{"id":43987,"date":"2002-02-07T11:28:00","date_gmt":"2002-02-07T09:28:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43987"},"modified":"2013-05-31T09:09:30","modified_gmt":"2013-05-31T07:09:30","slug":"bfh-urteil-vom-7-2-2002-vii-r-33_01-bstbl-2002-ii-s-447","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-vii-r-33_01-bstbl-2002-ii-s-447\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 7.2.2002 (VII R 33\/01) BStBl. 2002 II S. 447"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (VII R 33\/01) BStBl. 2002 II S. 447<\/strong><\/p>\n<p>1. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Frage, ob ein Erstattungsanspruch f\u00fcr eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977.<\/p>\n<p>2. Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 32\/95 (BFH\/NV 1997, 317) keinen Einfluss.<\/p>\n<p>3. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach endg\u00fcltigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.<\/p>\n<p>4. Zur Verj\u00e4hrung eines Erstattungsanspruchs.<\/p>\n<p>5. Der Eintritt der Verj\u00e4hrung ist von Amts wegen zu pr\u00fcfen, seine Geltendmachung steht nicht zur Disposition der Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>MOG \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3, \u00a7 12; BGB \u00a7 812; AO 1977 \u00a7 37 Abs. 2, \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 47, \u00a7 125 Abs. 1, \u00a7 150 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 164 Abs. 2 und 4, \u00a7 168 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 218 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 220 Abs. 2, \u00a7 228, \u00a7 229 Abs. 1, \u00a7 232; EGAO 1977 Art. 97a, \u00a7 2 Nr. 5; GetrMVAV \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 32; Mitverantwortungsabgabe-Verf\u00fcgung Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist durch Umwandlung aus der LPG &#8230; hervorgegangen. Als Rechtsnachfolgerin der LPG &#8230; beantragte sie mit Schreiben vom 10. April 1997 die Erstattung von Mitverantwortungsabgabe Getreide in H\u00f6he von &#8230; DM, die die LPG &#8230; nach Aufforderung durch das Hauptzollamt Rostock (Schreiben vom &#8230; Dezember 1990) f\u00fcr Vermarktungen von Getreide im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli bis zum 2. Oktober 1990 am 24. Januar 1991 angemeldet und anschlie\u00dfend auch gezahlt hat. Grund f\u00fcr den Erstattungsantrag war das Urteil des Senats vom 4. Juli 1996 VII R 32\/95 (BFH\/NV 1997, 317), das die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR f\u00fcr rechtswidrig hielt, weil keine Rechtsgrundlage f\u00fcr deren Erhebung vorhanden sei.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211; HZA -) den Antrag wegen Ablaufs der Festsetzungsverj\u00e4hrung zum 31. Dezember 1996 ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) sah die Klage als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids \u00fcber den Erstattungsanspruch an, die unbegr\u00fcndet sei, weil die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht habe. Die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr den hier in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) l\u00e4gen nicht vor. Unabh\u00e4ngig davon sei aber jedenfalls (Zahlungs-)Verj\u00e4hrung eingetreten.<\/p>\n<p>Auch soweit die Kl\u00e4gerin mit der Klage hilfsweise die Verpflichtung des HZA zur Aufhebung der Anmeldung f\u00fcr die Getreide-Mitverantwortungsabgabe vom 24. Januar 1991 beantragt habe, sei sie zwar zul\u00e4ssig, aber ebenfalls unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Verpflichtung des HZA zur Aufhebung der Anmeldung vom 24. Januar 1991, weil die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Antrags der Kl\u00e4gerin auf Aufhebung der Anmeldung am 10. April 1997 bereits abgelaufen gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, f\u00fcr den Fall, dass im Streitfall \u00a7 37 AO 1977 nicht zum Zuge komme, seien hilfsweise \u00a7\u00a7 812 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Weiter sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Steueranmeldung nichtig sei, weil der Bundesfinanzhof (BFH) das DDR-Recht, auf dem sie beruhe, kraft eigener Verwerfungskompetenz f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt habe. Das FG habe in Bezug auf den Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist unrichtigerweise \u00a7 229 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 