{"id":43989,"date":"2002-03-06T11:26:25","date_gmt":"2002-03-06T09:26:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43989"},"modified":"2013-05-30T15:30:00","modified_gmt":"2013-05-30T13:30:00","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-50_00-bstbl-2002-ii-s-453","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-50_00-bstbl-2002-ii-s-453\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 6.3.2002 (XI R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 453"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 453<\/strong><\/p>\n<p>1. Der auf einem Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104\/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).<\/p>\n<p>2. Die Anwendung des durch das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 eingef\u00fchrten \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste f\u00fchrt im Falle des Verlustr\u00fccktrags auf Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen R\u00fcckwirkung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 233a Abs. 2a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die miteinander verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarben im Jahr 1996 Kommanditbeteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften. Sie erhielten in voller H\u00f6he verrechenbare steuerliche Verlustzuweisungen von je 250.000 DM. \u00dcberdies hatte die Kl\u00e4gerin aus mehreren Objekten negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 133.043 DM.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1996 w\u00e4hlten die Kl\u00e4ger die getrennte Veranlagung. Das zu versteuernde Einkommen des Kl\u00e4gers betrug 21.366 DM, bei der Kl\u00e4gerin ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von 270.477 DM. Auch zur Einkommensteuer 1994 waren die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst getrennt veranlagt worden. Gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger war die Einkommensteuer mit Bescheid vom 8. August 1996 auf 138.670 DM, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 22. April 1996 auf 78.588 DM festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 6. Februar 1997 beantragten die Kl\u00e4ger die Zusammenveranlagung f\u00fcr 1994 nach \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hob die Bescheide \u00fcber die getrennte Veranlagung auf und setzte mit Bescheid vom 5. Mai 1997 die Einkommensteuer f\u00fcr 1994 unter Ber\u00fccksichtigung des Verlustr\u00fccktrags von 270.477 DM nach der Splittingtabelle auf 81.498 DM fest. Bei der Abrechnung wurde Einkommensteuer 1994 von 135.760 DM erstattet.<\/p>\n<p>Nachdem die Zusammenveranlagung f\u00fcr 1994 durchgef\u00fchrt worden war, setzte das FA mit Zinsbescheid vom 15. August 1997 Nachzahlungszinsen aus einem Unterschiedsbetrag von 1.258 DM f\u00fcr die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 5. Mai 1997 in H\u00f6he von 78 DM fest. Mit Schreiben vom 2. September 1997 machten die Kl\u00e4ger geltend, dass ihr Antrag auf Erstattungszinsen noch nicht beschieden worden sei. Mit Bescheid vom 9. September 1997 setzte das FA unter Hinweis auf \u00a7 233a Abs. 2a der Abgabenordnung (AO 1977) die Zinsen auf 0 DM fest. Nach \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 komme eine Verzinsung nicht in Betracht; gem\u00e4\u00df Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) gelte diese Regelung f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten sei. Dagegen erhoben die Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich Einspruch. Sie machten geltend, dass die Anwendung des \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot versto\u00dfe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Zinsfestsetzungen seien nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Zwecke der Zinsberechnung habe eine &#8222;Schattenveranlagung&#8220; unter Ausklammerung des Verlustabzugsbetrags von 270.477 DM durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Die Nachzahlungszinsen seien auf der Basis des fiktiven Unterschiedsbetrags ermittelt worden, der sich ergeben h\u00e4tte, wenn das Einkommen der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich um 2.307 DM (Erh\u00f6hung des Einkommens 1994 des Ehemanns aus der Beteiligung &#8222;MS S A&#8220;) erh\u00f6ht worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Hinsichtlich der Verzinsung des Erstattungsanspruchs sei nicht zu beanstanden, dass der Zinslauf erst nach 15 Monaten nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres beginne. Die Anwendungsregelung des Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8 EGAO 1977 sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bereits