{"id":43634,"date":"2013-05-28T19:28:41","date_gmt":"2013-05-28T17:28:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43634"},"modified":"2013-05-28T19:28:41","modified_gmt":"2013-05-28T17:28:41","slug":"zu-den-voraussetzungen-fur-eine-rucknahme-einer-anrechnungsverfugung-durch-einen-abrechnungsbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-fur-eine-rucknahme-einer-anrechnungsverfugung-durch-einen-abrechnungsbescheid\/","title":{"rendered":"Zu den Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fccknahme einer Anrechnungsverf\u00fcgung durch einen Abrechnungsbescheid"},"content":{"rendered":"<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 11. Senat, Urteil vom 07.03.2013, 11 K 62\/12<\/p>\n<p>\u00a7 130 Abs 2 Nr 3 AO, \u00a7 8 KiStRG ND, \u00a7 130 Abs 2 Nr 4 AO, \u00a7 218 Abs 2 AO<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob ein Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer und Nebenabgaben 2009 rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat die polnische Staatsangeh\u00f6rigkeit und war im Streitjahr 2009 mit Herrn X verheiratet. Sie war im Streitjahr beim Ehemann, der als Kardiologe selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, besch\u00e4ftigt. Hieraus erzielte sie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Umfang von 4.500 EUR. Seit dem 31. Januar 2008 lebten die Eheleute dauernd getrennt. Dies war dem Beklagten seit dem 29. November 2010 (= Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 des Ehemannes) bekannt. Die Kl\u00e4gerin erhielt nach der Trennung im Jahr 2009 Unterhaltsleistungen vom Ehemann in H\u00f6he von 13.805 EUR.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Im Jahr 2010 wurde die Ehe geschieden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Der Ehemann leistete im Streitjahr 2009 Einkommensteuervorauszahlungen im Umfang von 73.043,00 EUR. Der Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr Einkommensteuer vom 1. Oktober 2009 war noch an die Eheleute gerichtet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Am 29. November 2010 reichte der Ehemann die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 beim Beklagten ein. Nach der Erkl\u00e4rung erzielte er als Kardiologe im Streitjahr Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 277.676,00 EUR.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Am 3. Februar 2011 richtete der Beklagte ein Schreiben an Kl\u00e4gerin mit folgendem Inhalt:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>\u201eEinkommensteuerveranlagungen &#8211; Vorauszahlungen<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Sehr geehrte Frau A,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>nach den hier gespeicherten Daten sind f\u00fcr ihre Einkommensteuer 2009 ff noch unter der Zusammenveranlagung f\u00fcr Sie als Ehegatten Vorauszahlungen festgesetzt worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Aufgrund der Trennung sind diese auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Es ist beabsichtigt, dies zu 100 % (nicht die Kirchensteuer, da Ehemann ohne Religion) Herrn X zuzuordnen. Ich bitte um eventuelle Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen. Ansonsten gehe ich davon aus, dass Sie einverstanden sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Mit freundlichen Gru\u00df\u201c<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Am 8. Februar 2011 antwortete die Kl\u00e4gerin. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>\u201eSehr geehrte Frau L,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>ich danke Ihnen f\u00fcr Information betreffend Einkommensteuer 2009.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Seit 2009 mein Mann, X, und ich lebten getrennt, in 2010 wurde Scheidung ausgesprochen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>In G\u00fctertrennung bekam ich das Haus und nachehelichen Unterhalt in H\u00f6he von 1.500,00 EUR im Monat. Das erlaubt mir mein Leben zu sichern. Au\u00dferdem habe ich keine Ersparnisse, auf die ich greifen k\u00f6nnte im Fall der Hausreparatur oder sonstigen Ungl\u00fccks.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>W\u00e4re mit Einkommensteuer 2009 Vorauszahlung auf plus Verg\u00fctung zu rechnen, bitte ich sie auf einzelnen Personen aufzuteilen, damit ich Erstattung bekomme.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>A\u201c<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Auf dem Schreiben wurde von einem\/einer Mitarbeiter\/in des Beklagten vermerkt: \u201e=&gt; Damit 50:50 notwendig\u201c.