{"id":43474,"date":"2001-11-13T12:12:13","date_gmt":"2001-11-13T10:12:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43474"},"modified":"2013-05-29T16:12:16","modified_gmt":"2013-05-29T14:12:16","slug":"bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-107_00-bstbl-2002-ii-s-402","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-107_00-bstbl-2002-ii-s-402\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 13.11.2001 (VII R 107\/00) BStBl. 2002 II S. 402"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 107\/00) BStBl. 2002 II S. 402<\/strong><\/p>\n<p>Der Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 46 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2001, 120)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sowie seine Ehefrau waren Gr\u00fcndungsgesellschafter einer GmbH, deren Gesellschaftszweck in dem Betrieb von Spielhallen und Automatenaufstellpl\u00e4tzen bestand.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1989 \u00fcbertrugen der Kl\u00e4ger und die Ehefrau ihre Gesellschaftsanteile an die Beteiligungs-GmbH. Bis zum Zeitpunkt des Verkaufs versteuerte die GmbH die Automatenums\u00e4tze entsprechend der damaligen Rechtslage unter Anwendung eines Verfielf\u00e4ltigers. Infolge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994, die zu einer \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage bei dem Betrieb von Geldspielautomaten f\u00fchrte, reichte die GmbH berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rungen ein, die zu erheblichen Umsatzsteuererstattungen f\u00fcr die Jahre 1986 bis 1989 f\u00fchrten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) verrechnete die Erstattungsbetr\u00e4ge mit Steuerschulden der GmbH oder buchte diese auf Schwestergesellschaften um.<\/p>\n<p>Zuvor gingen beim Finanzamt Abtretungsanzeigen nach amtlichem Vordruck der Finanzverwaltung ein. Beide Abtretungsanzeigen sind von dem Kl\u00e4ger und dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH unterschrieben. In den Abtretungsanzeigen tritt die GmbH unter Angabe des voraussichtlichen Gesamtanspruchs in H\u00f6he von &#8230; DM Umsatzsteuern 1985 bis 31. Mai 1989 an den Kl\u00e4ger ab. Den Abtretungsanzeigen war eine Anlage beigef\u00fcgt, in der die Abtretungsbetr\u00e4ge nach Kalenderjahren aufgegliedert sind. In der Abtretungsanzeige wird als Abtretungsgrund angegeben: &#8222;Abtretung zahlungshalber: Zahlungen an fr\u00fcheren Anteilseigner infolge EUGH-Urteil vom 5. Mai 1994.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Abrechnungsbescheid vom &#8230; lehnte das FA eine Erstattung der sich aufgrund der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzungen ergebenden Umsatzsteuern an den Kl\u00e4ger ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers best\u00fcnden, die Abtretungsanzeige keinen Abtretungsgrund enthielte und von einem unzul\u00e4ssigen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerb durch den Kl\u00e4ger auszugehen sei.<\/p>\n<p>Die Klage hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 120 ver\u00f6ffentlichtem Urteil als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger im Wesentlichen mit der Verletzung des \u00a7 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Ausf\u00fchrungen in der Abtretungsanzeige &#8230; zu dem Abtretungsgrund w\u00fcrden den Anforderungen des \u00a7 46 Abs. 3 AO 1977 gen\u00fcgen. Die vorliegende stichwortartige Benennung des Abtretungsgrundes sei, wie auch der g\u00e4ngigen Kommentarliteratur zu entnehmen sei, ausreichend. Dies folge auch aus dem Schutzzweck der Norm. Die Abtretungsanzeige sei eingef\u00fchrt worden, um insbesondere die in der Regel unerfahrenen Lohnsteuerpflichtigen vor einer un\u00fcberlegten Abtretung ihrer Erstattungsanspr\u00fcche zu unangemessenen Bedingungen zu warnen. Dieser Schutz werde bereits durch die Verwendung des amtlichen Vordruckes erreicht, der entsprechende Warnhinweise enthalte. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sei die Angabe des Abtretungsgrundes im Zusammenhang mit der Regelung in \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977 zu sehen, die den gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerb von Erstattungsanspr\u00fcchen verbiete. Aufgrund der in den vorliegenden Abtretungsanzeigen gemachten Angaben zum Abtretungsgrund sei hinreichend deutlich, dass ein gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Erwerb nicht vorliege. Regelungsschwerpunkt des \u00a7 46 Abs. 2 AO 1977 sei zudem die Abtretungsanzeige selbst sowie deren Zugang, nicht jedoch die vorgeschriebene Form. Dies folge auch aus der Regelung in \u00a7 46 Abs. 5 AO 1977, wonach dem FA die Pr\u00fcfung der Wirksamkeit der Abtretung nach Eingang der Abtretungsanzeige gerade erspart bleiben solle. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Unwirksamkeit eindeutig feststehe. Anhaltspunkte daf\u00fcr seien aber nicht ersichtlich. Dass eine stichwortartige Beschreibung ausreichend sei, ergebe sich auch aus dem verf\u00fcgbaren Raum, der auf dem amtlichen Vordruck f\u00fcr die Mitteilung des Abtretungsgrundes zur Verf\u00fcgung stehe. Das FA verhalte sich zudem treuwidrig, wenn es sich auf den vermeintlichen Formfehler berufe. Denn es h\u00e4tte dem FA oblegen, sofort nach Erhalt der Abtretungsanzeige Zedent und Zessionar auf die bestehenden Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Abtretungsgrundes hinzuweisen, um diesen die M\u00f6glichkeit zur Mangelbeseitigung zu er\u00f6ffnen. Der Hinweis sei demgegen\u00fcber erst 16 Monate sp\u00e4ter erteilt worden, als eine \u00c4nderung der Abtretungsanzeige wegen ver\u00e4nderter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsverh\u00e4ltnisse nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei. Schlie\u00dflich unterscheide das FG nicht ausreichend zwischen dem abstrakten Rechtsgesch\u00e4ft der Abtretung und dem schuldrechtlichen Grundgesch\u00e4ft. F\u00fcr die Wirksamkeit der Abtretung komme es auf das zugrunde liegende Kausalgesch\u00e4ft nicht an, dies sei daher vom FG nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung sowie die Abrechnungsbescheide vom &#8230; in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom &#8230; betreffend die Umsatzsteuer 1986 bis 1989 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen Betrag in H\u00f6he von &#8230; DM an den Kl\u00e4ger zu erstatten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Zur Begr\u00fcndung verweist es im Wesentlichen auf die Urteilsgr\u00fcnde.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Abtretung wegen fehlender Angabe des Abtretungsgrundes in der Abtretungsanzeige unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des FA und des FG entspricht jedenfalls die dem FA vorgelegte Abtretungsanzeige vom &#8230; den gesetzlichen Anforderungen und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 46 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuern abgetreten und verpf\u00e4ndet werden. Die Abtretung wird jedoch steuerrechtlich erst wirksam, wenn sie der Gl\u00e4ubiger in der in \u00a7 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebenen Form der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt (\u00a7 46 Abs. 2 AO 1977). Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116\/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557). Nach \u00a7 46 Abs. 3 AO 1977 ist die Abtretung der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde unter Angabe des Abtretungsempf\u00e4ngers sowie der Art und H\u00f6he des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempf\u00e4nger zu unterschreiben. Die in \u00a7 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen die Abtretenden (Zedenten) davor sch\u00fctzen, ihre Erstattungsanspr\u00fcche un\u00fcberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseri\u00f6se Zessionare abzutreten, zum anderen den Schuldner, d.h. hier das FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempf\u00e4nger (Zessionar) zahlt, von seiner Leistungspflicht gegen\u00fcber dem Abtretenden freistellen (vgl. \u00a7 46 Abs. 5 AO 1977, und Senatsurteile vom 22. M\u00e4rz 1994 VII R 117\/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789, und vom 16. November 1993 VII R 23\/93, BFH\/NV 1994, 598, 600). Dar\u00fcber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsantr\u00e4ge erleichtern (Begr\u00fcndung der Bundesregierung, BTDrucks 7\/2852, S. 47, und Senatsurteile vom 25. Juni 1985 VII R 195\/82, BFHE 144, 2, 5, BStBl II 1985, 572, und vom 26. September 1995 VII R 29\/95, BFH\/NV 1996, 385, m.w.N.). Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft ausgef\u00fcllt worden ist, machen die Abtretung jedoch nicht von vornherein unwirksam. Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen der Auslegung unter Beachtung des Empf\u00e4ngerhorizontes (\u00a7 133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) zug\u00e4nglich, die sich an den vorstehend dargestellten Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat, deren Erf\u00fcllung auch die formelle Wirksamkeit der Abtretungsanzeige bestimmt (vgl. Senatsurteile in BFHE 144, 2, BStBl II 1985, 572; vom 25. September 1990 VII R 114\/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201, und in BFH\/NV 1996, 385; vom 6. Juni 2000 VII R 104\/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491). Nach diesen Vorgaben erachtet es die Rechtsprechung f\u00fcr notwendig, dass Zedent und Zessionar sowie die Art des abgetretenen Anspruchs aus der Abtretungsanzeige eindeutig erkennbar sein m\u00fcssen (vgl. Senatsurteil in BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung ist aber nicht uneingeschr\u00e4nkt auf die Anzeige des Abtretungsgrundes zu \u00fcbertragen. Denn die von der Rechtsprechung geforderte Eindeutigkeit der Angaben bezieht sich auf diejenigen Tatbestandsmerkmale, die zum unverzichtbaren Bestandteil des dinglichen Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts geh\u00f6ren und deren Kenntnis unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr das FA ist, um der Leistungspflicht nach Art und Umfang gegen\u00fcber dem neuen Leistungsberechtigten (Zessionar) nachzukommen. Der Nennung des Abtretungsgrundes kommt jedoch im Hinblick auf diese Leistungspflicht keine Relevanz zu. Auch kommt der Nennung des Abtretungsgrundes bezogen auf die oben dargestellten Schutzzwecke keine bzw. nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Schutz- und Warnfunktion der Abtretungsanzeige f\u00fcr den Abtretenden wird ebenso wie der Verwaltungsvereinfachung f\u00fcr das FA bereits durch die formalisierte Anzeige mit den darin enthaltenen Warnhinweisen sowie den Angaben zu dem Zedenten und Zessionar, zu der Art, H\u00f6he und dem Umfang des abgetretenen Steuererstattungsanspruchs hinreichend Rechnung getragen. Ebenso wenig ist der Nennung des Abtretungsgrundes im Hinblick auf die Regelung in \u00a7 46 Abs. 5 AO 1977, wonach das FA mit befreiender Wirkung auch bei Unwirksamkeit der Abtretung und der Abtretungsanzeige leisten kann, Bedeutung beizumessen (vgl. Valentin, Urteilsanmerkung in EFG 2001, 122 ff.).<\/p>\n<p>Zur Beurteilung, welche inhaltlichen Anforderungen an die Bezeichnung des Abtretungsgrundes zu stellen sind, muss daher in erster Linie auf den Zweck abgestellt werden, den der Gesetzgeber mit diesen Angaben verfolgt. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung steht die Frage nach dem Abtretungsgrund im Zusammenhang mit den Regelungen in \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977 (vgl. die Gesetzesbegr\u00fcndung der Bundesregierung zu \u00a7 159 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes in BTDrucks 7\/2852, S. 47). Die Angaben zu dem Abtretungsgrund sollen danach dem FA die M\u00f6glichkeit zur schnellen und einfachen Pr\u00fcfung er\u00f6ffnen, ob eine Sicherungsabtretung vorliegt, die nach den Regelungen der S\u00e4tze 1 bis 3 des \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977 nur Bankunternehmen gestattet ist (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196\/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124, und vom 30. August 1988 VII R 149\/85, BFH\/NV 1989, 210) und bei anderen Personen zur Nichtigkeit der Abtretung f\u00fchrt. Daneben dienen die Angaben zum Abtretungsgrund dazu, dem FA einen Hinweis darauf zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerb von Erstattungs- oder Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen handeln k\u00f6nnte, der gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977 zur Nichtigkeit der Abtretung f\u00fchren w\u00fcrde. F\u00fcr den Umfang der darzulegenden Angaben kann aber nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass, wie sich schon dem geringen Raumangebot auf der Abtretungsanzeige entnehmen l\u00e4sst, die Angaben zu dem Abtretungsgrund dem FA nur Anhaltspunkte geben k\u00f6nnen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit der Abtretung erm\u00f6glichen und dem FA damit Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.<\/p>\n<p>Durch das Verbot des gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerbs sollte der besonderen Form der Wirtschaftskriminalit\u00e4t begegnet werden, bei der unseri\u00f6se Kreditgeber den Erstattungsanspruch gegen eine vorbehaltlose Abtretung mit geringen Betr\u00e4gen vorfinanzieren und dabei die Unkenntnis mancher Arbeitnehmer, namentlich der Gastarbeiter, \u00fcber die tats\u00e4chliche H\u00f6he ihrer voraussichtlichen Lohnsteuerr\u00fcckzahlungen ausnutzen (Begr\u00fcndung der Bundesregierung, BTDrucks 7\/2852, S. 47). Nur im Einzelfall, soweit z.B. die Vorfinanzierung etwaiger Erstattungsanspr\u00fcche als Abtretungsgrund angezeigt wird, d\u00fcrfte allein dadurch ein R\u00fcckschluss auf einen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerb m\u00f6glich sein. Allein aus der Nennung anderer der Abtretung zugrunde liegender Kausalgesch\u00e4fte wie etwa Kauf, Darlehensr\u00fcckzahlung oder Zahlungsverpflichtungen aus anderen Schuldverh\u00e4ltnissen kann in der Regel auf das Vorliegen eines gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerbs nicht