{"id":43984,"date":"2002-02-07T11:26:30","date_gmt":"2002-02-07T09:26:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43984"},"modified":"2013-05-31T09:09:58","modified_gmt":"2013-05-31T07:09:58","slug":"bfh-urteil-vom-7-2-2002-vi-r-80_00-bstbl-2002-ii-s-438","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-vi-r-80_00-bstbl-2002-ii-s-438\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 7.2.2002 (VI R 80\/00) BStBl. 2002 II S. 438"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (VI R 80\/00) BStBl. 2002 II S. 438<\/strong><\/p>\n<p>Ein nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO 1977 \u00a7 125 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 841)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der gegen die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ergangene Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid deshalb nichtig ist, weil die Kl\u00e4gerin keinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gestellt hat.<\/p>\n<p>Bei der X Versicherungsgruppe, zu der die Kl\u00e4gerin, die X-Sachversicherungs AG geh\u00f6rt, begann im Januar 1995 eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1991 bis 1994. Am 22. August 1997 fand zwischen dem Pr\u00fcfer und dem Steuerreferatsleiter der X Versicherungs AG ein Telefongespr\u00e4ch statt.<\/p>\n<p>In einem im Anschluss daran unter dem Briefkopf der X Versicherungs AG unter deren Steuernummer verfassten und an den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) gerichteten Schreiben vom 22. August 1997 hei\u00dft es: &#8222;Wir regen an, die Nachversteuerung der Belegschaftsrabatte sowohl bei unserer Hauptverwaltung als auch bei unserer Bereichsverwaltung auf der Basis dieser &#8211; in dem Schreiben mitgeteilten &#8211; Steuers\u00e4tze vorzunehmen.&#8220; Hinsichtlich des Pr\u00fcfungskomplexes &#8222;Personalrabatte&#8220; erging gegen die Kl\u00e4gerin am 10. Oktober 1997 ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid \u00fcber insgesamt &#8230; DM. Dabei legte das FA die von der X Versicherungs AG in dem Schreiben vom 22. August 1997 mitgeteilten Nettosteuers\u00e4tze (s. \u00a7 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) zugrunde. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage, mit der sie die Aufhebung des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids begehrte.<\/p>\n<p>Im Verlaufe des Klageverfahrens erlie\u00df das FA am 4. November 1998 einen ge\u00e4nderten Nachforderungsbescheid. Danach verminderte sich der Gesamtbetrag der Nachforderung (Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag, evangelische und katholische Kirchensteuer) auf &#8230; DM. Die dem \u00c4nderungsbescheid beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, die Klage werde unzul\u00e4ssig, falls die Kl\u00e4gerin weder &#8211; fristgerecht &#8211; Einspruch einlege noch den Antrag nach \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stelle. Die durch eine Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft vertretene Kl\u00e4gerin hat gegen den \u00c4nderungsbescheid weder Einspruch eingelegt, noch hat sie die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 68 FGO abgegeben. Nach einem Hinweis des Finanzgerichts (FG), die Klage sei unzul\u00e4ssig geworden, \u00e4nderte die Kl\u00e4gerin ihre Klage und begehrte nunmehr die Feststellung, dass der Nachforderungsbescheid vom 10. Oktober 1997, die Einspruchsentscheidung vom 3. April 1998 sowie der \u00c4nderungsbescheid vom 4. November 1998 nichtig seien. Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 841 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus: Die Kl\u00e4gerin habe weder schriftlich noch m\u00fcndlich einen Pauschalierungsantrag gestellt. Das Fehlen eines Pauschalierungsantrags sei jedoch kein besonders schwerwiegender Fehler.