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin reichte am 18. August 2011 ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 beim Beklagten ein. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung war von der Y Steuerberatungsgesellschaft, die auch die Steuererkl\u00e4rungen des Ehemannes fertiggestellt hatte, vorbereitet worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Am 29. September 2011 erlie\u00df der Beklagte zwei Einkommensteuerbescheide. Im Bescheid des Ehemannes wurden die gezahlten Vorauszahlungen in H\u00f6he von 33.802,00 EUR Einkommensteuer und 1.789,50 EUR Solidarit\u00e4tszuschlag (=50% der Vorauszahlungen ohne Ber\u00fccksichtigung der Kirchensteuer) angerechnet. Im Bescheid der Kl\u00e4gerin, ebenfalls vom 29. September 2011, wurden auch Vorauszahlungen in H\u00f6he von 33.802,00 EUR Einkommensteuer, 1.860,00 EUR Kirchensteuer und 1.789,50 EUR Solidarit\u00e4tszuschlag angerechnet. Gegen den Einkommensteuerbescheid des Ehemannes, mit dem nach dem Anrechnungsteil noch 64.613,00 EUR zu zahlen waren, legte der Ehemann Einspruch ein, mit dem er eine Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen im vollen Umfang begehrte. Hilfsweise beantragte er einen Abrechnungsbescheid. Er trug im Einspruchsverfahren vor, er habe die Vorauszahlungen f\u00fcr 2009 selbst gezahlt. Angerechnet seien nur 50 %. Diese Vorauszahlungen seien daher zu 100 % ihm anzusetzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Der Beklagte legte den Einspruch als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides\u00a0\u00a0nach \u00a7 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) aus und erlie\u00df am 7. November 2011 jeweils einen Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 2 AO an den Ehemann und an die Kl\u00e4gerin, in denen nunmehr die gesamten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2009 dem Ehemann zugerechnet wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Gegen diesen Abrechnungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Sie tr\u00e4gt vor, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7 130 Abs. 2 AO nicht gegeben seien. Der Beklagte hob daraufhin den Abrechnungsbescheid am 15. Dezember 2012 auf und erlie\u00df gleichzeitig einen neuen Abrechnungsbescheid mit gleichem Abrechnungsteil. Gegen diesen Abrechnungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin wiederum Einspruch ein. Der Beklagte erlie\u00df daraufhin am 14.\u00a0Februar 2012 einen Einspruchsbescheid, in dem der Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, ihr Vorbringen sei in der Einspruchsentscheidung nicht gew\u00fcrdigt worden. Sie habe davon ausgehen k\u00f6nnen, nachdem der Beklagte auf ihren Antrag hin die Betr\u00e4ge erstattet habe, dass diese Entscheidung nach Recht und Gesetz ergangen sei. Sie habe die Anfrage des Finanzamts zu Aufteilung der Vorauszahlungen beantwortet ohne sich vorher beraten zu lassen. Sie sei selbst nie mit steuerlichen Dingen befasst gewesen. Sie habe mit der Y Steuerberatungsgesellschaft wegen der Anrechnung der Vorauszahlungen Einkommensteuer 2009 keinen Kontakt gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr die H\u00e4lfte aller Anspr\u00fcche zustehen w\u00fcrden, solange die Ehe noch bestanden habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>den Abrechnungsbescheid vom 15. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2012 aufzuheben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung des Anrechnungsteils des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 29. September 2011 gegeben seien. Dies ergebe sich aus \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 4 AO. Der Kl\u00e4gerin sei die Rechtswidrigkeit des Abrechnungsteils in Folge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt gewesen. Es handele sich um einen einfach gelagerten Fall, da sich der Kl\u00e4gerin bei der Anrechnungsverf\u00fcgung der Fehler habe aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Denn die Steuerschuld habe zu den Vorauszahlungen in einem Verh\u00e4ltnis gestanden, dass zu einer \u00dcberpr\u00fcfung h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen (unter Bezugnahme auf BFH-Urt. v. 15. April 1997 VII R 100\/96, BStBl. II 1997, 787, 791).