{"id":43988,"date":"2002-02-26T11:28:08","date_gmt":"2002-02-26T09:28:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43988"},"modified":"2013-05-30T15:26:47","modified_gmt":"2013-05-30T13:26:47","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-59_98-bstbl-2002-ii-s-450","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-59_98-bstbl-2002-ii-s-450\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 26.2.2002 (X R 59\/98) BStBl. 2002 II S. 450"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 59\/98) BStBl. 2002 II S. 450<\/strong><\/p>\n<p>Hat das FA aufgrund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer dem Steuerpflichtigen g\u00fcnstigeren Sch\u00e4tzungsmethode ge\u00e4ndert und f\u00fchrt diese Sch\u00e4tzungsmethode in anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen zu einer h\u00f6heren Steuer, k\u00f6nnen die f\u00fcr letztere Zeitr\u00e4ume ergangenen bestandskr\u00e4ftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundlage des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 mit der Begr\u00fcndung ge\u00e4ndert werden, sie seien aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 174 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb seit 1977 ein Textileinzelhandelsgesch\u00e4ft in A. Im August\/September desselben Jahres er\u00f6ffnete er eine Filiale in R, die er 1985 wieder aufgab, und im April 1979 in A eine Verkaufsabteilung &#8222;Shop&#8220;, die Ende 1979 wieder eingestellt wurde. Au\u00dferdem kaufte er unter der Firma &#8222;L&#8220; im Jahr 1981 in Italien Hosen ein, die zum Teil \u00fcber Vertreter, zum Teil als Kommissionsware vertrieben wurden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte zun\u00e4chst 1981 f\u00fcr die Jahre 1977 bis 1979 beim Kl\u00e4ger eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt und war im Anschluss hieran aufgrund einer Gesamtgeldverkehrsrechnung zu einem ungekl\u00e4rten Fehlbetrag von &#8222;etwa 80.000 DM&#8220; (1977: 30.000 DM; 1978: 25.000 DM; 1979: 25.000 DM) gekommen und hatte die hiervon betroffenen Bescheide entsprechend ge\u00e4ndert. W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Rechtsbehelfsverfahrens, zwischen 31. Mai 1983 und 27. M\u00e4rz 1984, hatte das FA au\u00dferdem (mit Unterbrechungen) eine Steuerfahndungspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1977 bis 1982 beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrt, in deren Verlauf der Pr\u00fcfer mit Hilfe eines Gesamtverm\u00f6gensvergleichs f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum erhebliche Einnahmeverk\u00fcrzungen ermittelte. Daraufhin erlie\u00df das FA am 11. Mai 1984 entsprechend ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 1977 bis 1982, Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr den gleichen Zeitraum sowie am 30. Mai 1984 ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 1977 sowie f\u00fcr 1979 bis 1982.<\/p>\n<p>Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche hatten nur f\u00fcr das Jahr 1982 teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren schaltete das Finanzgericht (FG) einen Sachverst\u00e4ndigen (S) ein, der neben einem Gesamtverm\u00f6gensvergleich auch eine Nachkalkulation (eine Sch\u00e4tzung nach dem inneren Betriebsvergleich) durchf\u00fchrte mit der Begr\u00fcndung, eine Nachkalkulation schlie\u00dfe einen erheblichen Teil m\u00f6glicher Fehlerquellen aus und komme der Wirklichkeit am n\u00e4chsten (Gutachten vom 19. Dezember 1986). In einem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30. M\u00e4rz 1989 stellte er fest, die Buchf\u00fchrung sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, f\u00fchrte u.a. eine Aufschlagsrechnung durch und ermittelte erhebliche Fehlbetr\u00e4ge. In dem dieses Verfahren abschlie\u00dfenden Urteil vom 1. August 1989 2 K 2343\/84 wies das FG die Klage wegen der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 1978 und 1979 als unzul\u00e4ssig ab. Im \u00dcbrigen kam das FG im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: F\u00fcr die Streitjahre 1977 und 1982 sei die Klage hinsichtlich der gesonderten Feststellungen der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, der Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages zum Teil begr\u00fcndet. Dabei schloss es sich der Sch\u00e4tzungsmethode des Pr\u00fcfers S an (innerer Betriebsvergleich, Nachkalkulation), die