{"id":43985,"date":"2002-03-01T11:28:15","date_gmt":"2002-03-01T09:28:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43985"},"modified":"2013-05-30T15:22:39","modified_gmt":"2013-05-30T13:22:39","slug":"bfh-urteil-vom-1-3-2002-vi-r-171_98-bstbl-2002-ii-s-440","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-3-2002-vi-r-171_98-bstbl-2002-ii-s-440\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 1.3.2002 (VI R 171\/98) BStBl. 2002 II S. 440"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.3.2002 (VI R 171\/98) BStBl. 2002 II S. 440<\/strong><\/p>\n<p>Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>SolZG 1995 \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 3 Abs. 3 bis 5, \u00a7 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 970)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist als Rechtsanwalt selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Abweichend von seiner Lohnsteueranmeldung 1996 vom 17. Januar 1997, die ausschlie\u00dflich nach \u00a7 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschalbesteuerte Arbeitsl\u00f6hne von Teilzeitbesch\u00e4ftigten betrifft, setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ausgehend von einer pauschalen Lohnsteuer in H\u00f6he von 1.045 DM den Solidarit\u00e4tszuschlag auf 78,37 DM fest. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage wandte sich der Kl\u00e4ger gegen die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags mit der Begr\u00fcndung, dass die Erhebungsgrenzen des \u00a7 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 des Solidarit\u00e4tszuschlagsgesetzes (SolZG) 1995 und \u00a7 51a Abs. 2 a EStG nicht erreicht seien. Die Erhebungsgrenzen seien auch im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren zu beachten. Die anderweitige Handhabung durch das FA versto\u00dfe gegen den Gleichheitssatz.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 970 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 40 Abs. 3, 40a Abs. 5, 51a Abs. 1 und 2 a EStG 1990 und des \u00a7 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG 1995. In den F\u00e4llen der Lohnsteuer-Pauschalierung sei der Arbeitgeber Schuldner des von der pauschalen Lohnsteuer zu erhebenden Solidarit\u00e4tszuschlags (\u00a7 51a Abs. 1 i.V.m. den \u00a7\u00a7 40 Abs. 3 Satz 2, 40a Abs. 5 EStG). Im Gegensatz dazu sei mit den durch Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des F\u00f6deralen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BStBl I, 510) im SolZG 1995 eingef\u00fchrten sozialen Komponenten (Nullzone des \u00a7 3 Abs. 3 SolZG und \u00dcberleitungsbereich des \u00a7 4 Satz 2 SolZG) vom Gesetzgeber ausdr\u00fccklich nur eine Beg\u00fcnstigung des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst beabsichtigt (vgl. BTDrucks 12\/4801, S. 169; Plenker in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1995, 74; Hartmann in Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1995, 36). Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren k\u00f6nnten diese sozialen Komponenten deshalb nur beim laufenden Arbeitslohn nach den Steuermerkmalen der Lohnsteuerkarte (\u00a7 3 Abs. 4 SolZG) und beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich (\u00a7 3 Abs. 5 SolZG) ber\u00fccksichtigt werden. Ansonsten k\u00e4men diese im SolZG genannten und personenbezogenen Nullzonen von 2.664 DM bzw. 1.332 DM nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung und ggf. auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Anwendung.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde eine Beachtung der Nullzone in den F\u00e4llen, bei denen eine Person in mehreren Arbeitsverh\u00e4ltnissen stehe, die jeweils pauschal besteuert w\u00fcrden, eine unberechtigte finanzielle Besserstellung der betreffenden Person bewirken. Denn eine Zusammenfassung der verschiedenen Bemessungsgrundlagen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Nullzone sei bei der Lohnsteuer-Pauschalierung nicht m\u00f6glich. Vom Gesetzgeber sei jedoch beabsichtigt, nur dann von einer Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlages abzusehen, wenn pro Einzelperson bzw. von Ehegatten die Bemessungsgrundlagen