nicht angewendet. Die darin erw\u00e4hnte Aufhebung der Steuerfestsetzung sei im vorliegenden Fall mit der Erkl\u00e4rung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Steuerfestsetzung (Steueranmeldung) durch den BFH gleichzusetzen. Die Verj\u00e4hrung beginne erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem das Senatsurteil vom 4. Juli 1996 verk\u00fcndet worden sei. Diese Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin sei durch das Schreiben des HZA vom 23. Oktober 1997 best\u00e4tigt worden. Das FG habe das genannte Schreiben des HZA auch in anderer Hinsicht nicht richtig ausgelegt. Hilfsweise h\u00e4tte die Erkl\u00e4rung des HZA n\u00e4mlich auch dahin gehend \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen, dass es sich tats\u00e4chlich um einen Verzicht auf Erl\u00f6schensgr\u00fcnde nach Verj\u00e4hrung handele.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Das HZA bleibt bei seiner Auffassung, dass die Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe zwar rechtswidrig aber nicht nichtig war. F\u00fcr das Erstattungsverfahren sei \u00a7 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchf\u00fchrung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.V.m. \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977, nicht aber \u00a7\u00a7 812 ff. BGB anzuwenden. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, weil rechtlicher Grund f\u00fcr die Zahlung der Abgabe der zwar fehlerhafte, aber bestandskr\u00e4ftige Abgabenbescheid sei. Da die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gestanden habe, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin innerhalb der in \u00a7 32 der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung (GetrMVAV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990 (BGBl I, 160) festgelegten f\u00fcnfj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist einen Antrag auf \u00c4nderung der Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 bis zum 31. Dezember 1996 stellen m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr R\u00fcckforderungsanspruch erst mit der Unwirksamkeitserkl\u00e4rung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Verf\u00fcgung durch den BFH entstanden sei. Anspruchsbegr\u00fcndender Tatbestand sei die in 1991 erfolgte Zahlung eines nicht geschuldeten Betrages. Die f\u00fcnfj\u00e4hrige Zahlungsverj\u00e4hrung bestimme sich nach \u00a7 229 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; sie sei nicht durch das Schreiben des HZA vom 23. Oktober 1997 unterbrochen worden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4gerin, wie das FG richtig erkannt hat, keinen Anspruch auf Erstattung der von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin gezahlten Getreide-Mitverantwortungsabgabe hat.<\/p>\n<p>1. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Frage, ob ein Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin besteht, sind die Bestimmungen der AO 1977.<\/p>\n<p>a) Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin hat die Getreide-Mitverantwortungsabgabe zwar noch auf der Grundlage des ehemaligen DDR-Rechts geleistet, das bestand aus<\/p>\n<p>&#8211; dem von der Volkskammer der DDR verabschiedeten Gesetz \u00fcber die Ein- und Durchf\u00fchrung von Marktorganisationen f\u00fcr land- und ern\u00e4hrungswirtschaftliche Erzeugnisse (Marktorganisationsgesetz) vom 6. Juli 1990 (Gesetzblatt &#8211; GBl &#8211; DDR I 1990, 657),<\/p>\n<p>&#8211; der auf Grund der Erm\u00e4chtigung in \u00a7 6 des Marktorganisationsgesetzes vom Ministerrat der DDR erlassenen Durchf\u00fchrungsverordnung \u00fcber die Marktorganisation f\u00fcr Getreide (Getreideverordnung) vom 6. Juli 1990 (GBl DDR I 1990, 1196) &#8211; eine Rechtsvorschrift i.S. von \u00a7 8 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerratsgesetz) vom 16. Oktober 1972 (GBl DDR I 1972, 253) &#8211; und<\/p>\n<p>&#8211; der Verf\u00fcgung des Ministeriums f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Land- und Forstwirtschaft \u00fcber die H\u00f6he und das Verfahren bei der Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe (Mitverantwortungsabgabe-Verf\u00fcgung) vom 27. September 1990. Die Erm\u00e4chtigung zum Erlass dieser Verf\u00fcgung war in \u00a7 4 Abs. 3 der Getreideverordnung enthalten.