{"id":43530,"date":"2001-12-11T12:14:38","date_gmt":"2001-12-11T10:14:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43530"},"modified":"2013-05-29T13:45:28","modified_gmt":"2013-05-29T11:45:28","slug":"bfh-urteil-vom-11-12-2001-viii-r-58_98-bstbl-2002-ii-s-420","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-12-2001-viii-r-58_98-bstbl-2002-ii-s-420\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 11.12.2001 (VIII R 58\/98) BStBl. 2002 II S. 420"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VIII R 58\/98) BStBl. 2002 II S. 420<\/strong><\/p>\n<p>1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsg\u00fcter seines Betriebsverm\u00f6gens gegen ein ausgewogenes (dritt\u00fcbliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortf\u00fchrung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grunds\u00e4tzen des &#8222;Einbringungsurteils&#8220; (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17\/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) nur insoweit m\u00f6glich, als die \u00dcbertragung gegen die Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen f\u00fcr den einbringenden Gesellschafter zwingend erfolgswirksamen Teil aufzuspalten.<\/p>\n<p>2. Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter von der aufnehmenden Personengesellschaft \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten des \u00fcbertragenden Gesellschafters f\u00fchren auch dann zu einer f\u00fcr diesen gewinnwirksamen Gegenleistung, wenn die \u00fcbernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsg\u00fctern stehen (Bruttobetrachtung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1; EStDV \u00a7 7 Abs. 1; UmwStG 1977 \u00a7 24.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1997, 1437)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, die Immobilien erwirbt und ver\u00e4u\u00dfert. Kommanditisten mit Einlagen von je 500.000 DM sind K und Sch, Komplement\u00e4rin ist die R-GmbH, an der K und Sch ebenfalls je zur H\u00e4lfte beteiligt sind.<\/p>\n<p>Mit Gesellschaftsvertrag vom 2. November des Streitjahres 1990 wurde die H-GmbH &amp; Co. KG (H-KG) gegr\u00fcndet. Gegenstand der H-KG sind der Erwerb, die Bebauung und Verwertung von Grundbesitz. Komplement\u00e4rin der H-KG wurde die ebenfalls neu errichtete H-GmbH mit einer bar zu erbringenden Kapitaleinlage von 10.000 DM. Anteilseigner der H-GmbH sind K und Sch mit Gesch\u00e4ftsanteilen von je 25.000 DM. Vorerst alleinige Kommanditistin der H-KG wurde die Kl\u00e4gerin mit einer Einlage von 5 Mio. DM, die nach Ma\u00dfgabe des Einbringungsvertrages vom 8. November 1990 zu leisten war.<\/p>\n<p>Nach diesem Einbringungsvertrag \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin das zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) geh\u00f6rende unbebaute Grundst\u00fcck &#8222;K&#8220; auf die H-KG. Der Wert des Grundst\u00fccks wurde mit 33 Mio. DM (zzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt. Die H-KG \u00fcbernahm im Gegenzug im Wege der befreienden Schuld\u00fcbernahme die bei den Sparkassen F und N bestehenden Darlehensverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 25 Mio. DM, die durch Grundschulden auf dem eingebrachten Grundst\u00fcck abgesichert waren. Mit dem restlichen Einbringungswert (8 Mio. DM) erbrachte die Kl\u00e4gerin ihre Kommanditeinlage von 5 Mio. DM und gew\u00e4hrte der H-KG ein Darlehen in H\u00f6he von 3 Mio. DM.<\/p>\n<p>Im Einbringungsvertrag vom 8. November 1990 wurde des Weiteren vereinbart, dass die H-KG den Buchwert des Grundst\u00fccks &#8222;K&#8220;, den die Kl\u00e4gerin im Einbringungszeitpunkt mit 9.233.098 DM zzgl. des Buchwerts f\u00fcr teilfertige Leistungen in H\u00f6he von 339.194 DM ermittelte, fortf\u00fchren sollte. Zu diesem Zweck sollte die H-KG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine entsprechende (negative) Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fchren.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Gesellschaftsvertrag vom 2.\/9. November 1990 der H-KG traten am 9. November 1990 eine weitere Komplement\u00e4rin, die X-GmbH, mit einer Einlage von 10.000 DM und eine weitere Kommanditistin, die J-AG, mit einer Kommanditeinlage von 5 Mio. DM in die H-KG ein. Die Einlagen der neu eintretenden Gesellschafter wurden bar erbracht.<\/p>\n<p>Die H-KG setzte in ihrer Er\u00f6ffnungsbilanz zum 8. November 1990 das Grundst\u00fcck mit 33 Mio. DM an. In einer negativen Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wies sie in H\u00f6he der Differenz zwischen dem Einbringungswert (33 Mio. DM) und dem Buchwert des Grundst\u00fccks im Einbringungszeitpunkt einen entsprechenden Korrekturposten aus. Dementsprechend ging die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung 1990 davon aus, dass die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf die H-KG in vollem Umfang erfolgsneutral gewesen sei.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, dass eine Buchwertfortf\u00fchrung bei der H-KG nur insoweit zul\u00e4ssig gewesen sei, als die Gegenleistung f\u00fcr die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten an der H-KG bestanden habe (5 Mio. DM). Die weiteren Gegenleistungen in Form der befreienden Schuld\u00fcbernahme in H\u00f6he von 25 Mio. DM und der Einr\u00e4umung einer Darlehensforderung in H\u00f6he von 3 Mio. DM seien als &#8222;Verkaufsentgelte&#8220; zu w\u00fcrdigen mit der Folge, dass insoweit die (anteiligen) stillen Reserven aufzul\u00f6sen und von der Kl\u00e4gerin als Ver\u00e4u\u00dferin zu versteuern seien. Den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn berechnete das FA in H\u00f6he der Differenz zwischen den &#8222;sonstigen Entgelten&#8220; von 28 Mio. DM und dem auf diesen Entgeltsteil entfallenden anteiligen Buchwert in H\u00f6he von 8.122.090 DM (= 28\/33 = 84,85 % vom Gesamtbuchwert des Grundst\u00fccks in H\u00f6he von 9.572.292 DM), also mit 19.877.910 DM.