{"id":43405,"date":"2002-01-30T12:15:36","date_gmt":"2002-01-30T10:15:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43405"},"modified":"2013-05-29T13:16:40","modified_gmt":"2013-05-29T11:16:40","slug":"bfh-urteil-vom-30-1-2002-x-r-56_99-bstbl-2002-ii-s-387","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-1-2002-x-r-56_99-bstbl-2002-ii-s-387\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 30.1.2002 (X R 56\/99) BStBl. 2002 II S. 387"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.1.2002 (X R 56\/99) BStBl. 2002 II S. 387<\/strong><\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts nach Erkl\u00e4rung der Betriebsaufgabe und anschlie\u00dfender Betriebsverpachtung im Ganzen f\u00fchrt zu nachtr\u00e4glichen, nicht nach den \u00a7\u00a7 16 und 34 EStG steuerbeg\u00fcnstigten Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb i.S. von \u00a7 24 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 16 Abs. 3, \u00a7 24 Nr. 2, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1; AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 2000, 431)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines verpachteten und aufgegebenen Gewerbebetriebs auf den Gesch\u00e4ftswert entfallende Gewinn der Einkommensteuer unterliegt.<\/p>\n<p>Die fr\u00fchere, w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens verstorbene und von den jetzigen Revisionskl\u00e4gern beerbte Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin, Frau E.H., war (Vor-)Erbin ihres 1987 verstorbenen Ehemannes C.H. C.H. hatte bis zum Jahr 1971 eine Apotheke betrieben. Im Jahr 1971 erkl\u00e4rte er die Betriebsaufgabe; fortan verpachtete er den Betrieb. Nach seinem Tod setzte E.H. die Verpachtung zun\u00e4chst fort. Im Streitjahr 1993 ver\u00e4u\u00dferte sie den Betrieb. Dabei erzielte sie f\u00fcr den Gesch\u00e4ftswert einen (Netto-)Erl\u00f6s in H\u00f6he von 521.739 DM. Bei der Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung durch C.H. im Jahr 1971 hatte das damals zust\u00e4ndige Finanzamt einen Gesch\u00e4ftswert nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) den Erl\u00f6s f\u00fcr den Gesch\u00e4ftswert unter Abzug von Ver\u00e4u\u00dferungskosten (11.276 DM) in H\u00f6he von 510.463 DM als (nicht i.S. von \u00a7\u00a7 16, 34 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; beg\u00fcnstigte) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 431).<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Revisionskl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben sowie den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die erfassten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 510.463 DM au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Revisionskl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG entschieden, dass der von der Gesamtrechtsvorg\u00e4ngerin der Revisionskl\u00e4ger (E.H.) erzielte Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts im Streitjahr 1993 als nachtr\u00e4gliche, nicht tarifbeg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterlag.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Steuerpflichtige im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe (vgl. \u00a7 16 Abs. 3 EStG) zu erkl\u00e4ren oder den Betrieb fortzuf\u00fchren. Erkl\u00e4rt er die Betriebsaufgabe, gehen die Wirtschaftsg\u00fcter seines Betriebsverm\u00f6gens grunds\u00e4tzlich in das Privatverm\u00f6gen \u00fcber mit der Folge, dass die in den Buchwertans\u00e4tzen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und unter Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigungen der \u00a7\u00a7 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG versteuert werden (grundlegend: BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).<\/p>\n<p>Von dieser M\u00f6glichkeit hatte C.H. anl\u00e4sslich der erstmaligen Verpachtung seines zuvor von ihm selbst gef\u00fchrten Apothekenbetriebs im Jahr 1971 Gebrauch gemacht. Zutreffend hatte das seinerzeit zust\u00e4ndige FA daher eine Betriebsaufgabe mit der Folge der steuerbeg\u00fcnstigten Erfassung der in den Buchwerten des Betriebsgrundst\u00fccks und der sonstigen Einzelwirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens ruhenden stillen Reserven angenommen.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser steuerrechtlichen Beurteilung wird entgegen der von den Revisionskl\u00e4gern vertretenen Ansicht nicht dadurch in Frage gestellt, dass &#8211; wie sie vortragen &#8211; nach den apothekenrechtlichen Vorschriften Gegenstand eines Apothekenpachtvertrages nur ein bestehender Apothekenbetrieb, nicht dagegen eine Summe von in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fctern sein k\u00f6nne (vgl. unten II. 3. e).