<\/p>\n<p>An deren Stelle ist jedoch mit dem am 3. Oktober 1990 wirksam gewordenen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) abgesehen von den Vorschriften, aus denen sich der Anspruch auf Zahlung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe selbst ergibt, das entsprechende in der Bundesrepublik geltende Bundes- und EG-Recht getreten. F\u00fcr den Streitfall einschl\u00e4gig sind deshalb insoweit das MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977, auf die \u00a7 12 MOG verweist, weil ein etwaiger Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht durch Sondervorschriften des MOG geregelt ist (BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VII R 71\/94, BFH\/NV 1996, 92).<\/p>\n<p>Auch wenn die hier in Rede stehende Getreide-Mitverantwortungsabgabe bereits vor Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik nach den Marktordnungsvorschriften der ehemaligen DDR entstanden ist, richtet sich deren etwaige Erstattung daher nicht nach der in der DDR bis zum 2. Oktober 1990 geltenden Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO DDR) vom 22. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck Nr. 1428), sondern nach der AO 1977, weil ein etwaiger Erstattungsanspruch fr\u00fchestens mit der Zahlung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe, also im Jahre 1991 entstanden sein kann.<\/p>\n<p>b) Die Erstattung kann deshalb der Kl\u00e4gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) nur gew\u00e4hrt werden, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 erf\u00fcllt sind. \u00dcber den Erstattungsanspruch entscheidet das HZA durch Abrechnungsbescheid nach \u00a7 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977. Ein Anspruch aus \u00a7 812 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten durch besondere Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts abschlie\u00dfend geregelt ist (vgl. BFH in BFH\/NV 1996, 92).<\/p>\n<p>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 sind jedoch nicht erf\u00fcllt. Denn entweder ist die Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder der Erstattungsanspruch ist durch Verj\u00e4hrung erloschen, falls ein Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung nicht vorhanden war.<\/p>\n<p>a) Als rechtlicher Grund f\u00fcr die Zahlung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe kommt nur eine etwa in der auf Grund von Nr. 2 der Mitverantwortungsabgabe-Verf\u00fcgung am 24. Januar 1991 abgegebenen Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 168 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) in Betracht. Eine solche Abgabenfestsetzung w\u00fcrde der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegenstehen, obwohl die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe, wie der Senat ausgef\u00fchrt hat (Urteil in BFH\/NV 1997, 317), rechtswidrig ist (vgl. dazu u.a. BFH, Beschluss vom 13. Juli 2000 II B 174\/99, BFH\/NV 2001, 140, und Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86\/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523).<\/p>\n<p>Anders als die Kl\u00e4gerin meint, w\u00e4re eine solche Abgabenfestsetzung nicht deswegen unbeachtlich, weil sie nichtig w\u00e4re. Nach \u00a7 125 Abs. 1 AO 1977 ist ein Verwaltungsakt, dem die in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe gleichzuachten ist, nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall nicht schon dann erf\u00fcllt, wenn der Verwaltungsakt ohne rechtliche Grundlage ergangen ist (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 IV B 13\/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133, und Urteil vom 29. Juli 1997 VII R 112\/96, BFH\/NV 1998, 355). Anlass zu der Annahme, dass im Streitfall ein Ausnahmefall vorliegt, besteht nicht. Denn im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bundesministers f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Forsten (BML) vom 9. November 1990 war jedenfalls nicht offensichtlich, d.h. f\u00fcr jedermann ohne weiteres erkennbar, dass eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr das Verlangen auf Anmeldung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe fehlte. Daran \u00e4ndert das Senatsurteil in BFH\/NV 1997, 317, nach dem die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR rechtswidrig war, schon deshalb nichts, weil es erst nach Abgabe der Anmeldung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin und die darin etwa liegende Festsetzung der Abgabe ergangen ist.