<\/p>\n<p>In Tz. 5 des Einbringungsvertrages vom 8. November 1990 war festgelegt worden, dass sich dann, wenn &#8222;wider Erwarten eine Grunderwerbsteuer festgestellt werden (sollte), &#8230; zus\u00e4tzlich eine Umsatzsteuer auf die h\u00e4lftige Grunderwerbsteuer (ergebe)&#8220;. Nach den Angaben der Kl\u00e4gerin setzte das zust\u00e4ndige FA im Jahr 1994 Grunderwerbsteuer fest, die von der H-KG noch im selben Jahr bezahlt wurde. Das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg best\u00e4tigte mit Urteil aus 1995 die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Grunderwerbsteuerbescheids. Der Betriebspr\u00fcfer aktivierte die (auf die h\u00e4lftige Grunderwerbsteuer entfallende) Umsatzsteuer in H\u00f6he von 26.386 DM in der Pr\u00fcferbilanz zum 31. Dezember 1990 als Forderung der Kl\u00e4gerin gegen die H-KG. Die Einstellung erfolgte im Ergebnis gewinnneutral, weil in der Pr\u00fcferbilanz 1990 die Umsatzsteuer gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt worden war.<\/p>\n<p>Im \u00c4nderungsgewinnfeststellungsbescheid 1990 vom 29. Juni 1995 stellte das FA den Gewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 13.369.676 DM fest. Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns aus der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung und gegen die Aktivierung der Umsatzsteuer auf die h\u00e4lftige Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 1437).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen \u00c4nderungsgewinnfeststellungsbescheid 1990 vom 29. Juni 1995 dahin gehend abzu\u00e4ndern, dass der Buchgewinn aus der Einbringung des Grundst\u00fccks &#8222;K&#8220; lediglich mit 3\/33 statt den vom FA zugrunde gelegten 28\/33 der Differenz zwischen 33 Mio. DM und dem Buchwert des Grundst\u00fccks in Ansatz kommt sowie der Gewinn um weitere 26.386 DM zu mindern ist.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG die Auffassung des FA best\u00e4tigt, dass die Einbringung des Grundst\u00fccks &#8222;K&#8220; durch die Kl\u00e4gerin in die H-KG nur insoweit erfolgsneutral m\u00f6glich war, als der Kl\u00e4gerin im Gegenzug Gesellschaftsrechte an der H-KG gew\u00e4hrt wurden (= 5\/33 des Gesamtentgelts), nicht dagegen auch insoweit, als die aufnehmende H-KG Verbindlichkeiten der einbringenden Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm (25\/33) und die H-KG der Kl\u00e4gerin eine Darlehensforderung einr\u00e4umte (3\/33, vgl. unten I.). Ebenso zutreffend hat das FG im Einklang mit dem FA angenommen, dass der Kl\u00e4gerin aus der Umsatzsteuerschuld auf die durch die Grundst\u00fcckseinbringung entstandene Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 14 % der h\u00e4lftigen Grunderwerbsteuer im Streitjahr 1990 (26.386 DM) kein (gewinnmindernder) Aufwand entstand (unten II.).<\/p>\n<p>I. Nicht beizupflichten vermag der erkennende Senat der fr\u00fcheren Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass die im Streitjahr 1990 erfolgte Einbringung des unbebauten Grundst\u00fccks &#8222;K&#8220; in die H-KG in vollem Umfang erfolgsneutral gestaltet werden konnte. Diese Einbringung hat vielmehr insoweit zu einem (laufenden) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt, als die ihr im Zuge der Einbringung von der aufnehmenden H-KG einger\u00e4umten, nicht in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten (5 Mio. DM) bestehenden Verm\u00f6gensvorteile (Befreiung von Verbindlichkeiten in H\u00f6he von 25 Mio. DM; Einr\u00e4umung einer Darlehensforderung in H\u00f6he von 3 Mio. DM) den anteiligen Buchwert des Grundst\u00fccks &#8222;K&#8220; (28\/33 von 9.572.292 DM) \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger, auch vom erkennenden Senat bef\u00fcrworteter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsg\u00fcter seines Betriebsverm\u00f6gens an die Gesellschaft wie ein fremder Dritter entgeltlich ver\u00e4u\u00dfern (vgl. z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3\/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a, cc; BFH-Urteile vom 25. Juli 1995 VIII R 25\/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II. 3. a; vom 11. Dezember 1997 IV R 28\/97, BFH\/NV 1998, 836, unter II. 1. a). Ver\u00e4u\u00dfert der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an &#8222;seine&#8220; Personengesellschaft zu Bedingungen, die auch bei entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen zwischen Fremden \u00fcblich sind, so stellt dieser Vorgang insgesamt und einheitlich eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung dar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. M\u00e4rz 1977 IV R 54\/72, BFHE 121, 470, BStBl II 1977, 415; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 15 Rz. 661, m.w.N.). \u00dcberschreitet der Kaufpreis den Buchwert des ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsguts, erzielt der Gesellschafter insoweit grunds\u00e4tzlich einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. \u00dcberschreitet allerdings der &#8222;Kaufpreis&#8220; das zwischen fremden Dritten \u00fcbliche Entgelt, so liegt in H\u00f6he des &#8222;\u00dcberpreises&#8220; grunds\u00e4tzlich eine verdeckte Entnahme mit der Folge vor, dass insoweit eine Gewinnrealisierung beim Ver\u00e4u\u00dferer ausscheidet (vgl. z.B. Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 661).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist mit dem FG davon auszugehen, dass die der Kl\u00e4gerin im Zuge der Einbringung gew\u00e4hrten Entgelte in H\u00f6he von insgesamt 33 Mio. DM (Gutschrift auf Festkapitalkonto der Kl\u00e4gerin: 5 Mio. DM, \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin: 25 Mio. DM, Einr\u00e4umung einer Darlehensforderung: 3 Mio. DM) den angemessenen, dritt\u00fcblichen Kaufpreis nicht \u00fcberstiegen. Das FG hat hierzu festgestellt, dass das Grundst\u00fcck &#8222;K&#8220; &#8222;zum Teilwert von 33 Mio. DM&#8220; in die H-KG &#8222;eingebracht&#8220; worden sei und die Beteiligten ausdr\u00fccklich von der &#8222;Werthaltigkeit des Grundst\u00fccks in H\u00f6he von 33 Mio. DM ausgegangen&#8220; seien. An diese Feststellung ist der erkennende Senat &#8211; mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Verfahrensr\u00fcgen der Kl\u00e4gerin &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden.<\/p>\n<p>2. Trotz der &#8211; wie dargelegt &#8211; nach kaufm\u00e4nnischen Grunds\u00e4tzen und dritt\u00fcblichen Kriterien bemessenen H\u00f6he des f\u00fcr die Grundst\u00fcckseinbringung der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Gesamtentgelts scheidet im Streitfall eine vollst\u00e4ndige Aufdeckung der stillen Reserven aus, soweit der Kl\u00e4gerin als &#8222;(Teil-)Entgelt&#8220; f\u00fcr die Einbringung Gesellschaftsrechte an der aufnehmenden H-KG gew\u00e4hrt wurden (vgl. unten B. I. 3. b, aa). Der erkennende Senat geht im Einklang mit den Beteiligten und dem FG davon aus, dass letzteres in H\u00f6he der Gutschrift von 5 Mio. DM auf dem Festkapitalkonto der Kl\u00e4gerin bei der H-KG zutraf.<\/p>\n<p>3. Andererseits kann aber der Umstand, dass der Kl\u00e4gerin im Zuge der Einbringung des Grundst\u00fccks in die H-KG Gesellschaftsrechte gew\u00e4hrt wurden, nicht dazu f\u00fchren, dass der Einbringungsvorgang zur G\u00e4nze oder auch nur in einem gr\u00f6\u00dferen als vom FA und FG angenommenen Umfang erfolgsneutral gestaltet werden konnte.<\/p>\n<p>a) Ein anderes Ergebnis kann insbesondere nicht aus der direkten Anwendung des \u00a7 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1977 hergeleitet werden. Zu Recht hat das FG die Ansicht der Kl\u00e4gerin verworfen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Grundst\u00fcck um einen Teilbetrieb gehandelt habe.<\/p>\n<p>Unter einem Teilbetrieb i.S. des \u00a7 24 UmwStG ist &#8211; ebenso wie etwa im Rahmen des \u00a7 16 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (vgl. die Nachweise bei Schl\u00f6\u00dfer in Haritz\/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 24 Rz. 15) &#8211; ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs anzusehen, der &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; alle Merkmale eines Betriebes aufweist und als solcher lebensf\u00e4hig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. April 1989 I R 105\/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653, zu \u00a7 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV &#8211; a.F.; vom 1. Februar 1989 VIII R 33\/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, betreffend \u00a7 16 EStG; vom 5. Oktober 1976 VIII R 62\/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42, zur Teilbetriebsverpachtung; vgl. ferner z.B. Dehmer, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 20 UmwStG Rz. 64 und \u00a7 24 UmwStG Rz. 61, m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen erf\u00fcllte das in Rede stehende &#8211; im Zeitpunkt der Einbringung in die H-KG unbebaute und von der Kl\u00e4gerin neben einer Reihe weiterer Grundst\u00fccke als Umlaufverm\u00f6gen ausgewiesene &#8211; Grundst\u00fcck offenkundig nicht (vgl. auch Dehmer, a.a.O., \u00a7 20 UmwStG Rz. 82). Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht daraus, dass es sich um ein besonders wertvolles Wirtschaftsgut handelte und das Grundst\u00fcck im Falle einer sp\u00e4teren, von der H-KG seinerzeit ins Auge gefassten Bebauung zur wesentlichen Grundlage eines Teilbetriebs bei der H-KG h\u00e4tte werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall handelt es sich sonach um die Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsguts des Betriebsverm\u00f6gens des Gesellschafters (hier: Kl\u00e4gerin) in eine Personengesellschaft (hier: H-KG) gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und weitere Gegenleistungen.<\/p>\n<p>aa) H\u00e4tte das &#8222;Entgelt&#8220; f\u00fcr die Einbringung des Grundst\u00fccks ausschlie\u00dflich in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten an der H-KG bestanden, so h\u00e4tte der Einbringungsvorgang nach den f\u00fcr das hier zu beurteilende Streitjahr 1990 unver\u00e4ndert fortgeltenden Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 15. Juli 1976 I R 17\/74 (BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) in vollem Umfang erfolgsneutral &#8211; ohne Aufdeckung der im Bilanzansatz des Grundst\u00fccks ruhenden stillen Reserven &#8211; gestaltet werden k\u00f6nnen. Zwar w\u00e4re auch dann von einem (voll-)entgeltlichen (tausch\u00e4hnlichen) Gesch\u00e4ft auszugehen. Jedoch rechtfertigt es in diesem Fall nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748 der Gesichtspunkt der Fortsetzung des bisherigen unternehmerischen Engagements des einbringenden Gesellschafters in anderer &#8211; nunmehr mitunternehmerischer &#8211; Form, von einer starren Anwendung des grunds\u00e4tzlich auch beim Tausch eingreifenden Realisationsprinzips abzusehen und den am Einbringungsvorgang Beteiligten ein Realisationswahlrecht einzur\u00e4umen (BFH-Urteil in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, unter I. 2. a und b der Gr\u00fcnde; vgl. auch M\u00e4rkle, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1995\/1996, 75, 85 f.: &#8222;Beitragsgedanke&#8220;, &#8222;Engagementgedanke&#8220;).