{"id":43534,"date":"2002-03-07T12:15:20","date_gmt":"2002-03-07T10:15:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43534"},"modified":"2013-05-29T13:27:12","modified_gmt":"2013-05-29T11:27:12","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-13_99-bstbl-2002-ii-s-433","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-13_99-bstbl-2002-ii-s-433\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 7.3.2002 (III R 13\/99) BStBl. 2002 II S. 433"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 13\/99) BStBl. 2002 II S. 433<\/strong><\/p>\n<p>Werden die in einem Betriebsgeb\u00e4ude neu installierten Einrichtungen zur Versorgung mit W\u00e4rme, K\u00e4lte, Luft usw. an die in einem anderen Betriebsgeb\u00e4ude vorhandenen Versorgungsanlagen angeschlossen, handelt es sich bei den neuen Anlagen nur dann um zulagenbeg\u00fcnstigte selbstst\u00e4ndige bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter, wenn insoweit die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von Betriebsvorrichtungen vorliegen und sie eine Sonderfunktion gegen\u00fcber den bereits vorhandenen Anlagen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1993 \u00a7 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Th\u00fcringer FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Unternehmen der Fleisch- und Wurstbe- und -verarbeitung. Im Streitjahr 1994 errichtete sie f\u00fcr ihre Produktion eine neue Produktionshalle, die sich unmittelbar an die alte Produktionshalle anschlie\u00dft. Der Neubau (Anbau), der aus Lagerr\u00e4umen, K\u00fchlr\u00e4umen und Verpackungsr\u00e4umen besteht, wurde mit einer Heizungs-, L\u00fcftungs- und K\u00e4lteanlage (Dampf- und Kondensatanlage) versehen. Die neu errichteten Anlagen wurden mit den im alten Geb\u00e4ude bestehenden Anlagen verbunden, um eine gleichm\u00e4\u00dfige Versorgung sicherzustellen. Ferner schaffte die Kl\u00e4gerin eine Wasseraufbereitungsanlage f\u00fcr die K\u00fchlanlage an. Es handelt sich um ein Zusatzger\u00e4t zu der vorhandenen K\u00fchlanlage in der Form eines an die Wand geschraubten Dosierger\u00e4tes. Dadurch wurde die bereits vorhandene Wasseraufbereitung den Gegebenheiten des Anbaus angepasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte u.a. f\u00fcr in diese Anlagen get\u00e4tigte Investitionen Investitionszulage f\u00fcr das Streitjahr nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage ab. Das FA vertrat im Anschluss an eine Nachschau die Auffassung, bei den streitigen Positionen (16, 59 bis 65 des Investitionszulagenantrags) handele es sich nicht um neue Wirtschaftsg\u00fcter, sondern um nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten f\u00fcr die Erweiterung bereits vorhandener Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in der Juris-Datenbank ver\u00f6ffentlicht. Ein den Streitstoff nicht ber\u00fchrender, im Klageverfahren ergangener \u00c4nderungsbescheid vom 14. Oktober 1997 wurde auf Antrag der Kl\u00e4gerin Gegenstand des Verfahrens. Das FG f\u00fchrte im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die L\u00fcftungs-, K\u00e4lte-, Dampf- und Kondensatanlagen der Kl\u00e4gerin seien Betriebsvorrichtungen. Mit der Erweiterung der vorhandenen Anlagen habe die Kl\u00e4gerin neue bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter hergestellt. Denn die Anlagen erf\u00fcllten innerhalb des Gesamtnetzes der Kl\u00e4gerin eine eigenst\u00e4ndige hervorgehobene Teilfunktion. Es handele sich jeweils um neue, selbstst\u00e4ndige Systeme, die lediglich mit der jeweiligen Anlage des schon vorhandenen Geb\u00e4udes verbunden worden seien, um eine einheitliche Versorgung des gesamten Produktions- und Lagerbereichs zu erreichen. Dies gelte auch f\u00fcr die L\u00fcftungsanlage. Denn sie sei im Verpackungsraum nur deshalb notwendig, weil dieser Bereich wegen der produktionsbedingt gleichbleibenden Temperatur keine Fenster habe und die Keimfreiheit auch dieses Teils der neuen Produktionshalle gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Investitionen in das neue Heizungssystems seien ebenfalls beg\u00fcnstigt. Im Betrieb der Kl\u00e4gerin diene die Heizung nur dazu, Rohware und Hilfsstoffe im neuen Geb\u00e4ude bei einer bestimmten Temperatur lagern zu k\u00f6nnen. Die Heizungsanlage sei mit der K\u00fchlanlage abgestimmt. Beide Systeme sollten sicherstellen, dass