es erlaubt habe, weitgehend auf die vorliegenden Unterlagen zur\u00fcckzugreifen, w\u00e4hrend die Verm\u00f6genszuwachsrechnung demgegen\u00fcber erhebliche Unsicherheiten aufweise. Die Aufschlagsrechnung trage auch den Besonderheiten des Gewerbebetriebs des Kl\u00e4gers besser Rechnung. Das FG folgte dem Gutachten des S auch darin, dass die Abschl\u00e4ge bez\u00fcglich der Warenbest\u00e4nde und der Warenbewertung entsprechend den ermittelten tats\u00e4chlichen Rohgewinnaufschlags\u00e4tzen vorzunehmen seien. Im Hinblick darauf, dass sich aus den Berechnungen des S h\u00f6here Gewinne aus Gewerbebetrieb ergaben als das FA in den angefochtenen Bescheiden angesetzt hatte, wies es die Klage im \u00dcbrigen (d.h. soweit es sie nicht als unzul\u00e4ssig angesehen hatte) als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Daraufhin erlie\u00df das FA am 10. Mai 1990 unter Berufung auf \u00a7 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 1978 bis 1981 und 1983, in dem es die Gewinne f\u00fcr 1978 um 14.077 DM, f\u00fcr 1979 um 47.160 DM, f\u00fcr 1980 um 27.262 DM, f\u00fcr 1981 um 40.959 DM und f\u00fcr 1983 um 66.375 DM erh\u00f6hte.<\/p>\n<p>Die dieser Korrektur zugrunde liegenden Hinzusch\u00e4tzungen ergaben sich aus den beiden Gutachten des S.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hatten die auf diese Weise ge\u00e4nderten Gewinne zur Folge, dass das FA die Gewerbesteuermessbescheide entsprechend \u00e4nderte, und zwar am 29. Mai 1990 f\u00fcr 1978 (Erh\u00f6hung des Messbetrags um 947 DM) und 1980 (Erh\u00f6hung um 4.553 DM), am 6. Juni 1990 f\u00fcr 1981 (5.456 DM) und am 25. Juni 1990 f\u00fcr 1983 (2.680 DM).<\/p>\n<p>Entsprechende \u00c4nderungen ergaben sich (bei jeweils gleichem Aufteilungsma\u00dfstab) gegen\u00fcber den Vorbescheiden f\u00fcr die Zerlegung der verschiedenen Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge in den Bescheiden vom 29. Mai 1990 f\u00fcr 1978 und 1980 und vom 12. Juli 1990 f\u00fcr 1983.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erh\u00f6hte das FA, ebenfalls in Auswertung der Gutachten vom 19. Dezember 1986 bzw. 30. M\u00e4rz 1989, auch die Ums\u00e4tze f\u00fcr die Streitjahre (f\u00fcr 1978 um 13.825 DM, f\u00fcr 1980 um 27.262 DM und f\u00fcr 1981 um 40.959 DM) und erlie\u00df am 29. Mai 1990 entsprechende Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide.<\/p>\n<p>Die gegen s\u00e4mtliche \u00c4nderungsbescheide eingelegten Rechtsbehelfe des Kl\u00e4gers wies das FA durch Einspruchsentscheidungen vom 24. Oktober 1991 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der hiergegen gerichteten, auf Aufhebung der Korrekturbescheide zielenden Klage gab das FG statt, indem es durchweg die Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO 1977 verneinte, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Es fehle schon an der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts durch das FA. Dieses habe in den Ausgangsbescheiden f\u00fcr 1977 und 1982 einen Sachverhalt, n\u00e4mlich die beim Handel mit Bekleidung erzielten Gewinne und Ums\u00e4tze nicht irrig, sondern aufgrund einer anderen Sch\u00e4tzungsmethode (Geldverkehrsrechnung statt Nachkalkulation) anders beurteilt. Au\u00dferdem entspr\u00e4chen die Sachverhalte, die das FA f\u00fcr die Jahre 1977 und 1982 beurteilt habe, nicht den Sachverhalten, die den steuerrechtlichen Beurteilungen f\u00fcr die Jahre 1978 bis 1981 und 1983 in den angefochtenen Bescheiden zugrunde l\u00e4gen. Die vom FA im Wege der Geldverkehrsrechnung f\u00fcr Wareneinkauf und Warenverkauf ermittelten Betr\u00e4ge seien f\u00fcr jedes Kalenderjahr gesondert zu betrachten. Insoweit handele es sich insgesamt nicht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der sich \u00fcber die Jahre 1977 bis 1983 erstrecke und dessen ge\u00e4nderte Beurteilung f\u00fcr die Jahre 1977 und 1982 auch eine \u00c4nderung hinsichtlich der nicht in diesen Zeitraum fallenden Geschehensabl\u00e4ufe rechtfertigen w\u00fcrde. Dies sei mit den Grunds\u00e4tzen der periodengerechten Gewinnermittlung (\u00a7 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) und denen der Abschnittsbesteuerung, f\u00fcr die jeweils das in Frage stehende Kalenderjahr die zeitliche Begrenzung liefere, nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Zudem erm\u00f6gliche \u00a7 174 AO 1977 nicht jede Anpassung, vielmehr m\u00fcsse