{"id":43531,"date":"2002-03-21T12:14:55","date_gmt":"2002-03-21T10:14:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43531"},"modified":"2013-05-29T13:30:27","modified_gmt":"2013-05-29T11:30:27","slug":"bfh-urteil-vom-21-3-2002-vii-r-7_01-bstbl-2002-ii-s-426","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-3-2002-vii-r-7_01-bstbl-2002-ii-s-426\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 21.3.2002 (VII R 7\/01) BStBl. 2002 II S. 426"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.3.2002 (VII R 7\/01) BStBl. 2002 II S. 426<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Prozessvollmacht im Innenverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten gek\u00fcndigt worden, so kann der Kl\u00e4gerin ein etwaiges nachfolgendes Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht zugerechnet werden, auch wenn das Erl\u00f6schen der Prozessvollmacht dem Gericht noch nicht mitgeteilt worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 54 Abs. 2, \u00a7\u00a7 56, 155; ZPO \u00a7 85 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hat mit einem am 9. November 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz ihres fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten Klage erhoben, mit der sie sich gegen zwei Steuer\u00e4nderungsbescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211; HZA -) wendet. Der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hat mit der Klageschrift angek\u00fcndigt, eine Prozessvollmacht in Schriftform nachzureichen; die Vollmacht ist dem Gericht jedoch nicht vorgelegt worden. Mit Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 14. Februar 2000, dem fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten zugestellt am 16. Februar 2000, ist dieser aufgefordert worden, eine Prozessvollmacht vorzulegen. Hierf\u00fcr ist ihm eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung bis 28. Februar 2000 gesetzt worden. Weder die Kl\u00e4gerin noch ihr fr\u00fcherer Prozessbevollm\u00e4chtigter haben hierauf innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Erst mit Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 2000, beim Gericht eingegangen am 10. M\u00e4rz 2000, hat der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin die auf ihn am 4. M\u00e4rz 1999 ausgestellte Prozessvollmacht vorgelegt. Er machte geltend, dass die vom Gericht zur Vorlage der Vollmacht gesetzte Ausschlussfrist nicht wirksam gesetzt worden sei. Der Text der Fristsetzung sei nicht durch die Unterschrift des Berichterstatters gedeckt. Au\u00dferdem sei weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift dieser Verf\u00fcgung zugestellt worden. Die zugestellte Verf\u00fcgung lasse nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine Zweitschrift handele; sie enthalte keine \u00dcberschrift, die auf eine beglaubigte Abschrift schlie\u00dfen lasse. Der Vermerk &#8222;f\u00fcr die Richtigkeit&#8220; reiche insoweit nicht; er sei zudem nur auf der zweiten Seite der Verf\u00fcgung angebracht.<\/p>\n<p>Mit einem am 13. April 2000 eingegangenen Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, die in Untervollmacht f\u00fcr die Hauptbevollm\u00e4chtigten handeln, hat die Kl\u00e4gerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begr\u00fcndung trug sie vor, das Mandatsverh\u00e4ltnis zu den fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin sei mit Schreiben ihrer Muttergesellschaft vom 24. Dezember 1999 gek\u00fcndigt worden. Das Mandat sei dem jetzigen Hauptbevollm\u00e4chtigten \u00fcbertragen und von diesem auch am 28. Dezember 1999 \u00fcbernommen worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 habe der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte den jetzigen Hauptbevollm\u00e4chtigten Kopien der Prozessunterlagen \u00fcbersandt und erkl\u00e4rt, dass er das FG \u00fcber den Widerruf der Vollmacht informieren und den jetzigen Hauptbevollm\u00e4chtigten hiervon eine Kopie zusenden werde. \u00dcber die Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 14. Februar 2000 mit der darin enthaltenen Fristsetzung und seinen dem Gericht mit der Vollmacht \u00fcbersandten Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 2000 habe der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte weder die Kl\u00e4gerin noch deren Hauptbevollm\u00e4chtigten informiert. Die Kl\u00e4gerin sei daher ohne Verschulden verhindert gewesen, die Ausschlussfrist einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden ihres fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten sei der Kl\u00e4gerin nicht zuzurechnen, weil die Vollmacht durch die K\u00fcndigung des Mandats im Innenverh\u00e4ltnis bereits erloschen gewesen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch fristgerecht gestellt worden, weil ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten von der gesetzten Ausschlussfrist und dem Schriftsatz des fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 8. M\u00e4rz 2000 erst durch die am 31. M\u00e4rz 2000 genommene Akteneinsicht erfahren h\u00e4tten. Au\u00dferdem r\u00fcge sie hilfsweise, dass die gesetzte Ausschlussfrist mit einer L\u00e4nge von knapp zwei Wochen zu kurz gewesen sei. Sie h\u00e4tte vier Wochen betragen m\u00fcssen, so dass die Vollmacht als rechtzeitig vorgelegt anzusehen sei.<\/p>\n<p>Das FG hielt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil die Prozessvollmacht nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Im Einzelnen hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die f\u00fcr die Vorlage der Vollmacht gesetzte Ausschlussfrist nicht wirksam verf\u00fcgt worden sei. Die der Kl\u00e4gerin zugestellte Verf\u00fcgung \u00fcber die Fristsetzung sei sachlich und verfahrensm\u00e4\u00dfig korrekt. Die Verf\u00fcgung sei auch ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin nicht gew\u00e4hrt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die ihr zur Vorlage der Prozessvollmacht gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten. Es sei weder vorgetragen worden noch erkennbar, dass der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin aus Gr\u00fcnden, welche au\u00dferhalb seines Einflusses gelegen h\u00e4tten, gehindert gewesen sei, die Originalvollmacht bis zum 28. Februar 2000 dem Gericht vorzulegen. Insbesondere sei der Kl\u00e4gerin nicht darin zu folgen, dass die insoweit vom Gericht gesetzte Ausschlussfrist zu kurz bemessen gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich das Verschulden ihres fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten erkl\u00e4rte K\u00fcndigung des Mandats sei als interner Vorgang unbeachtlich. Entscheidend sei insoweit allein der gegen\u00fcber dem Gericht erkl\u00e4rte Widerruf der Vollmacht, der im Streitfall erst nach dem Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt sei. Sollten Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde vorgelegen haben, so h\u00e4tte der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte diese binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (also jedenfalls binnen zwei Wochen nach \u00dcbersendung der Vollmacht mit Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 2000) gegen\u00fcber dem Gericht glaubhaft machen m\u00fcssen. Dass dies nicht geschehen sei, m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bedeute die in \u00a7 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannte Voraussetzung &#8222;ohne Verschulden&#8220;, dass bereits ein f\u00fcr die Fristvers\u00e4umung urs\u00e4chliches Mitverschulden die Gew\u00e4hrung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschlie\u00dfe. Ein solches Mitverschulden der Kl\u00e4gerin sei aber im Streitfall zu bejahen. Bei Mandats\u00fcbernahme in einem laufenden gerichtlichen Verfahren m\u00fcsse sich der neue Vertreter umgehend nach dem Verfahrensstand und evtl. Fristabl\u00e4ufen erkundigen. Im Streitfall h\u00e4tten die neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin jedoch erst fast drei Monate nach Mandats\u00fcbernahme um Akteneinsicht nachgesucht. Au\u00dferdem h\u00e4tten in dieser Zeit weder die Kl\u00e4gerin noch ihre neuen Bevollm\u00e4chtigten den Widerruf der dem fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten erteilten Vollmacht erkl\u00e4rt. Damit habe die Kl\u00e4gerin \u00fcber l\u00e4ngere Zeit in Kauf genommen, dass Schreiben des Gerichts weiterhin ihrem fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcbersandt und ihr deshalb evtl. nicht mehr mit derselben Zuverl\u00e4ssigkeit wie bei einem noch bestehenden Mandatsverh\u00e4ltnis zur Kenntnis gegeben wurden. Da der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte den jetzigen Hauptbevollm\u00e4chtigten nicht &#8211; wie zugesagt &#8211; eine Kopie seiner Unterrichtung des FG \u00fcber den Widerruf der Vollmacht \u00fcbersandt habe, h\u00e4tten diese davon ausgehen m\u00fcssen, dass das Gericht von dem