unabh\u00e4ngig von der Au\u00dfentemperatur die f\u00fcr die Reifung und Lagerung der Ware erforderliche gleichbleibende Innentemperatur erreicht werde. Ebenso wie die K\u00e4lteanlage steht die Heizung damit in einer ausschlie\u00dflichen Beziehung zu dem im Geb\u00e4ude ausge\u00fcbten Betrieb. Wie die K\u00e4lteanlage sei sie deshalb Betriebsvorrichtung. Das neu eingebaute Heizsystem verf\u00fcge zwar \u00fcber keine W\u00e4rmeerzeugung, sondern nutze die im Altgeb\u00e4ude vorhandene Anlage. Darauf komme es aber nicht an. Denn die Heizungsanlage erf\u00fclle gegen\u00fcber der bisherigen Anlage eine Sonderfunktion. Sie versorge zusammen mit der K\u00e4lteanlage die in dem neuen Geb\u00e4ude ablaufenden Produktionsprozesse (Lagerr\u00e4ume, K\u00fchlr\u00e4ume, Verpackungsraum) mit der betriebsindizierten W\u00e4rme.<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigt sei auch die Wasseraufbereitungsanlage. Sie habe den Zweck, Brauchwasser aufzubereiten. Sie sei als eigenst\u00e4ndige Betriebsvorrichtung einzustufen, da es sich um ein an die Wand geschraubtes und jederzeit ausbaubares Zusatzger\u00e4t f\u00fcr die K\u00fchlanlage handele.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt das FA vor:<\/p>\n<p>1. Die L\u00fcftungs- und Heizungsanlagen seien keine Betriebsvorrichtungen. Denn die L\u00fcftungsanlage diene in erster Linie dazu, den im Verpackungsraum arbeitenden Menschen eine angenehme Temperatur zu gew\u00e4hrleisten, weil keine Fenster vorhanden seien. Sie m\u00f6ge zwar f\u00fcr den Betrieb notwendig sein, diene aber nicht unmittelbar der Aus\u00fcbung des Gewerbes. Ebenso sei es bei der Heizungsanlage. Sowohl durch die L\u00fcftungsanlage als auch durch die Heizungsanlage werde die Nutzung der Geb\u00e4ude der Kl\u00e4gerin erst m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Selbst wenn man Betriebsvorrichtungen ann\u00e4hme, l\u00e4gen keine selbstst\u00e4ndigen Wirtschaftsg\u00fcter vor, weil die Anlagen mit dem Anschluss an die Altanlagen ihre selbstst\u00e4ndige Bewertbarkeit verloren h\u00e4tten. Rohrleitungsnetze seien grunds\u00e4tzlich als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen, wenn die Hauptleitungen so miteinander verbunden seien, dass sie sich wie ein Netz \u00fcber ein Gesamtgebiet erstreckten. Die Unterteilung in mehrere Wirtschaftsg\u00fcter sei nur dann m\u00f6glich, wenn innerhalb der \u00fcbergeordneten Funktion des Gesamtnetzes Sonderfunktionen bestimmter Netzteile feststellbar seien, die diese Netzteile als selbstst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter erscheinen lie\u00dfen. Als Sonderfunktionen w\u00fcrden die unterschiedliche Transportfunktion (Abtransport, Fern- und Zwischentransport) und die Erschlie\u00dfung bestimmter Stadtteile mit neuen Versorgungsleistungen angesehen.<\/p>\n<p>Im Streitfall l\u00e4gen keine Sonderfunktionen vor. Die Anlagen seien mit den vorhandenen Anlagen verbunden worden, um eine einheitliche Versorgung des gesamten Produktions- und Lagerbereichs zu gew\u00e4hrleisten. Die Erweiterung von Heizungs- oder Bel\u00fcftungsanlagen auf neue betriebliche R\u00e4ume k\u00f6nne nicht als Sonderfunktion beurteilt werden.<\/p>\n<p>2. Das FG habe \u00fcberdies den Sachverhalt mangelhaft aufgekl\u00e4rt. Um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die Heizungs-, K\u00e4lte- und L\u00fcftungsanlagen Sonderfunktion h\u00e4tten, h\u00e4tte das FG Feststellungen zu der \u00fcbergeordneten Funktion der jeweiligen Anlage sowie zu deren Funktion im vorhandenen Geb\u00e4ude treffen m\u00fcssen. Erst konkrete Feststellungen zu der \u00fcbergeordneten Funktion der Anlagen erlaubten eine Entscheidung dar\u00fcber, ob die durch die Erweiterung geschaffenen Anlagen Sonderfunktion h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob es sich bei den von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Erweiterungen um selbstst\u00e4ndige beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter handelt.