sich die Rechtswidrigkeit der anderen Steuerfestsetzungen im Sinne dieser Vorschrift zwangsl\u00e4ufig aus der irrigen Beurteilung des Sachverhalts im ersten Bescheid ergeben. Beruhe &#8211; wie hier &#8211; die richtige steuerliche Schlussfolgerung in dem anderen Bescheid nicht auf der Beurteilung des bestimmten Sachverhalts im Ausgangsverfahren, sondern auf anderen im Einzelfall m\u00f6glicherweise mittelbar aus dieser Beurteilung gewonnenen Erkenntnissen, so sei der Tatbestand des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 nicht verwirklicht. Die in s\u00e4mtlichen F\u00e4llen gebotene zeitliche Begrenzung der in Frage stehenden Vorg\u00e4nge auf das jeweilige Kalenderjahr finde auch darin ihre Best\u00e4tigung, dass der Gutachter die Aufschlags\u00e4tze f\u00fcr jeden Zeitraum getrennt ermittelt und hieraus die entsprechenden Folgerungen gezogen habe.<\/p>\n<p>Auch den Bescheiden 1977 und 1982 liege kein Irrtum des FA hinsichtlich bestimmter Verkaufsvorg\u00e4nge zugrunde. Vielmehr sei es auch insoweit im Wege der Sch\u00e4tzung von anderen Lebensvorg\u00e4ngen ausgegangen.<\/p>\n<p>Auch aus \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 seien die angefochtenen Bescheide nicht zu rechtfertigen, weil ihnen nur ein Wechsel in der Sch\u00e4tzungsmethode, nicht aber eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Sch\u00e4tzungsunterlage zugrunde liege.<\/p>\n<p>F\u00fcr 1983 scheitere eine Korrektur nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 schon am Ablauf der Festsetzungsfrist (\u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Die Revision begr\u00fcndet das FA im Wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>Die Ermittlung konkreter Ums\u00e4tze und Gewinne f\u00fcr die einzelnen Streitjahre scheitere hier daran, dass die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers weder formell noch materiell ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen sei. Einigkeit habe zwischen FG und FA darin bestanden, dass man Gewinne und Ums\u00e4tze nur durch eine Sch\u00e4tzung ann\u00e4hernd zutreffend ermitteln k\u00f6nne. Uneinigkeit habe lediglich hinsichtlich der Sch\u00e4tzungsmethode bestanden. Diese sei schlie\u00dflich f\u00fcr alle Streitjahre einheitlich aufgrund einer Gesamtbeurteilung der streitbefangenen Jahre vorgenommen worden. F\u00fcr die Entscheidungsfindung h\u00e4tten FA wie FG dieselben von der Steuerfahndungsstelle beschlagnahmten Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestanden. Schon in der fehlerhaften Wahl einer bestimmten Sch\u00e4tzungsmethode sei eine irrige Beurteilung i.S. des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 zu sehen. Billige der Kl\u00e4ger die vom FG gew\u00e4hlte Sch\u00e4tzungsmethode, m\u00fcsse er diese Sch\u00e4tzungsmethode auch in den Jahren gegen sich gelten lassen, in denen sie sich f\u00fcr ihn nachteilig auswirke.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Recht hat das FG der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG die Voraussetzung des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977, auf den die angefochtenen Bescheide ausschlie\u00dflich gest\u00fctzt sind, verneint.<\/p>\n<p>Diese Vorschrift erlaubt es f\u00fcr den Fall, dass aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird, aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen zu ziehen (\u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird (\u00a7 174 Abs. 4 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Insoweit ist der Ablauf der Festsetzungsfrist (\u00a7 169 AO 1977) unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden (\u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977). Dies allerdings gilt, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, als der sp\u00e4ter aufgehobene oder ge\u00e4nderte Bescheid erlassen wurde, nur unter den erschwerenden Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 (\u00a7 174 Abs. 4 Satz 4 AO 1977), d.h. nur dann, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen sei, und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Dieser Grundtatbestand ist hier nach den mit Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen und f\u00fcr den Senat daher bindenden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in mehrfacher Hinsicht nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Soweit Bescheide f\u00fcr die Jahre 1978 bis 