<\/p>\n<p>bb) Indessen waren der Kl\u00e4gerin neben der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten (in H\u00f6he von 5 Mio. DM) weitere Verm\u00f6gensvorteile, namentlich die Befreiung von Verbindlichkeiten (in H\u00f6he von 25 Mio. DM, unten aaa) und die Begr\u00fcndung eines Darlehensanspruchs (in H\u00f6he von 3 Mio. DM, unten bbb) einger\u00e4umt worden. Insoweit greift der im Einbringungsurteil (BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, unter I. 2.) f\u00fcr die Einr\u00e4umung des Realisationswahlrechts betonte Gedanke der Fortsetzung des unternehmerischen Engagements in anderer &#8211; mitunternehmerischer &#8211; Form nicht ein. Denn von einer solchen Fortf\u00fchrung kann insoweit nicht die Rede sein, als der Gesellschafter f\u00fcr die \u00dcbernahme des Wirtschaftsguts ein \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten hinausgehendes Entgelt erh\u00e4lt. Insoweit erbringt der Gesellschafter seine Leistung n\u00e4mlich nicht zur St\u00e4rkung der Gesellschaft oder seiner Gesellschafterstellung, sondern im Rahmen eines Leistungsaustauschs wie unter Fremden (so zutreffend M\u00e4rkle, StbJb 1995\/1996, 75, 100).<\/p>\n<p>Die genannten weiteren Verm\u00f6gensvorteile in H\u00f6he von zusammen 28 Mio. DM sind entgegen der Ansicht der Revision nicht um die von der Kl\u00e4gerin und ihren Kommanditisten zugunsten der H-KG eingegangenen B\u00fcrgschaften in H\u00f6he von insgesamt 5,5 Mio. DM zu k\u00fcrzen (unten ccc).<\/p>\n<p>aaa) Entgegen der von der Kl\u00e4gerin und einem Teil des Schrifttums (vgl. z.B. M\u00e4rkle, StbJb 1995\/1996, 75, 100 ff.; Schl\u00f6\u00dfer in Haritz\/Benkert, a.a.O., \u00a7 24 Rz. 34; Dehmer, a.a.O., \u00a7 24 UmwStG Rz. 78; Patt, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1998, 970, 973; Korn, K\u00f6lner Steuerdialog &#8211; K\u00d6SDI &#8211; 1997, 11219, 11222) vertretenen Ansicht f\u00fchren die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter von der aufnehmenden Personengesellschaft \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten des \u00fcbertragenden Gesellschafters auch dann zu einer (gewinnwirksamen) Gegenleistung beim einbringenden Gesellschafter, wenn die \u00fcbernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsg\u00fctern stehen (BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 836, unter II. 2. a der Gr\u00fcnde, obiter dictum; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 12. Oktober 1994, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1994, 2318). Der streitige Sachverhalt kann deshalb nicht dahin gehend gew\u00fcrdigt werden, dass das Grundst\u00fcck lediglich mit dem um die Schulden geminderten Nettowert auf die H-KG \u00fcbertragen wurde. Werden vom Erwerber Verbindlichkeiten des Ver\u00e4u\u00dferers unter Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernommen, so stellen diese Verbindlichkeiten grunds\u00e4tzlich Anschaffungskosten f\u00fcr die \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter dar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 69\/86, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385, unter A. I. 2. d der Gr\u00fcnde, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 3. b der Gr\u00fcnde; BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 836, unter II. 2. a der Gr\u00fcnde). Dies gilt zun\u00e4chst zweifellos in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger ein einzelnes aktives Wirtschaftsgut aus seinem Betriebsverm\u00f6gen gegen \u00dcbernahme der mit diesem Wirtschaftsgut wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngenden Verbindlichkeiten an einen fremden Dritten ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt aber auch im hier zu beurteilenden Fall der (vollentgeltlichen) Einbringung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters in eine Personengesellschaft, soweit die aufnehmende Gesellschaft dem Einbringenden nicht nur Gesellschaftsrechte gew\u00e4hrt, sondern auch dessen Verbindlichkeiten \u00fcbernimmt. Hier gilt der bereits eingangs (vgl. oben B. I. 1.) erw\u00e4hnte Grundsatz, dass f\u00fcr solche Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter keine anderen Regeln als bei Gesch\u00e4ften unter Fremden gelten: Die \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten f\u00fchrt zu Aufwendungen des Erwerbers (hier: der H-KG), die er t\u00e4tigt, um die Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber das gleichzeitig \u00fcbertragene aktive Wirtschaftsgut zu erlangen, und folglich bei ihm zu Anschaffungskosten. In gleicher H\u00f6he erw\u00e4chst dem Ver\u00e4u\u00dferer (hier: Kl\u00e4gerin) ein als Gegenleistung zu wertender Verm\u00f6gensvorteil, indem er von einer (pers\u00f6nlichen) Verbindlichkeit befreit wird (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 