<\/p>\n<p>Eine etwa wirksame Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe w\u00e4re auch nicht durch das bereits erw\u00e4hnte Senatsurteil in BFH\/NV 1997, 317 ber\u00fchrt. Denn dem Urteil kommt \u00fcber den entschiedenen Fall hinaus keine Bindungswirkung zu (\u00a7 110 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Deshalb braucht sich der Senat nicht mit den Erw\u00e4gungen der Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsschrift zur Anwendung der Vorschrift des \u00a7 229 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 \u00fcber die Zahlungsverj\u00e4hrung im Falle eines die Steuerfestsetzung aufhebenden Urteils auseinander zu setzen.<\/p>\n<p>Eine Aufhebung der inzwischen, weil nicht mit Rechtsmitteln angefochtenen bestandskr\u00e4ftigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nach \u00a7 164 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977 k\u00e4me nicht mehr in Betracht. Nach der genannten Vorschrift kann zwar die Aufhebung einer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Abgabenfestsetzung jederzeit beantragt werden. Das FG hat auch richtig erkannt, dass in dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe gleichzeitig ein Antrag auf Aufhebung der der Erstattung entgegenstehenden Festsetzung der Abgabe zu sehen ist. Dieser Antrag kann aber, wie das FG weiter zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht mehr zum Erfolg f\u00fchren, weil der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entf\u00e4llt (\u00a7 164 Abs. 4 Satz 1 AO 1977) und damit der Antrag auf Aufhebung der nunmehr endg\u00fcltigen Festsetzung nicht mehr mit Erfolg gestellt werden kann (\u00a7 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Im Streitfall war die Festsetzungsfrist am 10. April 1997, an dem der Aufhebungsantrag gestellt wurde, bereits abgelaufen.<\/p>\n<p>Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt sowohl nach \u00a7 12 MOG i.V.m. \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 als auch nach \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO DDR vier Jahre und beginnt nach \u00a7 170 Abs. 2 beider Abgabenordnungen in der in den Jahren 1990\/1991, um die es im Streitfall geht, geltenden Fassung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Abgabenerkl\u00e4rung eingereicht wird. Es ist daher nicht n\u00e4her nach Art. 97a \u00a7 2 Nr. 5 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung zu pr\u00fcfen, die Bestimmungen welcher Abgabenordnung hier anzuwenden sind. Da die Anmeldung am 24. Januar 1991 abgegeben worden ist, endete danach die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist, die mit Ablauf des Jahres 1991 zu laufen begonnen hatte, am 31. Dezember 1995.<\/p>\n<p>Wie das FG ebenfalls richtig ausgef\u00fchrt hat, w\u00e4re die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Aufhebung der in der Anmeldung liegenden Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe jedoch selbst dann abgelaufen gewesen, wenn sie nach \u00a7 32 der (bundesrechtlichen) GetrMVAV zu bestimmen w\u00e4re. Danach verj\u00e4hren Anspr\u00fcche auf Grund dieser Verordnung in f\u00fcnf Jahren. Die Verj\u00e4hrung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzumelden war. Da die Anmeldung bis zum 15. Januar 1991 abzugeben war, ist die Festsetzungsverj\u00e4hrung nach der genannten Vorschrift mit Ablauf des 31. Dezember 1996 eingetreten und damit die Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe endg\u00fcltig geworden (\u00a7 164 Abs. 4 Satz 1 AO 1977). Deshalb w\u00e4re auch unter Zugrundelegung dieser Vorschrift der Antrag auf Aufhebung der Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe vom 10. April 1997 versp\u00e4tet und daher vom HZA mit Recht abgelehnt worden.<\/p>\n<p>b) W\u00fcrde es hingegen an einer wirksamen Abgabenfestsetzung i.S. von \u00a7 168 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 fehlen, weil eine gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe i.S. von \u00a7 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gem\u00e4\u00df Nr. 2 der Mitverantwortungsabgabe-Verf\u00fcgung nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 nicht mehr bestand und auch aus \u00a7 6 Abs. 1 GetrMVAV &#8211; ge\u00e4ndert durch Siebzehnte Verordnung zur \u00c4nderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl I 1990, 1329) &#8211; nicht hergeleitet werden kann, so w\u00e4re zwar ein Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung der Abgabe nicht vorhanden. Der sich in diesem Fall aus \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 ergebende Erstattungsanspruch w\u00e4re aber durch Verj\u00e4hrung erloschen (\u00a7\u00a7 47, 232 AO 1977).