{"id":43407,"date":"2001-12-19T12:12:04","date_gmt":"2001-12-19T10:12:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43407"},"modified":"2013-05-29T16:20:09","modified_gmt":"2013-05-29T14:20:09","slug":"bfh-beschluss-vom-19-12-2001-i-r-58_01-bstbl-2002-ii-s-395","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-12-2001-i-r-58_01-bstbl-2002-ii-s-395\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 19.12.2001 (I R 58\/01) BStBl. 2002 II S. 395"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 19.12.2001 (I R 58\/01) BStBl. 2002 II S. 395<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu den Fragen Stellung zu nehmen,<\/p>\n<p>&#8211; unter welchen Voraussetzungen \u00fcberwiegend neues Betriebsverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) anzunehmen ist, und<\/p>\n<p>&#8211; von welchem Veranlagungszeitraum an \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 in der vorgenannten Fassung erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (\u00a7 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zus\u00e4tzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121; \u00a7 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001\/2002 vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG 1996 n.F. \u00a7 8 Abs. 4, \u00a7 54 Abs. 6; KStG 1999 n.F. \u00a7 34 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg (EFG 2001, 1237)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die in der Baubranche t\u00e4tig war. Durch Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 1996 wurde ihr Sitz verlegt und der Gegenstand des Unternehmens u.a. auf den An- und Verkauf von Grundst\u00fccken und die Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, Versicherungen erweitert. Durch Vertrag vom 6. August 1996 \u00fcbertrug ihr bisheriger Alleingesellschafter A 75 v.H. seiner Anteile auf B und C. Bereits vor der Anteils\u00fcbertragung waren der gesamte Grundbesitz der Kl\u00e4gerin sowie die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung auf A \u00fcbergegangen. Nach der Anteils\u00fcbertragung verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin als Aktivverm\u00f6gen nur noch \u00fcber einen Anspruch aus einer R\u00fcckdeckungsversicherung, die im Hinblick auf eine Pensionszusage abgeschlossen worden war. Durch Vertrag vom 15. November 1996 \u00fcber die &#8222;Projektaufbereitung und -betreuung&#8220;, der zwischen der Kl\u00e4gerin und einer weiteren GmbH (D-GmbH) geschlossen wurde, deren Anteile ebenfalls von B und C gehalten werden, verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, ein Bauprojekt gegen ein Entgelt von 1,1 Mio. DM zu betreuen. Mit Vertr\u00e4gen vom 29. November und vom 4. Dezember 1996 gew\u00e4hrten B und C der Kl\u00e4gerin Darlehensmittel von jeweils 250.000 DM, die nach Darstellung der Kl\u00e4gerin am 31. Dezember 1996 zur\u00fcckgezahlt wurden. Nach den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) im Pr\u00fcfungsbericht vom 29. Juni 1999 (dort Tz. 3.4 und 3.6, Bl. 6 f. des Berichts) wurden die Darlehensmittel jedoch nicht zur\u00fcckgef\u00fchrt. Vielmehr gab die Kl\u00e4gerin ein Darlehen in insgesamt gleicher H\u00f6he von 500.000 DM an eine KG.<\/p>\n<p>Zum 31. Dezember 1996 wurde ein verbleibender Verlustabzug zur K\u00f6rperschaftsteuer von 3.974.097 DM sowie ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust von 3.629.507 DM festgestellt. Die Kl\u00e4gerin begehrte die Ber\u00fccksichtigung dieser Verluste in den Jahren 1996 und 1997. Das FA lehnte dies ab, weil die wirtschaftliche Identit\u00e4t i.S. von \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (KStG 1996 n.F.) vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Die Klage blieb weitgehend ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1237 abgedruckt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dagegen im Hinblick auf die im Rubrum angegebenen Bescheide Revision eingelegt hat, st\u00fctzt sie diese auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind die Rechtsfragen