<\/p>\n<p>1. Beg\u00fcnstigte Investitionen sind nach \u00a7 2 Satz 1 InvZulG 1993 unter den dort genannten n\u00e4heren Voraussetzungen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>Bei einer mit einem Geb\u00e4ude fest verbundenen Anlage handelt es sich nur dann um ein bewegliches Wirtschaftsgut, wenn kein wesentlicher Geb\u00e4udebestandteil i.S. von \u00a7 94 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegt oder wenn eine Betriebsvorrichtung i.S. von \u00a7 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) gegeben ist (Senatsurteil vom 7. September 2000 III R 48\/97, BFHE 194, 289, BStBl II 2001, 253). Ferner setzt eine beg\u00fcnstigte Investition voraus, dass ein selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut und nicht lediglich ein unselbstst\u00e4ndiger Teil eines anderen bereits bestehenden Wirtschaftsguts angeschafft oder hergestellt wird (Senatsurteil vom 30. M\u00e4rz 2000 III R 58\/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000, 449).<\/p>\n<p>2. Zutreffend hat das FG bei den im Anbau installierten Anlagen die Merkmale der Betriebsvorrichtung als erf\u00fcllt angesehen.<\/p>\n<p>a) Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenst\u00e4nde voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein \u00e4hnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er \u00fcblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage f\u00fcr einen Betrieb lediglich n\u00fctzlich oder notwendig oder gewerbepolizeilich oder bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenst\u00e4nde von ihrer Funktion her unmittelbar zur Aus\u00fcbung des Gewerbes genutzt werden. Es gen\u00fcgt aber, dass sie dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dienen (Senatsurteil vom 9. August 2001 III R 43\/98, BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Die vom FG hervorgehobenen Gesichtspunkte wie die Gew\u00e4hrleistung der Keimfreiheit sowie einer gleichbleibenden Temperatur f\u00fcr Reife und Lagerung der Produkte weisen darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin mit den K\u00e4lte-, Dampf- und Kondensatanlagen unmittelbar ihr Gewerbe betreibt. Das gilt ebenso f\u00fcr die Be- und Entl\u00fcftungsanlage im Verpackungsraum, obgleich sie auch dazu diente, dem darin arbeitenden Personal eine angenehme Temperatur zu verschaffen. Denn nach Aussage des Zeugen war die L\u00fcftungsanlage nur deshalb erforderlich, weil der Verpackungsraum aus betrieblichen Gr\u00fcnden &#8211; um Keimfreiheit und eine gleichbleibende Temperatur zu gew\u00e4hrleisten &#8211; keine Fenster hatte. Bei der L\u00fcftungsanlage stand somit nicht die Geb\u00e4udenutzung im Vordergrund, sondern ebenfalls die betriebliche T\u00e4tigkeit. In einem solchen Fall ist grunds\u00e4tzlich eine Betriebsvorrichtung anzunehmen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 1996 III B 26\/94, BFH\/NV 1997, 518). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Heizungsanlage, die mit der K\u00fchlanlage abgestimmt ist und wie diese der Sicherstellung einer gleichbleibenden Temperatur f\u00fcr Reifung und Lagerung der Produkte dient.<\/p>\n<p>c) Ebenfalls zu Recht hat das FG die Anlage zur Aufbereitung von Brauchwasser als Betriebsvorrichtung und auch als selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut beurteilt, da es sich um ein an die Wand geschraubtes Zusatzger\u00e4t handelt, das jederzeit wieder abgenommen werden kann.<\/p>\n<p>3. Mangels Feststellungen des FG kann der Senat aber nicht entscheiden, ob es sich bei den Anlagen f\u00fcr die Heizung, K\u00fchlung und L\u00fcftung um selbstst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter oder um unselbstst\u00e4ndige Teile der bereits vorhandenen Anlagen handelt.<\/p>\n<p>a) Miteinander verbundene, als Einheit erscheinende Wirtschaftsg\u00fcter bleiben rechtlich selbstst\u00e4ndig, wenn sie selbstst\u00e4ndig bewertbar sind. Das setzt voraus, dass sie einen bei einer Ver\u00e4u\u00dferung greifbaren, eigenen wirtschaftlichen Wert verk\u00f6rpern. Ob ein Gegenstand in diesem Sinne gegen\u00fcber dem unselbstst\u00e4ndigen Teil eines Wirtschaftsguts oder gegen\u00fcber einem anderen Wirtschaftsgut abgegrenzt werden kann, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Ein Indiz f\u00fcr die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsguts kann der einheitliche Zweck der Gegenst\u00e4nde sein. Ferner sind von Bedeutung der Grad der Festigkeit einer Verbindung, der Zeitraum, auf den eine evtl. Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild (z.B. Senatsurteil vom 9. August 2001 III R 30\/00, BFHE 196, 442, BStBl II 2001, 842, m.w.N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung, ob die Erweiterungen von Rohrleitungsnetzen bei Versorgungsunternehmen als selbstst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter zu bewerten sind, stellt die Rechtsprechung zus\u00e4tzlich auf die Funktion des erweiterten Netzteils ab. Sind innerhalb der \u00fcbergeordneten Funktion des gesamten Netzes Sonderfunktionen bestimmter Netzteile gegeben, welche diese Netzteile als selbstst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter erscheinen lassen, sind sie als Herstellung eines selbstst\u00e4ndigen Wirtschaftsguts grunds\u00e4tzlich zulagenbeg\u00fcnstigt (Senatsurteil vom 25. Mai 2000 III R 65\/96, BFHE 192, 181, BStBl II 2000, 628, m.w.N.). Dass sich die Netzabschnitte voneinander trennen lassen, ohne andere Abschnitte zu beeintr\u00e4chtigen, reicht f\u00fcr die Annahme selbstst\u00e4ndiger Wirtschaftsg\u00fcter dagegen nicht aus (Senatsurteil vom 11. Januar 1991 III R 60\/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5).<\/p>\n<p>Ebenso wie die Rohrleitungsnetze von Versorgungsunternehmen zur Belieferung der Kunden sind auch die miteinander verbundenen Anlagen zur Beheizung, K\u00fchlung und Bel\u00fcftung eines Geb\u00e4udekomplexes nach der Verkehrsanschauung und dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen, so dass eine Erweiterung der Anlage &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob sie nach Trennung der Verbindung selbstst\u00e4ndig betrieben werden k\u00f6nnte -, nicht als selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut bewertet werden kann. Die Aufteilung von Versorgungssystemen eines Geb\u00e4udekomplexes in mehrere Wirtschaftsg\u00fcter ist ebenso wie bei Rohrleitungsnetzen von Versorgungsunternehmen nur m\u00f6glich, wenn innerhalb der \u00fcbergeordneten Funktion des gesamten Versorgungssystems der hinzugef\u00fcgte Teil eine Sonderfunktion hat. Nur in diesem Fall hebt er sich von der Gesamtanlage ab und wird selbstst\u00e4ndig bewertbar.<\/p>\n<p>b) Das FG ist zwar davon ausgegangen, dass die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung zu Rohrleitungsnetzen auch auf Versorgungssysteme von Geb\u00e4uden entsprechend anzuwenden sind. Zu Unrecht hat es aber eine eigenst\u00e4ndige, hervorgehobene Teilfunktion schon darin gesehen, dass die Erweiterungen der Anlagen die Beheizung, K\u00fchlung und Bel\u00fcftung des Anbaus erm\u00f6glichen. Eine Sonderfunktion im Sinne der Rechtsprechung w\u00e4re jedoch nur gegeben, wenn die erweiterten Anlagen im Anbau eine andere Funktion haben als diejenigen im Altbau. Besteht die alte Produktionshalle ebenfalls aus K\u00fchl-, Lager- und Verpackungsr\u00e4umen und dienen deshalb die Heizungs-, K\u00fchl- und L\u00fcftungsanlagen wie im Neubau der Erzeugung einer gleichbleibenden Temperatur f\u00fcr die Reife und Lagerung der Produkte, handelt es sich bei den Anlagen im Neubau daher nicht um selbstst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter im Sinne des Investitionszulagenrechts.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang anhand der Funktion der in den bisherigen Baulichkeiten vorhandenen und weiter genutzten Einrichtungen festzustellen haben, ob und inwieweit den neu errichteten Anlagen Sonderfunktion gegen\u00fcber den bisherigen Anlagen zukommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 13\/99) BStBl. 2002 II S. 433 Werden die in einem Betriebsgeb\u00e4ude neu installierten Einrichtungen zur Versorgung mit W\u00e4rme, K\u00e4lte, Luft usw. an die in einem anderen Betriebsgeb\u00e4ude vorhandenen Versorgungsanlagen angeschlossen, handelt es sich bei den neuen Anlagen nur dann um zulagenbeg\u00fcnstigte selbstst\u00e4ndige bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter, wenn insoweit die Voraussetzungen f\u00fcr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-13_99-bstbl-2002-ii-s-433\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 7.3.2002 (III R 13\/99) BStBl. 2002 II S. 433<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43534","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43534","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43534"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43534\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43534"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43534"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43534"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}