<\/p>\n<p>2. Einen (origin\u00e4ren) Gesch\u00e4ftswert hatte das FA bei der durch C.H. im Jahr 1971 erkl\u00e4rten Betriebsaufgabe nicht erfasst. Dies entsprach zwar nicht der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. den Koordinierten L\u00e4ndererlass vom 28. Dezember 1964, BStBl II 1965, 5, 6, unter II. 2.), war aber dennoch zutreffend.<\/p>\n<p>a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH ist ein origin\u00e4rer wie ein derivativer Gesch\u00e4ftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erkl\u00e4rter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebes nicht anzusetzen (vgl. &#8211; betreffend origin\u00e4ren Gesch\u00e4ftswert &#8211; BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 158\/73, BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, und vom 22. Juni 1978 IV R 46\/74, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; n.v. -; betreffend den entgeltlich erworbenen Gesch\u00e4ftswert vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 49\/87, BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606). Dies folgt vor allem aus der Erw\u00e4gung, dass ein (sowohl selbst geschaffener als auch entgeltlich erworbener) Gesch\u00e4ftswert nicht privatisierbar ist. Er kann nicht durch Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte; in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gr\u00fcnde, und vom 27. M\u00e4rz 2001 I R 42\/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, unter II. 1. b aa der Gr\u00fcnde, m.w.N. der Rechtsprechung). Durch die Fortexistenz des Gesch\u00e4ftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung durch den Verp\u00e4chter als dessen Betriebsverm\u00f6gen (ohne Betrieb) ist gew\u00e4hrleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses vom Verp\u00e4chter erzielter Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts im Ver\u00e4u\u00dferungsjahr als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann (vgl. die insoweit allerdings nicht tragenden \u00c4u\u00dferungen in den BFH-Urteilen in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte, a.E., und in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gr\u00fcnde; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 20. August 1997 X R 58\/93, BFH\/NV 1998, 314, unter 2. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>b) An diesen &#8211; nach anf\u00e4nglichem Z\u00f6gern auch von der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 15. August 1984, BStBl I 1984, 461) seit langen Jahren angewendeten &#8211; Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt der erkennende Senat nicht zuletzt aus Gr\u00fcnden der Rechtskontinuit\u00e4t fest. Ihnen pflichtet auch der ganz \u00fcberwiegende Teil des Schrifttums bei (vgl. z.B. Schmidt\/Wacker, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 16 Rz. 713; Rei\u00df in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rz. F 62; G\u00e4nger in Bordewin\/Brandt, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rz. 328; Lademann\/S\u00f6ffing, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rz. 156, unter Aufgabe seiner fr\u00fcheren, in Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1978, 305 vertretenen Auffassung; Bitz in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 15 EStG Rz. 149; Korn\/Stahl, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rz. 409; so auch schon Thiel, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1965\/66, 217, 244; H\u00f6ft, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1966, 1261, 1263; vgl. ferner z.B. Schoor, FR 1994, 449, 455; Presting, FR 1992, 425, 428 ff.).<\/p>\n<p>c) Der dagegen von den Revisionskl\u00e4gern unter Berufung auf die in der Literatur vertretene Gegenmeinung (vgl. z.B. Herrmann\/ Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 15 EStG Anm. 13d (5); Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 794 f.) erhobene Einwand, dass der (origin\u00e4re wie derivative) Gesch\u00e4ftswert als Folge der erkl\u00e4rten Aufgabe des verpachteten Betriebs &#8222;untergehe&#8220; und daher weder bei Erkl\u00e4rung der Betriebsaufgabe noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt der Einkommensbesteuerung unterworfen werden k\u00f6nne, \u00fcberzeugt nicht. Anders als in dem mit einer Zerschlagung der betrieblichen Organisationseinheit verbundenen Normalfall der Betriebsaufgabe existiert der Gesch\u00e4ftswert im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen in der Hand des Verp\u00e4chters unabh\u00e4ngig davon fort, wie dieser von seinem Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung und Betriebsfortf\u00fchrung (vgl. oben II. 1.) Gebrauch macht. Im Falle der (auch hier vorliegenden) Betriebsverpachtung im Ganzen geht der Gesch\u00e4ftswert nicht unter, sondern wird vom Verp\u00e4chter dem P\u00e4chter zusammen mit dem \u00fcbrigen verpachteten Betriebsverm\u00f6gen, mit dem er eine untrennbare (Organisations-)Einheit bildet, zur Nutzung \u00fcberlassen. Dies wird belegt durch den Umstand, dass gerade bei Apothekenverpachtungen ein nicht unbetr\u00e4chtlicher Teil des Pachtzinses h\u00e4ufig auf die \u00dcberlassung des Gesch\u00e4ftswerts entf\u00e4llt. Die H\u00f6he des Pachtzinses bemisst sich regelm\u00e4\u00dfig nach der Ertragsst\u00e4rke des Unternehmens; und Letztere wird &#8211; insbesondere bei Apotheken &#8211; ma\u00dfgeblich von den den Gesch\u00e4ftswert bildenden Faktoren (wie Standort, z.B. N\u00e4he zu Arztpraxen, Ruf und Kundenstamm) beeinflusst.<\/p>\n<p>d) Ebenso wenig zu folgen vermag der erkennende Senat der von den Revisionskl\u00e4gern unter Berufung auf einen Teil des Schrifttums (vgl. z.B. F\u00fchrer, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1995, 785, 790; D\u00f6tsch, Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsver\u00e4u\u00dferung und Betriebsaufgabe, 1987, S. 66 ff.; Uelner, BB 1965, 78, 80; Seithel, FR 1969, 145, 146) vertretenen Auffassung, der Gesch\u00e4ftswert des verpachteten Betriebs gehe entgegen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Lehre (vgl. oben II. 2. a) bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung zusammen mit den \u00fcbrigen verpachteten Wirtschaftsg\u00fctern in das Privatverm\u00f6gen des Verp\u00e4chters \u00fcber und k\u00f6nne daher &#8211; wenn \u00fcberhaupt (bejahend: F\u00fchrer, DStR 1995, 785, 790; verneinend: D\u00f6tsch, a.a.O., S. 66 ff.), nur in diesem Moment, nicht dagegen im sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferungsjahr der Besteuerung unterworfen werden.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige kann im Zuge der Betriebsaufgabe lediglich solche Wirtschaftsg\u00fcter in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren, deren private Nutzbarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Letzteres trifft f\u00fcr einen im Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen gebildeten (origin\u00e4ren oder derivativen) Gesch\u00e4ftswert zu. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Regelung des \u00a7 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 1993 (vgl. nunmehr \u00a7 16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F.) mittelbar best\u00e4tigt. Dort hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter &#8222;mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen&#8220; sind. Einen &#8222;gemeinen Wert&#8220; (= Einzelver\u00e4u\u00dferungspreis; vgl. \u00a7 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -) k\u00f6nnen aber nur Einzelwirtschaftsg\u00fcter haben, nicht hingegen der Gesch\u00e4ftswert, welcher als sog. Gesamtwirtschaftsgut nicht isoliert, sondern nur zusammen mit den \u00fcbrigen wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Organisationseinheit ver\u00e4u\u00dfert werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Nichtprivatisierbarkeit des Gesch\u00e4ftswerts spricht aber vor allem die folgende Erw\u00e4gung: Die H\u00f6he des Gesch\u00e4ftswerts wird entscheidend von den erwarteten &#8211; naturgem\u00e4\u00df mehr oder minder unsicheren &#8211; Zukunftsertr\u00e4gen des Unternehmens beeinflusst, die wiederum ma\u00dfgeblich auf eine Reihe wenig greifbarer, mehr oder weniger fl\u00fcchtiger heterogener Faktoren (z.B. Ruf des Unternehmens, Kundenstamm, Konkurrenzsituation, Organisation usw.) zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Diese Umst\u00e4nde bedingen, dass eine Quantifizierung (Bewertung) des Gesch\u00e4ftswerts vor seiner Ver\u00e4u\u00dferung mit erheblichen Unsicherheiten und Unw\u00e4gbarkeiten behaftet ist und je nach Anwendung der verschiedenen von der Betriebswirtschaftslehre entwickelten zahlreichen Unternehmensbewertungsmethoden zu h\u00f6chst unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren kann. Vor allem aber kann sich der im Zeitpunkt des Beginns der Verpachtung und Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung vorhandene Gesch\u00e4ftswert in seiner H\u00f6he im Laufe einer &#8211; auch hier gegebenen &#8211; langj\u00e4hrigen Verpachtung bis zur Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebes einschlie\u00dflich des Gesch\u00e4ftswerts noch erheblich ver\u00e4ndern. Solche Ver\u00e4nderungen (sowohl nach oben als auch nach unten) lie\u00dfen sich (ertrag-)steuerlich nicht (mehr) erfassen, wenn die Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung des Verp\u00e4chters zu einem \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftswerts in das Privatverm\u00f6gen f\u00fchrte. \u00c4hnliche Erw\u00e4gungen haben die Rechtsprechung des BFH veranlasst, dass der Steuerpflichtige im Zuge einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe zur\u00fcckbehaltene ungewisse betriebliche Forderungen und Verbindlichkeiten, jedenfalls solange die Ungewissheit fortdauert, nicht in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren kann (zu ungewissen Forderungen vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37\/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; zu ungewissen Verbindlichkeiten vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 131\/91, BFHE 170, 534, BStBl II 1993, 509; vgl. auch Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 126 und 129).<\/p>\n<p>Blieb danach der Gesch\u00e4ftswert auch nach der im Jahre 1971 erkl\u00e4rten Betriebsaufgabe &#8222;Restbetriebsverm\u00f6gen&#8220; (Betriebsverm\u00f6gen ohne Betrieb) der Verp\u00e4chter, so konnte deren Verpachtungst\u00e4tigkeit, soweit sich diese auf den \u00fcberlassenen Gesch\u00e4ftswert bezog, entgegen der von den Revisionskl\u00e4gern bef\u00fcrworteten Ansicht F\u00fchrers (DStR 1995, 785, 790) nicht auf einem &#8222;neuen Erwerbskalk\u00fcl&#8220; (dies soll hei\u00dfen: der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von \u00a7 21 EStG) beruhen. Denn die Verpachtung von Betriebsverm\u00f6gen stellt eine betriebliche Bet\u00e4tigung dar (so zutreffend L. Schmidt, FR 1989, 371; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 713; Rei\u00df in Kirchhof\/ S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 16 Rz. F 62; Lademann\/S\u00f6ffing, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 156).<\/p>\n<p>e) Gleichfalls abzulehnen ist die Ansicht der Revisionskl\u00e4ger, eine Besteuerung des im Streitjahr 1993 von E.H. erzielten Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts komme aus folgenden Gr\u00fcnden nicht in Betracht: Der bei Beginn der Betriebsverpachtung (1971) vorhandene origin\u00e4re Gesch\u00e4ftswert habe sich im Laufe der langj\u00e4hrigen Verpachtung nach und nach &#8222;verfl\u00fcchtigt&#8220; und sei durch den vom Betriebsp\u00e4chter neu geschaffenen Gesch\u00e4ftswert &#8222;verdr\u00e4ngt&#8220; worden (ebenso z.B. o.V. Urteilsanmerkung zur angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz, EFG-Beilage 9\/2000, S. 69 f.; Korn\/Stahl, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 400; Schmidt\/Glanegger, a.a.O., \u00a7 6 Rz. 241). Da nach dem Untergang des urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftswerts kein Betriebsverm\u00f6gen der Verp\u00e4chter mehr vorhanden gewesen sei, habe der &#8222;P\u00e4chter-Gesch\u00e4ftswert&#8220; bei dessen automatischem \u00dcbergang nach Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses auf E.H. bei dieser nur Privatverm\u00f6gen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob der von der \u00e4lteren st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH vertretenen &#8222;Einheitstheorie&#8220; (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 1982 I R 177\/77, BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758) durch die \u00c4nderung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und die Einf\u00fcgung des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ab 1987 durch Art. 10 Abs. 15 Nr. 1 und 2 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG), wodurch der derivative Gesch\u00e4ftswert unter die abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter eingeordnet wurde, die Grundlage entzogen wurde und nunmehr der &#8222;Trennungstheorie&#8220; zu folgen ist (bejahend z.B. Knobbe-Keuk, a.a.O., S. 240, 242, ebenso &#8211; ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung &#8211; BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 IV R 48\/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775, unter 1. b der Gr\u00fcnde; verneinend z.B. Schmidt\/Weber-Grellet, a.a.O., \u00a7 5 Rz. 231, m.w.N.; Bl\u00fcmich\/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Rz. 766, und Bl\u00fcmich\/Schreiber, a.a.O., \u00a7 5 Rz. 629, m.w.N. pro und contra). Selbst vom Boden der Trennungstheorie aus l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Revisionskl\u00e4ger nicht der Schluss ziehen, dass der im &#8222;P\u00e4chterbetrieb&#8220; neu geschaffene (origin\u00e4re) Gesch\u00e4ftswert nicht dem Restbetriebsverm\u00f6gen der Verp\u00e4chter zuzuordnen, sondern erst mit Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses vom P\u00e4chter in das Privatverm\u00f6gen der E.H. \u00fcbergegangen sei. Der im &#8222;P\u00e4chterbetrieb&#8220; neu aufgebaute Gesch\u00e4ftswert trat vielmehr schrittweise an die Stelle des im Restbetriebsverm\u00f6gen der Verp\u00e4chter verbliebenen und sich allm\u00e4hlich verfl\u00fcchtigenden alten Gesch\u00e4ftswerts und teilte in steuerrechtlicher Sicht als &#8222;Surrogat&#8220; dessen Rechtsnatur als Restbetriebsverm\u00f6gen der Verp\u00e4chter. Einer \u00dcbertragung oder eines \u00dcbergangs des Gesch\u00e4ftswerts bei Pachtende vom P\u00e4chter auf den Verp\u00e4chter bedurfte es daher nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der neu aufgebaute Gesch\u00e4ftswert in einer Zeit gebildet wurde, als der P\u00e4chter den Betrieb f\u00fcr eigene Rechnung f\u00fchrte. Der Gesch\u00e4ftswert wird dem Grund und der H\u00f6he nach durch die Gewinnchancen bestimmt, die, losgel\u00f6st von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer, dem Unternehmen eigener Vorteile h\u00f6her oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsg\u00fctern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1993 II R 102\/90, BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9, unter II. 2. a der Gr\u00fcnde; vom 14. Januar 1998 X R 57\/93, BFHE 185, 230, unter B. I. 2. c der Gr\u00fcnde; Schmidt\/Weber-Grellet, a.a.O., \u00a7 5 Rz. 221). Er ist untrennbar mit dem Betrieb und damit mit dem \u00fcbrigen wesentlichen Betriebsverm\u00f6gen verbunden, mit dem er eine organisatorische Einheit bildet (vgl. Senatsurteil in BFHE 185, 230, unter B. I. 2. c der Gr\u00fcnde; Schmidt\/Weber-Grellet, a.a.O., \u00a7 5 Rz. 221, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Der Betrieb, einschlie\u00dflich des Gesch\u00e4ftswerts, stand aber auch w\u00e4hrend der Verpachtung allein im wirtschaftlichen Eigentum der Verp\u00e4chter. Er war dem P\u00e4chter lediglich (auf Zeit) zur Nutzung \u00fcberlassen. Dies galt auch in Bezug auf den w\u00e4hrend der Pachtzeit neu gebildeten und den alten Firmenwert schrittweise surrogierenden Gesch\u00e4ftswert (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 185, 230, unter B. I. 2. c und d der Gr\u00fcnde, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dessen H\u00f6he mag zwar auch durch die T\u00e4tigkeit des P\u00e4chters (mit)beeinflusst worden sein, so dass dieser &#8211; allerdings nur bei entsprechender Regelung zwischen den Pachtvertragspartnern (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 12. Mai 1986 II ZR 11\/86, BB 1986, 1264, 1265, li.Sp., letzter Absatz, m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung) &#8211; einen Anspruch gegen den Verp\u00e4chter auf Wertausgleich hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1993 VIII R 13\/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, unter II. 2. d der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass er schon im Zeitraum seiner sukzessiven Entstehung dem Verp\u00e4chter geh\u00f6rte und von Anfang an in dessen Restbetriebsverm\u00f6gen fiel.<\/p>\n<p>f) Gegen eine Besteuerung des streitigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Jahr 1993 kann ferner nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sei und der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn deshalb allein durch eine \u00c4nderung der Veranlagung f\u00fcr das Betriebsaufgabejahr 1971 erfasst werden k\u00f6nne (so zutreffend die herrschende Meinung: vgl. z.B. Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 713 und 377; \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 offensichtlich stillschweigend verneinend auch G\u00e4nger in Bordewin\/Brandt, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 328; Bitz in Littmann\/Bitz\/Pust, a.a.O., \u00a7 15 EStG Rz. 149; Lademann\/ S\u00f6ffing, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 156; Rei\u00df in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rz. 329; Schoor, FR 1994, 449, 455; a.A. aber Tiedtke\/Heckel, DStR 2001, 145, 151).