entscheidungserheblich,<\/p>\n<p>&#8211; unter welchen Voraussetzungen \u00fcberwiegend neues Betriebsverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. anzunehmen ist, und<\/p>\n<p>&#8211; von welchem Veranlagungszeitraum an \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (\u00a7 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zus\u00e4tzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7; \u00a7 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuers\u00e4tze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung &#8211; StSenkG 2001\/2002 &#8211; vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996, f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrages i.V.m. \u00a7 10a Satz 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), ist Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von Verlusten nach \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) und f\u00fcr die K\u00fcrzung des Gewerbeertrags um Fehlbetr\u00e4ge bei einer K\u00f6rperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der K\u00f6rperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 definiert die &#8222;wirtschaftliche Identit\u00e4t&#8220; einer K\u00f6rperschaft nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft (&#8222;insbesondere&#8220;; vgl. Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89\/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829; vom 8. August 2001 I R 29\/00, BFHE 196, 178, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2001, 1974), wann eine wirtschaftliche Identit\u00e4t nicht mehr gegeben ist. Satz 2 setzt damit aber zugleich mittelbar einen Ma\u00dfstab f\u00fcr die unter Satz 1 der Vorschrift zu fassenden Sachverhalte. Sie m\u00fcssen Voraussetzungen erf\u00fcllen, die mit den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Nach dem Regelbeispiel in \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. bis zur \u00c4nderung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (KStG 1996 a.F.) vom 29. Oktober 1997 fehlt einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identit\u00e4t, wenn &#8211; erstens &#8211; bezogen auf das gezeichnete Kapital mehr als 75 v.H. der Gesch\u00e4ftsanteile \u00fcbertragen werden, &#8211; zweitens &#8211; \u00fcberwiegend neues Betriebsverm\u00f6gen zugef\u00fchrt und &#8211; drittens &#8211; der Gesch\u00e4ftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsverm\u00f6gen wieder aufgenommen wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. sind diese Voraussetzungen in zwei Punkten versch\u00e4rft worden: Die wirtschaftliche Identit\u00e4t fehlt danach bereits dann, wenn mehr als 50 v.H. der Gesch\u00e4ftsanteile \u00fcbertragen werden und wenn der Gesch\u00e4ftsbetrieb mit dem \u00fcberwiegend neuen Betriebsverm\u00f6gen wieder aufgenommen oder fortgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2. Das FG hat angenommen, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. im Streitfall die Voraussetzungen des gesetzlichen Hauptanwendungsfalles fehlender wirtschaftlicher Identit\u00e4t in Satz 2 der Vorschrift erf\u00fcllt sind. Es ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht auszuschlie\u00dfen, dass dies zutrifft.<\/p>\n<p>a) Da der vormalige Alleingesellschafter A am 6. August 1996 75 v.H. seiner Anteile an der GmbH an B und C ver\u00e4u\u00dfert hat, reichte dies aus, um die erste Voraussetzung f\u00fcr das Unterbrechen der wirtschaftlichen Identit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. &#8211; die \u00dcbertragung von mehr als 50 v.H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft &#8211; zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>b) Ob auch die weiteren Voraussetzungen des Hauptanwendungsfalles in \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. vorliegen, l\u00e4sst sich nicht abschlie\u00dfend entscheiden. Es ist unklar, ob die Kl\u00e4gerin ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb mit \u00fcberwiegend neuem Betriebsverm\u00f6gen fortgef\u00fchrt oder wieder aufgenommen hat.