Mandatswechsel keine Kenntnis gehabt habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht, n\u00e4mlich der \u00a7\u00a7 56, 62 FGO und \u00a7 85 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wie sie im Einzelnen ausf\u00fchrt, sei der Kl\u00e4gerin nach vorheriger Mandatsk\u00fcndigung weder das Verschulden ihres ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten zuzurechnen gewesen, noch habe das FG ein eigenes Verschulden der Kl\u00e4gerin bzw. ihres neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten an der Vers\u00e4umnis der Frist des \u00a7 62 Abs. 3 Satz 3 FGO annehmen d\u00fcrfen. Au\u00dferdem sei die Frist f\u00fcr die Vorlage der Prozessvollmacht zu kurz bemessen gewesen. Das angegriffene Urteil beruhe auch, wie weiter ausgef\u00fchrt wird, auf diesen Gesetzesverletzungen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Das FG hat richtig erkannt, dass die Fristsetzung f\u00fcr die Vorlage der Vollmacht durch den fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten sachlich und verfahrensm\u00e4\u00dfig korrekt war. Die Verf\u00fcgung vom 14. Februar 2000 ist auch gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes durch \u00dcbergabe einer beglaubigten Abschrift der Verf\u00fcgung an den fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 3 Satz 5 FGO sind, wenn wie im Streitfall die Kl\u00e4gerin einen Prozessbevollm\u00e4chtigten bestellt hat, die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten. Das ist hier geschehen. Die Vollmacht des fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin war im Zeitpunkt der Zustellung an diesen am 16. Februar 2000 dem Gericht gegen\u00fcber noch nicht erloschen. Denn die K\u00fcndigung des Vollmachtsvertrags erlangt dem Gericht gegen\u00fcber erst durch die Anzeige des Erl\u00f6schens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit (vgl. \u00a7 155 FGO, \u00a7 87 Abs. 1 ZPO; Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. November 1993 V B 102\/93, BFH\/NV 1994, 643). Eine solche Anzeige lag dem FG bis zum 21. M\u00e4rz 2000 nicht vor.<\/p>\n<p>Da auch die Revision insoweit keine Bedenken erhoben hat, bel\u00e4sst es der Senat bei diesen Ausf\u00fchrungen und nimmt im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG Bezug.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist jedoch begr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4gerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Frist zur Vorlage der Vollmacht versagt und deshalb die Klage durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 3 Satz 4 FGO gilt f\u00fcr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der vom FG gesetzten Ausschlussfrist zur Nachreichung der dem fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin erteilten Vollmacht \u00a7 56 FGO entsprechend. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die ihm gesetzte Frist einzuhalten (\u00a7 56 Abs. 1 FGO). Anders als das FG meint, trifft die Kl\u00e4gerin kein Verschulden an der Vers\u00e4umung der vom FG gesetzten Frist zur Nachreichung der Vollmacht.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4gerin ist ein etwaiges Verschulden ihres ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht zuzurechnen. Es mag sein, dass die nicht fristgem\u00e4\u00dfe Nachreichung der Vollmacht durch den fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten von diesem verschuldet worden ist. Der Kl\u00e4gerin ist ein solches Verschulden im Streitfall jedoch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Das FG hat zwar unter Berufung auf die Entscheidungen des BFH in BFH\/NV 1994, 643 und vom 15. Januar 1990 X B 95\/89 (BFH\/NV 1991, 74) ausgef\u00fchrt, dass die K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses durch die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrem ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten als interner Vorgang f\u00fcr die Frage, ob ihr dessen Verschulden zuzurechnen sei, unbeachtlich sei. Entscheidend sei n\u00e4mlich allein der Widerruf der Vollmacht gegen\u00fcber dem Gericht, der im Streitfall erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt ist. Der Senat vermag dieser Meinung des FG jedoch nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht zwar nach \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten dem Verschulden der Beteiligten gleich und ist daher diesen zuzurechnen. Das darf aber nur solange gelten, wie die Prozessvollmacht