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 228 AO 1977 verj\u00e4hren Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, zu denen auch der Erstattungsanspruch geh\u00f6rt, in f\u00fcnf Jahren. Die Verj\u00e4hrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals f\u00e4llig geworden ist (\u00a7 229 Abs. 1 AO 1977). Das w\u00e4re im Streitfall der Ablauf des Jahres 1991, weil die Abgabe in diesem Jahr mangels entsprechender Festsetzung ohne Rechtsgrund gezahlt worden und damit der Erstattungsanspruch entstanden w\u00e4re (\u00a7 220 Abs. 2 AO 1977). Der Erstattungsanspruch w\u00e4re daher unter dieser Annahme mit Ablauf des Jahres 1996 und damit im Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags im Jahre 1997 verj\u00e4hrt gewesen.<\/p>\n<p>Dem steht \u00a7 229 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 nicht entgegen, weil sich der hier in Betracht kommende Erstattungsanspruch ohne seine vorherige Festsetzung und ohne Aufhebung einer etwa entgegenstehenden Abgabenfestsetzung allein daraus ergibt, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin die Abgabe gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1996 VII R 136\/95, BFH\/NV 1997, 10, und Beschluss vom 29. Juli 1998 II R 64\/95, BFH\/NV 1998, 1455).<\/p>\n<p>c) Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist es f\u00fcr die Entscheidung im Ergebnis unerheblich, ob die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin gesetzlich zur Abgabe einer Anmeldung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe verpflichtet war. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich eine solche gesetzliche Anmeldepflicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik noch auf Nr. 2 der Mitverantwortungsabgabe-Verf\u00fcgung zur\u00fcckf\u00fchren lie\u00df oder sie aus \u00a7 6 GetrMVAV hergeleitet werden konnte, obwohl es sich bei der Getreide-Mitverantwortungsabgabe um eine nach dem Recht der ehemaligen DDR eingef\u00fchrte Abgabe handelte.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich aus dem Schreiben des HZA vom 23. Oktober 1997 nichts zu Gunsten der Kl\u00e4gerin herleiten. Auf Grund einer Sachstandsanfrage der Kl\u00e4gerin hatte das HZA die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber unterrichtet, dass die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in dem in Rede stehenden Zeitraum nach dem Senatsurteil in BFH\/NV 1997, 317 rechtswidrig sei, und Antr\u00e4gen auf Erstattung der gezahlten Abgabe grunds\u00e4tzlich zu entsprechen sei. Das Verfahren der Erstattung werde allerdings noch vom Bundesministerium der Finanzen gepr\u00fcft, bis zum Abschluss der Pr\u00fcfung sei das HZA nicht erm\u00e4chtigt, die gew\u00fcnschte Auszahlung vorzunehmen. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Sachstandsmitteilung, mit der das HZA keinerlei Rechtsbindungen eingegangen ist. Ein Verzicht des HZA auf die Geltendmachung von Erl\u00f6schensgr\u00fcnden hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs nach Verj\u00e4hrung kann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin daraus schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Frage einer Verj\u00e4hrung von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist und die Frage, ob sie geltend gemacht wird, daher nicht der Disposition des HZA unterliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (VII R 33\/01) BStBl. 2002 II S. 447 1. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Frage, ob ein Erstattungsanspruch f\u00fcr eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977. 2. Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-vii-r-33_01-bstbl-2002-ii-s-447\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 7.2.2002 (VII R 33\/01) BStBl. 2002 II S. 447<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43987","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43987","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43987"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43987\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43987"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43987"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43987"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}