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 4. November 1998 sei nichtig, weil der erforderliche Pauschalierungsantrag fehle. Insoweit sei auf die Grunds\u00e4tze des allgemeinen Verwaltungsrechts zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten zur\u00fcckzugreifen. Danach stelle das Fehlen eines erforderlichen Antrags grunds\u00e4tzlich einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler dar, der die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge habe. \u00a7 40 EStG verfolge den Zweck, zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem im Wege einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung eine pauschale Basis f\u00fcr eine Besteuerung zu schaffen. Daf\u00fcr sei jedoch ein Antrag des Steuerpflichtigen Voraussetzung. Liege dieser Antrag nicht vor, m\u00fcsse die Finanzverwaltung hinsichtlich jedes betroffenen Arbeitnehmers die Lohnsteuer mit Betrag und Steuersatz individuell ermitteln, was mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sei. Erst nach Aus\u00fcbung des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens k\u00f6nne dann ggf. ein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber ergehen. Der Zweck des \u00a7 40 EStG bestehe darin, dieses f\u00fcr die Finanzverwaltung aufw\u00e4ndige Verfahren \u00fcberfl\u00fcssig zu machen. F\u00fcr den Abschluss einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung mit dem FA m\u00fcssten jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Habe beispielsweise nur der Pr\u00fcfer des FA und nicht der zust\u00e4ndige Sachgebietsleiter bei einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung mitgewirkt, sei diese nicht wirksam zustande gekommen. Entsprechendes gelte, wenn der f\u00fcr den Erlass eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids erforderliche Antrag fehle. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung auch ohne einen Pauschalierungsantrag belastende Steuerbescheide gegen den Arbeitgeber ergehen k\u00f6nnten. Das FG habe &#8211; f\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) bindend &#8211; festgestellt, dass kein Pauschalierungsantrag gestellt worden sei. Damit sei f\u00fcr einen verst\u00e4ndigen Dritten bei Kenntnis aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig, dass der trotz fehlenden Pauschalierungsantrags ergangene Nachforderungsbescheid nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen. Zudem sei der \u00c4nderungsbescheid vom 4. November 1998 unbestimmt und auch deshalb nichtig. Der \u00c4nderungsbescheid lasse nicht erkennen, welche Steuer in welcher H\u00f6he nachgefordert werde. Auf der Grundlage des pauschalen \u00c4nderungsbescheids vom 4. November 1998 sei die Kl\u00e4gerin au\u00dferstande, eine \u00dcberw\u00e4lzung der nachgeforderten Steuern auf ihre Mitarbeiter vorzunehmen. Das fragliche Schreiben sei im \u00dcbrigen nicht als Bescheid zu erkennen gewesen. Es trage nicht die offizielle Bezeichnung &#8222;Bescheid&#8220;, sondern sei formlos formuliert. Zwar enthalte es die Formulierung, der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 10. Oktober 1997 werde herabgesetzt, und es sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; das Schreiben erwecke aber den unzutreffenden Eindruck, der urspr\u00fcngliche Nachforderungsbescheid habe weiter Bestand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 10. Oktober 1997 in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 4. November 1998 nichtig ist.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Nachforderungsbescheid vom 10. Oktober 1997 in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 4. November 1998 sei nicht nichtig. Das Fehlen eines im Gesetz vorgesehenen Antrags f\u00fchre ohne Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde grunds\u00e4tzlich nicht zur Nichtigkeit (Hinweis auf Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 125 AO 1977 Tz. 22). Das &#8211; angebliche &#8211; Fehlen des Pauschalierungsantrags sei gerade auch im Streitfall bei W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde kein offenkundig schwerwiegender Fehler. Die Kl\u00e4gerin habe die Nettosteuers\u00e4tze, die dem Nachforderungsbescheid zugrunde l\u00e4gen, dem FA selbst \u00fcbermittelt. Mit dieser \u00dcbermittlung habe die Kl\u00e4gerin die Anregung verbunden, die Nachversteuerung der Belegschaftsrabatte auf der Basis dieser Steuers\u00e4tze vorzunehmen. Darin sei ein Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung zu sehen. Das FA habe sich auf den von der Kl\u00e4gerin selbst erzeugten Rechtsschein &#8211; sie sei mit einer Lohnsteuer-Pauschalierung einverstanden &#8211; eingelassen und einen entsprechenden Nachforderungsbescheid erlassen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Ob der Wertung des FG zu folgen ist, dass die Kl\u00e4gerin keinen Pauschalierungsantrag gestellt hat, kann dahinstehen. Selbst wenn ein solcher Antrag nicht vorliegt, ist der Nachforderungsbescheid vom 10. Oktober 1997 in der Fassung des Bescheids vom 4. November 1998 nicht nichtig.