<\/p>\n<p>FG und FA nehmen zwar zutreffend an, dass (nur) die Zuf\u00fchrung neuen Aktivverm\u00f6gens relevant ist (Senatsurteile in BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, und in BFHE 196, 178, DStR 2001, 1974). Es gen\u00fcgt nach diesen Entscheidungen auch, wenn die Zuf\u00fchrungen den Bestand des vor der Zuf\u00fchrung vorhandenen Restaktivverm\u00f6gens \u00fcbersteigen. Es w\u00e4re danach also auf die gegenst\u00e4ndliche Zuf\u00fchrung neuen Aktivverm\u00f6gens abzustellen, nicht nur darauf, ob das neue Aktivverm\u00f6gen unter Verrechnung von Zug\u00e4ngen und Abg\u00e4ngen im betragsm\u00e4\u00dfigen Saldo h\u00f6her als das urspr\u00fcngliche Aktivverm\u00f6gen ist. Andererseits hat der Senat jedoch einschr\u00e4nkend zu erkennen gegeben, dass nicht jegliches aktive Betriebsverm\u00f6gen in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen ist, sondern nur solches des Anlageverm\u00f6gens; Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens sollen hingegen &#8211; jedenfalls im Rahmen des Regelbeispiels gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. &#8211; im Allgemeinen au\u00dfer Betracht bleiben (vgl. ebenso Herzberg, DStR 2001, 553, 556 f.; vgl. auch Kr\u00f6ner, DStR 1998, 1495, 1498, unter 4.2.2.).<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsprechung handelt es sich bei den der Kl\u00e4gerin von B und C zugef\u00fchrten Vertr\u00e4gen mit der D-GmbH nicht um neues Betriebsverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996. Schuldrechtliche Vertr\u00e4ge sind schwebende Gesch\u00e4fte und als solche nicht bilanzierungsf\u00e4hig. Bei den Darlehensmitteln, die der Kl\u00e4gerin seitens der Neugesellschafter B und C gew\u00e4hrt wurden, k\u00e4me es hingegen darauf an, ob diese Darlehensmittel gegenst\u00e4ndlich neu zugef\u00fchrtes Anlageverm\u00f6gen darstellen und au\u00dferdem, ob die Kl\u00e4gerin ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;mit&#8220; diesen Betr\u00e4gen fortgef\u00fchrt hat. Es w\u00e4re Sache des FG, dem weiter nachzugehen; bislang ist dies unterblieben.<\/p>\n<p>c) Auch wenn sich herausstellen sollte, dass der Kl\u00e4gerin durch die Darlehensmittel kein neues Betriebsverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. zugef\u00fchrt sein sollte, so schlie\u00dft dies nicht aus, dass es sich jedenfalls bei der Vertrags\u00fcberlassung dennoch um einen Vorgang handelt, der mit der Zuf\u00fchrung neuen Betriebsverm\u00f6gens vergleichbar ist. An der wirtschaftlichen Identit\u00e4t k\u00f6nnte es deshalb nach Ma\u00dfgabe der Grundregelung in \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 fehlen. Voraussetzung daf\u00fcr w\u00e4re, dass die Kl\u00e4gerin durch die Vertrags\u00fcbernahme in die Lage versetzt worden w\u00e4re, sich gen\u00fcgend liquide Mittel zu verschaffen und ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mit neuem Betriebsverm\u00f6gen auszu\u00fcben (vgl. erneut Senatsurteil in BFHE 196, 178, DStR 2001, 1974 f\u00fcr die Gestellung von Sicherheiten und B\u00fcrgschaften). Die tatrichterlichen Feststellungen hierzu erm\u00f6glichen dem Senat keine abschlie\u00dfenden Erkenntnisse.<\/p>\n<p>3. Das Urteil der Vorinstanz w\u00e4re demzufolge aufzuheben; die Sache w\u00e4re an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das h\u00e4ngt allerdings von zwei Fragen ab.<\/p>\n<p>a) Es ist dies zum einen die Frage, ob \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. tats\u00e4chlich in der vorgenannten Weise, wie dies durch die beiden zitierten Senatsurteile geschehen ist, verstanden werden muss. Daran k\u00f6nnten Zweifel bestehen. Denn \u00fcber die Auswirkungen dieser Rechtsprechung besteht Ungewissheit. An ihr, insbesondere an dem Urteil in BFHE 196, 178, DStR 2001, 1974, ist betr\u00e4chtliche Kritik ge\u00e4u\u00dfert worden (vgl. im Einzelnen Roser, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 2001, 1153; Frotscher, DStR 2002, 10; Hoffmann, GmbHR 2001, 1123). Die Kritik richtet sich dagegen, dass jegliche