{"id":43535,"date":"2001-05-16T12:14:41","date_gmt":"2001-05-16T10:14:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43535"},"modified":"2013-05-29T13:41:15","modified_gmt":"2013-05-29T11:41:15","slug":"bfh-beschluss-vom-16-5-2001-i-b-143_00-bstbl-2002-ii-s-436","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-16-5-2001-i-b-143_00-bstbl-2002-ii-s-436\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 16.5.2001 (I B 143\/00) BStBl. 2002 II S. 436"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 16.5.2001 (I B 143\/00) BStBl. 2002 II S. 436<\/strong><\/p>\n<p>Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegenden Gr\u00fcnden auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so f\u00fchrt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in H\u00f6he des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 1; EStG \u00a7 17 Abs. 1, 2 und 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerlichen Folgen des Verzichts auf eine Gesellschafterforderung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der B-KG. Die B-KG, die am Stammkapital der Kl\u00e4gerin zu 100 v.H. beteiligt war, war ihrerseits Tochtergesellschaft der A-GmbH.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 1993 einen Verlust erlitten; ihre Bilanz zum 31. Dezember 1993 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Sie hatte kurzfristige Bankverbindlichkeiten, die durch B\u00fcrgschaften der A-GmbH und der B-KG abgesichert waren, und nahm ein ungesichertes, verzinsliches Darlehen der B-KG in H\u00f6he von ca. 2,47 Mio. DM in Anspruch. Au\u00dferdem hatte sie gegen\u00fcber der B-KG Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Eine \u00dcberschuldung war wegen eines Rangr\u00fccktritts der B-KG nicht gegeben.<\/p>\n<p>Im Streitjahr (1994) betrieb die B-KG zun\u00e4chst die Liquidation der Kl\u00e4gerin. Dabei wurden u.a. s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte ver\u00e4u\u00dfert oder verschrottet. Am 7. Dezember 1994 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin jedoch die Fortsetzung des Unternehmens. Zu diesem Zeitpunkt war die Kl\u00e4gerin um ca. 4 Mio. DM \u00fcberschuldet; an Aktiva waren nur noch Forderungen vorhanden.<\/p>\n<p>Um die Unternehmensfortf\u00fchrung zu erm\u00f6glichen, verpflichtete sich die B-KG am 22. Dezember 1994, &#8222;mit Datum 31.12.1994 einen Kapitaleinschuss in H\u00f6he der zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Bilanzverluste&#8220; vorzunehmen. Die Kapitaleinschussverpflichtung sollte dadurch erf\u00fcllt werden, dass die B-KG in gleicher H\u00f6he auf ihre Forderungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verzichtete. In dem Bericht \u00fcber die Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses der Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 1994 hei\u00dft es hierzu, durch den Kapitaleinschuss in Form eines Forderungsverzichts sei das gew\u00e4hrte Darlehen vollst\u00e4ndig getilgt worden. In der Buchf\u00fchrung der B-KG wurde dementsprechend ein &#8222;Forderungsverzicht zum Verlustausgleich&#8220; erfasst. Der Teilwert der erlassenen Forderung betrug nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Zeitpunkt des Verzichts 117.027 DM.<\/p>\n<p>Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt ging bei der Veranlagung der Kl\u00e4gerin zur K\u00f6rperschaftsteuer davon aus, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr einen au\u00dferordentlichen Ertrag in H\u00f6he des Kapitaleinschusses erzielt habe. Es erh\u00f6hte deshalb den von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Gewinn entsprechend. Infolge von Verlustvortr\u00e4gen wurden allerdings das zu versteuernde Einkommen, die Tarifbelastung und die K\u00f6rperschaftsteuer auf jeweils 0 DM festgestellt bzw. festgesetzt.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage gegen den entsprechenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheid insoweit statt, als es das steuerlich zu ber\u00fccksichtigende Einkommen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem im Bescheid angesetzten Betrag um 117.027 DM verminderte. Die weiter gehende Klage wies es ab. Die Revision gegen sein Urteil lie\u00df es nicht zu. Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.<\/p>\n<p>Der &#8211; w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Klageverfahrens zust\u00e4ndig gewordene &#8211; Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die Rechtssache hat nicht die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Es bedarf keiner Kl\u00e4rung durch ein Revisionsverfahren, dass der Forderungsverzicht der B-KG in dem vom FG angesetzten Umfang gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen ist. Die Annahme der Kl\u00e4gerin, dass der Verzicht zu einer verdeckten Einlage in H\u00f6he des Nennwerts der Forderung gef\u00fchrt habe und dass deshalb die gesamte vom FA angesetzte Gewinnerh\u00f6hung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sei, ist unzutreffend.