{"id":43519,"date":"2002-02-26T12:15:41","date_gmt":"2002-02-26T10:15:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43519"},"modified":"2013-05-29T13:13:24","modified_gmt":"2013-05-29T11:13:24","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-66_98-bstbl-2002-ii-s-412","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-66_98-bstbl-2002-ii-s-412\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 26.2.2002 (IX R 66\/98) BStBl. 2002 II S. 412"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 66\/98) BStBl. 2002 II S. 412<\/strong><\/p>\n<p>Zu den durch \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG beg\u00fcnstigten Anlagen zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung geh\u00f6rt auch der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 77).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EigZulG \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Sie errichteten 1997 ein noch im selben Jahr selbstgenutztes Einfamilienhaus. Zur Heizungsanlage des Hauses geh\u00f6rt ein so genannter Brennwertkessel mit der Eigenschaft, die in den Rauchabgasen enthaltene Kondensationsw\u00e4rme wieder nutzbar zu machen. Er setzt sich zusammen aus dem konventionellen Heizkessel und zus\u00e4tzlich aus einem nachgeschalteten Abgasw\u00e4rmetauscher, der die Heizgase abk\u00fchlt und ihnen damit die W\u00e4rme entzieht, die ansonsten ungenutzt an die Abluft gelangt.<\/p>\n<p>Neben der Grundf\u00f6rderung sowie der Zusatzf\u00f6rderung f\u00fcr Niedrigenergieh\u00e4user nach \u00a7 9 Abs. 2 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) beantragten die Kl\u00e4ger eine zus\u00e4tzliche F\u00f6rderung nach \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG f\u00fcr den im Brennwertkessel enthaltenen Kondensationsteil mit einer Bemessungsgrundlage von 1.900 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte die zus\u00e4tzliche F\u00f6rderung unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Mai 1997 (BStBl I 1997, 625, Tz. 1.3.).<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bewertete den Brennwertkessel mit dem Kondensationsteil als eine durch \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG beg\u00fcnstigte Anlage zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, der im Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil sei nicht beg\u00fcnstigt. Dazu beruft sich das FA auf Tz. 77 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190).<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht den erh\u00f6hten F\u00f6rderbetrag nach \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG gew\u00e4hrt und den Brennwertkessel mit dem Kondensationsteil als beg\u00fcnstigte W\u00e4rmer\u00fcckgewinnungsanlage angesehen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG erh\u00f6ht sich der F\u00f6rdergrundbetrag nach Abs. 2 unter anderem um 2 v.H. der Aufwendungen f\u00fcr den Einbau einer Anlage zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung einschlie\u00dflich der Anbindung an das Heizsystem. Eine Anlage zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung in diesem Sinne ist eine Ma\u00dfnahme oder ein Verfahren zur Mehrfachnutzung der W\u00e4rmeenergie und funktioniert im hier bedeutsamen Zusammenhang durch den Einsatz eines W\u00e4rmetauschers in der Weise, dass W\u00e4rme von einem Medium (Gas oder Fl\u00fcssigkeit) h\u00f6herer Eintrittstemperatur stetig an ein Medium niedrigerer Eintrittstemperatur \u00fcbertragen wird. Dieser Vorgang wird als Kondensation bezeichnet, wenn sich der Aggregatzustand des Mediums dadurch ver\u00e4ndert (vgl. zu den technischen Gegebenheiten Brockhaus &#8211; Die Enzyklop\u00e4die, 20. Aufl., Bd. 23, 1999, Stichwort &#8222;W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung&#8220;, m.w.N.; Hausen\/Kohlrust-Schulz, Eigenheimzulagengesetz, 2. Aufl. 1998, Rz. 448).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA geh\u00f6rt zu den beg\u00fcnstigten W\u00e4rmer\u00fcckgewinnungs-Anlagen aus Abgas auch der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil. Der Senat folgt damit nicht der vom BMF (Tz. 77 des BMF-Schreibens in BStBl I 1998, 190 ff., gleichlautend mit Tz. 1.3 des BMF-Schreibens in BStBl I 1997, 625; ebenso Hausen\/Kohlrust-Schulz, a.a.O.; Bl\u00fcmich\/ Erhard, Eigenheimzulagengesetz, \u00a7 9 Rz. 32) bef\u00fcrworteten Einschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG enth\u00e4lt eine derartige Beschr\u00e4nkung der steuerlichen F\u00f6rderung nicht. Die Norm umfasst nach ihrem Wortlaut alle Anlagen zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung, und zwar auch dann, wenn sie &#8211; wie hier &#8211; an das Heizsystem angebunden sind. Entgegen der vom FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Vorrichtung ein vom Kessel abgesondertes eigenst\u00e4ndiges technisches Ger\u00e4t bildet. Als integraler Bestandteil des Heizsystems nutzt der Kondensationsteil eines Brennwertkessels &#8211; wie oben beschrieben &#8211; W\u00e4rmeenergie mehrfach aus und f\u00e4llt als Ma\u00dfnahme zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung unter die von der Vorschrift beg\u00fcnstigten Anlagen. In dieser Weise hatte die Finanzverwaltung auch die begrifflich mit \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG \u00fcbereinstimmende Vorschrift des \u00a7 82a Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) ausgelegt (Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; M\u00fcnster, Verf\u00fcgung vom 21. Mai 1986, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1986, 1653).<\/p>\n<p>Eine den Wortlaut der Vorschrift einschr\u00e4nkende Auslegung der F\u00f6rderbedingungen kommt nicht in Betracht. Sie kann weder der Systematik des Gesetzes noch seinem Sinn und Zweck entnommen werden. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung des FA f\u00fcr die Auslegung nicht darauf an, ob die im Gesetz umschriebene und gef\u00f6rderte Ma\u00dfnahme in der heutigen Zeit bereits die Grenze der Wirtschaftlichkeit erreicht hat und zum aktuellen Stand der Technik geh\u00f6rt. Eine derartige (negative) Voraussetzung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG umschreibt die beg\u00fcnstigten Energie sparenden Anlagen vielmehr in allen technischen Einzelheiten. H\u00e4tte der Gesetzgeber den Kondensationsteil eines Brennwertkessels von der F\u00f6rderung der W\u00e4rmer\u00fcckgewinnungsanlagen ausnehmen wollen, h\u00e4tte er diese Einschr\u00e4nkung gesetzlich geregelt und auch folgerichtig regeln m\u00fcssen. Eine Verwaltungsvorschrift wie die Tz. 77 Satz 3 im BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190 kann nicht anstelle des Gesetzes treten. Es handelt sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, der keine Rechtsnormqualit\u00e4t zukommt und die die Gerichte nicht bindet (vgl. allgemein Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. April 1995 XI R 81\/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II. 3. der Gr\u00fcnde, m.w.N; vom 9. Dezember 1999 III R 74\/97, BFHE 191, 125).<\/p>\n<p>2. Hiernach hat die Revision keinen Erfolg. Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass der Brennwertkessel mit seinem Kondensationsteil eine durch \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG gef\u00f6rderte Anlage zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung darstellt. Hierzu hat es f\u00fcr den Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass ein derartiger Brennwertkessel die Eigenschaft hat, die in den Rauchabgasen enthaltene Kondensationsw\u00e4rme mittels eines W\u00e4rmetauschers wieder nutzbar zu machen, indem er die Heizgase abk\u00fchlt und damit diesen Heizgasen die W\u00e4rme entzieht, die ansonsten ungenutzt an die Abluft gelangt.<\/p>\n<p>Das FG ist f\u00fcr den BFH bindend von einer Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 1.900 DM ausgegangen. Entgegen der Auffassung des FA k\u00f6nnen insoweit die Grunds\u00e4tze des Aufteilungsverbots nach \u00a7 12 des Einkommensteuergesetzes nicht angewandt werden: Es obliegt vielmehr der Tatsachenfeststellung durch das FG im Sinne einer Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen (\u00a7 96 Abs. 1 FGO, \u00a7 162 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), welcher Teil der Aufwendungen auf die beg\u00fcnstigte W\u00e4rmer\u00fcckgewinnungsanlage entf\u00e4llt. Hieran ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die hier vorgenommene sch\u00e4tzungsweise Aufteilung durch das FG in Form eines Vergleichs der Kosten f\u00fcr einen Heizkessel ohne Brennwerttechnik mit denen eines Brennwertkessels ist jedenfalls m\u00f6glich und deshalb f\u00fcr das Revisionsgericht ma\u00dfgebend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 66\/98) BStBl. 2002 II S. 412 Zu den durch \u00a7 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG beg\u00fcnstigten Anlagen zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung geh\u00f6rt auch der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil (entgegen BMF-Schreiben vom 10. 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