Mitte 1996, als sich die Kl\u00e4ger zum Erwerb der Schiffsbeteiligung entschlossen h\u00e4tten, h\u00e4tten sie mit einer einschr\u00e4nkenden Regelung rechnen m\u00fcssen. Au\u00dferdem sei die Rechtslage unklar gewesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p>1. Die Regelung des Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8 EGAO 1977 sei erst auf Vorschlag des Bundesrats in den Gesetzestext aufgenommen worden (BTDrucks 13\/5359, 130 vom 26. August 1996), zwei Monate nach Abschluss der Beteiligungsvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>2. Zur vermeintlich unklaren Rechtslage sei auszuf\u00fchren, dass der Bundesfinanzhof (BFH) noch mit Urteil vom 2. Juli 1997 I R 25\/96 (BFHE 183, 33, BStBl II 1997, 714) entschieden habe, dass Steuerforderungen zu verzinsen seien, auch wenn sie sich aus einem r\u00fcckwirkenden Ereignis erg\u00e4ben.<\/p>\n<p>3. Bei einem Gesetz, das am 28. Dezember 1996 verk\u00fcndet werde und schon f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1994 Wirkung entfalte, sei eine echte R\u00fcckwirkung gegeben. Zul\u00e4ssig w\u00e4re nur eine \u00c4nderung f\u00fcr denselben Zeitraum.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Auffassung des FA komme es nicht auf die Entstehung der Verluste, sondern auf die Entstehung der Steuer an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Zinsbescheid vom 21. Juni 1999 in der Weise zu \u00e4ndern, dass ein Erstattungsbetrag von 135.760 DM f\u00fcr den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 9. Mai 1997 verzinst wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104\/98 (BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491) habe der BFH entschieden, dass der auf einem Verlustr\u00fccktrag beruhende Steueranspruch erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden sei, entstehe. Die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen k\u00f6nnten nicht vor dem Hauptanspruch (Einkommensteuer-Erstattungsanspruch aus Verlustr\u00fccktrag) entstehen. Es handele sich um eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige unechte R\u00fcckwirkung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG entschieden, dass der Steuererstattungsanspruch f\u00fcr 1994 aufgrund des Verlustr\u00fccktrags aus 1996 gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 nicht zu verzinsen ist.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 2 AO 1977 beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Soweit allerdings die Steuerfestsetzung auf einem Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG beruht, beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049) der Zinslauf abweichend vom Abs. 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verlust entstanden ist. Die Neuregelung gilt gem\u00e4\u00df Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8 EGAO 1977 in allen F\u00e4llen, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist.<\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung des Abs. 2a durch das Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997) vom 20. Dezember 1996 soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bewirkt werden, dass Verlustr\u00fccktr\u00e4ge bei der Verzinsung nach \u00a7 233a AO 1977 erst dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn entsprechende Liquidit\u00e4tsvor- oder -nachteile vorliegen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juli 1996, BTDrucks 13\/5359 [vom 26. August 1996], 6, 130 [Nr. 27]; Zweiter Bericht des Finanzausschusses vom 5. November 1996, BTDrucks 13\/5952, 56). In den F\u00e4llen des Verlustr\u00fccktrags wird damit verhindert, dass Erstattungszinsen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume zu zahlen sind, in denen dem Steuerpflichtigen noch kein Erstattungsanspruch aufgrund des Verlustes entstanden war.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger entsteht der auf einem Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil in BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491, m.w.N.). Der Erstattungsanspruch ist daher im Streitfall erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1996 entstanden. Da die Steuer bereits im Jahr 1997 erstattet wurde, kommt eine Verzinsung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>c) Ein Fall echter R\u00fcckwirkung liegt nicht vor. Das JStG 1997 ist nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes am Tage nach seiner Verk\u00fcndung und noch vor Ablauf des Jahres 1996 in Kraft getreten (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 2002 XI R 81\/00).<\/p>\n<p>d) Die Anwendung des \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste f\u00fchrt im Streitfall auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen R\u00fcckwirkung.