{"id":43533,"date":"2002-01-16T12:14:36","date_gmt":"2002-01-16T10:14:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43533"},"modified":"2013-05-29T13:46:31","modified_gmt":"2013-05-29T11:46:31","slug":"bfh-urteil-vom-16-1-2002-ii-r-16_00-bstbl-2002-ii-s-431","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-1-2002-ii-r-16_00-bstbl-2002-ii-s-431\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 16.1.2002 (II R 16\/00) BStBl. 2002 II S. 431"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 16\/00) BStBl. 2002 II S. 431<\/strong><\/p>\n<p>Verpflichtet sich der Erwerber eines unbebauten Grundst\u00fccks, in einen vom Verk\u00e4ufer abgeschlossenen General\u00fcbernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an diesem Vertrag beteiligte Dritte gem\u00e4\u00df \u00a7 415 Abs. 1 BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand ist. Daran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass der Grundst\u00fcckserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der Ver\u00e4u\u00dferer das fertig bebaute Grundst\u00fcck als Betriebsgesellschaft anpachtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB \u00a7 415 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2000, 284)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist die Rechtsnachfolgerin der &#8230; KG (im Folgenden KG genannt). Diese erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 18. Februar 1994 zum Kaufpreis von 4.722.900 DM mehrere Grundst\u00fccke in &#8230; von der &#8230; GmbH (im Folgenden X-GmbH genannt). Die X-GmbH hatte bereits am 13. M\u00e4rz 1993 mit der AG (im Folgenden AG genannt) einen &#8222;General\u00fcbernehmervertrag&#8220; \u00fcber die schl\u00fcsselfertige Errichtung einer Klinik bis zum 31. M\u00e4rz 1995 zum Pauschalpreis von 61.931.304 DM, von denen 11.180.868 DM auf das Inventar entfielen, geschlossen. Der Vertrag war am 20.\/31. Januar 1994 neu gefasst worden. Dabei stimmte die AG einer \u00dcbertragung der Auftraggeberstellung von der X-GmbH auf die KG zu. Noch am Tag der notariellen Beurkundung des Grundst\u00fcckskaufvertrages verpflichtete sich die KG gegen\u00fcber der X-GmbH privatschriftlich, in den General\u00fcbernehmervertrag mit der AG einzutreten und die X-GmbH von allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen. Au\u00dferdem hatte sie der X-GmbH alle bis dahin beim Ankauf der Grundst\u00fccke entstandenen Aufwendungen von zusammen netto 334.071,25 DM zu erstatten. Bei Abschluss der Vertr\u00e4ge vom 18. Februar 1994 hatte die AG bereits einen Teil ihrer Leistungen erbracht.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), dem anf\u00e4nglich nur der Grundst\u00fcckskaufvertrag vorlag, setzte zun\u00e4chst die Grunderwerbsteuer nur nach dem Grundst\u00fcckskaufpreis fest. Nachdem das FA auch von dem General\u00fcbernehmervertrag und dem Eintritt der KG in diesen Vertrag erfahren hatte, erlie\u00df es am 23. Juli 1996 einen nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Grunderwerbsteuerbescheid, in dessen Bemessungsgrundlage die Kosten f\u00fcr die Errichtung der Klinik einbezogen worden waren. Die \u00c4nderung beruhte auf der Ansicht des FA, das Grundst\u00fcck mit der darauf noch zu errichtenden Klink sei einheitlicher Erwerbsgegenstand gewesen. Die daf\u00fcr erforderliche abgestimmte Verhaltensweise zwischen der X-GmbH und der AG zeige sich in der Zustimmung der AG zum Bauherrenwechsel.<\/p>\n<p>Der Einspruch der KG f\u00fchrte lediglich zu einer Herabsetzung der Steuer durch die Einspruchsentscheidung vom 17. September 1997. Eine weitere Herabsetzung auf nunmehr 1.261.728 DM erfolgte w\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens durch Bescheid vom 29. Januar 1998. Dabei war als Bemessungsgrundlage neben dem Grundst\u00fcckskaufpreis der Pauschalpreis f\u00fcr die Klinik abz\u00fcglich der Aufwendungen f\u00fcr das Inventar, aber zuz\u00fcglich der Umsatzsteuer von 7.613.565 DM auf die Lieferung des Grundst\u00fccks und die Errichtung des Geb\u00e4udes angesetzt.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin weiter daran festhielt, dass nur das unbebaute Grundst\u00fcck Erwerbsgegenstand gewesen sei, blieb erfolglos. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 284 ver\u00f6ffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Ansicht, zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und dem General\u00fcbernehmervertrag bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang. Die KG sei bei Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages in der Entscheidung \u00fcber die Bebauung des Grundst\u00fccks nicht mehr frei gewesen. Dies folge daraus, dass die Vertr\u00e4ge der Umsetzung einer vorher getroffenen Konzernentscheidung gedient h\u00e4tten. Der KG sei es nicht m\u00f6glich gewesen, nur den Grundst\u00fcckskaufvertrag zu schlie\u00dfen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin sei identisch mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X-GmbH. Zwischen