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist. \u00a7 126 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bestimmt, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach \u00a7 125 AO 1977 nichtig macht, unbeachtlich ist, wenn der f\u00fcr den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachtr\u00e4glich gestellt wird. Daraus ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt, der ohne den erforderlichen Antrag ergangen ist, nicht generell nichtig ist. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte fr\u00fchere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die einen ohne den erforderlichen Antrag erlassenen Verwaltungsakt generell als nichtig ansah (Urteile vom 30. Juni 1960 4 RJ 75\/59, BSGE 12, 265, 268, und vom 15. Oktober 1981 5b\/5 RJ 90\/80, BSGE 52, 245), ist angesichts der jetzigen, anders lautenden Regelung in \u00a7 41 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht mehr einschl\u00e4gig (vgl. BSG-Urteil vom 21. Juni 1995 6 RKa 54\/94, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211; NVwZ &#8211; RR 1996, 665).<\/p>\n<p>b) Die Voraussetzungen des \u00a7 125 Abs. 1 AO 1977 sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar. Die Rechtsprechung hat einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Ma\u00dfe verletzt, dass von Niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34\/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259; Beschluss vom 1. Oktober 1981 IV B 13\/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133; Urteile vom 11. Juli 1986 VI R 105\/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775; vom 22. November 1988 VII R 173\/85, BFHE 155, 24, BStBl II 1989, 220; Beschluss vom 14. April 1989 III B 5\/89, BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351). Ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, muss anhand der jeweiligen f\u00fcr das Verhalten der Beh\u00f6rde ma\u00dfgebenden Rechtsvorschrift beurteilt werden.<\/p>\n<p>c) Nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das Betriebsst\u00e4tten-FA auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschriften des \u00a7 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von F\u00e4llen Lohnsteuer deshalb nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig einbehalten hat. Nach den Ausf\u00fchrungen des FG hat die Kl\u00e4gerin im Streitfall keinen Pauschalierungsantrag gestellt. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist ein besonders schwerwiegender Fehler im Streitfall in Bezug auf einen ohne den erforderlichen Antrag ergangenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid nicht gegeben.<\/p>\n<p>Ein Pauschalierungsbescheid, der ohne Antrag des Arbeitgebers ergangen ist, ist nur fehlerhaft, nicht aber nichtig (vgl. Gosch, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1991, 6, 7).<\/p>\n<p>aa) Der Pauschalierungsantrag ist allerdings nicht nur Verfahrensvoraussetzung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 1990 VI R 97\/86, BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262). Nach \u00a7 40 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu \u00fcbernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 2 EStG). Als \u00f6ffentlich-rechtliche Willenserkl\u00e4rung enth\u00e4lt der Antrag somit auch die auf die Rechtsfolge der Pauschalierung gerichtete Zustimmung des Arbeitgebers, also das Einverst\u00e4ndnis mit dem Ergehen des Pauschalierungsbescheids (vgl. Gosch, FR 1991, 6) und mit der \u00dcbernahme der Steuerschuld (vgl. Heuermann in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 40 EStG Rz. 20).<\/p>\n<p>bb) Obwohl der Pauschalierungsantrag auch die \u00dcbernahme der Steuerschuld durch den Arbeitgeber zum Gegenstand hat, verletzt ein ohne den erforderlichen Antrag ergangener Pauschalierungsbescheid die an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung zu stellenden Anforderungen nicht in einem so hohen Ma\u00dfe, dass von einem Arbeitgeber nicht erwartet werden kann, einen bestandskr\u00e4ftig gewordenen Pauschalierungsbescheid als verbindlich anzuerkennen.