{"id":43528,"date":"2001-11-14T12:14:40","date_gmt":"2001-11-14T10:14:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43528"},"modified":"2013-05-29T13:41:50","modified_gmt":"2013-05-29T11:41:50","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-120_98-bstbl-2002-ii-s-413","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-120_98-bstbl-2002-ii-s-413\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 14.11.2001 (X R 120\/98) BStBl. 2002 II S. 413"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 120\/98) BStBl. 2002 II S. 413<\/strong><\/p>\n<p>Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1999, 225)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden f\u00fcr das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb aus der Hausverwaltung H-GbR. Der Vater des Kl\u00e4gers hatte diesem einen Gesellschaftsanteil an der H-GbR im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragen. Im Zusammenhang hiermit vereinbarten die Vertragschlie\u00dfenden Versorgungsleistungen, die sich an der H\u00f6he der erwarteten Mietertr\u00e4ge orientierten. Der Kl\u00e4ger finanzierte diese Versorgungsleistungen mit einem bei der Stadtsparkasse A aufgenommenen Darlehen. Die daf\u00fcr im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen in H\u00f6he von 15.399 DM zog er als Betriebsausgaben ab. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr 1993 lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) Versorgungsleistungen in H\u00f6he von 205.730 DM zum Abzug als dauernde Last zu. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte das FA den Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben und als dauernde Last. Es erging ein entsprechend ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Sein Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 225.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1993 vom 18. Juni 1997 dahin zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer 1993 unter Ber\u00fccksichtigung einer weiteren dauernden Last in H\u00f6he von 15.399 DM neu festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgewendeten Schuldzinsen nicht als dauernde Last abziehbar sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhenden Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben. Dieser Abzugstatbestand ist begrenzt auf Versorgungsleistungen, die als private Versorgungsrente vom \u00dcbernehmer eines Verm\u00f6gens geleistet und &#8211; grunds\u00e4tzlich &#8211; materiell-rechtlich korrespondierend vom Empf\u00e4nger der Versorgungsbez\u00fcge als Eink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Leistungen der Steuer unterliegen. Die Voraussetzungen f\u00fcr diesen Sonderausgabenabzug liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Lasten Versorgungsleistungen (Geld, Natural- und Sachleistungen, insbesondere Altenteilsleistungen), die in sachlichem Zusammenhang mit einem Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertrag vereinbart worden sind (sog. private Versorgungsrente, Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1\/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; BFH-Urteile vom 26. Juli 1995 X R 91\/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836; vom 19. Dezember 2000 IX R 13\/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342). Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Verm\u00f6gens\u00fcbergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Ertr\u00e4ge seines Verm\u00f6gens vorbeh\u00e4lt, die nunmehr allerdings vom Verm\u00f6gens\u00fcbernehmer erwirtschaftet werden m\u00fcssen (Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6\/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992, 78). Wegen ihres Charakters als vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge sind die Versorgungsleistungen dem Empf\u00e4nger grunds\u00e4tzlich als wiederkehrende Eink\u00fcnfte (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzurechnen (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Die rechtliche Charakterisierung als vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge wird rechtstechnisch verwirklicht durch den Abzug als Sonderausgaben beim Verpflichteten und durch die Steuerbarkeit der Eink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen beim Berechtigten: Im Rahmen dieses &#8222;Transfers von Eink\u00fcnften&#8220; fordert der \u00dcbergeber einen bestimmten Ertrag des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens in regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Zahlungen zur\u00fcck. Dieser Transfer bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (hierzu Senatsurteil vom 26. Juli 1995 X R 113\/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157).