{"id":43986,"date":"2002-03-20T11:24:08","date_gmt":"2002-03-20T09:24:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43986"},"modified":"2013-05-30T15:50:38","modified_gmt":"2013-05-30T13:50:38","slug":"bfh-urteil-vom-20-3-2002-ii-r-53_99-bstbl-2002-ii-s-441","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-2002-ii-r-53_99-bstbl-2002-ii-s-441\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 20.3.2002 (II R 53\/99) BStBl. 2002 II S. 441"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.3.2002 (II R 53\/99) BStBl. 2002 II S. 441<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat der Schenker die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.F.), dass der Freibetrag f\u00fcr eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.<\/p>\n<p>2. Die \u00dcbertragung lediglich von Sonderbetriebsverm\u00f6gen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es geh\u00f6rt, stellt keinen \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 in der bis Ende 1995 geltenden Fassung \u00a7 12 Abs. 5 Satz 2, \u00a7 13 Abs. 2a; BewG \u00a7 95 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; EStG \u00a7 6 Abs. 5 S\u00e4tze 2 und 3, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; AO 1977 \u00a7 45.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 2000, 27)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb durch notariell beurkundeten &#8222;\u00dcberlassungsvertrag&#8220; vom 14. September 1995 von seinem Vater (V) zwei Grundst\u00fccke und zwei Erbbaurechte. Diese dienten der X-GmbH &amp; Co. KG (KG) als Betriebsgrundst\u00fccke. Die \u00dcberlassungen erfolgten nach Abschn. IV. des Vertrags &#8222;jeweils grunds\u00e4tzlich unentgeltlich&#8220;. Der Kl\u00e4ger und V waren Kommanditisten der KG.<\/p>\n<p>V verstarb 1996, ohne eine Erkl\u00e4rung nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der bis Ende 1995 geltenden Fassung des Standortsicherungsgesetzes (ErbStG 1974 a.F.) vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569) abgegeben zu haben. Alleinerbe des V ist der Kl\u00e4ger, der am 23. Dezember 1996 gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) erkl\u00e4rte, f\u00fcr die unentgeltliche Zuwendung des V aufgrund des Vertrages vom 14. September 1995 den Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. in Anspruch nehmen zu wollen.<\/p>\n<p>Das FA setzte die Schenkungsteuer durch Bescheid vom 23. Januar 1998 ohne Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags auf 53.269 DM fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass die Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. eine einseitige h\u00f6chstpers\u00f6nliche Erkl\u00e4rung des Schenkers sei, die nicht vom Beschenkten nachgeholt werden k\u00f6nne. Es sei auch nicht das gesamte Betriebsverm\u00f6gen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers, mit dem er geltend machte, dass sich \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. auch auf die \u00dcbertragung einzelner Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens beziehe und die Erkl\u00e4rung, den Freibetrag in Anspruch zu nehmen, bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung vom Gesamtrechtsnachfolger des Schenkers in gleicher Weise abgegeben werden k\u00f6nne wie vom Schenker selbst, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 27 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 24. Juni 1999 IV 311\/98 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat zwar &#8211; entgegen der Auffassung des FA &#8211; zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4ger als Gesamtrechtsnachfolger des V die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 13 Abs. 2 a Nr. 2 ErbStG 1974 a.F., den Freibetrag von 500.000 DM f\u00fcr den Erwerb vom 14 September 1995 in Anspruch zu nehmen, wirksam abgeben konnte. Es hat aber insofern gegen \u00a7 13 Abs. 2 a ErbStG 1974 a.F. versto\u00dfen, als es den Erwerb von Sonderbetriebsverm\u00f6gen als beg\u00fcnstigten Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge angesehen hat.<\/p>\n<p>a) Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7 13 Abs. 2 a ErbStG 1974 a.F. in H\u00f6he von 500.000 DM ist beim Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge, dass der Schenker gegen\u00fcber dem FA unwiderruflich erkl\u00e4rt, dass der Freibetrag f\u00fcr diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Hat der Schenker diese Erkl\u00e4rung zu seinen Lebzeiten nicht (mehr) abgegeben, kann &#8211; anders als das FA unter Hinweis auf R 58 Abs. 1 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) vom 21. Dezember 1998 (BStBl I, Sondernummer 2\/1998 S. 2 ff.) meint &#8211; diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1922 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge auch Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis auf den Rechtsnachfolger \u00fcber. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt insoweit in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Auffassung, der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorg\u00e4ngers ein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Mai 1972 I R 126\/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621; vom 26. M\u00e4rz 1981 IV R 130\/77, BFHE 133, 271, BStBl II 1981, 614; vom 25. August 1983 IV R 99\/80, BFHE 139, 265, BStBl II 1984, 31, und vom 13. Januar 1993 X R 53\/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346). Damit gehen auch steuerrechtliche Gestaltungsrechte auf den bzw. die Erben \u00fcber, soweit es sich nicht um h\u00f6chstpers\u00f6nliche Rechte handelt, die unl\u00f6sbar mit der Person des Rechtsvorg\u00e4ngers verkn\u00fcpft sind. Ob eine derartige Verkn\u00fcpfung vorliegt, ist nach den jeweils ma\u00dfgeblichen Steuervorschriften zu entscheiden (vgl. Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand Juli 1996, \u00a7 45 AO 1977 Rdnr. 25).<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. ist nicht untrennbar an die Person des Schenkers gekn\u00fcpft. Soweit das Gesetz dem Schenker zu seinen Lebzeiten das Recht gibt, die Erkl\u00e4rung (bei mehreren Beschenkten auch die Aufteilungserkl\u00e4rung) nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. abzugeben, weist es diesem lediglich aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden eine Art Schiedsrichterrolle zu. In der Gesetzesbegr\u00fcndung vom 25. Mai 1993 (BTDrucks 12\/5016, S. 107) hei\u00dft es hierzu, der Schenker sei als einziger an allen Zuwendungen (innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums; vgl. \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 2 ErbStG 1974 a.F.) beteiligt; er solle deshalb bestimmen, ob der gesamte Freibetrag bereits f\u00fcr eine Schenkung in Anspruch genommen oder ob er erst f\u00fcr sp\u00e4tere \u00dcbertragungen von Betriebsverm\u00f6gen durch Schenkung oder im Erbfall vorgehalten werden solle.<\/p>\n<p>Geht es aber letztlich nur darum, mit steuerlicher Wirkung und damit f\u00fcr das FA verbindlich festzulegen, ob f\u00fcr eine Schenkung von Betriebsverm\u00f6gen der Freibetrag nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. zu gew\u00e4hren ist, gibt es keinen im Gesetz angelegten Grund, die Wirksamkeit einer Inanspruchnahme- und Aufteilungserkl\u00e4rung der Erben nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. zu verneinen. Denn der Schenker selbst ist bei seiner Entscheidung v\u00f6llig frei und weder an seine eigenen Interessen noch an die seines Betriebes oder der Beschenkten gebunden. Die Entscheidung bedarf auch keiner besonderen Qualifikation oder Eignung, die es erforderlich machte, das Recht zur Abgabe der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nur dem Schenker vorzubehalten.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG 1974 a.F. (so aber FG Rheinland-Pfalz, rkr. Urteil vom 20. M\u00e4rz 1997 4 K 1977\/96, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst &#8211; DStRE &#8211; 1997, 521). Denn das Gesetz sieht hier beim Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall &#8211; anders als bei \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. f\u00fcr den Fall des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs unter Lebenden &#8211; eine gesetzliche Aufteilungsregel vor, die vom Erblasser durch eine eigene schriftliche Verf\u00fcgung ge\u00e4ndert werden kann. Es bedarf somit in den F\u00e4llen des \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG 1974 a.F. keiner Nachholung der Erkl\u00e4rung, denn im Zweifel gilt der gesetzliche Verteilungsschl\u00fcssel. Der Korrektur einer vom Schenker\/Erblasser zu Lebzeiten einmal getroffenen Aufteilung steht im \u00dcbrigen in beiden Fallgruppen des \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 ErbStG 1974 a.F. die Unwiderruflichkeit der Erkl\u00e4rung entgegen.<\/p>\n<p>b) Die Vorentscheidung ist jedoch aufzuheben, weil das FG verkannt hat, dass die \u00dcbertragung lediglich von Sonderbetriebsverm\u00f6gen (vgl. \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG &#8211; sowie \u00a7 6 Abs. 5 S\u00e4tze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es geh\u00f6rt, keinen \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. darstellt.<\/p>\n<p>aa) Bei dem Erwerb des Kl\u00e4gers handelt es sich nicht um einen &#8222;Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge&#8220; i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. Nach dem Urteil des BFH vom 25. Januar 2001 II R 52\/98 (BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414) erf\u00fcllt nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Schenkung die Voraussetzungen eines &#8222;Erwerbs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge&#8220;. \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. soll lediglich die Gleichstellung eines Erwerbs unter Lebenden mit dem nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG 1974 a.F. beg\u00fcnstigten Erwerb von Todes wegen bewirken. Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge k\u00f6nnen deshalb nur solche sein, die einem \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall materiell vergleichbar sind. Ein \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall wird im Wesentlichen dadurch charakterisiert, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsverm\u00f6gens als solche auf einen oder mehrere Erben \u00fcbergeht und dass die \u00dcbertragung endg\u00fcltig erfolgt.<\/p>\n<p>An dieser Auslegung h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Sie allein gew\u00e4hrleistet eine verfassungskonforme Anwendung von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. Nur wenn der Erwerber &#8211; wie beim Erbanfall &#8211; die volle Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers in Bezug auf das \u00fcbergehende Betriebsverm\u00f6gen erh\u00e4lt und diese mindestens f\u00fcnf Jahre in seiner Person erhalten bleibt (vgl. \u00a7 13 Abs. 2 a S\u00e4tze 3 und 4 ErbStG 1974 a.F.), liegen die Voraussetzungen, die Anlass f\u00fcr die Sonderbehandlung des Betriebsverm\u00f6gens waren, vor. Denn nur in diesem Fall gehen auch die Risiken aus der Sozialgebundenheit des Betriebsverm\u00f6gens auf den Bedachten \u00fcber und verbleiben nicht beim Schenker. Gehen hingegen nur einzelne Teile des Betriebsverm\u00f6gens auf den Bedachten \u00fcber, h\u00e4lt nicht dieser, sondern der Schenker den Betrieb &#8222;in seiner Sozialgebundenheit aufrecht&#8220;. Denn die mit der Betriebsfortf\u00fchrung verbundenen Lasten h\u00e4ngen nicht an den einzelnen, zum Betrieb geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fctern, sondern an der Funktionseinheit &#8222;Betrieb&#8220;. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552\/91 (BStBl II 1995, 671) die Gemeinwohlgebundenheit und Gemeinwohlverpflichtung von &#8222;Betrieben&#8220;, d.h. von Funktionseinheiten, die durch eine Widmung f\u00fcr einen konkreten Zweck verselbst\u00e4ndigt sind und wirtschaftlich zusammengeh\u00f6ren, als rechtfertigenden Grund f\u00fcr eine erbschaftsteuerrechtliche Entlastung angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Falle der Mitunternehmerschaft bedeutet dies, dass die \u00dcbertragung lediglich von Sonderbetriebsverm\u00f6gen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es geh\u00f6rt, keinen \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. darstellt (a.A. Tz. 1 Satz 4 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 29. November 1994, BStBl I 1994, 905; Moench\/ H\u00f6ll, Die neue Erbschaftsteuer, 1997, S. 108; J\u00fclicher, in: Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 13a Tz. 6; Felix, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1994,, 477; Moench, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge &#8211; ZEV &#8211; 1995, 50, 51). Denn dadurch geht nicht die Rechtsstellung des Schenkers als Mitunternehmer (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i.V.m. \u00a7 95 Abs. 1 Satz 1 BewG und \u00a7\u00a7 12 Abs. 5 Satz 2, 13 Abs. 2 a Satz 1 ErbStG 1974 a.F.) auf den Bedachten \u00fcber. Mitunternehmer i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder &#8211; in Ausnahmef\u00e4llen &#8211; aufgrund eines wirtschaftlich einem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis vergleichbaren Gemeinschaftsverh\u00e4ltnisses Unternehmerrisiko tr\u00e4gt und Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. V. 3. b, und BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32\/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480). Sonderbetriebsverm\u00f6gen allein erm\u00f6glicht keine Mitunternehmerinitiative, weil es keine Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen aufgrund gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlicher Beteiligung am Unternehmen gew\u00e4hrt. Dies vermag nur ein Gesellschaftsanteil oder ein Anteil an einer Gemeinschaft, der eine der Stellung als Gesellschafter vergleichbare Rechtsstellung vermittelt. Die zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter k\u00f6nnen zwar &#8211; insbesondere wenn es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt &#8211; f\u00fcr das Unternehmen von ebenso gro\u00dfer Bedeutung sein wie das gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlich gebundene Betriebsverm\u00f6gen. Sie k\u00f6nnen deshalb demjenigen, der sie der Mitunternehmerschaft zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, eine Machtstellung verleihen, die ihm einen Einfluss auf die Unternehmensf\u00fchrung erlaubt, der dem Einfluss eines zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufenen Gesellschafters oder Gemeinschafters nahe kommt. Gleichwohl begr\u00fcndet Sonderbetriebsverm\u00f6gen als solches keine Beteiligung am Unternehmen und er\u00f6ffnet deshalb keinen gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlichen Einfluss auf die Unternehmensf\u00fchrung. Es kann daher nur zusammen mit dem Mitunternehmeranteil, zu dem es geh\u00f6rt, Gegenstand einer vorweggenommenen Erbfolge i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. sein.