gegenst\u00e4ndliche Zuf\u00fchrung aktiver Wirtschaftsg\u00fcter den Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t nach sich ziehen kann, auch dann, wenn es lediglich um den Austausch eines bereits abgeschriebenen Ersatzwirtschaftsgutes geht oder &#8211; und diese Frage w\u00e4re auch im Streitfall bedeutsam -, wenn der Gesellschaft lediglich ein Darlehen gew\u00e4hrt wird. Das lasse sich zwar mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren, stehe indes nicht mehr im Einklang mit der Gesetzesintention &#8211; den letztlich missbr\u00e4uchlichen Handel mit sog. Verlustm\u00e4nteln zu unterbinden &#8211; und erschwere erforderliche Sanierungsanstrengungen der Gesellschafter (Roser, GmbHR 2001, 1153, 1154; Frotscher, DStR 2002, 10, 13). Sowohl der Austausch eines Wirtschaftsgutes als auch die blo\u00dfe Darlehensgew\u00e4hrung stellten sich f\u00fcr die Gesellschaft als neutral dar, die Darlehensgew\u00e4hrung sogar als eher sch\u00e4dlich, w\u00fcrde doch ihre Leistungsf\u00e4higkeit geschm\u00e4lert (Roser, GmbHR 2001, 1153, 1154). Andererseits wird auch eine Beschr\u00e4nkung auf Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens als nicht zwingend erachtet. In diesem Zusammenhang wird \u00fcberlegt, wie sich die &#8211; m\u00f6gliche &#8211; Beschr\u00e4nkung auf Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens in \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 auf die Identit\u00e4tserfordernisse nach der Grundregelung in Satz 1 der Vorschrift auswirken k\u00f6nnte (Roser, GmbHR 2001, 1153, 1155; Frotscher, DStR 2002, 10, 14).<\/p>\n<p>Der Senat misst dieser Kritik grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei, weil seine Rechtsprechung zum Nachteil der Steuerpflichtigen partiell \u00fcber jene Grunds\u00e4tze hinausgeht, wie sie bislang von der Finanzverwaltung angewandt werden (vgl. Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455, dort insbesondere Tz. 10).<\/p>\n<p>b) Zum anderen stellt sich die Frage, ob \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. im Streitfall \u00fcberhaupt anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Die neue Regelung des \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996, wonach bereits die \u00dcbertragung von mehr als 50 v.H. der Anteile die wirtschaftliche Identit\u00e4t entfallen l\u00e4sst, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 6 Satz 1 KStG 1996 n.F., nunmehr \u00a7 34 Abs. 6 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001\/2002, erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1997 &#8211; und damit f\u00fcr das Streitjahr &#8211; anzuwenden.<\/p>\n<p>Allerdings schiebt \u00a7 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 n.F. (\u00a7 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001\/2002) den Zeitraum f\u00fcr die erstmalige Anwendung von \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. auf den Veranlagungszeitraum 1998 hinaus, vorausgesetzt, der Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t ist erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August eingetreten. Die bisher vorliegende Rechtsprechung der Finanzgerichte und das Schrifttum sind uneins darin, wie diese Einschr\u00e4nkung zu verstehen ist. Teilweise wird vertreten, der Verlustabzug richte sich ausnahmslos nach \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F., wenn die wirtschaftliche Identit\u00e4t gemessen an \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. erstmals vor dem 6. August 1997 verlorengegangen ist. Einbezogen seien also nicht nur Sachverhalte, in denen dies erst im Jahre 1997 erfolge, sondern auch Sachverhalte, in denen dieser Verlust bereits in den Vorjahren eingetreten sei (vgl. z.B. Danelsing in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., \u00a7 34 KStG Rz. 39; Breuninger\/ Frey, GmbHR 1998, 866, 872; F\u00fcger\/Rieger, DStR 1998, 64 und 1153; Plewka\/H\u00f6ppner, Neue Wirtschaftsbriefe, Fach 2, 6899, 6906; Ulbrich, DStR 1998, 445). Die Gegenmeinung vertritt &#8211; mit