1981 schon Gegenstand des ersten FG-Verfahrens (2 K 2343\/84) waren, ist der Korrekturtatbestand des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO 1977 schon deshalb nicht erf\u00fcllt, weil die Klagen insoweit, aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, letztlich erfolglos geblieben sind, es also schon aus diesem Grunde nicht in Frage steht, dass der Kl\u00e4ger gehalten ist, irgendwelche Folgerungen hieraus f\u00fcr andere Bescheide hinzunehmen. Insoweit fehlt es schon an dem nach dem Wortlaut und der Zwecksetzung der Vorschrift unerl\u00e4sslichen Merkmal eines durch den Rechtsuchenden ausgel\u00f6sten Widerstreits (s. dazu n\u00e4her: Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 174 AO 1977 Rz. 39 ff.; BTDrucks VI\/1982, 153, 154, rechte Spalte Mitte; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Februar 1997 VIII R 54\/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647, unter B. 2. c, sowie vom 4. April 2001 XI R 59\/00, BFHE 195, 286, BStBl II 2001, 564).<\/p>\n<p>b) Unabh\u00e4ngig hiervon ist f\u00fcr keinen der angefochtenen Bescheide das unerl\u00e4ssliche Merkmal der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts erf\u00fcllt. Der einzige Korrekturgrund, den das FA hinsichtlich aller angefochtenen Bescheide f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und nehmen kann, n\u00e4mlich die \u00c4nderung der Sch\u00e4tzungsmethode, erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht.<\/p>\n<p>aa) Insoweit kann schon nicht von einem &#8222;Sachverhalt&#8220; gesprochen werden. Auch wenn man mit der BFH-Rechtsprechung und der herrschenden Meinung hierunter nicht eine einzelne Tatsache versteht, sondern einen einheitlichen Lebensvorgang, an den das Gesetz bestimmte steuerrechtliche Folgen kn\u00fcpft (s. u.a. BFH-Urteile vom 24. November 1987 IX R 158\/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404; vom 6. M\u00e4rz 1990 VIII R 28\/84, BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558, unter 3. a; vom 22. August 1990 I R 42\/88, BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 387, unter II. 2.; in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647, unter B. 1. b; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rz. 6 und Rz. 39; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 174 AO 1977 Rz. 15 f. sowie Rz. 94), und unabh\u00e4ngig davon, inwieweit man (vollst\u00e4ndige) Identit\u00e4t der beiden in Frage stehenden Sachverhalte (des bisher geregelten und des infolge der Korrektur neu zu regelnden) f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (verneinend: die BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1979 IV B 56\/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314, unter 2.; in BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404; vom 17. Oktober 1990 I R 9\/89, BFH\/NV 1991, 354), muss doch in jedem Fall der Gegenstand der irrigen Beurteilung in \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977, anders als diese selbst, ausschlie\u00dflich der Seinswelt angeh\u00f6ren, d.h. es muss sich um einen Zustand, einen Vorgang, eine Beziehung, bzw. eine Eigenschaft materieller oder immaterieller Art handeln, die ihrerseits Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestandes sind (n\u00e4her dazu: H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 173 AO 1977 Rz. 66 f., m.w.N.). Dies aber ist bei der in \u00a7 162 AO 1977 geregelten Sch\u00e4tzung nicht der Fall. Diese ist ein Vorgang des &#8211; ggf. wertenden &#8211; Schlussfolgerns und der Subsumtion. Sie besteht im Wesentlichen in der an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpften Befugnis, den Sachverhalt mit Hilfe eines verminderten Beweisma\u00dfes zu beurteilen: statt nach der \u00dcberzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf nach den Kriterien gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrscheinlichkeit (n\u00e4her dazu: BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, \u00a7 96 Rz. 13). Insgesamt geht es darum, rechtliche Folgerungen aus einem mehr oder weniger unvollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rten bzw. aufkl\u00e4rbaren Sachverhalt zu ziehen (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1985 IV R 75\/84, BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233; vom 30. Oktober 1986 III R 163\/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 