{"id":43476,"date":"2002-01-24T12:14:51","date_gmt":"2002-01-24T10:14:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43476"},"modified":"2013-05-29T13:33:39","modified_gmt":"2013-05-29T11:33:39","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2002-iii-r-49_00-bstbl-2002-ii-s-408","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2002-iii-r-49_00-bstbl-2002-ii-s-408\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 24.1.2002 (III R 49\/00) BStBl. 2002 II S. 408"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2002 (III R 49\/00) BStBl. 2002 II S. 408<\/strong><\/p>\n<p>Sagt das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Wege tats\u00e4chlicher Verst\u00e4ndigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz geringerer gewerblicher Eink\u00fcnfte zu \u00e4ndern und wird daraufhin \u00fcbereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, hindert dies die Kl\u00e4ger nicht, bis zur formellen Bestandskraft der \u00c4nderungsbescheide statt der bisherigen Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 351 Abs. 1; EStG \u00a7\u00a7 26, 26a, 26b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2000, 1252)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr die Kalenderjahre 1984 bis 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen die f\u00fcr die Streitjahre erlassenen ge\u00e4nderten Steuerbescheide vom 10. November 1992 erhoben sie nach erfolglosem Einspruch aus nicht mehr streitigen Gr\u00fcnden Klage. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1996 verpflichtete sich der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -), die angefochtenen Steuerbescheide zu \u00e4ndern und geringere Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Die Beteiligten erkl\u00e4rten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt. Am 18. Februar 1997 erlie\u00df das FA die zugesagten \u00c4nderungsbescheide.<\/p>\n<p>Am 5. M\u00e4rz 1997 beantragten die Kl\u00e4ger beim FA, f\u00fcr die Streitjahre getrennte Veranlagungen durchzuf\u00fchren. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Einkommensteuerbescheide auf und verpflichtete das FA, die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre unter Ber\u00fccksichtigung der bisherigen Besteuerungsgrundlagen nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 26, 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzusetzen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1252 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung des \u00a7 26 EStG. Zwar ergebe sich aus dem Gesetz selbst keine zeitliche Befristung oder Einschr\u00e4nkung der Wahl der Veranlagungsart. Nach der Finanzrechtsprechung und der Literatur sei eine \u00c4nderung der Wahl jedoch nur im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, aber nicht mehr im Revisionsverfahren m\u00f6glich.<\/p>\n<p>W\u00fcrden bei der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen abgegeben, werde hierdurch das Klageverfahren formell erledigt. Sei der Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden, so sei ein neuer Einspruch gegen den \u00c4nderungsbescheid, der der \u00c4nderungszusage entspreche, unzul\u00e4ssig. Daraus ergebe sich, dass die bei der m\u00fcndlichen Verhandlung zugesagten \u00c4nderungsbescheide Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien. Hiergegen k\u00f6nne nur noch eingewendet werden, dass die festgesetzten Steuerbetr\u00e4ge nicht dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung Vereinbarten entspr\u00e4chen. In diesem Fall h\u00e4tten die Kl\u00e4ger aber nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 1987 X R 1\/80 (BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121) den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen m\u00fcssen, das FA zum Erlass der entsprechenden \u00c4nderungsbescheide zu verpflichten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4ger einen Anspruch auf getrennte Veranlagung hinsichtlich der Streitjahre haben.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 26 EStG k\u00f6nnen Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift zwischen getrennter Veranlagung (\u00a7 26a EStG) und Zusammenveranlagung (\u00a7 26b EStG) w\u00e4hlen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnen sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder \u00c4nderungsbescheides aus\u00fcben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist &#8211; vorbehaltlich rechtsmissbr\u00e4uchlichen oder willk\u00fcrlichen Verhaltens &#8211; frei widerrufen (BFH-Urteil vom 19. Mai 1999 XI R 97\/94, BFHE 189, 63, BStBl II 1999, 762, m.w.N.). Die Kl\u00e4ger haben ihren Antrag auf getrennte Veranlagung am 5. M\u00e4rz 1997 gestellt, demnach vor Bestandskraft der am 18. Februar 1997 ergangenen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/p>\n<p>2. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG am 1. Oktober 1996 abgegebenen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger und des FA stehen dem Antrag auf getrennte Veranlagung nicht entgegen. Zwar endete mit der Abgabe der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Hauptsache und die urspr\u00fcnglichen \u00c4nderungsbescheide vom 10. November 1992 wurden damit bestandskr\u00e4ftig (BFH-Urteil vom 22. Mai 1984 VIII R 60\/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697, unter II. 1. e). Nicht erfasst von diesen Erkl\u00e4rungen sind indessen die Bescheide vom 18. Februar 1997, mit denen die in der m\u00fcndlichen Verhandlung getroffene tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung umgesetzt wurde und die nicht Streitgegenstand dieses Prozesses waren. Die beiderseitigen Erledigungserkl\u00e4rungen wirken zwar unmittelbar verfahrensbeendend, die Erkl\u00e4rungen beziehen sich aber nur auf den urspr\u00fcnglichen Gegenstand des Klagebegehrens und beschr\u00e4nken sich auf den Verzicht auf eine Sachentscheidung. Materiell-rechtliche Bedeutung kommt ihnen nicht zu (Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 138 FGO Rz. 92).