den Parteien des Grundst\u00fccksgesch\u00e4fts habe \u00fcberdies eine Betriebsaufspaltung herbeigef\u00fchrt werden sollen, in deren Rahmen der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferin, n\u00e4mlich der X-GmbH, die Funktion der Betriebsgesellschaft zugekommen sei, die die fertige Klinik habe anpachten sollen. Hinzu komme, dass der Eintritt der KG in den General\u00fcbernehmervertrag wegen der schon vorliegenden Zustimmung der AG sofort wirksam geworden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin fehlerhafte Anwendung der \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Nach ihrer Ansicht weicht das FG von den Grunds\u00e4tzen ab, die der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr Sachverhalte entwickelt habe, bei denen der Grundst\u00fcckserwerber in einen schon vom Ver\u00e4u\u00dferer abgeschlossenen Vertrag \u00fcber die Geb\u00e4udeerrichtung eingetreten ist (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1993 II B 71\/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48; vom 17. September 1997 II R 24\/95, BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776, sowie vom 30. September 1998 II R 76\/96, BFH\/NV 1999, 361). Abgesehen davon fehle es an einem abgestimmten Verhalten der X-GmbH als Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferin und der AG als General\u00fcbernehmerin. Die AG habe weder ein Interesse an der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung als solcher noch an der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung speziell auf die KG gehabt. Sie habe die \u00dcbertragung lediglich akzeptiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Grunderwerbsteuerbescheide vom 29. Januar 1998 und vom 23. Juni 1996 &#8211; letzteren in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1997 &#8211; aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Grundst\u00fccke in dem Zustand erworben, in dem sie sich bei Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages befanden. Da das FG von einem Erwerb der Grundst\u00fccke mit noch zu errichtender Klinik ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Da das FG zwar festgestellt hat, dass die AG bei Abschluss des Kaufvertrages einen Teil ihrer Leistungen bereits erbracht hatte, aber Feststellungen dar\u00fcber fehlen, ob es sich dabei um Bauleistungen auf dem Grundst\u00fcck gehandelt hat, und welcher Anteil des Pauschalpreises auf die ggf. bereits erbrachten Bauleistungen entf\u00e4llt, war die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Bei der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung sind die von der Kl\u00e4gerin zu erstattenden Grundst\u00fccksaufwendungen der X-GmbH zu ber\u00fccksichtigen. Sie geh\u00f6ren zur Gegenleistung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>1. Verpflichtet sich der Erwerber eines bebauten oder sich im Zustand der Bebauung befindlichen Grundst\u00fccks gegen\u00fcber dem Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer, an dessen Stelle in einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten \u00fcber die Errichtung bzw. Fertigstellung eines Geb\u00e4udes auf dem Grundst\u00fcck einzutreten und kommt der Vertragseintritt des Erwerbers zustande, weil der Dritte vorher oder nachher zugestimmt hat bzw. zustimmt, gleicht dieser Sachverhalt in Teilen denjenigen Fallgestaltungen, bei denen nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17\/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, sowie vom 8. November 1985 II R 83\/93, BFH\/NV 1996, 637, jeweils m.w.N.) der Erwerb eines Grundst\u00fccks mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude anzunehmen ist, obwohl die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung und die Geb\u00e4udeerrichtung in getrennten Vertr\u00e4gen &#8211; ggf. mit unterschiedlichen Vertragspartnern &#8211; vereinbart worden sind. Gleichwohl ist diese Rechtsprechung auf die beschriebenen Grundst\u00fcckserwerbe mit Eintrittsverpflichtung in einen Bauvertrag nicht anwendbar, weil sich beide Fallgestaltungen ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde gerade in dem unterscheiden, was in Auslegung der \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 zu dieser Rechtsprechung gef\u00fchrt hat. An den Entscheidungen in BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48, in BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776 und in BFH\/NV 1999, 361 h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>a) Die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes &#8222;bebautes Grundst\u00fcck&#8220; setzt neben dem Abschluss eines Grundst\u00fcckskaufvertrags den Abschluss eines Vertrages \u00fcber die Errichtung eines Geb\u00e4udes zwischen dem Erwerber und der Ver\u00e4u\u00dfererseite, d.h. entweder dem Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich bzw. durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten (BFH-Urteile vom 23. Juni 1982 II R 