<\/p>\n<p>aa) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist zwischen echter und unechter R\u00fcckwirkung bzw. R\u00fcckbewirkung der Rechtsfolgen und tatbestandlicher R\u00fcckankn\u00fcpfung zu unterscheiden. Erstere, die vorliegt, wenn der Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verk\u00fcndung des Gesetzes erstreckt wird, ist nur in ganz engen Grenzen zul\u00e4ssig. Demgegen\u00fcber unterliegt die tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begr\u00fcndete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte f\u00fcr die Zukunft weniger strengen Beschr\u00e4nkungen (Beschl\u00fcsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2\/83, BVerfGE 72, 200, 257, 258; vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48\/92, BVerfGE 95, 64, 86, 87, und vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882\/97, BVerfGE 97, 67, 79, 80). Bei der in diesen F\u00e4llen erforderlichen grundrechtlichen Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu ber\u00fccksichtigen; dabei ist abzuw\u00e4gen zwischen den gegenl\u00e4ufigen schutzw\u00fcrdigen Interessen, insbesondere dem Ausma\u00df des durch die Gesetzes\u00e4nderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens f\u00fcr das gemeine Wohl (BVerfG-Beschluss vom 15. Mai 1995 2 BvL 19\/91, 2 BvR 1206, 1584\/91 und 2601\/93, BVerfGE 92, 277, 325, 344; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151\/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552).<\/p>\n<p>bb) Der Erstattungsanspruch, aus dem die Kl\u00e4ger ihren Zinsanspruch herleiten, ist rechtlich erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 1996 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gesetzgeber bereits die Neuregelung getroffen; ein Fall echter R\u00fcckwirkung liegt nicht vor, da die die Kl\u00e4ger belastenden Rechtsfolgen (Nichtverzinsung des Erstattungsanspruchs) erst nach Verk\u00fcndung des Gesetzes eingetreten sind. Ein Versto\u00df gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot erscheint allenfalls in den F\u00e4llen m\u00f6glich, in denen vor In-Kraft-Treten des JStG 1997 in einer Steuerfestsetzung ein r\u00fcckwirkendes Ereignis bereits ber\u00fccksichtigt worden und damit auch der Anspruch auf Erstattungszinsen bereits entstanden war (vgl. Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 233a AO 1977 Rz. 32). Das ist hier nicht der Fall. Soweit in Zusammenhang mit Gewinnaussch\u00fcttungen die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 angenommen wird (vgl. Beschluss des FG M\u00fcnchen vom 23. Januar 1998 7 V 3993\/97, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1998, 621; Beschluss des FG Bremen vom 24. Juni 1998 298012V 2, EFG 1998, 1309), beruht diese Beurteilung auf den Regelungen des k\u00f6rperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (\u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes a.F.) und ist f\u00fcr den Streitfall ohne Auswirkung (vgl. im \u00dcbrigen BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 60\/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634).<\/p>\n<p>cc) Der Umstand, dass die Kl\u00e4ger bereits im Juni 1996 &#8211; und damit vor dem erkennbaren T\u00e4tigwerden des Gesetzgebers &#8211; die Beteiligungsvertr\u00e4ge abgeschlossen hatten, die letztlich zu dem Verlust und zum Entstehen des Erstattungsanspruchs gef\u00fchrt haben, dass also bei der Gestaltung des Ausgangssachverhaltes noch eine andere Rechtslage gegolten hat und damit ein Fall unechter R\u00fcckwirkung gegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei der gebotenen Abw\u00e4gung zwischen dem Vertrauen der Kl\u00e4ger auf den Fortbestand der bisherigen Zinsregelung und dem Interesse des Gesetzgebers an einer angemessenen Neuregelung ist Letzterem der Vorrang einzur\u00e4umen. Angesichts des Umstandes, dass der Verlust und der Erstattungsanspruch rechtlich noch nicht entstanden waren, war das Vertrauen der Kl\u00e4ger in die potentielle Verzinsung eines Erstattungsanspruchs noch nicht zu einer vollwertigen Position erstarkt. Daneben war das Anliegen des Gesetzgebers, wirtschaftlich unberechtigte Zinsanspr\u00fcche auszuschlie\u00dfen, sachlich gerechtfertigt, so dass im Ergebnis der Gesetzgeber berechtigt war, die Neuregelung f\u00fcr nach dem 31. Dezember 1995 entstehende Verluste wirksam werden zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 453 1. Der auf einem Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104\/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491). 2. 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