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>I. Der Senat legt die Klageschrift dahin aus, dass der Abrechnungsbescheid hinsichtlich der Kirchensteuer nicht Gegenstand des Verfahrens ist. In Kirchensteuerangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg in Niedersachsen vorbehaltlich der Regelung in \u00a7 8 Abs. 2 Kirchensteuerrahmengesetz nicht er\u00f6ffnet (s. \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung v. 10. Juli 1986, Nieders\u00e4chsisches GVBl. 1986, 281 zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz v. 10. Dezember 2008, Nieders\u00e4chsisches GVBl. 2008, 396). Bei dem Abrechnungsbescheid nach \u00a7 218 AO handelt es sich nicht um einen Aufteilungsbescheid, bei dem nach \u00a7 8 Abs. 2 Kirchensteuerrahmengesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>II. Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Der Abrechnungsbescheid vom 15. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs.\u00a01 Satz 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -). Die R\u00fccknahme der Anrechnungsverf\u00fcgung vom 29. September 2011 war rechtswidrig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>1. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begr\u00fcndet kann u.a. dann zur\u00fcckgenommen werden, wenn seine Rechtswidrigkeit dem Beg\u00fcnstigten bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt war (\u00a7 130 Abs. 2 Nr. 4 AO) oder ihn der Beg\u00fcnstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig waren\u00a0\u00a0(\u00a7 130 Abs. 2 Nr. 3 AO; rechtswidriger beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt). Die R\u00fccknahme dieses rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist nach \u00a7 130 Abs. 3 AO nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Finanzbeh\u00f6rde zul\u00e4ssig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Bei Anwendung dieser Rechtsgrundlagen ist im Streitfall im Hinblick auf die Anrechnungsverf\u00fcgung vom 29. September 2011 von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt auszugehen. Die Vorauszahlungen in H\u00f6he von 33.802,00 EUR Einkommensteuer und 1.789,50 EUR Solidarit\u00e4tszuschlag durften nicht bei der Kl\u00e4gerin in der Anrechnungsverf\u00fcgung ber\u00fccksichtigt werden. Sie dienten zur Tilgung der Festsetzungen der Einkommensteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags beim Ehemann. Der BFH hat entschieden, dass Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten dienen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Eheleute sp\u00e4ter zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zun\u00e4chst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Erst ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (BFH-Urt. v. 22. M\u00e4rz 2011 VII R 42\/10, BStBl. II 2011, 607). Da bei der Anrechnung auf die festgesetzten Einkommensteuern und Solidarit\u00e4tszuschl\u00e4ge beim Ehemann kein Rest verblieb, stand somit auch kein Betrag f\u00fcr eine Anrechnung nach Kopfteilen zur Verf\u00fcgung. Die Anrechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in der Anrechnungsverf\u00fcgung vom 29. September 2011 war daher bei der Kl\u00e4gerin unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>2. Die Jahresfrist f\u00fcr eine R\u00fccknahme der Anrechnungsverf\u00fcgung vom 29. September 2011 nach \u00a7 130 Abs. 3 AO hat der Beklagte auch beachtet. Denn ma\u00dfgeblich ist \u2013 wie der Beklagte zu Recht hervorhebt \u2013 nicht die Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern von der Rechtswidrigkeit der Entscheidung (BFH-Urt. v. 9. Dezember 2008 VII R 43\/07, BStBl. II 2009, 344).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>3. Es liegen aber nicht die Voraussetzungen nach \u00a7 130 Abs. 2 AO f\u00fcr eine R\u00fccknahme der die Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigenden rechtswidrigen Anrechnungsverf\u00fcgung vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>a. Der Senat geht davon aus, dass mit dem Abrechnungsbescheid vom 15. Dezember 2011 stillschweigend auch die Anrechnungsverf\u00fcgung vom 29. September 2011 zur\u00fcckgenommen wurde. Letztlich kann dies aber auch dahingestellt bleiben. Denn es handelt sich bei der Anrechnungsverf\u00fcgung zwar um einen Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung entfaltet und an dem die Finanzbeh\u00f6rde bei einem Erlass eines Abrechnungsbescheides grunds\u00e4tzlich gebunden ist; jedoch gilt dies dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7\u00a7\u00a0130, 131 AO vorliegen. In diesem Fall kann im Rahmen eines Abrechnungsbescheides eine \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung erfolgen (BFH-Urt. v. 15. April 1997 VII R 100\/96, BStBl. II 1997, 787; Urt. v. 16. Oktober 1986 VII R 159\/83, BStBl. II 