3. b der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Dieser Sachverhalt kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht anders beurteilt werden, als wenn der Gesellschafter den entsprechenden Betrag in bar erhalten und anschlie\u00dfend zur Tilgung der zur\u00fcckbehaltenen Schulden verwendet h\u00e4tte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. M\u00e4rz 1989 IX R 82\/86, BFHE 157, 341, BStBl II 1989, 766, unter II. 3., letzter Absatz der Gr\u00fcnde; BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 3. b, vorletzter Absatz, a.E.; BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 836, unter II. 2. a der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p>An diesem Ergebnis vermag auch nichts der Umstand zu \u00e4ndern, dass der BFH in eng begrenzten und besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen, namentlich bei der \u00dcbertragung strukturierter Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) sowie bei der Teilung von Gesamthandsverm\u00f6gen (Realteilung bei Personengesellschaft, Erbauseinandersetzung) von diesen allgemeinen Regeln der Gewinnrealisierung abgewichen ist und die mit den aktiven Wirtschaftsg\u00fctern zusammenh\u00e4ngenden Schulden im Sinne einer Nettobetrachtung als unselbst\u00e4ndige Bestandteile der jeweiligen Organisationseinheit bzw. des jeweiligen Sonderverm\u00f6gens beurteilt hat. Denn die Nettobetrachtung dient in den F\u00e4llen der \u00dcbertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen dazu, eine unentgeltliche \u00dcbertragung i.S. von \u00a7 7 Abs. 1 EStDV (jetzt: \u00a7 6 Abs. 3 EStG) auch dann zu erm\u00f6glichen, wenn &#8211; wie meist &#8211; zu der \u00fcbertragenen strukturierten Einheit auch passive Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren (ebenso schon BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 836, unter II. 2. a).<\/p>\n<p>Im Falle der Realteilung und der Erbauseinandersetzung besteht die im hier zu beurteilenden Fall nicht gegebene Besonderheit darin, dass ein &#8211; zumeist nicht nur aus aktiven, sondern auch aus passiven Wirtschaftsg\u00fctern zusammengesetztes &#8211; Sonderverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) unter den Gesamth\u00e4ndern aufgeteilt wird, wobei sich der Aufteilungsma\u00dfstab nach dem jeweiligen Anteil der einzelnen Gesamth\u00e4nder am Nettoverm\u00f6gen richtet, so dass in die Auseinandersetzung nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Wirtschaftsg\u00fcter (Verbindlichkeiten) einzubeziehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385, unter A. I. 2. d; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2\/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a). Wie sich das dem einzelnen Gesamth\u00e4nder im Rahmen der Auseinandersetzung zugeteilte, seiner Beteiligungsquote entsprechende (Netto-)Verm\u00f6gen zusammensetzt, ist dabei ohne Belang. Ein einzelner Gesamth\u00e4nder kann daher zum Ausgleich f\u00fcr die Zuteilung von aktiven Wirtschaftsg\u00fctern, deren Wert seine Beteiligungsquote \u00fcbersteigt, einen entsprechend h\u00f6heren Anteil an den Gesamthandsschulden \u00fcbernehmen, ohne dass dies zu einer Gewinnrealisierung f\u00fchrt. Denn bei einer solchen Auseinandersetzung handelt es sich zwar um ein entgeltliches, nicht aber um ein Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsgesch\u00e4ft (ebenso BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 836, unter II. 2. a; Groh, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1990, 2135, 2138, m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall geht es indessen weder um die \u00dcbertragung einer strukturellen Einheit noch um die Spaltung (Realteilung) eines Gesamthandsverm\u00f6gens. Hier l\u00e4sst sich eine Nettobetrachtung entgegen der von einem Teil der Literatur (vgl. z.B. M\u00e4rkle, StbJb 1995\/1996, 75, 101 f.) vertretenen Auffassung auch nicht mit dem im Einbringungsurteil des BFH (BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) betonten Gedanken rechtfertigen, der Gesellschafter setze sein gewerbliches Engagement auch nach der Einbringung des Einzelwirtschaftsguts in die Personengesellschaft &#8222;in anderer Form&#8220; fort. Letzteres l\u00e4sst sich vielmehr nur insoweit annehmen, als dem einbringenden Gesellschafter im Gegenzug Gesellschaftsrechte einger\u00e4umt werden, nicht dagegen auch insoweit, als ihm als Gegenleistung dritt\u00fcbliche, das Gesamthandsverm\u00f6gen der aufnehmenden Gesellschaft schm\u00e4lernde Barentgelte und diesen vergleichbare Leistungen, wie die Befreiung von Verbindlichkeiten, gew\u00e4hrt werden (vgl. schon oben B. I. 3. b, aa und bb).<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis l\u00e4sst sich entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Ansicht auch dann nicht \u00fcberzeugend begr\u00fcnden, wenn man &#8211; mit einem Gro\u00dfteil der Literatur &#8211; die Rechtfertigung f\u00fcr die erfolgsneutral gestaltbare Einbringung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters in die Personengesellschaft auf eine rechtsanaloge Anwendung des \u00a7 24 UmwStG st\u00fctzt. Diese Norm ordnet lediglich die Rechtsfolge an, dass die Einbringung insoweit erfolgsneutral gestaltet werden kann, als dem einbringenden Gesellschafter als &#8222;Gegenleistung&#8220; Gesellschaftsrechte gew\u00e4hrt werden. Sie sagt hingegen nichts dar\u00fcber aus, ob die im Zuge der Einbringung aktiver Wirtschaftsg\u00fcter von der aufnehmenden Personengesellschaft \u00fcbernommenen, mit dem eingebrachten aktiven Betriebsverm\u00f6gen zusammenh\u00e4ngenden Schulden im Sinne einer Brutto- oder Nettobetrachtung ein neben der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten stehendes Entgelt darstellen oder nicht. Letzteres beantwortet sich vielmehr nach den dargelegten allgemeinen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>bbb) Zu einer (gewinnwirksamen) Gegenleistung f\u00fchrt nach inzwischen \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten auch der von der aufnehmenden H-KG der Kl\u00e4gerin als Teilentgelt f\u00fcr die Einbringung einger\u00e4umte Darlehensanspruch in H\u00f6he von 3 Mio. DM. Auch insoweit ist der aufnehmenden Gesellschaft &#8211; nicht anders als bei einer sofort beglichenen Kaufpreisforderung &#8211; kein Eigenkapital zugef\u00fchrt und sind der Kl\u00e4gerin &#8211; mangels Gutschrift auf deren Kapitalkonto bei der H-KG &#8211; keine Gesellschaftsrechte gew\u00e4hrt worden mit der Folge, dass insoweit eine erfolgsneutrale Fortf\u00fchrung des Buchwerts des eingebrachten Grundst\u00fccks ausscheidet.<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die streitige Darlehensforderung der Kl\u00e4gerin in einer f\u00fcr sie bei der H-KG zu f\u00fchrenden Sonderbilanz zu aktivieren war (a.A. offenbar Schl\u00f6\u00dfer in Haritz\/Benkert, a.a.O., \u00a7 24 Rz. 61, m.w.N., betreffend den Fall der direkten Anwendung des \u00a7 24 UmwStG; Widmann, Umwandlungsrecht, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, \u00a7 24 UmwStG 1977 Rz. 101, Beispiel, Variante 4). Denn die Forderung, der in der Steuerbilanz der Personengesellschaft eine entsprechend hohe Schuld als Fremdkapital korrespondiert (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 78\/97, BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163, unter II. 4. b, cc; Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 540, m.w.N.), wurde nicht dem Verm\u00f6gensbereich der Personengesellschaft als Teil des eingebrachten Verm\u00f6gens zugef\u00fchrt, sondern im Zusammenhang mit der Einbringung &#8211; n\u00e4mlich als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des eingebrachten Wirtschaftsguts &#8211; begr\u00fcndet (vgl. auch Wacker, BB 1998, Beilage 8 zu Heft 26\/98, S. 1, 30, rechte Spalte, betreffend den Fall der direkten Anwendung des \u00a7 24 UmwStG).<\/p>\n<p>ccc) Dem FG ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, dass die \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaft durch die Kl\u00e4gerin und ihre Kommanditisten f\u00fcr Bankschulden der H-KG in H\u00f6he von 5,5 Mio. DM nicht zu einer Minderung der der Kl\u00e4gerin im Zuge der Einbringung des Grundst\u00fccks gew\u00e4hrten sonstigen Ausgleichsleistungen in H\u00f6he von 28 Mio. DM (vgl. oben aaa und bbb) f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Eine solche Minderung scheitert schon daran, dass ein etwaiger Aufwand des Personengesellschafters aus dessen B\u00fcrgschaft f\u00fcr Schulden der Personengesellschaft erst nach Beendigung der Gesellschaft bzw. nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft ber\u00fccksichtigt werden kann (vgl. z.B. Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 547 i.V.m. Rz. 544, m.w.N.).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde eine entsprechende Minderung aber auch deshalb ausscheiden, weil keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass eine Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin aus der B\u00fcrgschaft bereits bis zum Ende des Streitjahres 1990 wahrscheinlich und die sich im Falle einer solchen Inanspruchnahme ergebende (Regress-)Forderung der Kl\u00e4gerin gegen die H-KG ganz oder teilweise uneinbringlich war. An diesem Ergebnis \u00e4ndert nichts, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; wie in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung vorgetragen &#8211; zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (1996) aus der B\u00fcrgschaft in Anspruch genommen wurde. Dieser Vorgang wirkt nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auf das Streitjahr zur\u00fcck. Anders als bei au\u00dferordentlichen Gewinnen i.S. der \u00a7\u00a7 16, 17, 34 EStG (grundlegend hierzu BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 128\/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465, und vom 6. M\u00e4rz 1997 IV R 47\/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509) bietet \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 keine verfahrensrechtliche Handhabe zur r\u00fcckwirkenden Korrektur des hier in Rede stehenden laufenden, durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermittelnden Gewinns. Die hier ma\u00dfgebenden Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung sehen eine r\u00fcckwirkende Stornierung fr\u00fcherer laufender Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle infolge des sp\u00e4teren Eintritts eines gegenl\u00e4ufigen Ereignisses gerade nicht vor; hier erfolgt die Korrektur &#8211; nicht zuletzt aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden &#8211; vielmehr mit Wirkung ex nunc (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 10\/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786, unter 2., erster Absatz der Gr\u00fcnde, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. M\u00e4rz 1991 VIII R 315\/84, BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472, unter B. III. 5. d der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p>cc) Der