<\/p>\n<p>b) Der vorliegend nicht einschl\u00e4gige rechtliche Gesichtspunkt des Vorbehalts von Verm\u00f6gensertr\u00e4gen ist konstitutiv f\u00fcr die unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit begr\u00fcndungsbed\u00fcrftigen Ausnahmen einerseits vom Abzugsverbot f\u00fcr Unterhaltsleistungen und freiwilligen Zuwendungen bzw. Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht (\u00a7 12 Nr. 1 und 2 EStG) sowie andererseits von der Nichtsteuerbarkeit zugewendeter Bez\u00fcge (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46\/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188). In seinem Beschluss in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847 hat der Gro\u00dfe Senat zur Frage der vorbehaltenen Verm\u00f6gensertr\u00e4ge ausgef\u00fchrt, Abzug und Versteuerung f\u00fchrten zu einem \u00e4hnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenst\u00e4ndlichen Nutzungsrechts durch den \u00dcbergeber, der mit einer entgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung an den \u00dcbernehmer verbunden sei. In \u00dcbereinstimmung hiermit geht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4\/87 (Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1993, 315; s. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1993 X R 54\/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19) davon aus, die steuerrechtliche Sonderbehandlung der anl\u00e4sslich einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vereinbarten Versorgungsleistungen sei deshalb gerechtfertigt, weil der Sache nach der \u00dcbergeber einen bestimmten Ertrag des bereits \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens in regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Zahlungen zur\u00fcckfordere und insoweit ein &#8222;bedeutsamer Transfer wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit&#8220; stattfinde. Von einem solchen Transfer kann nicht die Rede sein, wenn ein Steuerpflichtiger zwecks Finanzierung der Versorgungsleistungen Zinsen an Dritte zahlt.<\/p>\n<p>c) Dieses Auslegungsergebnis wird entgegen Tiedtke\/W\u00e4lzholz (Der Abzug von Nebenkosten als Sonderausgaben, DStR 1999, 1794, 1798) nicht dadurch in Frage gestellt, dass es bei in \u00dcbergabevertr\u00e4gen vereinbarten Grabpflegekosten, die zum Abzug als dauernde Last zugelassen werden (BFH-Urteile vom 4. April 1989 X R 14\/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; vom 18. September 1991 XI R 10\/85, BFH\/NV 1992, 295), der Natur der Sache nach keinen steuerpflichtigen Bezugsberechtigten gibt. Diese eng begrenzte Ausnahme vom Prinzip der materiell-rechtlichen Korrespondenz ist deswegen gerechtfertigt, weil diese Kosten rechtstraditionell zu den f\u00fcr Altenteilsvertr\u00e4ge typischen Versorgungsleistungen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>2. Die hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde der Kl\u00e4ger verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>a) Entgegen ihrer Auffassung folgt aus dem Einleitungssatz des \u00a7 10 Abs. 1 EStG (&#8222;Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen &#8230;&#8220;) nicht, dass &#8222;s\u00e4mtliche Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um die von ihm geschuldete (scil.: als Sonderausgabe abziehbare) Leistung bewirken zu k\u00f6nnen&#8220;, abziehbar w\u00e4ren. Die im Sonderausgaben-Katalog des \u00a7 10 Abs. 1 EStG abschlie\u00dfend umschriebenen Abzugstatbest\u00e4nde werden hierdurch nicht \u00fcber den vorstehend gekennzeichneten Umfang hinaus erweitert. Es gibt &#8222;im Gegensatz zu den Werbungskosten keinen generellen, umfassenden Begriff der Sonderausgaben&#8220; (BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 166\/72, BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79; Stephan in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 10 EStG Rdnr. 2). \u00a7 10 Abs. 1 EStG enth\u00e4lt keine allgemeine Begriffsbestimmung der Sonderausgaben mit einer &#8222;\u00d6ffnungsklausel&#8220; in Gestalt eines Veranlassungszusammenhangs, wie er f\u00fcr Betriebsausgaben\/Werbungskosten aus \u00a7 4 Abs. 4 EStG bzw. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG normiert ist.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht ist die Rechtslage anders als bei den zum Sonderausgabenabzug berechtigenden &#8222;Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Berufsausbildung&#8220; (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Schuldzinsen f\u00fcr ein Ausbildungsdarlehen nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind im Hinblick darauf abziehbar, dass sie &#8222;in einem derart engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem f\u00fcr Ausbildungszwecke verwendeten Darlehen stehen&#8220;, dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls als (nachtr\u00e4gliche) Ausbildungskosten zu werten (BFH-Urteil vom 25. September 1992 VI R 90\/90, BFH\/NV 1993, 