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG nur insoweit zu erh\u00f6hen, als die bezeichnete (und damit beg\u00fcnstigte) Investition nicht &#8211; bzw. nicht in der angegebenen H\u00f6he &#8211; vorgenommen wird. Obwohl die 50 %-Grenze an der h\u00f6chstm\u00f6glichen Abschreibung bei Inanspruchnahme von degressiver Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2 EStG und Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 1 EStG orientiert ist (vgl. BTDrucks 12\/4487, S. 34), ist die Bildung einer R\u00fccklage unabh\u00e4ngig davon zul\u00e4ssig, ob das sp\u00e4ter tats\u00e4chlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut die in \u00a7 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen erf\u00fcllen wird (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1441, Tz. 3; Meyer\/Ball, FR 1997, 77, 80). Soweit die R\u00fccklage von der tats\u00e4chlich m\u00f6glichen AfA abweicht, hat der Gesetzgeber eine gezielte Mitnahme der F\u00f6rderma\u00dfnahme hingenommen, ohne sie der Zuschlagsregelung zu unterwerfen. Der Gesetzgeber hat demnach im Interesse eines m\u00f6glichst einfachen Verwaltungsvollzuges mit der Gewinnzuschlagsregelung eine pauschale Abgeltungsregelung gew\u00e4hlt. Dem widerspr\u00e4che es, in F\u00e4llen des Unterbleibens einer Investition danach zu differenzieren, ob diese beabsichtigt war oder nicht.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall sind die Voraussetzungen zur Bildung der R\u00fccklage gegeben.<\/p>\n<p>Die k\u00fcnftigen Investitionen waren nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, in einer den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgenden Weise konkret bezeichnet. Das FA hat auch nicht vorgetragen, die Investitionen seien objektiv nicht m\u00f6glich oder es sei wegen unzureichender Bezeichnung unm\u00f6glich oder zweifelhaft, im Jahr der gesetzlich vorgesehenen R\u00fccklagenaufl\u00f6sung festzustellen, ob die der R\u00fccklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen durchgef\u00fchrt wurden oder nicht und dementsprechend \u00fcber die Erhebung eines Gewinnzuschlags zu entscheiden. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich um die Bezeichnung eines zuk\u00fcnftigen Investitionsvorhabens handelt und die Anforderungen an dessen Spezifizierung dem Unternehmen gen\u00fcgend Spielraum belassen m\u00fcssen, im Jahr der tats\u00e4chlichen Vornahme der Investition das Vorhaben auf Grund der aktuellen betriebs- und gesamtwirtschaftlichen Lage zweckm\u00e4\u00dfig zu realisieren (vgl. Paus, DStR 1994, 1104, 1108).<\/p>\n<p>Das FG hat auch &#8211; revisionsrechtlich nicht zu beanstandend &#8211; bejaht, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat. Da die R\u00fccklage ausdr\u00fccklich betriebs- und nicht personenbezogen konzipiert ist (BTDrucks 12\/4487, S. 33), ist es f\u00fcr die Bildung der R\u00fccklagen im Einzelunternehmen unsch\u00e4dlich, dass in zwei weiteren Betrieben des Kl\u00e4gers R\u00fccklagen f\u00fcr gleichartige Wirtschaftsg\u00fcter gebildet wurden.<\/p>\n<p>4. Die Vorschrift des \u00a7 7g EStG begegnet nach Auffassung des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung keine Ansparr\u00fccklage bilden k\u00f6nnen, obwohl auch sie oft erhebliche Investitionen vorzunehmen haben, verst\u00f6\u00dft schon deshalb nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die R\u00fccklage ohnehin nur f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter gebildet werden darf.<\/p>\n<p>Auch die vom Gesetzgeber vorgesehene generalisierende Pauschalregelung des Gewinnzuschlags von 6 % nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG erscheint ausreichend. Der Senat teilt nicht die Bedenken des FG K\u00f6ln im Urteil vom 16. Juni 2000 14 K 1799\/99 (EFG 2000, 1309), im Falle eines Verzichts auf den Nachweis der Investitionsabsicht w\u00e4re die Regelung nicht mehr mit dem Gebot der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zu vereinbaren. Die vom FG genannten Berechnungen von We\u00dfling (BB 1993, 2347) zeigen, dass sich der Gewinnzuschlag f\u00fcr Steuerpflichtige in etwa gleicherma\u00dfen vorteilhaft wie nachteilig auswirkt. Dass es in Einzelf\u00e4llen zu Beg\u00fcnstigungen kommen kann, ist Folge der notgedrungen pauschalierenden Regelung (vgl. zu den Bestimmungsfaktoren auch Paus, DStR 1994, 1104 f.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.12.2001 (XI R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 385 Die Bildung einer Ansparr\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt. &nbsp; EStG \u00a7 7g Abs. 3. Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 309) Sachverhalt &nbsp; I. 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