{"id":43475,"date":"2001-12-13T12:12:10","date_gmt":"2001-12-13T10:12:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43475"},"modified":"2013-05-29T16:16:36","modified_gmt":"2013-05-29T14:16:36","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-406","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-406\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 13.12.2001 (III R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 406"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 406<\/strong><\/p>\n<p>Ein materiell unrichtiger Einkommensteuerbescheid eines \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA wahrt die Festsetzungsfrist nicht, wenn er dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 27, \u00a7 29, \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 127, \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 766)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, gaben ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1990 am 25. September 1991 beim Finanzamt H ab. Wohnhaft sind sie seit Ende 1986 in V, das sich im Bezirk des Finanzamtes B (Hessen), Beklagter und Revisionsbeklagter (Finanzamt &#8211; FA -) befindet. Ihren Wohnsitzwechsel hatten sie dem Finanzamt H mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 mitgeteilt. Die Kl\u00e4ger gaben auch nach ihrem Umzug ihre Einkommensteuererkl\u00e4rungen beim Finanzamt H ab. Die Einkommensteuererkl\u00e4rungen enthalten zutreffend ihre V Anschrift.<\/p>\n<p>Am 31. Mai 1995 \u00fcbersandte das Finanzamt B dem Finanzamt H Kontrollmaterial zur Auswertung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1990 bis 1992. In den Akten befindet sich ein Vermerk des Sachbearbeiters beim Finanzamt B, wonach die Sachbearbeiterin f\u00fcr die Einkommensteuer der Kl\u00e4ger im Finanzamt H &#8222;noch die Veranlagung 1990 bis 1992 durchf\u00fchren m\u00f6chte, dann erfolgt ggf. Aktenabgabe an uns&#8220;.<\/p>\n<p>Nach den &#8211; zwischenzeitlich unstreitigen &#8211; Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde der Einkommensteuerbescheid 1990 vom Finanzamt H am 29. Dezember 1995 zur Post gegeben.<\/p>\n<p>Gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 legten die Kl\u00e4ger Einspruch mit der Begr\u00fcndung ein, es sei Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Sie h\u00e4tten den Einkommensteuerbescheid 1990 erst am 3. Januar 1996 erhalten. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens machten sie ferner geltend, die erkl\u00e4rten negativen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte seien nicht vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen, sondern diesem hinzugerechnet worden. Au\u00dferdem beantragten sie die Ber\u00fccksichtigung von Pauschbetr\u00e4gen nach \u00a7 33a und \u00a7 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Akten wurden w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens an das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt B abgegeben, das den Einspruch am 25. Juli 1997 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Die weiteren w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen wurden nicht er\u00f6rtert. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df das FA einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1990 (15. Oktober 1998), in dem diesen Streitpunkten abgeholfen wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger begr\u00fcndeten ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: Der Einkommensteuerbescheid 1990 h\u00e4tte nicht mehr ergehen d\u00fcrfen, weil Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Es sei unglaubhaft, dass der Bescheid am 29. Dezember 1995 das Finanzamt H verlassen habe. Selbst wenn dies der Fall sei, greife \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht ein, weil ein Bescheid nur dann innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist ergehe, wenn er von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden sei. Das Finanzamt H sei aber \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig gewesen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob der Einkommensteuerbescheid 1990 innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist ergangen sei oder nicht, seien der urspr\u00fcngliche Bescheid, der \u00c4nderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, weil der urspr\u00fcngliche Bescheid und die Einspruchsentscheidung auch materielle M\u00e4ngel aufgewiesen h\u00e4tten. Nach \u00a7 127 AO 1977 sei die falsche \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nur dann unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwar stehe es dem FA grunds\u00e4tzlich frei, dem Klagebegehren w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen \u00c4nderungsbescheid zu entsprechen. Wenn das FA aber durch die Beseitigung der materiellen M\u00e4ngel des Ursprungsbescheides den Kl\u00e4gern die Grundlage f\u00fcr die Aufhebungsm\u00f6glichkeit der Bescheide hierdurch entziehe, komme dies einer Umgehung des \u00a7 127 AO 1977 gleich.<\/p>\n<p>Das FG &#8211; dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 766 ver\u00f6ffentlicht ist &#8211; hat nach einer Beweisaufnahme, die den Zeitpunkt der Absendung des Einkommensteuerbescheides 1990 zum Gegenstand hatte, die Klage abgewiesen. Der Bescheid sei formell und materiell rechtm\u00e4\u00dfig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des \u00c4nderungsbescheides sei noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten gewesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der urspr\u00fcngliche Einkommensteuerbescheid 1990 am 29. Dezember 1995 und demnach vor Ablauf der Festsetzungsfrist zur Post gegeben worden sei. Dieser Bescheid sei auch wirksam, da die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten formellen M\u00e4ngel &#8211; \u00f6rtlich unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde und Verletzung des Zeichnungsrechtes durch die Sachbearbeiter &#8211; allenfalls zur blo\u00dfen Fehlerhaftigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Bescheides gef\u00fchrt h\u00e4tten. Hinsichtlich der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit folge dies bereits aus \u00a7 125 Abs. 3 Nr. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger eine Verletzung des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 und wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das Urteil des Hessischen FG vom 15. Dezember 1999 1 K 4359\/97, die Einkommensteuerbescheide 1990 vom 15. Oktober 1998 und vom 29. Dezember 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 4. August 1997 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es ist der Auffassung, das FG habe \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 zutreffend ausgelegt. Auch aus \u00a7 29 AO 1977 erg\u00e4be sich, dass der Gesetzgeber der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit eines Finanzamtes kein gro\u00dfes Gewicht beimesse.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids 1990, des Einkommensteuerbescheids 1990 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG ist die Einkommensteuer 1990 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>1. Der am 29. Dezember 1995 zur Post gegebene Einkommensteuerbescheid 1990 ist erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam geworden.<\/p>\n<p>Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer betr\u00e4gt nach \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 grunds\u00e4tzlich vier Jahre. Die Kl\u00e4ger haben nach den Feststellungen des FG am 25. September 1991 die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1990 abgegeben. Daher begann die Festsetzungsfrist nach \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf des Kalenderjahres 1991 und endete nach \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Der Einkommensteuerbescheid 1990 ist zwar innerhalb dieser Frist erstellt und zur Post gegeben worden, aber den Kl\u00e4gern erst danach zugegangen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post \u00fcbermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Streitfall also erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 1. Januar 1996. Ob die Kl\u00e4ger &#8211; wie sie vortragen &#8211; den Bescheid tats\u00e4chlich erst am 3. Januar 1996 erhalten haben, ist somit unerheblich.<\/p>\n<p>2. Die Festsetzungsfrist ist auch nicht nach \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, denn der Bescheid hat nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlassen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt H, das den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1990 erlassen hat, war f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4ger nach dem Einkommen 1990 \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig. \u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Finanzamt war vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 das (beklagte) Finanzamt B, in dessen Bezirk die Kl\u00e4ger seit 1986 wohnen.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass zwischen den F\u00c4 H und B keine Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung getroffen worden war. Nach \u00a7 27 AO 1977 setzt eine Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung das &#8222;Einvernehmen&#8220;, also zwei \u00fcbereinstimmende Entschlie\u00dfungen der beteiligten Beh\u00f6rden sowie das Einverst\u00e4ndnis des Betroffenen voraus. An beiden Voraussetzungen mangelt es. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die beteiligten F\u00c4 eine Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung nicht treffen wollten (vgl. Aktenvermerke der Sachbearbeiter der F\u00c4 H und B vom 31. Mai 1995 und vom 30. September 1996). Zudem haben die Kl\u00e4ger nicht zugestimmt. Zwar ist keine bestimmte Form f\u00fcr die Zustimmung des Betroffenen vorgeschrieben. Sie muss jedoch ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden. Schweigen oder fehlender Widerspruch k\u00f6nnen f\u00fcr sich nicht als Zustimmung gewertet werden (Sunder-Plassmann in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 27 AO 1977 Rz. 8; Klein\/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 27 Rz. 4). Auch die Einreichung der Steuererkl\u00e4rung beim \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA reicht hierf\u00fcr nicht aus, zumal die Kl\u00e4ger auf die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Finanzamt B hingewiesen haben (vgl. Schreiben des Kl\u00e4gers an das Finanzamt H vom 30. Dezember 1986). Die Zust\u00e4ndigkeit ist auch nicht nach \u00a7 26 AO 1977 begr\u00fcndet, denn die Kl\u00e4ger haben bereits Ende 1986 dem Finanzamt H ihren Wohnsitzwechsel angezeigt und auch in den nachfolgenden Einkommensteuererkl\u00e4rungen jeweils ihre V Adresse mitgeteilt. \u00a7 26 Satz 2 AO 1977 gestattet nur, ein bereits begonnenes Veranlagungsverfahren fortzuf\u00fchren (vgl. Klein\/Brockmeyer, a.a.O., \u00a7 26 Rz. 3).<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Finanzamts H folgt auch nicht aus \u00a7 29 AO 1977. Nach dieser Vorschrift ist bei Gefahr im Verzug jede Finanzbeh\u00f6rde \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in deren Bezirk der Anlass f\u00fcr die Amtshandlung hervortritt. Diese Vorschrift greift dann ein, wenn entweder die Zust\u00e4ndigkeit nicht sofort eindeutig zu kl\u00e4ren ist oder eine sonst nicht zu bew\u00e4ltigende Notsituation vorliegt (vgl. Sunder-Plassmann in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 29 AO 1977 Rz. 3 und 6). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Weder war die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zweifelhaft noch war das zust\u00e4ndige FA gehindert, selbst den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1990 zu erlassen.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bislang nicht entschieden, wie das Tatbestandsmerkmal &#8222;zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde&#8220; in \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 auszulegen ist. Auch in der Rechtsprechung der FG hat, soweit ersichtlich, diese Frage bisher keine Rolle gespielt. In der Literatur wird entweder die Auffassung vertreten, aus \u00a7 127 AO 1977 folge, dass auch der Bescheid einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde die Verj\u00e4hrungsfrist wahre (Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 169 AO 1977 Rz. 62; Koch\/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl., \u00a7 169 Rz. 18), oder der gegenteilige Standpunkt eingenommen (Klein\/R\u00fcsken, a.a.O., \u00a7 169 Rz. 41).<\/p>\n<p>\u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 bewirkt eine Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist in den F\u00e4llen, in denen der Bescheid zwar innerhalb der Festsetzungsfrist den Bereich des FA verlassen hat, dem Steuerpflichtigen aber erst &#8211; wie im Streitfall &#8211; nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht und damit wirksam wird (\u00a7\u00a7 122, 124 Abs. 1 AO 1977). Die Gesetzesmaterialien wie der Gesetzeszweck lassen keinen eindeutigen R\u00fcckschluss darauf zu, ob sich die normale Festsetzungsfrist nur verl\u00e4ngern soll, wenn das FA alle Verfahrensvorschriften \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit eingehalten hat.<\/p>\n<p>Nach der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zur AO 1977 bezweckt die Vorschrift, die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zuf\u00e4lligkeiten des Bekanntgabevorganges unabh\u00e4ngig zu machen. Bei einer Bekanntgabe im Geltungsbereich des Gesetzes werde dar\u00fcber hinaus der sonst m\u00f6gliche Streit vermieden, wann der Steuerbescheid zugegangen sei (BTDrucks VI\/1982, S. 150). Die Regierungsbegr\u00fcndung enth\u00e4lt im \u00dcbrigen keinen Hinweis darauf, ob mit der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde nur die sachlich zust\u00e4ndige oder dar\u00fcber hinaus auch die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde gemeint ist. Vielmehr wird nur ausgef\u00fchrt, dass die Wirkungen des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 nur eintreten sollen, wenn der Bescheid den Bereich der &#8222;zust\u00e4ndigen&#8220; Finanzbeh\u00f6rde verlassen habe.<\/p>\n<p>Schon der Wortlaut der Vorschrift, der die sachliche, die verbandsm\u00e4\u00dfige und die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit umfasst, spricht gegen eine Begrenzung lediglich auf F\u00e4lle der sachlichen oder verbandsm\u00e4\u00dfigen Zust\u00e4ndigkeit. Des Weiteren legt es der Ausnahmecharakter der Vorschrift nahe, die Wirkungen des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 nur dann eintreten zu lassen, wenn das FA sachlich und \u00f6rtlich f\u00fcr den Erlass des Bescheides zust\u00e4ndig war. Eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen nachteilige Vorschrift im Bereich der Eingriffsverwaltung ist, wenn sich kein eindeutiger Gesetzeszweck ermitteln l\u00e4sst, im Zweifel zugunsten des Steuerpflichtigen auszulegen, insbesondere wenn der Wortlaut der Vorschrift diese Auslegung nahe legt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass das Tatbestandsmerkmal &#8222;zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde&#8220; weitgehend \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re, umfasste es lediglich die sachliche und verbandsm\u00e4\u00dfige Zust\u00e4ndigkeit. Bescheide, die unter Verletzung der sachlichen oder verbandsm\u00e4\u00dfigen Zust\u00e4ndigkeit ergehen, sind entweder nichtig oder rechtswidrig. Wird daher ein Steuerbescheid, der von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde erlassen wurde, angefochten, wird er ersatzlos aufgehoben, denn die Regelung des \u00a7 127 AO 1977 gilt nach allgemeiner Auffassung bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die sachliche oder verbandsm\u00e4\u00dfige Zust\u00e4ndigkeit nicht (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112\/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, unter II. 2. d, m.w.N.). Mit der Aufhebung entfallen r\u00fcckwirkend auch die Wirkungen des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977, denn ein Bescheid muss, um den Lauf der Festsetzungsfrist beeinflussen zu k\u00f6nnen, nicht nur wirksam werden, sondern auch wirksam bleiben (BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 147\/87, BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942). Diese Folge tr\u00e4te bei sachlicher und verbandsm\u00e4\u00dfiger Unzust\u00e4ndigkeit auch ein, wenn die Vorschrift keine entsprechende Regelung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit enthielte. Da nicht unterstellt werden kann, der Gesetzgeber habe ein \u00fcberfl\u00fcssiges Merkmal in das Gesetz aufgenommen, ist im Zweifel die Auslegung des Gesetzes zu bevorzugen, die einem Tatbestandsmerkmal einen sinnvollen Gehalt zuweist. Danach ist davon auszugehen, dass die Wirkungen des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nur eintreten sollen, wenn der Bescheid auch von der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde erlassen wurde.