<\/p>\n<p>1. Das FG hat den in Rede stehenden Vorgang dahin gew\u00fcrdigt, dass die B-KG der Kl\u00e4gerin im Streitjahr eine bis dahin bestehende Forderung erlassen hat. Die B-KG hat also nicht etwa der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzliche Geldmittel zugef\u00fchrt, die die Kl\u00e4gerin sodann zur Tilgung ihrer Verbindlichkeit gegen\u00fcber der B-KG eingesetzt hat. Ferner hat das FG festgestellt, dass die B-KG Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin und der Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst war. Diese W\u00fcrdigung ist von der Kl\u00e4gerin nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen worden und w\u00e4re deshalb in einem nachfolgenden Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00fcr den Senat bindend.<\/p>\n<p>2. Der Erlass einer Gesellschafterforderung gegen\u00fcber der Gesellschaft f\u00fchrt aus der Sicht der Gesellschaft zum Erl\u00f6schen einer Verbindlichkeit und damit zu einer Gewinnerh\u00f6hung. Diese in der Steuerbilanz zu erfassende Gewinnerh\u00f6hung ist zwar au\u00dferhalb der Bilanz zu neutralisieren, soweit es sich bei dem Forderungsverzicht steuerrechtlich um eine Einlage handelt. Ein im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasster Forderungsverzicht eines Gesellschafters f\u00fchrt jedoch zu einer Einlage (nur) in H\u00f6he des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts. Soweit die erlassene Forderung in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es mithin bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgel\u00f6sten Gewinnerh\u00f6hung. Das ist durch den Gro\u00dfen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden worden (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1\/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) und deshalb nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ergibt sich im Streitfall auch dann keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage, wenn die von der B-KG erlassene Forderung auf einem eigenkapitalersetzenden Darlehen beruht hat. Denn die zitierte Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats gilt ohne Einschr\u00e4nkung auch dann, wenn sich der Verzicht des Gesellschafters auf ein Darlehen mit eigenkapitalersetzender Funktion bezieht.<\/p>\n<p>a) Eigenkapitalersetzende Darlehen sind aus der Sicht der darlehensempfangenden Gesellschaft grunds\u00e4tzlich Fremdkapital (Senatsurteil vom 5. Februar 1992 I R 127\/90, BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532, 534). Sie d\u00fcrfen zwar unter bestimmten Umst\u00e4nden nicht zur\u00fcckgezahlt und in der Insolvenz der Gesellschaft nur nachrangig bedient werden (\u00a7 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -). Abgesehen davon gelten f\u00fcr sie jedoch sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich dieselben Regeln wie f\u00fcr Darlehen ohne kapitalersetzenden Charakter. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn der kreditgebende Gesellschafter nach den getroffenen Vereinbarungen eine R\u00fcckzahlung des Darlehens nur unter denselben Umst\u00e4nden wie eine R\u00fcckzahlung von Einlagen verlangen kann (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 21. M\u00e4rz 1988 II ZR 238\/87, BGHZ 104, 33, 40; vom 8. Januar 2001 II ZR 88\/99, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2001, 175; Buciek, Die Steuerberatung 2000, 109, 111 f., m.w.N.); f\u00fcr das Vorliegen einer solchen Gestaltung bieten die Feststellungen des FG jedoch keine Anhaltspunkte. Unter diesem Gesichtspunkt besteht mithin keine Veranlassung, das hier zu beurteilende Darlehen abweichend von den vom Gro\u00dfen Senat entwickelten Regeln zu behandeln.