erkennende Senat pflichtet der Vorinstanz und dem FA darin bei, dass im Fall der Einbringung eines Einzelwirtschaftsguts gegen ein &#8222;gemischtes Entgelt&#8220;, d.h. sowohl gegen die Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten als auch gegen sonstige Entgelte, ein Wertansatzwahlrecht und damit die M\u00f6glichkeit zur Fortf\u00fchrung des Buchwerts des eingebrachten Einzelwirtschaftsguts nach den Grunds\u00e4tzen des Einbringungsurteils in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748 oder nach dem sinngem\u00e4\u00df heranzuziehenden Rechtsgedanken des \u00a7 24 UmwStG 1977 nur insoweit besteht, als die \u00dcbertragung gegen die Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Der Einbringungsvorgang ist dabei entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Entgelte andererseits) zum Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts in einen erfolgsneutral gestaltbaren (hier: 5\/33) und einen zwingend erfolgswirksamen Teil (hier: 28\/33) aufzuspalten (M\u00e4rkle, StbJb 1995\/1996, 75, 98 ff.; Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 15 EStG Rz. 472; S\u00f6ffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Rz. 388; Thiel\/R\u00f6dder, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1998, 401, 414; BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1977 = Mitunternehmererlass, BStBl I 1978, 8 Tz. 28, 35 und 66; a.A. D\u00f6llerer, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1983, 179, 181; Groh, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1984, 217, 228 ff.; Schmidt, a.a.O., 18. Aufl., \u00a7 15 Rz. 667). Die Richtigkeit einer solchen Aufspaltung ergibt sich aus folgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>aaa) Im Streitfall lag ein vollentgeltliches Gesch\u00e4ft vor, weil sich die der Kl\u00e4gerin im Zuge der Einbringung gew\u00e4hrten gemischten &#8222;Gegenleistungen&#8220; in H\u00f6he von insgesamt 33 Mio. DM mit dem von den Vertragsparteien dem \u00fcbertragenen Grundst\u00fcck seinerzeit beigemessenen Wert von ebenfalls 33 Mio. DM deckten.<\/p>\n<p>H\u00e4tte die der Kl\u00e4gerin im Zuge der Grundst\u00fcckseinbringung gew\u00e4hrte &#8222;Gegenleistung&#8220; &#8211; anders als im Streitfall &#8211; ausschlie\u00dflich in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten in H\u00f6he von 33 Mio. DM gelegen, h\u00e4tte der Einbringungsvorgang entsprechend den Grunds\u00e4tzen des Urteils in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748 zu 100 % erfolgsneutral gestaltet werden k\u00f6nnen. H\u00e4tte das &#8222;Entgelt&#8220; hingegen umgekehrt ausschlie\u00dflich in der Gew\u00e4hrung eines Barentgelts und\/oder vergleichbarer Ausgleichsleistungen (z.B. Befreiung von Verbindlichkeiten und Einr\u00e4umung eines Darlehensanspruchs) im Gesamtwert von 33 Mio. DM bestanden, h\u00e4tte die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung &#8211; nicht anders als bei der Ver\u00e4u\u00dferung an einen fremden Dritten &#8211; zwingend in vollem Umfang zur Aufdeckung der stillen Reserven gef\u00fchrt (vgl. oben B. I. 1., erster Absatz). Es liegt daher nahe und entspricht den Regeln der Logik, in den zwischen diesen beiden Grundkonstellationen angesiedelten &#8222;Mischentgeltsf\u00e4llen&#8220; die f\u00fcr jene geltenden unterschiedlichen Realisationsgrunds\u00e4tze im Wege der Aufspaltung des \u00dcbertragungsvorgangs miteinander zu kombinieren. F\u00fchrt ein vollentgeltlicher Einbringungsvorgang zur vollst\u00e4ndigen (100 %igen) Aufdeckung der stillen Reserven, wenn die dem Einbringenden gew\u00e4hrte Gegenleistung zu 100 % aus &#8222;sonstigen Entgelten&#8220; besteht, so muss derselbe Vorgang eine 80 %ige Aufdeckung der stillen Reserven nach sich ziehen, wenn die &#8222;sonstigen Entgelte&#8220; lediglich 80 % betragen und nur im \u00dcbrigen &#8211; in H\u00f6he von 20 % &#8211; Gesellschaftsrechte gew\u00e4hrt werden; die stillen Reserven k\u00f6nnen in diesem Fall von der aufnehmenden Personengesellschaft also nur in H\u00f6he von 20 % fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die demgegen\u00fcber von Teilen der Literatur vertretene Gegenauffassung, wonach auch bei Einbringung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Personengesellschaft gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen eine zwingende Aufdeckung der stillen Reserven nur insoweit geboten sei, als die Summe der &#8222;sonstigen Entgelte&#8220; den Buchwert des eingebrachten Wirtschaftsguts \u00fcberschreitet, vermag den Senat nicht zu \u00fcberzeugen. Sie f\u00fchrt zu einer einseitigen und unangemessenen vollst\u00e4ndigen Zuordnung des Buchwerts zu den &#8222;sonstigen Ausgleichsleistungen&#8220; des &#8222;gemischten&#8220; Gesamtentgelts und ist daher ebenso abzulehnen, wie es die umgekehrte alleinige Zuordnung des Buchwerts zu dem in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten bestehenden Entgeltsteil w\u00e4re.<\/p>\n<p>Soweit Rechtsprechung und Lehre bei teilentgeltlichen Gesch\u00e4ften die Einheitsbetrachtung mit der Ma\u00dfgabe bef\u00fcrworten, dass die Buchwerte in vollem Umfang dem entgeltlichen Teil des Gesch\u00e4fts zuzuordnen seien, steht dies einer Aufspaltung des Buchwerts im hier zu beurteilenden Fall nicht entgegen; denn im Streitfall handelt es sich nicht um ein teilentgeltliches, sondern &#8211; wie bereits dargelegt (vgl. oben B. I. 3. b, aa und cc, aaa) &#8211; um ein vollentgeltliches Gesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>bbb) Nicht zu folgen ist erst recht der Ansicht, dass die Einbringung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter in die Personengesellschaft gegen &#8222;Mischentgelt&#8220; (Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen) auch insoweit erfolgsneutral gestaltet werden k\u00f6nne, als die &#8222;sonstigen Ausgleichsleistungen&#8220; den Buchwert des eingebrachten Wirtschaftsguts \u00fcbersteigen (so aber wohl Althans, BB 1993, 1060, 1062).