<\/p>\n<p>Anders als in den vom Gro\u00dfen Senat des BFH in seinen grundlegenden Beschl\u00fcssen vom 19. Juli 1993 GrS 1\/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2\/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 53\/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128\/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465) entschiedenen F\u00e4llen geht es hier nicht um den sp\u00e4teren Ausfall einer trotz noch fehlender Vereinnahmung bereits im Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Betriebsaufgabejahr nach allgemeinen Realisationsgrunds\u00e4tzen verwirklichten und gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 16 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG steuerbeg\u00fcnstigt erfassten Forderung. Vielmehr betrifft der Streitfall einen erst viele Jahre nach der Betriebsaufgabe erstmals realisierten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts, dessen (seinerzeitiger) Wert den fr\u00fcher verwirklichten steuerbeg\u00fcnstigten Betriebsaufgabegewinn in keiner Weise ber\u00fchrt hat. Der vom Gro\u00dfen Senat in den zitierten Entscheidungen angef\u00fchrte und eine r\u00fcckwirkende Korrektur des steuerbeg\u00fcnstigt erfassten Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns gebietende Rechtsgedanke, der Regelung des \u00a7 16 EStG liege die &#8222;unausgesprochene Annahme zugrunde, dass das Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft ohne St\u00f6rungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist&#8220; (BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 2. b der Gr\u00fcnde; Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 41 AO 1977 Rz. 121), kommt deshalb im Streitfall von vornherein nicht zum Tragen.<\/p>\n<p>Soweit der BFH und die herrschende Lehre eine r\u00fcckwirkende Korrektur des Betriebsver\u00e4u\u00dferungs- oder Betriebsaufgabegewinns auch dann annehmen, wenn noch im werbenden Betrieb begr\u00fcndete (ungewisse) Forderungen und Schulden, die im Rahmen der steuerbeg\u00fcnstigten Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe weder ver\u00e4u\u00dfert noch in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt wurden und deshalb als sog. zur\u00fcckbehaltenes Altbetriebsverm\u00f6gen den steuerbeg\u00fcnstigten Abwicklungsgewinn nicht ber\u00fchrt haben (betreffend Forderungen vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; BFH-Beschluss vom 23. Februar 1995 III B 134\/94, BFH\/NV 1995, 1060; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 363, m.w.N.; betreffend Schulden vgl. z.B. Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 364 und 365, m.w.N.), mit einem h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag als dem in der letzten Bilanz des werbenden Betriebs angesetzten Wert getilgt werden, ist dies auf den spezifischen, Forderungen und Schulden eigenen Schwebezustand zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die \u00dcbertragung dieser besonderen Grunds\u00e4tze auf andere Wirtschaftsg\u00fcter, einschlie\u00dflich des Gesch\u00e4ftswerts, kommt nicht in Betracht (vgl. auch Groh, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1995, 2235, 2239, rechte Spalte, 2. Abs.).<\/p>\n<p>g) Zu Unrecht meinen die Revisionskl\u00e4ger, der Besteuerung des auf den Gesch\u00e4ftswert entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Streitjahr 1993 stehe die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1971 entgegen. Im letztgenannten Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig nur mehr \u00fcber die H\u00f6he der Einkommensteuer 1971 und nicht \u00fcber einzelne Besteuerungsgrundlagen (vgl. \u00a7 157 Abs. 2 AO 1977) entschieden (zum Umfang der materiellen Bestandskraft von Steuerbescheiden vgl. z.B. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 155 AO 1977 Rz. 18 ff.; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 118 AO 1977 Rz. 370 ff.). Keineswegs kann diesem Bescheid eine materiell verbindliche Regelung des Inhalts entnommen werden, dass der dort (entgegen der seinerzeit f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde ma\u00dfgebenden Verwaltungsanordnung; vgl. BStBl II 1965, 5, 6) nicht der Besteuerung unterworfene Gesch\u00e4ftswert nicht im sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferungsjahr erfasst werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>h) Auch das Vertrauensschutzprinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot widerspr\u00fcchlichen Verhaltens) hinderten das FA entgegen der Ansicht der Revisionskl\u00e4ger nicht daran, den im Streitjahr 1993 realisierten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts in diesem Veranlagungszeitraum der Besteuerung zu unterwerfen. Die Anwendung des \u00a7 176 Abs. 1 oder 2 AO 1977 scheitert im Streitfall von vornherein schon daran, dass das FA den in Rede stehenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bereits von Anfang an &#8211; im Erstbescheid f\u00fcr 1993 &#8211; erfasst hatte.<\/p>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 1971 konnte selbst vor dem Hintergrund der seinerzeit noch g\u00fcltigen Anordnung im Koordinierten L\u00e4ndererlass in BStBl II 1965, 5, 6 ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen darauf, dass der Gesch\u00e4ftswert nicht in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum besteuert werde, schon deswegen nicht begr\u00fcnden, weil den ihm beigef\u00fcgten Erl\u00e4uterungen entnommen werden konnte, dass das damals zust\u00e4ndige FA einen Gesch\u00e4ftswert im Betriebsaufgabegewinn 1971 nicht erfasst hatte (vgl. auch Senatsurteil in BFH\/NV 1998, 314, 316, linke Spalte).