155\/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741; vom 6. Dezember 1989 II R 72\/87, BFH\/NV 1991, 344, und II R 145\/87, BFH\/NV 1991, 345; vom 11. Mai 1994 II R 62\/91, BFH\/NV 1994, 901, und in BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776), voraus. Denn nur dann, wenn die Ver\u00e4u\u00dfererseite (auch) zur Errichtung des Geb\u00e4udes verpflichtet ist, entspricht eine solche Sachverhaltsgestaltung ihrem objektiven Inhalt nach dem Abschluss eines das bebaute Grundst\u00fcck umfassenden Grundst\u00fcckskaufvertrags (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34). Hat sich demnach gegen\u00fcber dem Grundst\u00fcckserwerber weder der Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer selbst noch ein mit ihm im oben genannten Sinne verbundener Dritter zur Errichtung des Geb\u00e4udes auf dem Grundst\u00fcck verpflichtet, liegt kein einheitlicher Leistungsgegenstand &#8222;bebautes Grundst\u00fcck&#8220; vor (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 9. August 1989 II B 73\/89, BFH\/NV 1990, 594, und II B 74\/89, BFH\/NV 1990, 596).<\/p>\n<p>Dies gilt nicht nur in den F\u00e4llen, in denen sich bereits zivilrechtlich aus einem oder mehreren Vertr\u00e4gen ergibt, dass der Ver\u00e4u\u00dferer (oder eine aus mehreren Personen bestehende Ver\u00e4u\u00dfererseite) zur \u00dcbereignung eines bebauten Grundst\u00fccks verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 25. Juli 1979 II R 105\/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11; vom 18. Oktober 1989 II R 85\/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und vom 18. Oktober 1989 II R 143\/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183), sondern auch f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen sich auf Grund engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundst\u00fcckskauf- und dem Bauerrichtungsvertrag ergibt, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundst\u00fcck erh\u00e4lt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183; in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181; vom 5. Februar 1992 II R 110\/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357; vom 8. Februar 1995 II R 19\/92, BFH\/NV 1995, 823, 825, und in BFH\/NV 1996, 637). Allein die Bindung des Erwerbers an eine bestimmte Bebauung des Grundst\u00fccks (&#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; der Bebauung) reicht f\u00fcr sich genommen nicht aus, wenn diese nicht gegen\u00fcber der (zur Geb\u00e4udeerrichtung verpflichteten) Ver\u00e4u\u00dfererseite (d.h. dem Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer oder einem mit diesem verbundenen Dritten) besteht (vgl. BFH-Urteile vom 6. M\u00e4rz 1991 II R 133\/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532; in BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776, sowie in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, unter II. 2.).<\/p>\n<p>b) Die Fallgestaltungen (Erwerb eines Grundst\u00fccks mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude bzw. Eintritt in einen Bauvertrag) gleichen sich darin, dass der Erwerber jeweils das Grundst\u00fcck ohne Vorgaben f\u00fcr die Bebauung nicht erwerben kann. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, muss n\u00e4mlich der Verk\u00e4ufer, der bez\u00fcglich des zu verkaufenden Grundst\u00fccks bereits einen Vertrag \u00fcber dessen Bebauung mit einem Dritten abgeschlossen hat, aber mit der Bebauung nichts mehr zu tun haben will, bestrebt sein, das Grundst\u00fcck nur an jemanden zu ver\u00e4u\u00dfern, der bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Bauvertrag zu \u00fcbernehmen. Es bedarf auch beide Male einer Mitwirkung Dritter, allerdings bei dem blo\u00dfen Grundst\u00fcckserwerb mit gleichzeitiger Verpflichtung des Erwerbers zum Vertragseintritt nur insoweit, als die mit dem Vertragseintritt verbundenen Rechtsgesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df \u00a7 415 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Zustimmung des Dritten bed\u00fcrfen. Diese Gemeinsamkeiten, in denen sich die Vergleichbarkeit beider Fallgestaltungen ersch\u00f6pft, f\u00fchren jedoch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Anwendbarkeit der zum einheitlichen Erwerbsvorgang entwickelten Grunds\u00e4tze auf die mit einer Verpflichtung zum Vertragseintritt verbundenen Grundst\u00fcckserwerbe. Es fehlt am Merkmal, dem Abschluss eines Grundst\u00fcckskaufvertrages mit der Verpflichtung des Verk\u00e4ufers\/der Verk\u00e4uferseite zur \u00dcbertragung eines von ihm\/ihr noch zu bebauenden Grundst\u00fccks zu entsprechen.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall hat sich weder die Grundst\u00fccksverk\u00e4uferin (X-GmbH) noch ein Dritter, der mit ihr im oben genannten Sinne verbunden ist, der Kl\u00e4gerin (Grundst\u00fccksk\u00e4uferin) gegen\u00fcber verpflichtet, das Geb\u00e4ude auf dem Grundst\u00fcck zu errichten bzw. fertig zu stellen.