{"id":43632,"date":"2013-05-28T19:26:36","date_gmt":"2013-05-28T17:26:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43632"},"modified":"2013-05-28T19:26:36","modified_gmt":"2013-05-28T17:26:36","slug":"keine-unbare-zahlung-der-zur-kinderbetreuung-beschaftigten-minijobber-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-unbare-zahlung-der-zur-kinderbetreuung-beschaftigten-minijobber-erforderlich\/","title":{"rendered":"Keine unbare Zahlung der zur Kinderbetreuung besch\u00e4ftigten Minijobber erforderlich"},"content":{"rendered":"<p>Entgegen dem (vermeintlichen) Wortlaut der Vorschrift ist f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung nach \u00a7 9c EStG in den Streitjahren 2009 und 2010 nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschlie\u00dflich auf Dienstleistungen, f\u00fcr die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse in Sinne des \u00a7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht.<\/p>\n<p>Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; BFH-Az.: VI B 43\/13<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 20.03.2013, 3 K 12356\/12<\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs 1 Nr 5 EStG, \u00a7 10 Abs 1 Nr 8 EStG, \u00a7 35a Abs 1 EStG, \u00a7 4f EStG, \u00a7 9c EStG, \u00a7 9c Abs 2 EStG<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob die Kl\u00e4ger Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehen k\u00f6nnen, obwohl sie die von ihnen besch\u00e4ftigte Teilzeitkraft bar bezahlten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger sind beide berufst\u00e4tig und erzielen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Zur Betreuung ihres 3-j\u00e4hrigen Sohnes besch\u00e4ftigten sie f\u00fcr ein monatliches Gehalt in H\u00f6he von 300 \u20ac eine Teilzeitkraft als Kinderbetreuerin. Das Gehalt zahlten die Kl\u00e4ger ihr jeweils bar aus. Im Februar 2011 meldeten die Kl\u00e4gerin die Besch\u00e4ftigung der Kinderbetreuerin im sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See (r\u00fcckwirkend) f\u00fcr die Streitjahre an. Sie zahlten im M\u00e4rz 2011 die sich daraus ergebenden Abgaben (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die Pauschsteuer) in H\u00f6he von insgesamt 1.027,44 \u20ac an die Knappschaft-Bahn-See.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2009 und 2010 beantragten sie den Abzug dieser Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 2.400 \u20ac (2\/3 von 3.600 \u20ac) nach \u00a7 9c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA lehnte dies unter Hinweis auf die Regelung des \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empf\u00e4ngers \u2013 sondern in bar \u2013 erfolgt sei. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger behaupten, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen d\u00fcrften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen solle. Die Kinderbetreuerin habe auf Barzahlungen bestanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21. November 2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass in beiden Jahren jeweils 2.400 \u20ac als abziehbare Werbungskosten \u2013 n\u00e4mlich Kinderbetreuungskosten nach \u00a7 9c EStG (2\/3 von jeweils 3.600 \u20ac) \u2013 zum Abzug zugelassen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>und h\u00e4lt daran fest, dass nach dem klaren Wortlaut solche Kinderbetreuungskosten nur abziehbar seien, wenn die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Daran fehle es \u2013 unstreitig \u2013 im Streitfall.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>1. Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kinderbetreuung in H\u00f6he von jeweils 2.400 \u20ac (2\/3 von 3.600 \u20ac) sind in den Streitjahren 2009 und 2010 (dort zus\u00e4tzlich) nach \u00a7 9c Abs. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Unstreitig haben die Kl\u00e4ger jeweils Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung in H\u00f6he von 3.600 \u20ac durch die Anstellung einer geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten f\u00fcr die Kinderbetreuung getragen, die von den Kl\u00e4gern jeweils in bar gegen Quittung ausgezahlt worden sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>12<\/a><\/dt>\n<dd>a) Dem steht \u2013 entgegen der Ansicht des FA \u2013 die Regelung des \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht entgegen, die den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung davon abh\u00e4ngig macht, \u201edass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt\u201c ist. Diese Voraussetzungen mussten im Streitfall nicht zus\u00e4tzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschlie\u00dflich auf Dienstleistungen, f\u00fcr die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse in Sinne des \u00a7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen f\u00fcr geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, f\u00fcr die auch