<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat pflichtet dem FG schlie\u00dflich auch darin bei, dass die von den Revisionskl\u00e4gern &#8222;hilfsweise&#8220; begehrte Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG 1993 im Streitfall nicht in Betracht kommt. Dieses &#8211; auch vom ganz \u00fcberwiegenden Teil des Schrifttums (so u.a., freilich ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung, H\u00f6ft, BB 1966, 1261, 1263; L. Schmidt, FR 1989, 371 ; Schoor, FR 1994, 449, 455; Tiedtke\/ Heckel, DStR 2001, 145, 150; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 713; G\u00e4nger in Bordewin\/Brandt, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 328; Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 365; Bitz in Littmann\/Bitz\/ Pust, a.a.O., \u00a7 15 EStG Rz. 149; a.A., ebenfalls ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung, Felix, Steuerberaterkongressreport 1980, 129, 158) bef\u00fcrwortete &#8211; Ergebnis ergibt sich aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1993 setzt die Gew\u00e4hrung des halben Steuersatzes voraus, dass der Steuerpflichtige einen Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn im Sinne der dort bezeichneten Vorschriften, hier namentlich aus \u00a7 16 EStG, erzielt hat. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Einen (steuerbeg\u00fcnstigten) Aufgabegewinn i.S. von \u00a7 16 Abs. 3 EStG erzielte allein C.H. im Jahr 1971. Dagegen stellte der von E.H. im Streitjahr 1993 realisierte Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Apothekenbetriebs weder einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch einen Betriebsaufgabegewinn i.S. von \u00a7 16 Abs. 3 EStG dar. Der bereits 1971 von C.H. aufgegebene Betrieb konnte nicht von dessen Erbin E.H. im Streitjahr nochmals aufgegeben oder i.S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ver\u00e4u\u00dfert werden. Die gewerbliche Bet\u00e4tigung der E.H. ersch\u00f6pfte sich im Streitjahr in der Ver\u00e4u\u00dferung eines einzigen im Betriebsverm\u00f6gen verbliebenen Wirtschaftsguts, dem Gesch\u00e4ftswert. Die \u00fcbrigen an den Apothekenerwerber ver\u00e4u\u00dferten Gegenst\u00e4nde stellten hingegen (seit der 1971 durch C.H. erkl\u00e4rten Betriebsaufgabe) Privatverm\u00f6gen dar und vollzogen sich mithin im nicht steuerbaren Bereich.<\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung eines einzelnen Wirtschaftsguts des Betriebsverm\u00f6gens kann im \u00dcbrigen nur ausnahmsweise dann als Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 16 EStG qualifiziert werden, wenn dieses Wirtschaftsgut die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des zuvor in eigener Regie des Steuerpflichtigen gef\u00fchrten Betriebs darstellte. Dies ist im Streitfall zu verneinen, weil zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der von C.H. bis 1971 betriebenen Apotheke neben dem bei der Betriebsaufgabe zur\u00fcckbehaltenen Gesch\u00e4ftswert zumindest das C.H. geh\u00f6rende und im Zuge der Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung 1971 in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrte Apothekengrundst\u00fcck rechnete.<\/p>\n<p>b) Die Gew\u00e4hrung des halben Steuersatzes f\u00fcr den streitigen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts widerspr\u00e4che dem Sinn und Zweck des \u00a7 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG 1993. Diese bestehen darin, Progressionsh\u00e4rten zu mildern, die durch die zusammengeballte, kurzfristige Aufdeckung aller wesentlichen stillen Reserven des Betriebes entstehen (statt vieler vgl. Bl\u00fcmich\/Lindberg, Einkommensteuergesetz, \u00a7 34 Rz. 40 und 41, m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil E.H. im Streitjahr 1993 in Form des Gesch\u00e4ftswerts nur einen Teil der wesentlichen stillen Reserven aufdeckte, wohingegen die Versteuerung des anderen wesentlichen Teils der stillen Reserven bereits im Jahr 1971 erfolgt war.<\/p>\n<p>c) Die Tarifbeg\u00fcnstigung des streitigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns kann nicht mit der von den Revisionskl\u00e4gern erdachten Konstruktion einer erzwungenen Betriebsaufgabe in zwei Akten gerechtfertigt werden. Anders als die Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ersch\u00f6pft sich zwar die Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7 16 Abs. 3 EStG h\u00e4ufig nicht in einem einzigen Realisationsvorgang. Vielmehr setzt sie sich regelm\u00e4\u00dfig aus mehreren &#8211; auf einem einheitlichen Aufgabeentschluss beruhenden &#8211; Realisationsakten (Ver\u00e4u\u00dferungen und Entnahmen) zusammen, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen m\u00fcssen (statt vieler vgl. Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 173). Von einem solchen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kann aber augenscheinlich dann nicht mehr die Rede sein, wenn &#8211; wie hier &#8211; zwischen den einzelnen Realisationsvorg\u00e4ngen 22 Jahre liegen.<\/p>\n<p>d) An diesem Ergebnis vermag auch nichts der Umstand zu \u00e4ndern, dass die Steuerpflichtigen trotz der von C.H. im Jahre 1971 erkl\u00e4rten Betriebsaufgabe gezwungen waren, den Gesch\u00e4ftswert als Restbetriebsverm\u00f6gen fortzuf\u00fchren. Eine vor Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht gerechtfertigte Benachteiligung des die Betriebsaufgabe erkl\u00e4renden Betriebsverp\u00e4chters gegen\u00fcber dem Betriebsver\u00e4u\u00dferer kann darin entgegen der Revision nicht gesehen werden. Anders als der Betriebsver\u00e4u\u00dferer brauchten die Rechtsvorg\u00e4nger der Revisionskl\u00e4ger nicht die in allen wesentlichen Betriebsgrundlagen ruhenden stillen Reserven in einem Zuge aufzudecken, sondern konnten deren Realisierung \u00fcber einen langen Zeitraum strecken. Gleichwohl wurde ihnen f\u00fcr den im Betriebsaufgabejahr 1971 aufgedeckten Teil der stillen Reserven die Steuerverg\u00fcnstigung der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG gew\u00e4hrt. Damit ist dem Zwang, den Gesch\u00e4ftswert als Restbetriebsverm\u00f6gen fortzuf\u00fchren und bei dessen sp\u00e4terer Ver\u00e4u\u00dferung der ungemilderten Besteuerung zu unterwerfen, ausreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man demgegen\u00fcber den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz auch f\u00fcr den sp\u00e4ter erzielten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts gew\u00e4hren, so h\u00e4tte dies umgekehrt eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Betriebsver\u00e4u\u00dferer zur Folge, die s\u00e4mtliche wesentlichen stillen Reserven in einem Akt aufdecken und versteuern m\u00fcssen. Betriebsverp\u00e4chter w\u00fcrden buchst\u00e4blich dazu &#8222;eingeladen&#8220;, einige Zeit vor der Ver\u00e4u\u00dferung des verpachteten Betriebes dessen Aufgabe zu erkl\u00e4ren, um auf diese Weise zwei getrennte beg\u00fcnstigte Realisationsvorg\u00e4nge zu erreichen (vgl. die Empfehlung von Felix, a.a.O.).<\/p>\n<p>e) Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich die Tarifbeg\u00fcnstigung des streitigen Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts nicht mit der von den Revisionskl\u00e4gern angestellten Erw\u00e4gung begr\u00fcnden, dass die von C.H. im Jahre 1971 erkl\u00e4rte Aufgabe seines Apothekenbetriebs aus zwingenden, auch steuerlich zu respektierenden apothekenrechtlichen Gr\u00fcnden unbeachtlich gewesen sei, so dass eine Betriebsaufgabe erst im Streitjahr 1993 stattgefunden habe. F\u00fcr die Anwendung der spezifisch (ertrag-)steuerrechtlichen Grunds\u00e4tze zur Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. oben II. 1.) ist belanglos, ob und inwieweit die seit 1971 tats\u00e4chlich vollzogene Verpachtung der hier in Rede stehenden Apotheke den besonderen Erfordernissen des Apothekenrechts (vgl. dazu insbesondere \u00a7 9 des Apothekengesetzes) gen\u00fcgte oder nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.1.2002 (X R 56\/99) BStBl. 2002 II S. 387 Die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftswerts nach Erkl\u00e4rung der Betriebsaufgabe und anschlie\u00dfender Betriebsverpachtung im Ganzen f\u00fchrt zu nachtr\u00e4glichen, nicht nach den \u00a7\u00a7 16 und 34 EStG steuerbeg\u00fcnstigten Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb i.S. von \u00a7 24 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. &nbsp; EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-1-2002-x-r-56_99-bstbl-2002-ii-s-387\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 30.1.2002 (X R 56\/99) BStBl. 2002 II S. 387<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43405","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43405","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43405"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43405\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43405"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43405"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43405"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}