<\/p>\n<p>Eine solche Sichtweise w\u00e4re auch im Bereich der direkten Anwendung des \u00a7 24 UmwStG, also bei der Einbringung strukturierter Einheiten in eine Personengesellschaft gegen &#8222;Mischentgelt&#8220;, verfehlt. Auch \u00a7 24 UmwStG erlaubt eine erfolgsneutrale Gestaltung des Einbringungsvorgangs maximal bis zur H\u00f6he des Werts der gew\u00e4hrten Gesellschaftsrechte. Dasselbe wie im direkten Anwendungsbereich des \u00a7 24 UmwStG muss dann aber auch bei seiner sinngem\u00e4\u00dfen Heranziehung in dem hier zu entscheidenden Fall der Einbringung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern gegen Mischentgelt gelten.<\/p>\n<p>ccc) Nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen konnte die aufnehmende H-KG den Buchwert des Grundst\u00fccks &#8222;K&#8220; lediglich in H\u00f6he von 5\/33 fortf\u00fchren und zu diesem Zweck die Differenz zwischen 5 Mio. DM und 5\/33 des Grundst\u00fccksbuchwerts in einer f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten negativen Erg\u00e4nzungsbilanz ausweisen.<\/p>\n<p>II. Dem FG ist im Ergebnis auch darin zu folgen, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Gewinn der Kl\u00e4gerin nicht um den streitigen Umsatzsteuerbetrag in H\u00f6he von 26.386 DM zu mindern ist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die zwischen der Kl\u00e4gerin und der H-KG im Einbringungsvertrag vom 8. November 1990 getroffene Abrede, wonach die H-KG der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass in Bezug auf die Grundst\u00fcckseinbringung &#8222;wider Erwarten eine Grunderwerbsteuer festgestellt werden (sollte)&#8220;, die Umsatzsteuer auf die h\u00e4lftige Grunderwerbsteuer zu erstatten hatte, bereits eine &#8211; wie FA und FG angenommen haben &#8211; kompensierende Aktivierung des zwar noch nicht rechtlich, m\u00f6glicherweise aber bereits wirtschaftlich entstandenen Erstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin gegen die H-KG zulie\u00dfe. Der Senat unterstellt insoweit zugunsten der Kl\u00e4gerin, dass dies noch nicht m\u00f6glich war. Gleichwohl kann die Revision keinen Erfolg haben, weil f\u00fcr diesen Fall die Umsatzsteuerr\u00fcckstellung um den erst k\u00fcnftig &#8211; aus der Sicht des Bilanzstichtags: mit (\u00fcberwiegender) Wahrscheinlichkeit &#8211; entstehenden Erstattungsanspruch gegen die H-KG in gleicher H\u00f6he zu k\u00fcrzen w\u00e4re und damit ganz entfiele. Der Senat folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 17. Februar 1993 X R 60\/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437; vom 3. August 1993 VIII R 37\/92, BFHE 174, 31, BStBl II 1994, 444; vom 8. Februar 1995 I R 72\/94, BFHE 176, 575, BStBl II 1995, 412). Danach sind R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche bei der Bewertung einer R\u00fcckstellung zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie<\/p>\n<p>1. in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen,<\/p>\n<p>2. in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erf\u00fcllung der Verbindlichkeit zwangsl\u00e4ufig nachfolgen und<\/p>\n<p>3. vollwertig sind, weil sie vom R\u00fcckgriffsschuldner nicht bestritten werden und dessen Bonit\u00e4t nicht zweifelhaft ist.<\/p>\n<p>An dem Vorliegen der unter 1. und 2. genannten Voraussetzungen bestehen im Streitfall keine Zweifel. Aber auch die dritte Voraussetzung ist erf\u00fcllt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die H-KG als R\u00fcckgriffsschuldnerin bereits am ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag (31. Dezember 1990) nicht mehr solvent gewesen sei, ergeben sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Regressforderung bereits am 31. Dezember 1990 von der H-KG bestritten wurde. Hierzu hat das FG ausdr\u00fccklich &#8211; f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) &#8211; festgestellt, dass &#8222;von einem Bestreiten des Anspruchs durch die H-KG jedenfalls bis zur Bilanzerstellung (am 19.12.1991) der Kl\u00e4gerin nicht die Rede war&#8220;. Ein etwaiges sp\u00e4teres &#8211; erst nach dem ma\u00dfgebenden Bilanzstichtag (31. Dezember 1990) erfolgtes und erst recht ein erst nach Ablauf der f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung wertaufhellender Tatsachen ma\u00dfgebenden, einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang entsprechenden (Jahres-)Frist zur Bilanzaufstellung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164\/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2. d, m.w.N.) &#8211; erfolgtes Bestreiten wirkt nicht auf den Ansatz und die Bewertung der R\u00fcckstellung im Streitjahr zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In diesem Sinne hat denn auch die Kl\u00e4gerin selbst bei der urspr\u00fcnglichen Aufstellung ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 eine Umsatzsteuerr\u00fcckstellung nicht gebildet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VIII R 58\/98) BStBl. 2002 II S. 420 1. 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