<\/p>\n<p>Diese Auslegung h\u00e4lt sich im Rahmen des Wortlauts des \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. Sie tastet auch den Zweck der Regelung nicht an (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1\/79, BVerfGE 54, 277, 299; Benda\/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 1991, Rn. 1199). Aus der nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 2 ErbStG 1974 a.F. m\u00f6glichen erneuten Inanspruchnahme des Freibetrags f\u00fcr die \u00dcbertragung weiteren Betriebsverm\u00f6gens auf den Bedachten oder andere Erwerber nach Ablauf von zehn Jahren nach einem Erwerb i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 ErbStG 1974 a.F. folgt nicht zwingend, dass Gegenstand eines Erwerbs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch einzelne Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens oder Sonderbetriebsverm\u00f6gens sein k\u00f6nnen (so aber Geck, ZEV 2001, 180, 182; M. S\u00f6ffing, ZEV 2001, 207, 208). \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 2 ErbStG 1974 a.F. bleibt, auch wenn als Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge nur ein dem Erbanfall materiell vergleichbarer Erwerb unter Lebenden in Betracht kommt, in F\u00e4llen anwendbar, in denen der Schenker nach vollst\u00e4ndiger \u00dcbertragung seines Betriebsverm\u00f6gens erneut Betriebsverm\u00f6gen erwirbt, das Gegenstand einer weiteren \u00dcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 ErbStG 1974 a.F. ist.<\/p>\n<p>bb) Bei den auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangenen, zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Schenkers geh\u00f6renden Grundst\u00fccken bzw. Erbbaurechten handelt es sich auch nicht um &#8222;Betriebsverm\u00f6gen&#8220; i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a ErbStG 1974 a.F. Denn aus der Regelung hinsichtlich des Wegfalls der Steuerbefreiung in \u00a7 13 Abs. 2 a S\u00e4tze 3 und 4 ErbStG 1974 a.F. ergibt sich, dass die \u00dcbertragung einzelner, einem Gewerbebetrieb dienender Wirtschaftsg\u00fcter nicht als \u00dcbergang von &#8222;Betriebsverm\u00f6gen&#8220; beg\u00fcnstigt werden sollte. Vielmehr setzt die Einschr\u00e4nkung der Beg\u00fcnstigung in \u00a7 13a Abs. 2 a Satz 3 ErbStG 1974 a.F. voraus, dass Gegenstand des Erwerbs ein (ganzer) Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil, ein Anteil eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA oder ein Anteil an einem derartigen Anteil ist, d.h. ein Unternehmen, ein selbst\u00e4ndiger Teil eines Unternehmens oder &#8211; im Fall einer Mitunternehmerschaft oder einer KGaA als Tr\u00e4ger des Unternehmens &#8211; ein Mitunternehmeranteil (Anteil eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA) als &#8222;Betrieb&#8220; des Mitunternehmers (pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA).<\/p>\n<p>Aus \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 4 ErbStG 1974 a.F., wonach die Steuerbefreiung auch dann wegf\u00e4llt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt werden, folgt nichts anderes. Diese Vorschrift erweitert lediglich den Kreis der befreiungssch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferungen. Im Hinblick auf die Ankn\u00fcpfung an \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG 1974 a.F. (&#8222;Satz 3 gilt auch &#8230;&#8220;) gebietet sie keine Auslegung dahin gehend, dass die \u00dcbertragung einer oder mehrerer wesentlicher Betriebsgrundlagen, d.h. einzelner Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens, schon den Erwerb von &#8222;Betriebsverm\u00f6gen&#8220; i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. darstellt.<\/p>\n<p>Insoweit entspricht die hier f\u00fcr die Jahre 1994 und 1995 ma\u00dfgebliche Rechtslage der ab 1. Januar 1996 geltenden (vgl. die Regelung in \u00a7 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I, 2049).<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif, da die Feststellungen des FG ausreichen, um ausgehend von der Rechtsauffassung des Senats das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 zu verneinen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.3.2002 (II R 53\/99) BStBl. 2002 II S. 441 1. 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