s\u00e4mtlicher Eink\u00fcnfte zusammengefasst die Grenzen des \u00a7 3 Abs. 3 SolZG nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er nimmt Bezug auf die Gr\u00fcnde der Vorentscheidung und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, dass die vom FA bef\u00fcrchteten finanziellen oder fiskalischen Nachteile f\u00fcr den Staatshaushalt bei der Entscheidung keine Rolle spielen d\u00fcrften. Nach \u00a7 3 SolZG bemesse sich der Solidarit\u00e4tszuschlag nach der berechneten Einkommen- bzw. Lohnsteuer und sei nur bei \u00dcberschreitung der in \u00a7 3 Abs. 3 SolZG genannten Betr\u00e4ge zu erheben. Dass der Arbeitgeber f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz erheben k\u00f6nne, sei nur eine besondere Form der Erhebung und \u00e4ndere nichts an der Qualit\u00e4t dieser Lohnsteuer und seiner Erhebung. Wenn die so erhobene Lohnsteuer von der Beg\u00fcnstigung des \u00a7 3 Abs. 3 SolZG h\u00e4tte ausgenommen werden sollen, h\u00e4tte dies ausdr\u00fccklich geregelt werden m\u00fcssen. Es gehe nicht an, trotz des klaren Wortlauts nach &#8222;Sinn und Zweck&#8220; des Gesetzes zu forschen und das Gesetz dann gegen seinen Wortlaut auszulegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 SolZG 1995 wird zur Einkommensteuer und zur K\u00f6rperschaftsteuer ein Solidarit\u00e4tszuschlag als Erg\u00e4nzungsabgabe erhoben. Abgabepflichtig sind u.a. nat\u00fcrliche Personen, die nach \u00a7 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (\u00a7 2 SolZG). Nach \u00a7 4 Satz 1 SolZG 1995 betr\u00e4gt der Solidarit\u00e4tszuschlag im Streitjahr 1996 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 vorbehaltlich des \u00a7 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995 die Lohnsteuer. Zur Lohnsteuer im Sinne dieser Vorschrift geh\u00f6rt auch die pauschale Lohnsteuer.<\/p>\n<p>Bei der pauschalen Lohnsteuer stellt diese ungek\u00fcrzt die Bemessungsgrundlage dar, weil f\u00fcr sie in \u00a7 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Insbesondere ist \u00a7 3 Abs. 3 SolZG nicht einschl\u00e4gig. Vielmehr ist der Tatsache, dass der Lohnsteuerabzug in Abs. 4 und der Lohnsteuer-Jahresausgleich in Abs. 5 gesondert geregelt sind, zu entnehmen, dass \u00a7 3 Abs. 3 SolZG nur die zu veranlagenden Steuerpflichtigen betrifft. Bei diesen wird der Solidarit\u00e4tszuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Splittingtabelle 2.664 DM und bei Anwendung der Grundtabelle 1.332 DM \u00fcbersteigt. Eine andere Bedeutung kommt dem Wortlaut &#8222;in anderen F\u00e4llen&#8220; in \u00a7 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG 1995 nicht zu.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Juli 1989 VI R 157\/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032), dass der f\u00fcr die Pauschalierung nach \u00a7 40a EStG ma\u00dfgebliche Arbeitslohn z.B. nicht um den &#8211; fr\u00fcheren &#8211; Weihnachtsfreibetrag und Arbeitnehmer-Freibetrag zu k\u00fcrzen war. Eine Ber\u00fccksichtigung solcher Freibetr\u00e4ge, die in ihrer Wirkung der Nullzone beim Solidarit\u00e4tszuschlag \u00e4hnlich sind, w\u00fcrde mit der pauschalierten Lohnsteuererhebung des \u00a7 40a EStG auch nicht im Einklang stehen. Allein der gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitsnehmers liegende K\u00fcrzungsgr\u00fcnde &#8211; im Streitfall die Ber\u00fccksichtigung sozialer Komponenten &#8211; soll der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden (s. im Einzelnen BFH in BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032, 1033 f.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat die hier vertretene Auslegung durch die \u00c4nderung des Obersatzes in \u00a7 3 Abs. 3 SolZG durch das Gesetz zur Senkung des Solidarit\u00e4tszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl I 1997, 2743, BStBl I, 967, s. dazu BTDrucks 13\/8701, S. 7) best\u00e4tigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.3.2002 (VI R 171\/98) BStBl. 2002 II S. 440 Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag. &nbsp; SolZG 1995 \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 3 Abs. 3 bis 5, \u00a7 4. 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