<\/p>\n<p>a) Die X-GmbH war nach dem Inhalt des Vertrages vom 18. Februar 1994 der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber nicht verpflichtet, das Geb\u00e4ude zu errichten bzw. fertig zu stellen. Eine solche Verpflichtung der X-GmbH ergibt sich auch nicht aus der neben dem Grundst\u00fcckskaufvertrag getroffenen privatschriftlichen Vereinbarung hinsichtlich der Eintritts- und Freistellungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin in Bezug auf den Generalunternehmervertrag. Mit dieser Vereinbarung verfolgte die X-GmbH lediglich das Ziel, sich von dem Bauvorhaben und dem bereits mit der AG abgeschlossenen Generalunternehmervertrag ohne finanzielle Einbu\u00dfe wieder zu l\u00f6sen. Sie wollte &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; gerade kein Geb\u00e4ude mehr erstellen lassen und sich hierzu auch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber nicht verpflichten. Allein der Umstand, dass umgekehrt die Kl\u00e4gerin der X-GmbH gegen\u00fcber auf Grund ihrer Eintritts- und Freistellungspflichten zumindest faktisch gehalten war, das Bauvorhaben zu Ende zu f\u00fchren, rechtfertigt nicht die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes. Denn die Verpflichtung des Erwerbers gegen\u00fcber dem Ver\u00e4u\u00dferer, auf dem Grundst\u00fcck ein Geb\u00e4ude zu errichten, das er selbst nutzen wird, ist eine eigenn\u00fctzige Leistung, die keine Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks darstellt (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., \u00a7 9 RdNr. 49; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 8 RdNr. 5; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. August 1949 II 10\/49, RFHE 54, 392).<\/p>\n<p>b) Die AG, deren Mitwirkung in diesen F\u00e4llen nur in der Zustimmung zum Eintritt des Erwerbers in dem Bauvertrag\/General\u00fcbernehmervertrag liegt, hat den Bauvertrag mit dem Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer bereits vor Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages akquiriert, ohne dabei \u00fcber diesen Vertragsabschluss hinaus irgendeinen Einfluss auf den sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang genommen zu haben. Sie befindet sich damit nicht in einer Stellung, wie sie Dritten zukommt, die nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand auf Grund objektiv sachlichen Zusammenhangs des von ihnen abgeschlossenen Vertrages mit dem Grundst\u00fcckskaufvertrag sowie auf Grund abgestimmten Verhaltens mit dem Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer der Ver\u00e4u\u00dfererseite zuzurechnen sind. Daher erf\u00fcllt ihre Mitwirkung auch nicht die Voraussetzungen eines abgestimmten Verhaltens, das nach der genannten Rechtsprechung bei unterschiedlichen Vertragspartnern des Erwerbers auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite erforderlich ist, um den Erwerb eines bebauten Grundst\u00fccks anzunehmen. Die Mitwirkung erfolgt nicht auf das Ziel hin, dem Erwerber ein bebautes Grundst\u00fcck zu verschaffen, sondern, weil eigene Interessen nicht ber\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>3. Gem\u00e4\u00df diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin im Streitfall die Grundst\u00fccke in dem Zustand erworben, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrages befanden. Die Tatsache, dass die X-GmbH im Zuge einer Betriebsaufspaltung die fertige Klinik als Betriebsgesellschaft anpachten wollte, ist grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Wollte man ihr Bedeutung beimessen, spr\u00e4che sie im \u00dcbrigen eher f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, weil aufgrund dieser Tatsache die Grundst\u00fccksverk\u00e4uferin in einem Zusammenhang mit der Kl\u00e4gerin als Erwerberin, nicht aber mit der AG als General\u00fcbernehmerin steht. Demgegen\u00fcber hat das FG den Erwerb der Grundst\u00fccke mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude angenommen. Daher ist die Vorentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Sache ist nicht spruchreif, weil der Zustand der Grundst\u00fccke im Erwerbszeitpunkt &#8211; vom Standpunkt des FG aus zu Recht &#8211; nicht festgestellt ist. Dies zwingt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Bei der anderweitigen Entscheidung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die in H\u00f6he von netto 334.071,25 DM zu erstattenden Grundst\u00fccksaufwendungen der X-GmbH vom Erwerber \u00fcbernommene sonstige Leistungen i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 darstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 16\/00) BStBl. 2002 II S. 431 Verpflichtet sich der Erwerber eines unbebauten Grundst\u00fccks, in einen vom Verk\u00e4ufer abgeschlossenen General\u00fcbernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an diesem Vertrag beteiligte Dritte gem\u00e4\u00df \u00a7 415 Abs. 1 BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand ist. 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