im Rahmen der im \u00dcbrigen \u00e4hnlichen Vorschrift des \u00a7 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zus\u00e4tzlichen Nachweise gem\u00e4\u00df \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion). Im Einzelnen:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>13<\/a><\/dt>\n<dd>b) Bereits nach dem Wortlaut des \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG erstreckt sich das Nachweiserfordernis des \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht auf Minijobs. Dort sind ausdr\u00fccklich nur Dienstleistungen angesprochen, die von Dritten bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer steuerrechtlicher Handlungsweise\u00a0gegen\u00a0Rechnung angeboten und abgerechnet werden. F\u00fcr diese Art von Dienstleistungen muss der Steuerpflichtige \u201eeine Rechnung erhalten\u201c haben\u00a0und\u00a0das Entgelt \u201eauf das Konto des Erbringers der Leistung\u201c, also des vorstehend in der erhaltenen Rechnung bezeichneten Dienstleisters, gezahlt haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen, erst Recht nicht bei geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen (Minijobs), ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Vielmehr hat dieser aufgrund des Arbeitsverh\u00e4ltnisses Leistungen zu erbringen, die der Arbeitgeber ihm zu verg\u00fcten hat. Unter diesen arbeitsrechtlichen Umst\u00e4nden kommt die Ausstellung von gesonderten Rechnungen wie aufgrund eines gewerblich t\u00e4tigen Dienstleisters nicht in Betracht. Dazu kann der Arbeitgeber, der hier als Steuerpflichtiger den Abzug begehrt, seinen Arbeitnehmer, den Minijobber, arbeitsrechtlich gar nicht verpflichten. Diese kombinierte Abzugsvoraussetzung (Rechnung und unbare Zahlung an den Rechnungsaussteller) ist danach schon vom Wortlaut her nicht auf Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen \u00fcbertragbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Diese Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG einerseits und den tats\u00e4chlich vielf\u00e4ltigen Varianten, in denen Kinderbetreuung tats\u00e4chlich wahrgenommen wird, andererseits hat der Bundesminister der Finanzen fr\u00fchzeitig erkannt. Bereits im BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten (BStBl I 2007, 184) hat dieser f\u00fcr die Finanzverwaltung angeordnet, dass bei sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen und Minijobs der Rechnung im Sinne des \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG der \u201eabgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag\u201c der Rechnung \u201egleich stehe\u201c (BMF-Schreiben, aaO., Rz. 21). Damit hat das BMF \u2013 ebenso wie der Senat \u2013 erkannt, dass die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut \u00fcberhaupt nicht auf alle tats\u00e4chlich vorkommenden F\u00e4lle der Kinderbetreuung angewendet werden kann. Soweit das BMF dies zum Anlass nimmt, andere vermeintlich gleichwertige Nachweisanforderungen aufzustellen (hier: schriftlicher Arbeitsvertrag), findet dies nach Ansicht des Senats im Wortlaut der Vorschrift keine St\u00fctze. Diese Ansicht geht vielmehr weit \u00fcber den Wortlaut der Vorschrift hinaus und ist vom Wortlaut nicht mehr gedeckt. Diese Regelung versch\u00e4rft die Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug \u00fcber die gesetzliche Regelung hinaus, ohne dass eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung f\u00fcr eine daraus entstehende Abzugsbeschr\u00e4nkung erkennbar ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>c) Auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergeben sich f\u00fcr die Auslegung der Regelung keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der Abzugsm\u00f6glichkeit in den F\u00e4llen, in denen die Kinderbetreuung durch Minijobber erbracht werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Zun\u00e4chst waren auch die Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses (in begrenztem Umfang) in\u00a0\u00a7 35a Abs. 1\u00a0EStG enthalten, der durch das Zweite Gesetz f\u00fcr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingef\u00fchrt worden war (BGBl I 2002, 4621). Dies entsprach den Beschlussempfehlungen des Ausschusses f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit vom 13. November 2002 (BT-Drs. 15\/77, Seite 5). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift, der ausschlie\u00dflich Arbeitsverh\u00e4ltnisse im inl\u00e4ndischen Haushalt regelte, sah das Gesetz weitere Nachweisanforderungen nicht vor. Durch das Gesetz sollten vor allem in Haushalten legale Arbeitsverh\u00e4ltnisse geschaffen oder jedenfalls in legale Arbeitsverh\u00e4ltnisse umgewandelt werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Nur f\u00fcr andere haushaltsnahe Dienstleitungen nach\u00a0\u00a7 35a Abs. 2\u00a0EStG, also die nicht aufgrund eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses erbrachten Leistungen, sah das Gesetz erstmals als Abzugsvoraussetzung die Rechnung und die unbare Zahlung vor (\u00a7 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes f\u00fcr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Der Gesetzgeber hat diese gesetzgeberische Grundkonzeption auch durch das Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung (BGBl I 2006, 1091) beibehalten und es im Rahmen des \u00a7 35a dabei belassen, dass zus\u00e4tzliche Nachweiserfordernisse, die sprachlich leicht ver\u00e4ndert worden sind, nur f\u00fcr die haushaltsnahen Dienstleistungen nach Abs. 2 Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug sind. F\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Haushalt bestanden weiterhin keine solchen Erfordernisse (Rechnung und unbare Zahlung).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Zugleich f\u00fchrte der Gesetzgeber neu die (inzwischen schon wieder aufgehobene) Vorschrift des \u00a7 4f EStG mit der \u00dcberschrift \u201eErwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten\u201c ein. Die Regelung differenzierte nicht zwischen Arbeitsverh\u00e4ltnissen einerseits und anderen Dienstleistungen andererseits. Der Gesetzgeber war vielmehr bestrebt, eine allumfassende Beg\u00fcnstigung zu schaffen und den Haushalt als Feld f\u00fcr neue Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten steuerlich zu f\u00f6rdern (Gesetzesbegr\u00fcndung, BT-Drs. 16\/643, S. 6). Er wollte eine Ausweitung der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten erreichen und die unterschiedlichen Formen der Betreuungsangebote gleichstellen und Anreize daf\u00fcr geben, dass legale Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse in Privathaushalten geschaffen werden (Gesetzesbegr\u00fcndung, BT-Drs. 16\/643, S. 10; ebenso in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16\/974, S. 7 und in Redebeitr\u00e4gen des Bundestages in seiner Sitzung vom 16. Februar 2006).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Die anhand der schon bestehenden Regelung des \u00a7 35a Abs. 2 EStG entwickelte Formulierung \u201eVoraussetzung \u2026 ist, dass der Steuerpflichtige durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist\u201c hat der Gesetzgeber sodann sowohl f\u00fcr den \u00a7 35a Abs. 2 EStG als auch f\u00fcr den \u00a7 4f EStG und \u00a7 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG verwendet. Im Bundestag ist die Summe der Regelungen vor allem aber auch die Regelungen zu Kinderbetreuungskosten als weiterer Baustein f\u00fcr ein immer komplizierter werdendes Steuerrecht bezeichnet worden (Rede der Abgeordneten Christiane Scheel, Plenarprotokoll der Sitzung vom 16. Februar 2006, S. 1332 und Rede der Abgeordneten Kerstin Andreae, aaO., S. 1342).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Die \u00dcbertragung der identischen Formulierung aus \u00a7 35a Abs. 2 EStG auch in die neu geschaffenen Vorschrift des \u00a7 4f und \u00a7 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG speziell f\u00fcr Kinderbetreuungskosten spricht danach insgesamt daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber auch im Jahr 2006 f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit in beiden Vorschriften gleichartige Voraussetzungen schaffen wollte. Das spricht bei der Auslegung der Norm des \u00a7 4f EStG nach der Entstehungsgeschichte f\u00fcr eine Anwendbarkeit dieser zus\u00e4tzlichen Nachweisanforderungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr Dienstleistungen, die nicht aufgrund von Arbeitsverh\u00e4ltnissen erbracht werden. An keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens finden sich Hinweise darauf, dass im Rahmen des \u00a7 4f EStG ein strengerer Ma\u00dfstab als nach \u00a7 35a Abs. 1 EStG angelegt werden sollte. Im Gegenteil, der Gesetzgeber wollte f\u00fcr Kinder, die nicht in das Altersspektrum des \u00a7 4f passten, daneben eine Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen im Rahmen des \u00a7 35a offen halten (Rede der Abgeordneten Lydia Westrich, aaO., S. 1346) und eine im Ergebnis gleichartige Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen erreichen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Dieses System hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Einf\u00fchrung des \u00a7 9c EStG durch das Gesetz zur F\u00f6rderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz; BGBl. I 2008, 2955) beibehalten. Dabei sind vor allem die Einzelvorschriften des fr\u00fcheren \u00a7 4f EStG und die Regelungen des \u00a7 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG in eine Gesamtregelung unter der Gliederung \u201e\u00a7 9c\u201c zusammengef\u00fchrt worden. Ziel war es nur, die Regelungen zusammenzufassen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 753\/08, S. 2). Die fr\u00fchere Regelung des \u00a7 35a Abs. 2 EStG (andere als Arbeitsverh\u00e4ltnisse) ist weiter differenziert in neuen Regelungen (Abs. 2 und 3) ver\u00e4ndert worden, ohne dass hinsichtlich der Nachweiserfordernisse eine \u00c4nderung beschlossen worden ist. Die bisherige Regelung in \u00a7 35a Abs. 2 ist lediglich in den Abs. 5 verschoben worden und die Anwendbarkeit (Rechnung und unbare Zahlung) auf die neuen Abs. 2 und 3 bezogen worden. F\u00fcr die geringf\u00fcgigen Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Abs. 1 ergab sich keine \u00c4nderung. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber auch im Zeitpunkt der Schaffung des \u00a7 9c EStG das urspr\u00fcngliche System mit unterschiedlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Nachweis unangetastet lassen wollte. Es gibt kein Indiz daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber erstmals im Rahmen der Schaffung des \u00a7 9c EStG f\u00fcr derartige Aufwendungen, die im Rahmen von Arbeitsverh\u00e4ltnissen (anstatt durch externe Dienstleister) ausge\u00fcbt werden, strengere Nachweisanforderung schaffen wollte. Im Gegenteil, die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in Haushalten sollte ausdr\u00fccklich steuerlich gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Insgesamt ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt erh\u00f6hte Nachweisanforderungen f\u00fcr den steuerlichen Abzug von Aufwendungen f\u00fcr im Haushalt angestellte Besch\u00e4ftigte eingef\u00fchrt hat oder einf\u00fchren wollte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>d) Zuletzt spricht f\u00fcr die vom Senat verwendete Auslegung des \u00a7 9c EStG auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch das besondere Nachweiserfordernis f\u00fcr den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr externe Dienstleister sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bek\u00e4mpf werden. Dem diente von Anfang an der Nachweis durch eine Rechnung und die unbare Zahlung (Gesetzesbegr\u00fcndung, BT-Drs. 16\/643, S. 9). Diese Gesetzesbegr\u00fcndung kann sich aus der Natur der Sache nur auf externe Dienstleister beziehen und bezogen haben. Es sollte einerseits dem Steuerpflichtigen die Abzugsm\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden und andererseits die unbare Zahlung sicherstellen, dass der Leistungserbringer das erzielte Entgelt auch versteuern w\u00fcrde. Deshalb stellen die beiden Einzelvoraussetzungen (Rechnung und unbare Zahlung) sind im Kern als eine untrennbare gemeinschaftliche Voraussetzung dar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Auf legale Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber \u2013 wie im Streitfall \u2013 bereits pauschaliert Abgaben abzuf\u00fchren hat, sind diese Regelungen danach \u00fcberhaupt nicht \u00fcbertragbar. Die Versteuerung ist bereits sichergestellt. Deshalb hat der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck seiner Regelung in \u00a7 35a Abs. 1 EStG ganz bewusst auf gesonderte Nachweisanforderungen verzichten k\u00f6nnen und tats\u00e4chlich verzichtet. F\u00fcr die Vorschrift des \u00a7 9c EStG ergeben sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes keine anderen Anforderungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>e) Aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes lassen sich im Streitfall daneben keine Gesichtspunkte f\u00fcr die Auslegung gewinnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>3. Das Gericht konnte nach \u00a7 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet hatten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>4. Von einer Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (\u00a7 9c EStG) handelt, auch wenn die zurzeit g\u00fcltige Nachfolgeregelung (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) die fr\u00fchere Regelung in seinen Wortlaut aufgenommen hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entgegen dem (vermeintlichen) Wortlaut der Vorschrift ist f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr die Kinderbetreuung nach \u00a7 9c EStG in den Streitjahren 2009 und 2010 nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschlie\u00dflich auf Dienstleistungen, f\u00fcr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-unbare-zahlung-der-zur-kinderbetreuung-beschaftigten-minijobber-erforderlich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine unbare Zahlung der zur Kinderbetreuung besch\u00e4ftigten Minijobber erforderlich<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2432],"class_list":["post-43632","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-kinderbetreuung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43632","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43632"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43632\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43632"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43632"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43632"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}