tats\u00e4chlich besteht. Wird die Vollmacht gegen\u00fcber dem Prozessbevollm\u00e4chtigten widerrufen (\u00a7 168 Satz 3 i.V.m. \u00a7 167 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -), so besteht sie im Innenverh\u00e4ltnis nicht mehr, obwohl sie dem Gericht gegen\u00fcber erst durch den diesem angezeigten Widerruf erlischt (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 87 Abs. 1 ZPO). F\u00fcr die Frage, ob das Verschulden ihres ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zuzurechnen ist, kann es aber auf das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, in dem die Prozessvollmacht gegen\u00fcber dem Gericht bis zur Anzeige ihres Widerrufs fortbesteht, nicht ankommen. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit der vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 10. Juli 1985 IVb ZB 102\/84 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 270) vertretenen Auffassung an. Danach beruht die Regelung in \u00a7 85 Abs. 2 ZPO auf dem Gedanken, dass der Beteiligte f\u00fcr seinen Bevollm\u00e4chtigten als Person seines Vertrauens einzustehen hat. Dieses Vertrauensverh\u00e4ltnis besteht aber unabh\u00e4ngig davon, ob die Vollmacht dem Gericht gegen\u00fcber erloschen ist, nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von der einen oder anderen Seite gek\u00fcndigt worden ist. Dass nach \u00a7 62 Abs. 3 Satz 5, \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 87 Abs. 1 ZPO bis zum Erl\u00f6schen der Vollmacht auch gegen\u00fcber dem Gericht Zustellungen noch an den bisherigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vorzunehmen sind und dieser seine fr\u00fchere Mandantin davon zu unterrichten hat, steht dazu nicht im Widerspruch. Die Zustellung an den bisherigen Prozessbevollm\u00e4chtigten dient dem \u00f6ffentlichen Interesse an der ungest\u00f6rten Fortf\u00fchrung und Abwicklung des Prozesses. Es w\u00e4re jedoch eine unbillige Benachteiligung, die fr\u00fchere Mandantin des Prozessbevollm\u00e4chtigten trotz Beendigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses weiterhin f\u00fcr die schuldhafte Vers\u00e4umung einer Frist durch ihren bisherigen Bevollm\u00e4chtigten einstehen zu lassen und ihr ggf. nicht wenigstens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Der Senat teilt daher die in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. auch BGH-Urteile vom 21. Mai 1951 IV ZR 11\/51, BGHZ 2, 205, und vom 14. Dezember 1979 V ZR 146\/78, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1980, 999, sowie Beschluss vom 9. M\u00e4rz 1983 VIII ZB 3\/83, Versicherungsrecht 1983, 540; s. zu \u00a7 56 FGO ebenfalls Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 56 Rz. 6; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 56 FGO Rz. 175) vertretene Auffassung, dass f\u00fcr eine Verschuldenszurechnung nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO kein Raum mehr ist, wenn der Vollmachtsvertrag, wie im Streitfall, im Zeitpunkt der Fristsetzung auch nur im Innenverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt ist. Der V. und X. Senat des BFH, die in den genannten Entscheidungen eine andere Meinung vertreten haben, haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie sich f\u00fcr den Streitfall der vom Senat vertretenen Auffassung anschlie\u00dfen. Der V. Senat hat seine Zustimmung auch mit dem Hinweis begr\u00fcndet, dass sich inzwischen das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. Mai 1999 4 B 35.99, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2000, 65) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 17. Mai 2000 B 7 AL 16\/00 B &#8211; juris -) ebenfalls der Auffassung des BGH angeschlossen haben.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin trifft auch kein eigenes Verschulden an der Vers\u00e4umung der ihrem fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Vorlage der Prozessvollmacht gesetzten Ausschlussfrist. Anders als das FG meint, brauchte sich die Kl\u00e4gerin bei Mandatsk\u00fcndigung ohne besonderen Anlass nicht selbst nach eventuell noch laufenden Fristen zu erkundigen. Vielmehr ist es ein Ausfluss der auch nach Mandatsk\u00fcndigung noch bestehenden Sorgfaltspflicht des ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten, die Kl\u00e4gerin bzw. deren neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten von sich aus \u00fcber den Prozessstand und vor allem \u00fcber Zustellungen zu unterrichten, die bis zum Erl\u00f6schen der Vollmacht gegen\u00fcber dem Gericht noch wirksam an ihn erfolgt sind und eine Frist in Lauf gesetzt haben. Dass dies geschehen w\u00fcrde, darauf durfte die Kl\u00e4gerin vertrauen (vgl. BGH in NJW 1980, 999; Z\u00f6ller\/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., \u00a7 87 Rn. 4).