<\/p>\n<p>3. Auch \u00a7 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) steht einer \u00c4nderung der Veranlagungsart nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte \u00e4ndern, nur insoweit angegriffen werden k\u00f6nnen, als die \u00c4nderung reicht. Die Einkommensteuerbescheide vom 18. Februar 1997 \u00e4nderten die bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide vom 10. November 1992. Da es sich um \u00c4nderungen zugunsten der Kl\u00e4ger handelte, waren die ge\u00e4nderten Bescheide grunds\u00e4tzlich nicht mehr angreifbar. \u00a7 351 Abs. 1 AO 1977 begrenzt aber nur den Umfang der Anfechtung eines Steuerbescheides. Das Begehren auf \u00c4nderung der Veranlagungsart ist jedoch nicht als Anfechtung zu verstehen, sondern als ein auf Durchf\u00fchrung einer erneuten Veranlagung gerichtetes Verpflichtungsbegehren. Die im Zusammenhang mit der \u00c4nderung eines Steuerbescheides erneut ausge\u00fcbte Wahl der Veranlagungsart l\u00f6st nur die Rechtsfolgen der \u00a7\u00a7 26a bis 26c EStG aus, l\u00e4sst im \u00dcbrigen aber die Besteuerungsgrundlagen unber\u00fchrt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1993 III R 32\/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).<\/p>\n<p>4. Eine Beschr\u00e4nkung des Wahlrechts nach \u00a7 26 EStG ist auch nicht durch die Vereinbarung der Kl\u00e4ger mit dem FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1996 eingetreten. Zwar haben sich die Beteiligten unter diesem Datum tats\u00e4chlich dar\u00fcber verst\u00e4ndigt, den Rechtsstreit in der Weise zu erledigen, dass das FA ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre erl\u00e4sst, denen geringere gewerbliche Eink\u00fcnfte zugrunde liegen als bisher gesch\u00e4tzt; Inhalt dieser Verst\u00e4ndigung war aber nicht eine bestimmte Veranlagungsart.<\/p>\n<p>a) In der Rechtsprechung des BFH ist die Zul\u00e4ssigkeit tats\u00e4chlicher Verst\u00e4ndigungen grunds\u00e4tzlich anerkannt (Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78\/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625). Insbesondere in F\u00e4llen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es der F\u00f6rderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens und allgemein dem Rechtsfrieden, besondere Vereinbarungen \u00fcber eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten zuzulassen. Dies gilt insbesondere in Sch\u00e4tzungsf\u00e4llen. Derartige tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigungen betreffen in der Regel (nur) einen &#8211; von beiden Beteiligten zu konkretisierenden &#8211; Ausschnitt aus dem gesamten jeweils zu beurteilenden Besteuerungssachverhalt und dienen dem Ziel, insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen. Sie sind wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis f\u00fchren (BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625).<\/p>\n<p>b) An einer zul\u00e4ssigen und wirksamen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung m\u00fcssen sich die Beteiligten festhalten lassen. Ob dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, der im Steuerrecht als allgemeine Rechtsgrundlage uneingeschr\u00e4nkt anerkannt ist (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181\/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990), oder daraus, dass es sich um einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (so z.B. Offerhaus, Deutsches Steuerrecht 2001, 2093, m.w.N.), kann offen bleiben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass im Steuerrechtsverh\u00e4ltnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen R\u00fccksicht nimmt und sich mit seinem eigenen fr\u00fcheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere Teil vertraut und im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat. H\u00e4lt man die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung f\u00fcr einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag, folgt die Bindung unmittelbar aufgrund der \u00fcbereinstimmenden Erkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>c) Eine Bindung gilt jedoch nur soweit, als die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung reicht. Die Beteiligten sind in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1996 \u00fcbereingekommen, den Rechtsstreit in der Weise zu erledigen, dass das FA \u00c4nderungsbescheide erlassen wird, in denen geringere Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb angesetzt werden. Im Hinblick auf dieses Versprechen haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dieser Vereinbarung kann nicht entnommen werden, dass das FA die \u00c4nderung der Bescheide nur f\u00fcr den Fall der Zusammenveranlagung zugesagt hat. Die Beteiligten haben sich lediglich auf einen bestimmten Sachverhalt geeinigt, der den Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegen soll, nicht dagegen darauf, dass die Kl\u00e4ger das Veranlagungswahlrecht in bestimmter Weise aus\u00fcben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2002 (III R 49\/00) BStBl. 2002 II S. 408 Sagt das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Wege tats\u00e4chlicher Verst\u00e4ndigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz geringerer gewerblicher Eink\u00fcnfte zu \u00e4ndern und wird daraufhin \u00fcbereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, hindert dies die Kl\u00e4ger nicht, bis zur formellen Bestandskraft der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2002-iii-r-49_00-bstbl-2002-ii-s-408\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 24.1.2002 (III R 49\/00) BStBl. 2002 II S. 408<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43476","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43476","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43476"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43476\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43476"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43476"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43476"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}