3. Juni 1987 X R 61\/81, BFH\/NV 1988, 342; vom 14. Januar 1998 II R 9\/97, BFHE 185, 117, BStBl II 1998, 371; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 173 AO 1977 Rz. 73; siehe auch die weiteren Beispiele bei Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 173 AO 1977 Rz. 11). Demgem\u00e4\u00df sind die einzelnen Sch\u00e4tzungsmethoden, aus denen das FA hier die Berechtigung zur Korrektur herleitet, lediglich Hilfsmittel, um im Einzelfall die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Sachverhaltsannahme oder Sachverhaltsunterstellung zu erreichen (s. z.B. BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1982 VIII R 225\/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 162 AO 1977 Rz. 52 ff.).<\/p>\n<p>bb) Au\u00dferdem fehlt der Sch\u00e4tzung wie den einzelnen Sch\u00e4tzungsmethoden das im Rahmen des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 unerl\u00e4ssliche Merkmal der Bestimmtheit. Nicht nur aus dem Wortlaut der Korrekturvorschrift, sondern auch aus der Systematik des gesamten Korrekturrechts der AO 1977 ergibt sich die Notwendigkeit, dass jeder einzelne in den \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977 genannte Korrekturgrund pr\u00e4zise konturiert sein muss: Nur auf diese Weise ist gew\u00e4hrleistet, dass die Bestandskraft von Fall zu Fall immer nur insoweit durchbrochen ist, als der einzelne Korrekturgrund reicht (siehe zum punktuellen Korrektursystem der AO 1977 n\u00e4her: BFH in BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504, unter I. 2. a; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., Rz. 72 ff. Vor \u00a7\u00a7 172 bis 177 AO 1977). Die hierdurch angestrebte gegenst\u00e4ndlich begrenzte Durchbrechung der Bestandskraft von Fall zu Fall ist auch im Rahmen des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 &#8211; auch im Hinblick auf die sachliche Verkn\u00fcpfung mit der Festsetzungsverj\u00e4hrung nach den \u00a7\u00a7 169 ff. AO 1977, die ebenfalls vom Prinzip der Teilverj\u00e4hrung gepr\u00e4gt ist &#8211; nur gew\u00e4hrleistet, wenn sichergestellt ist, dass die in Frage stehende irrige Beurteilung jeweils einen bestimmten Sachverhalt betrifft, so dass die Durchbrechung der Bestandskraft auch in diesem Fall ihrem Umfang nach durch die konkreten Auswirkungen des Korrekturgrundes auf den Steuerbescheid oder auf einen diesem gleichgestellten Steuerverwaltungsakt begrenzt ist.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden braucht die Frage, inwieweit der Anwendung des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 auf den Streitfall weitere Hindernisse entgegenstehen, wie etwa die aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung abzuleitende zeitliche Begrenzung oder die Bedeutung des Verb\u00f6serungsverbots (s. dazu BFH-Urteil vom 8. Juli 1992 XI R 54\/89, BFHE 168, 231, BStBl II 1992, 867 &#8211; eine Einschr\u00e4nkung, die auch durch das BFH-Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 65\/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89, unter 2. a nicht in Zweifel gezogen wird) hier nicht n\u00e4her er\u00f6rtert zu werden.<\/p>\n<p>2. Die Korrekturvorschrift des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 scheidet f\u00fcr s\u00e4mtliche Bescheide, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, schon aus den oben (unter 1. b aa) genannten Gr\u00fcnden aus, dass hier keine Tatsachen in Frage stehen, sondern lediglich rechtliche Wertungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 59\/98) BStBl. 2002 II S. 450 Hat das FA aufgrund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer dem Steuerpflichtigen g\u00fcnstigeren Sch\u00e4tzungsmethode ge\u00e4ndert und f\u00fchrt diese Sch\u00e4tzungsmethode in anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen zu einer h\u00f6heren Steuer, k\u00f6nnen die f\u00fcr letztere Zeitr\u00e4ume ergangenen bestandskr\u00e4ftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundlage des \u00a7 174 Abs. 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-59_98-bstbl-2002-ii-s-450\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 26.2.2002 (X R 59\/98) BStBl. 2002 II S. 450<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43988","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43988"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43988\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}