1987, 405; Urt. v. 18. September 2007 I R 54\/06, BFH\/NV 2008, 290; AEAO zu \u00a7 218 Nr. 3; R\u00fcsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, \u00a7 218 Rz. 29 m.w.N.; a.A. BFH-Urt. v. 28. April 1993 I R 123\/91, BStBl. II 1994, 147). Denn auch wenn man eine Bindungswirkung im Grundsatz bejaht, besteht im Verfahren nach \u00a7 218 Abs. 2 AO jedenfalls dann keine Bindungswirkung an eine vorausgegangene Anrechnungsverf\u00fcgung, wenn diese nach den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Vorschriften zur\u00fcckgenommen oder widerrufen werden \u201ekann\u201c (BFH-Urt. v. 8. September 2010 I R 90\/09, BFH\/NV 2011, 338; R\u00fcsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, \u00a7 218 Rz. 29).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>b. Der R\u00fccknahmetatbestand des \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 3 AO liegt aber nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 wie die Prozessbevollm\u00e4chtigte in ihrem Schreiben vom 24. April 2012 (Seite 2) zu Recht mitteilt &#8211; keine \u201eAngaben\u201c i.S.d. \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 3 AO\u00a0\u00a0gemacht. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Beg\u00fcnstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig waren. Die Angaben des Beg\u00fcnstigten m\u00fcssen lediglich objektiv unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sein. Auf ein vors\u00e4tzliches oder fahrl\u00e4ssiges Handeln des Beg\u00fcnstigten kommt es nicht an. Angaben in diesem Sinne k\u00f6nnen nur entscheidungserhebliche Angaben sein, die f\u00fcr den Verwaltungsakt kausal waren (BFH-Urt. v. 2. August 2006 XI R 57\/04, BFH\/NV 2007, 858; Urt. v. 13. Juli 1994 I R 95\/93, BFH\/NV 1995, 935). Die Kl\u00e4gerin hat aber in Ihrem Schreiben vom\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a08. Februar 2011 keine entscheidungserheblichen Angaben f\u00fcr eine Anrechnung der Vorauszahlungen get\u00e4tigt, sondern nur eine Bitte um Aufteilung der Vorauszahlungen auf die beiden Personen ge\u00e4u\u00dfert. Dies ist keine Angabe von entscheidungserheblicher Bedeutung, die unrichtig oder unvollst\u00e4ndig ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>39<\/a><\/dt>\n<dd>c. Es liegen auch die Voraussetzungen des \u00a7 130 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass nach den pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten der Kl\u00e4gerin davon ausgegangen werden kann, dass diese die Fehlerhaftigkeit der Aufteilung h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Insoweit kommt es auf diesen subjektiven Ma\u00dfstab an (s. BFH-Urt. v. 16. Juni 1994 IV R 48\/93, BStBl. II 1996, 82 a.E.; R\u00fcsken in Klein, AO 11. Aufl. 2012, \u00a7 130 Rz. 48). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis ist der Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, also der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (\u00a7 124 Abs. 1 Satz 1 AO; s. Pahlke in Pahlke\/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, \u00a7\u00a0130 Rz. 45). Zu diesem Zeitpunkt ist eine geforderte Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis nicht feststellbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, sie h\u00e4tte &#8211; solange die Ehe noch bestand \u2013 Anspruch auf die H\u00e4lfte der Erstattungen. Diese Ansicht hat sie nicht nur im Zeitpunkt des Schreibens vom 8.\u00a0Februar 2011 gehabt, sondern auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2009 mit der Anrechnungsverf\u00fcgung. Wie die Kl\u00e4gerin glaubhaft dem Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uterte, hatte sie in diesem Zeitraum keinen Kontakt zu einem Berater in dieser Sache aufgenommen. Nur zum Zweck der Abgabe der Steuererkl\u00e4rung hatte sie vor dem 18. August 2011 mit der Y Steuerberatungsgesellschaft Kontakt. \u00dcber die Erstattung von Vorauszahlungen wurde aber nicht gesprochen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, sie habe Anspruch auf die H\u00e4lfte der Erstattungen, ist zwar unzutreffend; jedoch h\u00e4lt der Senat es f\u00fcr zu weitgehend, dabei von einer grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit auszugehen. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat aufgrund der Sach- und Rechtlage und des pers\u00f6nlichen Eindrucks von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung. So hat der Senat beachtet, dass die Kl\u00e4gerin polnische Staatsangeh\u00f6rige ist und sich um die steuerlichen Angelegenheiten nie gek\u00fcmmert hatte, da dies immer durch ihren Ehemann erfolgt war. Sie besa\u00df auch keinerlei steuerliche Kenntnisse \u00fcber das Verfahren bei Vorauszahlungen. Weiterhin ber\u00fccksichtigte der Senat, dass auch erst durch die Fortentwicklung der Rechtsprechung des BFH in den letzten Jahren &#8211; nicht zuletzt durch seine Entscheidung vom 22. M\u00e4rz 2011 (VII R 42\/10, BStBl. II 2011, 607) \u2013 Rechtsklarheit im Hinblick darauf geschaffen wurde, wie eine Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehegatten zu beurteilen ist.\u00a0\u00a0Auch das Verhalten des Mitarbeiters(in) des Beklagten zeigt an, dass dieser Fehler selbst einem Finanzbeamten(in) unterlaufen war, so dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides ihr nicht wegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt war.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Soweit die Y Steuerberatungsgesellschaft die Steuererkl\u00e4rung 2009 der Kl\u00e4gerin vorbereitet hatte und damit das Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt hat, \u00e4ndert dies nichts an dieser Beurteilung. Zwar ist die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis eines Vertreters dem Beg\u00fcnstigten zuzurechnen (BFH-Beschl. v. 10. M\u00e4rz 2005 VII B 214\/04, BFH\/NV 2005, 1222; Pahlke in Pahlke\/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, \u00a7 130 Rz. 45); jedoch ist dies nur m\u00f6glich, wenn der Vertreter als Vertreter des Beg\u00fcnstigten auftritt. Der Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Anrechnungsverf\u00fcgung wurde aber nicht der Y Steuerberatungsgesellschaft bekanntgegeben, sondern der Kl\u00e4gerin selbst. Auch war kein andere(r) Berater(in) eingeschaltet, so dass allein auf die Kenntnis oder grobe Unkenntnis der Kl\u00e4gerin abzustellen war. Der Kontakt zur jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten kam erst mit dem Erhalt des Abrechnungsbescheids vom 7. November 2011 zustande.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Auch die Bezugnahme des Beklagten auf das Urteil des BFH v. 15. April 1997 (VII R 100\/96, BStBl. II 1997, 787, 791) f\u00fchrt zu keiner \u00c4nderung der Rechtsauffassung. Dort hat der BFH im Allgemeinen eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis angenommen, wenn sich dem Steuerpflichtigen eine \u00dcberpr\u00fcfung der Anrechnungsverf\u00fcgung von der H\u00f6he des angerechneten Betrages her im Verh\u00e4ltnis zur Steuerschuld oder zu den tats\u00e4chlichen Abzugsbetr\u00e4gen oder Vorauszahlungen h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Dagegen ist der Streitfall aber anders gelagert. Denn der Kl\u00e4gerin war bewusst, dass sie einen erheblichen Erstattungsbetrag erhalten w\u00fcrde. Sie war aber der Ansicht, sie habe als Ehefrau einen Anspruch auf die H\u00e4lfte der Erstattungen. Dies ist aber aus den dargestellten Gr\u00fcnden nicht grob fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Ebenso ergibt sich aus der Entscheidung de BFH aus dem Jahr 2005 keine andere Beurteilung. Soweit dort der BFH im Hinblick auf das Erkennen der Kl\u00e4gerin feststellt, diese habe nicht ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit annehmen k\u00f6nnen, mit der Erstattung habe es seine Richtigkeit, lag dies an den besonderen Umst\u00e4nden. Dort hatte die Steuerpflichtige und ihr anwaltlicher Vertreter in einem Schreiben an das Finanzamt nur die Auskehrung der H\u00e4lfte des Erstattungsbetrages begehrt und dann einen sechsmal gr\u00f6\u00dferen Betrag erhalten (vgl. BFH-Beschl. v. 10. M\u00e4rz 2005 VII B 214\/04, BFH\/NV 2005, 1222). Im Streitfall dagegen hat die Kl\u00e4gerin sich ohne steuerliche Beratung an den Beklagten gewandt und war zu jedem Zeitpunkt davon ausgegangen, sie h\u00e4tte Anspruch auf einen Teil der Vorauszahlungen. Diese wurden ihr dann auch angerechnet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>III. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin war nach \u00a7 60 Abs. 3 FGO nicht notwendig beizuladen (vgl. BFH-Beschl. v. 11. Januar 1994 VII B 100\/93, BStBl. II 1994, 405). Von einer einfachen Beiladung des Ehemannes nach \u00a7 60 Abs. 1 FGO wurde abgesehen, da der Ehemann ein entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und auch die Kl\u00e4gerin dem widersprochen hat (vgl. BFH-Beschl. v. 17. August 1978 VII B 30\/78, BStBl. II 1979, 25; Levedag in Gr\u00e4ber, FGO, 7. Aufl. 2010, \u00a7 60 Rz. 30).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 11. 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