<\/p>\n<p>Allerdings kann nach \u00a7 127 AO 1977 die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach \u00a7 125 AO 1977 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Dem liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, dass der Steuerpflichtige allein durch die Verletzung dieser Vorschriften nicht beschwert ist, wenn sich die Entscheidung als sachlich richtig erweist. Die Vorschrift dient der Prozess\u00f6konomie und soll verhindern, dass ein Verwaltungsakt allein wegen formaler M\u00e4ngel aufgehoben wird, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden m\u00fcsste (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1980 I R 74\/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684).<\/p>\n<p>\u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dagegen befasst sich nicht mit den Folgen eines Versto\u00dfes gegen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Anfechtbarkeit eines Steuerbescheides, sondern verl\u00e4ngert die normale Festsetzungsfrist, sofern der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich des zust\u00e4ndigen Finanzamtes verlassen hat. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Vorschriften sowie dem Wortlaut und dem Ausnahmecharakter des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 kann aus dem Gesetzeszweck des \u00a7 127 AO 1977 nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Bescheid einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auch dann die Festsetzungsfrist wahrt, wenn er erst nach deren Ablauf dem Steuerpflichtigen zugeht. Denn der Gesetzgeber kann der Einhaltung von Verfahrensvorschriften in unterschiedlichen Regelungszusammenh\u00e4ngen ein unterschiedliches Gewicht beimessen. Zudem k\u00f6nnte der Steuerpflichtige, dem ein die Festsetzungsfrist wahrender Steuerbescheid einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht, allein durch Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit beschwert sein, weil offen ist, ob die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde innerhalb der Festsetzungsfrist einen Bescheid h\u00e4tte erlassen oder eine die Verj\u00e4hrung unterbrechende Handlung h\u00e4tte vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat kann im Streitfall aber offen lassen, ob die Festsetzungsfrist stets nur verl\u00e4ngert wird, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlassen hat. Der Steuerbescheid einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde wahrt jedenfalls dann nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 die Festsetzungsfrist, wenn er zus\u00e4tzlich materielle M\u00e4ngel aufweist, er deswegen und unter Hinweis auf die M\u00e4ngel der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit angefochten und nach Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird (vgl. auch BFH in BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, unter II. 3. d.; wohl auch Ruban in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 169 AO 1977, Rz. 62). Dabei ist unsch\u00e4dlich, dass die Aufhebung &#8211; wie hier &#8211; nur deshalb unterbleibt, weil die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde w\u00e4hrend des Klageverfahrens den Steuerpflichtigen klaglos stellt, indem es einen ge\u00e4nderten Bescheid erl\u00e4sst, der den materiellen Einw\u00e4nden Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der vom Finanzamt H erlassene Einkommensteuerbescheid 1990 vom 29. Dezember 1995 war nicht nur von einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzamt erlassen worden, sondern wies auch materielle Rechtsfehler auf, weil das Finanzamt H die negativen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte zugerechnet hatte, statt sie abzuziehen. Aus diesem Grund hat das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige FA nach Erlass der Einspruchsentscheidung einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr erlassen, in dem es diesem Fehler abhalf und au\u00dferdem die nachtr\u00e4glich geltend gemachten Pauschbetr\u00e4ge ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Da feststeht, dass der Einkommensteuerbescheid 1990 den Kl\u00e4gern erst im Jahr 1996 zugegangen ist, ist er, die Einspruchsentscheidung sowie der w\u00e4hrend des Klageverfahrens ergangene ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid 1990 wegen eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung rechtswidrig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 406 Ein materiell unrichtiger Einkommensteuerbescheid eines \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA wahrt die Festsetzungsfrist nicht, wenn er dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. &nbsp; AO 1977 \u00a7 27, \u00a7 29, \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 127, \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iii-r-13_00-bstbl-2002-ii-s-406\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 13.12.2001 (III R 13\/00) BStBl. 2002 II S. 406<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43475","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43475","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43475"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43475\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43475"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43475"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43475"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}