<\/p>\n<p>Formell &#8211; f\u00fcr das Erhebungsverfahren &#8211; ist die pauschale Lohnsteuer als Erhebungssteuerschuld des Arbeitgebers ausgestattet. Sie ist jedoch in ihrem Wesensgehalt nichts anderes als eine besonders berechnete Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft; ma\u00dfgebend ist die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 VI R 47\/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715). Der Arbeitgeber \u00fcbernimmt diese Lohnsteuer als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der H\u00f6he nach \u00e4ndert. Die Pauschalierungsvorschriften regeln &#8211; neben der Schuld\u00fcbernahme durch den Arbeitgeber &#8211; nur besondere Rechtsfolgen der bereits entstandenen Lohnsteuer (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 2000 VI R 10\/98, BFH\/NV 2001, 35; vom 30. November 1989 I R 14\/87, BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993, und in BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715).<\/p>\n<p>cc) Der Pauschalierungsantrag enth\u00e4lt zudem keine Willenserkl\u00e4rung des Arbeitgebers, die darauf abzielt, auf eine \u00dcberw\u00e4lzung der \u00fcbernommenen pauschalen Lohnsteuer zu verzichten (Heuermann, a.a.O., \u00a7 40 EStG Rz. 129). Der Arbeitgeber verliert deshalb durch das Ergehen eines an ihn gerichteten Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids nicht die M\u00f6glichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer zu \u00fcberw\u00e4lzen. Ob die \u00dcbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gegen\u00fcber dem FA auch im Verh\u00e4ltnis zum Arbeitnehmer eine befreiende Schuld\u00fcbernahme beinhaltet, richtet sich nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grunds\u00e4tzen (Urteile des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 5. August 1987 5 AZR 22\/86, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1988, 182; vom 22. Juni 1978 3 AZR 156\/77, DB 1978, 2081).<\/p>\n<p>dd) Ein fehlender Antrag f\u00fchrt auch nicht deshalb zur Nichtigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids, weil es sich bei der pauschalen Lohnsteuer i.S. des \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht um eine zeitraumbezogene, sondern um eine sachverhaltsbezogene Steuer handelt. Zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids bedarf es lediglich der Angabe des Sachverhaltskomplexes, hinsichtlich dessen der Lohnsteuerabzug nach Auffassung des FA fehlerhaft erfolgt ist. Dagegen ist eine Zuordnung der nachgeforderten Steuerbetr\u00e4ge zu einzelnen Arbeitnehmern und Veranlagungszeitr\u00e4umen, bez\u00fcglich derer der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig einbehalten haben soll, nicht erforderlich. Dadurch erfahren jedoch die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten des Arbeitgebers, gegen den trotz fehlenden Antrags ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ergangen ist, keine Einschr\u00e4nkung. Der Arbeitgeber kann im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen, keinen Pauschalierungsantrag gestellt zu haben, und damit die Aufhebung des Nachforderungsbescheids erreichen.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des FA vom 4. November 1998, obgleich nicht als Bescheid \u00fcberschrieben, als \u00c4nderungsbescheid hinreichend deutlich erkennbar. Aufgrund der Formulierung &#8222;Der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid &#8230;, wird gem. \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2a AO derart ge\u00e4ndert, dass die Steuerfestsetzungen wie folgt herabgesetzt werden&#8220; und im Hinblick auf die beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung kann kein Zweifel dar\u00fcber bestehen, dass es sich um einen \u00c4nderungsbescheid handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (VI R 80\/00) BStBl. 2002 II S. 438 Ein nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt hat. &nbsp; EStG \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO 1977 \u00a7 125 Abs. 1. 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