<\/p>\n<p>b) Eine f\u00fcr den Streitfall bedeutsame kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Behandlung kapitalersetzender Darlehen im Bereich des \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar f\u00fchrt nach dieser Rechtsprechung der Verlust eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens dazu, dass sich die Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. des \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 EStG um den Nennwert der Darlehensforderung erh\u00f6hen (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 87\/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; vom 24. April 1997 VIII R 23\/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342; vom 10. November 1998 VIII R 6\/96, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 348, jeweils m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter vor der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung oder der Liquidation der Gesellschaft auf seine Forderung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 24\/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333; in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, und in BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 348). Diese Beurteilung gilt jedoch nur im Hinblick auf die Ermittlung des beim Gesellschafter anfallenden Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufl\u00f6sungsgewinns i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 EStG; sie l\u00e4sst sich auf die Besteuerung der Gesellschaft nicht \u00fcbertragen (ebenso Eilers\/Wienands, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1998, 618, 619 f.; Korn\/Strahl, Neue Wirtschafts-Briefe &#8211; NWB -, Fach 4, 4319; Buciek, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 2000, 569). Soweit im Schrifttum eine andere Deutung f\u00fcr m\u00f6glich erachtet wird (Roser, GmbHR 1999, 1212; Kempf\/Uhlig, DStR 2000, 723), vermag der Senat dem nicht zu folgen:<\/p>\n<p>Die genannte Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass es dem einkommensteuerrechtlich ma\u00dfgeblichen &#8222;Nettoprinzip&#8220; widerstreiten w\u00fcrde, wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) den Verlust eines kapitalersetzenden Darlehens nicht steuermindernd geltend machen k\u00f6nnte. Deshalb verwendet der VIII. Senat in diesem Bereich einen &#8222;normspezifischen Anschaffungskostenbegriff&#8220; (BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31\/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, 725; Gschwendtner, Beihefter zu DStR Nr. 32\/1999, 3 f.), der dahin geht, dass speziell f\u00fcr Zwecke des \u00a7 17 EStG der Verlust eines kapitalersetzenden Darlehens den Anschaffungskosten der Beteiligung zuzuordnen ist. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich der Verlust der Darlehensforderung im Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Liquidationsfall steuerlich in demselben Umfang auswirkt wie der Verlust der Beteiligung selbst. Einen weiter gehenden Inhalt haben die genannten Entscheidungen nicht.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des VIII. Senats besagt mithin weder, dass schon die Gew\u00e4hrung eines kapitalersetzenden Darlehens Einlage sei, noch dass der Verzicht auf ein solches Darlehen zur Einlage in H\u00f6he des Nennwerts f\u00fchre. Ihre Bezugspunkte sind vielmehr ausschlie\u00dflich diejenigen des \u00a7 17 EStG, also in pers\u00f6nlicher Hinsicht die Besteuerung des Gesellschafters und in zeitlicher die Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe der Beteiligung (BFH-Urteil in BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 348, 350 f.). Durch sie werden mithin, wie der VIII. Senat selbst wiederholt klar gestellt hat, die vom Gro\u00dfen Senat entwickelten Grunds\u00e4tze zur Behandlung eines Forderungsverzichts auf der Ebene der Gesellschaft nicht ber\u00fchrt (Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 9\/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, 818; BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 68\/99, BFH\/NV 2000, 41, jeweils m.w.N.). Angesichts dessen ist jene Rechtsprechung im Streitfall nicht einschl\u00e4gig. Auf sie l\u00e4sst sich eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache folglich ebenfalls nicht st\u00fctzen, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 132 FGO zur\u00fcckgewiesen werden muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 16.5.2001 (I B 143\/00) BStBl. 2002 II S. 436 Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegenden Gr\u00fcnden auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so f\u00fchrt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in H\u00f6he des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-16-5-2001-i-b-143_00-bstbl-2002-ii-s-436\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 16.5.2001 (I B 143\/00) BStBl. 2002 II S. 436<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43535","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43535","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43535"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43535\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43535"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43535"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43535"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}