<\/p>\n<p>Auch darin, dass die Kl\u00e4gerin dem FG den Widerruf der Vollmacht nicht unverz\u00fcglich angezeigt hat, ist kein eigenes Verschulden der Kl\u00e4gerin zu sehen, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschlie\u00dft. Die Kl\u00e4gerin war zu einer solchen Anzeige nicht verpflichtet. Denn Zustellungen konnten weiterhin gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 3 Satz 5 FGO an ihren bisherigen Prozessbevollm\u00e4chtigten erfolgen, weil die K\u00fcndigung der Vollmacht dem Gericht gegen\u00fcber erst durch Anzeige ihres Erl\u00f6schens wirksam geworden ist und der bisherige Prozessbevollm\u00e4chtigte &#8211; wie zuvor ausgef\u00fchrt &#8211; verpflichtet war, die Kl\u00e4gerin \u00fcber solche Zustellungen zu unterrichten, was im Streitfall allerdings unterblieben ist. Auf Grund dieser Regelung war gew\u00e4hrleistet, dass der Prozess trotz K\u00fcndigung des Mandats seinen Fortgang nehmen konnte und damit die Interessen der Beteiligten gewahrt blieben.<\/p>\n<p>3. Nicht folgen kann der Senat dem FG auch in seiner Meinung, dass die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) im Streitfall nicht eingehalten worden sei. Diese Frist betr\u00e4gt zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses f\u00fcr die Einhaltung der gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage der Prozessvollmacht. Da der Kl\u00e4gerin, wie ausgef\u00fchrt, das Verschulden ihres ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten insoweit nicht zugerechnet werden kann, kommt es f\u00fcr den Beginn der Frist entgegen der Meinung des FG nicht auf den Zeitpunkt der \u00dcbersendung der Prozessvollmacht durch den ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten an das FG an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die neu bestellten Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin von dem Fristvers\u00e4umnis durch ihre Akteneinsicht am 31. M\u00e4rz 2000 erfahren haben. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und die Gr\u00fcnde daf\u00fcr vortragen, weshalb die Kl\u00e4gerin die Vers\u00e4umung der Frist nicht zu vertreten hat. Die zweiw\u00f6chige Antragsfrist, die danach erst am 31. M\u00e4rz 2000, einem Freitag, zu laufen begonnen hatte, lief gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 FGO i.V.m. \u00a7 222 ZPO, \u00a7 188 Abs. 2 BGB erst am Freitag, den 14. April 2000, ab. Der am 13. April 2000 bei Gericht eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb noch rechtzeitig gestellt worden.<\/p>\n<p>4. Da der Kl\u00e4gerin nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand h\u00e4tte gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen, hat das FG die Klage zu Unrecht wegen Vers\u00e4umung der Frist zur Nachreichung der Prozessvollmacht abgewiesen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, weil sich das FG sachlich mit der Klage noch nicht befasst hat und somit die notwendigen Feststellungen f\u00fcr eine Entscheidung in der Sache fehlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.3.2002 (VII R 7\/01) BStBl. 2002 II S. 426 Ist eine Prozessvollmacht im Innenverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten gek\u00fcndigt worden, so kann der Kl\u00e4gerin ein etwaiges nachfolgendes Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht zugerechnet werden, auch wenn das Erl\u00f6schen der Prozessvollmacht dem Gericht noch nicht mitgeteilt worden ist. &nbsp; FGO \u00a7 54 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-3-2002-vii-r-7_01-bstbl-2002-ii-s-426\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 21.3.2002 (VII R 7\/01) BStBl. 2002 II S. 426<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43531","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43531","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43531"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43531\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43531"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43531"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43531"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}