geschlossen werden. Denn nach der Rechtsprechung handelt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig i.S. von \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977, wer die T\u00e4tigkeit &#8211; Erwerb von Erstattungs- oder Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen &#8211; selbst\u00e4ndig und in Wiederholungsabsicht aus\u00fcbt. Das Vorliegen der Wiederholungsabsicht kann insoweit durch organisatorische Vorkehrungen indiziert sein, ebenso spielen die Zahl der Erwerbsf\u00e4lle und der Zeitraum ihres Vorkommens eine Rolle (Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 VII R 3\/94, BFH\/NV 1995, 473, m.w.N.). Derartige Umst\u00e4nde erschlie\u00dfen sich dem FA aber nicht durch die Benennung des Abtretungsgrundes, sondern setzen einen anderweitigen Kenntniserwerb voraus. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber u.a. durch die Regelung in \u00a7 46 Abs. 5 letzter Halbsatz AO 1977 Rechnung getragen, wonach Abtretender und Abtretungsempf\u00e4nger die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen m\u00fcssen, auch wenn diese wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977 nichtig ist.<\/p>\n<p>Um dem Anliegen des Gesetzgebers zu gen\u00fcgen, bedarf es daher der kurzen stichwortartigen Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhaltes.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung obiger Ausf\u00fchrungen gen\u00fcgen die in der Anzeige vom 27. Oktober 1994 enthaltenen Angaben zum Abtretungsgrund den gesetzlichen Anforderungen, denn sie lassen bei der gebotenen Auslegung nach Auffassung des Senats eindeutig erkennen, dass die Abtretung zum einen nicht zur Sicherheit erfolgt ist, und zum anderen reichen die Angaben aus, um das Vorliegen eines gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerbs bei isolierter Betrachtung ohne die Hinzuziehung weiterer aus der Anzeige nicht ersichtlicher Umst\u00e4nde zu verneinen.<\/p>\n<p>Das Nichtvorliegen einer Sicherungsabtretung folgt eindeutig bereits aus dem Nichtankreuzen des daf\u00fcr auf dem amtlichen Vordruck vorgesehenen K\u00e4stchens &#8222;Sicherheitsabtretung&#8220; sowie aus der gew\u00e4hlten Formulierung zahlungshalber. Unerheblich ist insoweit, dass die zutreffende juristische Formulierung erf\u00fcllungshalber h\u00e4tte lauten m\u00fcssen (vgl. \u00a7 364 BGB). Denn es l\u00e4sst sich aus der gew\u00e4hlten Formulierung eindeutig ableiten, dass die in der Anzeige angegebenen Umsatzsteuerforderungen nicht zur Sicherung einer anderen Forderung abgetreten worden sind, die Abtretung vielmehr zur Erf\u00fcllung eines anderweitigen Zahlungsanspruches des Zessionars (Kl\u00e4ger) gegen\u00fcber dem Zedenten (GmbH) diente.<\/p>\n<p>Die weiteren Angaben &#8222;Zahlung an fr\u00fcheren Anteilseigner infolge EUGH-Urteil vom 5. Mai 1994&#8220; lassen in Verbindung mit der Angabe &#8222;zahlungshalber&#8220; ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Abtretung eine rechtsgesch\u00e4ftliche Verpflichtung zugrunde liegt, die nicht auf eine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Abtretung schlie\u00dfen l\u00e4sst. Den Angaben konnte das FA, auf dessen Empf\u00e4ngerhorizont bei der Auslegung abzustellen ist, ohne weiteres entnehmen, dass die Abtretung ihren Rechtsgrund in dem fr\u00fcheren Gesellschafterverh\u00e4ltnis des Abtretungsempf\u00e4ngers zu der GmbH haben sollte. Eine Auslegung dahin gehend, dass diese Angaben lediglich zur Bestimmung des Zahlungsempf\u00e4ngers dienen, wie es das FG zumindest in Erw\u00e4gung zieht, h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr vertretbar. Die Bestimmung des Zahlungsempf\u00e4ngers ist durch die Angaben in den Spalten II der Abtretungsanzeige, in der der Abtretungsempf\u00e4nger mit Name und Anschrift bezeichnet wird, erfolgt. Dass die Erkl\u00e4renden sich zu einer dar\u00fcber hinausgehenden Bestimmung des Zahlungsempf\u00e4ngers veranlasst gesehen haben, ist weder ersichtlich noch kann dies den Angaben unterlegt werden. Anderenfalls h\u00e4tte es n\u00e4mlich nahe gelegen, derartige Konkretisierungen des Abtretungsempf\u00e4ngers in der Spalte II vorzunehmen und nicht in der Spalte betreffend die Angaben zu dem Abtretungsgrund. Ist der Abtretungsanzeige damit bei der gebotenen Auslegung zu entnehmen, dass die Abtretung ihren Rechtsgrund in dem fr\u00fcheren Gesellschafterverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zu der GmbH haben soll, konnte das FA die Annahme eines gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerbs der Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche i.S. des \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977 einfach und schnell bei ausschlie\u00dflicher Ber\u00fccksichtigung der aus der Anzeige zu gewinnenden Erkenntnisse mit der gebotenen Sicherheit ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber war es f\u00fcr die Wirksamkeit der Anzeige i.S. des \u00a7 46 Abs. 3 AO 1977, anders als das FG meint, nicht erforderlich, den der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsgrund noch genauer zu beschreiben. Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass allein durch die vorliegenden Angaben die rechtliche Einordnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch\u00e4ftes nur unzureichend bezeichnet wurde, und mithin eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht dargetan ist. Darauf kann es aber jedenfalls in dem Fall nicht ankommen, in dem &#8211; wie vorliegend &#8211; ausreichende stichwortartige Angaben zu dem der Abtretung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vorliegen, aus denen das FA auf das Kausalgesch\u00e4ft r\u00fcckschlie\u00dfen kann und dem FA mit einer genaueren Spezifizierung keine schnellere und einfachere Pr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit an die Hand gegeben w\u00fcrde. Denn anders als das FG ersichtlich gepr\u00fcft hat, kommt es im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abtretung gem\u00e4\u00df dem Abstraktionsprinzip nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich einen Anspruch auf Abtretung aufgrund eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch\u00e4ftes (Grundgesch\u00e4ftes) hat (vgl. insoweit Roth in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., \u00a7 398 Rdnr. 25). Eine Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Anspruchsberechtigung hat damit erst recht nicht im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretungsanzeige zu erfolgen und w\u00e4re insbesondere mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Gen\u00fcgen die Angaben in der Abtretungsanzeige damit den gesetzlichen Anforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 AO 1977, brauchte der Senat nicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob allein mit der Angabe &#8222;zahlungshalber&#8220; der Abtretungsgrund ausreichend bezeichnet worden ist (so Klein\/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 46 Rz. 19; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 46 AO 1977 Rz. 32; Hundt-E\u00dfwein in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 46 AO 1977 Rz. 49), oder ob es ausgereicht h\u00e4tte, wenn der Abtretungsgrund sich aus den Gesamtumst\u00e4nden des Falles ergibt (kritisch dazu Senatsurteil in BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; a.A. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 46 AO 1977 Tz. 24, allerdings unter Berufung auf die vorgenannte Senatsentscheidung).<\/p>\n<p>2. Da das FG-Urteil auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, ist es aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Sache ist aber nicht spruchreif, weil das FG es von seiner Auffassung ausgehend folgerichtig unterlassen hat, das Vorliegen einer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Abtretung zu pr\u00fcfen. Das FG wird daher Feststellungen dazu treffen m\u00fcssen, ob Umst\u00e4nde vorliegen, die entgegen den Angaben in der Abtretungsanzeige die Annahme einer verbotenen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Abtretung rechtfertigen. Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass eine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Abtretung nicht vorliegt, wird es zu pr\u00fcfen haben, ob das FA wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. \u00a7 406 BGB mit Forderungen des Zedenten (der GmbH) aufgerechnet und insoweit die Erstattung zu Recht abgelehnt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 107\/00) BStBl. 2002 II S. 402 Der Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird. &nbsp; AO 1977 \u00a7 46 Abs. 3. Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2001, 120) Sachverhalt &nbsp; I. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sowie seine Ehefrau waren &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-107_00-bstbl-2002-ii-s-402\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 13.11.2001 (VII R 107\/00) BStBl. 2002 II S. 402<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43474","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43474","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43474"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43474\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43474"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43474"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43474"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}