163). Diese Entscheidung belegt allenfalls, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Formulierung der Abzugstatbest\u00e4nde (&#8222;auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhende Renten und dauernde Lasten&#8220; &#8211; &#8222;Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Berufsausbildung&#8220;) und auf ihre Zwecksetzung (Transfer von Eink\u00fcnften &#8211; Beg\u00fcnstigung von durch die Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen) &#8222;Nebenkosten&#8220; zu Sonderausgaben nicht einheitlich behandelt werden k\u00f6nnen. Dies hat das FG unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 27. April 1977 I 195\/75 (EFG 1977, 477) zu Recht angenommen (im Ergebnis ebenso Nolde in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 10 EStG Anm. 24 a.E.). Unter diesen Gesichtspunkten k\u00f6nnen zwar Schuldzinsen &#8222;Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung&#8220; sein. Die dem Tatbestand der Werbungskosten (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG: &#8222;Aufwendungen zur &#8230;&#8220;) entsprechende &#8222;finale&#8220; Beschreibung der Aufwendungen in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erm\u00f6glicht es, auch private Schuldzinsen &#8211; abweichend von dem seit 1973 geltenden allgemeinen Grundsatz der Nichtabziehbarkeit &#8211; in den &#8211; zudem bildungspolitisch motivierten &#8211; Abzugstatbestand einzubeziehen. \u00c4hnliches mag auch f\u00fcr Steuerberatungskosten gelten (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG; vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 35\/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967, betreffend Unfallkosten eines Steuerpflichtigen, die durch die Fahrt zu seinem Steuerberater &#8222;veranlasst&#8220; wurden). Hingegen bietet der anders formulierte \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG f\u00fcr eine vergleichbare Auslegung keine Handhabe.<\/p>\n<p>b) Auf einen &#8222;Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit&#8220; k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg berufen. Der Gesetzgeber hat in den Tatbest\u00e4nden des Sonderausgabenabzugs einen Teilaspekt der subjektiven Leistungsf\u00e4higkeit abschlie\u00dfend geregelt. Seit der Rechts\u00e4nderung im Jahre 1973 sind privat veranlasste Schuldzinsen nicht mehr abziehbar. Es ist auch kein gleichheitsrechtlich legitimierender Grund daf\u00fcr ersichtlich, dass ein solcher Abzug einzig deswegen zul\u00e4ssig oder gar geboten w\u00e4re, weil die Schuldzinsen wie vorliegend in sachlichem Zusammenhang mit als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen stehen.<\/p>\n<p>3. Die vom Senat bef\u00fcrwortete Auslegung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG steht in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH.<\/p>\n<p>a) Der BFH hat mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 1957 VI 102\/55 U (BFHE 64, 511, BStBl III 1957, 191) entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreites um Sonderausgaben, z.B. eine Rentenlast, selbst keine Sonderausgaben sind.<\/p>\n<p>b) Nach dem BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35\/99 (BFH\/NV 2001, 242, unter 4.) l\u00e4sst \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur einen Abzug der Beitr\u00e4ge zu einer Lebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen zum Abzug zu; im Falle einer Fremdfinanzierung der Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen die Schuldzinsen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.<\/p>\n<p>c) Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erlangen, k\u00f6nnen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Das BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1999 XI R 86\/95 (BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522) begr\u00fcndet dies damit, dass der Abzug nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG beschr\u00e4nkt ist auf Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Eine rechts\u00e4hnliche Beschr\u00e4nkung kennzeichnet auch die nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbare private Versorgungsrente. Die Vergleichbarkeit wird durch die \u00dcberlegung best\u00e4rkt, dass auch das Realsplitting (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 22 Nr. 1 a EStG) einen gleichartigen Transfer der vom Verpflichteten erzielten Eink\u00fcnfte auf den Unterhaltsberechtigten bewirkt wie die private Versorgungsrente.<\/p>\n<p>4. Das angefochtene Urteil entspricht diesen Grunds\u00e4tzen. Die Revision war daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 120\/98) BStBl. 2002 II S. 413 Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar. &nbsp; EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a. 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