der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 455 Tz. 35) &#8211; die Auffassung, Satz 2 der Vorschrift solle keine Ausnahme f\u00fcr den Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t i.S. von \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. allgemein &#8211; auch eines solchen in der Vergangenheit &#8211; vorsehen, sondern lediglich f\u00fcr den erstmaligen Verlust &#8222;im&#8220; &#8211; also innerhalb, nicht aber bis zum &#8211; Jahre 1997 als dem Verlustabzugsjahr (z.B. FG K\u00f6ln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 6016\/00, EFG 2001, 991; Bott in Arthur Andersen, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 34 Rz. 77 ff., 81.4 ff., 81.7; B. Lang in Arthur Andersen, a.a.O., \u00a7 8 Rz. 1302 ff.; -sch, DStR 1998, 1088; Gosch, Steuerliche Betriebspr\u00fcfung 1998, 246, 247 f.; Schmidt-Troje in Sch\u00f6berle\/Hofmeister, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 8 Rz. 342 b; Haritz, GmbHR 1998, 8; Frotscher in Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, \u00a7 8 KStG Rz. 182 a; Pung in D\u00f6tsch\/ Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 54 KStG Rz. 40 a ff., 43 b f.).<\/p>\n<p>Unterstellt, dieser letzteren Auffassung w\u00e4re wegen des Regelungswortlauts in \u00a7 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 n.F. (\u00a7 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001\/2002), wonach es auf den erstmaligen Verlust der wirtschaftlichen Identit\u00e4t &#8222;im&#8220; Jahre 1997 ankommt, beizupflichten, so lie\u00dfe sich ggf. ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausschlie\u00dfen. Denn es ist jedenfalls nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb eine K\u00f6rperschaft, die ihre wirtschaftliche Identit\u00e4t nach den Ma\u00dfgaben der neu gefassten Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 erstmals w\u00e4hrend des laufenden Kalenderjahres 1997 bis zum 6. August dieses Jahres verliert, ihre Verluste im Veranlagungszeitraum 1997 noch abziehen kann, eine andere K\u00f6rperschaft, die ihre wirtschaftliche Identit\u00e4t nach denselben Ma\u00dfgaben bereits in den Vorjahren verloren hat, dies jedoch nicht mehr k\u00f6nnen soll. Letztere K\u00f6rperschaft erscheint vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebots in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht weniger schutzw\u00fcrdig als die andere: Beide haben sich an der bisherigen Rechtslage orientiert. Es liegt deswegen nahe, dass sich die gesetzliche \u00c4nderung auch bei beiden gleicherma\u00dfen auswirkt. Die erstmalige Anwendung von \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. w\u00e4re demzufolge in beiden F\u00e4llen auf den Veranlagungszeitraum 1998 hinauszuschieben. Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob sich ein solches Ergebnis noch im Wege der verfassungskonformen Auslegung erreichen l\u00e4sst, oder ob es daf\u00fcr gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG der Vorlage der Rechtsfrage an das Bundesverfassungsgericht bedarf.<\/p>\n<p>Diese Rechtsfrage stellt sich unabh\u00e4ngig von der daneben bestehenden Frage nach der formellen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von \u00a7 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. den gleich gelagerten Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Juli 2001 I R 38\/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27, betreffend \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995, ebenfalls i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform).<\/p>\n<p>4. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, wenn das BMF zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nimmt. Dieses wird deswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 19.12.2001 (I R 58\/01) BStBl. 2002 II S. 395 Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, &#8211; unter welchen Voraussetzungen \u00fcberwiegend neues Betriebsverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. 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