{"id":43990,"date":"2002-04-10T11:23:56","date_gmt":"2002-04-10T09:23:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43990"},"modified":"2013-05-30T16:00:22","modified_gmt":"2013-05-30T14:00:22","slug":"bfh-urteil-vom-10-4-2002-vi-r-66_98-bstbl-2002-ii-s-455","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-4-2002-vi-r-66_98-bstbl-2002-ii-s-455\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 10.4.2002 (VI R 66\/98) BStBl. 2002 II S. 455"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 66\/98) BStBl. 2002 II S. 455<\/strong><\/p>\n<p>Kehrt ein ausl\u00c3\u00a4ndischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zur\u00c3\u00bcck, so kann dessen Einkommensteuer-Erkl\u00c3\u00a4rung ausnahmsweise durch einen Bevollm\u00c3\u00a4chtigten unter Offenlegung des Vertretungsverh\u00c3\u00a4ltnisses unterzeichnet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00c2\u00a7 25 Abs. 3 Satz 4; AO 1977 \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00c3\u00bcnchen (EFG 1998, 1102)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00c3\u00a4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00c3\u00a4ger), ein rum\u00c3\u00a4nischer Staatsangeh\u00c3\u00b6riger, war im Streitjahr 1991 vom 2. April bis 31. Dezember als Bauarbeiter in Deutschland besch\u00c3\u00a4ftigt. Am 30. Juli 1993 ging beim Beklagten und Revisionskl\u00c3\u00a4ger (Finanzamt &#8211; FA -) eine Einkommensteuer-Erkl\u00c3\u00a4rung f\u00c3\u00bcr 1991 zusammen mit der Lohnsteuerkarte des Kl\u00c3\u00a4gers ein. Die Erkl\u00c3\u00a4rung war vom jetzigen Kl\u00c3\u00a4gervertreter und Prozessbevollm\u00c3\u00a4chtigten des Kl\u00c3\u00a4gers (Steuerberater T), der auch an der Anfertigung der Steuererkl\u00c3\u00a4rung mitgewirkt hatte, unterschrieben worden. Im Laufe des Veranlagungsverfahrens wurden &#8211; nach Aufforderung durch das FA &#8211; verschiedene Bescheinigungen von Steuerberater T nachgereicht.<\/p>\n<p>Am 16. November 1993 ging beim FA eine (berichtigte) Einkommensteuer-Erkl\u00c3\u00a4rung f\u00c3\u00bcr 1991 ein, die wiederum von Steuerberater T unterzeichnet war. Dieser Erkl\u00c3\u00a4rung lag eine Vollmacht des Kl\u00c3\u00a4gers bei, die Steuerberater T u.a. dazu bevollm\u00c3\u00a4chtigte, die Steuererkl\u00c3\u00a4rung (f\u00c3\u00bcr 1993) zu unterschreiben.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23. November 1994 erkl\u00c3\u00a4rte das FA, es beabsichtige, den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 abzulehnen, da die eigenh\u00c3\u00a4ndige Unterschrift des Kl\u00c3\u00a4gers nicht innerhalb der Ausschlussfrist des \u00c2\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geleistet worden sei. Mit Bescheid vom 17. Januar 1995 lehnte das FA eine Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 mit entsprechender Begr\u00c3\u00bcndung ab.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob Steuerberater T namens des Kl\u00c3\u00a4gers Einspruch. Dem Einspruchsschreiben vom 2. Februar 1995 war abermals eine Einkommensteuer-Erkl\u00c3\u00a4rung f\u00c3\u00bcr 1991 beigef\u00c3\u00bcgt, die eine Unterschrift tr\u00c3\u00a4gt, die als Vorname und Name des Kl\u00c3\u00a4gers zu erkennen ist.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. Februar 1996 wies das FA Steuerberater T u.a. darauf hin, dass dem Antrag auf Durchf\u00c3\u00bchrung einer Veranlagung zwar eine Vollmacht beigelegen habe; es lasse sich aber nicht nachvollziehen, wer die Vollmacht unterzeichnet habe. Das FA forderte Steuerberater T daher auf, bis 26. Februar 1996 eine amtlich beglaubigte Vollmacht des Kl\u00c3\u00a4gers, die auch zum Einlegen des Einspruchs bevollm\u00c3\u00a4chtige, vorzulegen. Nach Ablauf der Frist verwarf das FA den Einspruch als unzul\u00c3\u00a4ssig. Steuerberater T habe nicht nachgewiesen, dass er zur Einlegung des Einspruchs befugt gewesen sei.<\/p>\n<p>W\u00c3\u00a4hrend des Klageverfahrens legte Steuerberater T eine mit dem Namen des Kl\u00c3\u00a4gers unterzeichnete Vollmacht vor, die u.a. zur Erstellung der Einkommensteuer-Erkl\u00c3\u00a4rung 1991 und zur Einlegung von Rechtsbehelfen erm\u00c3\u00a4chtigte. Am 28. April 1997 ging beim Finanzgericht (FG) \u00c3\u00bcberdies eine notariell erstellte und amtlich \u00c3\u00bcbersetzte Vollmacht des Kl\u00c3\u00a4gers ein. Hierin wurde Steuerberater T bevollm\u00c3\u00a4chtigt, die Steuer f\u00c3\u00bcr die Zeitspanne, die der Kl\u00c3\u00a4ger in Deutschland gearbeitet hatte, wiederzuerlangen.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1102 ver\u00c3\u00b6ffentlichten Gr\u00c3\u00bcnden statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00c3\u00bcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die Vorschrift des \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) fehlerhaft ausgelegt. Insbesondere habe das FG verkannt, wann ein Steuerpflichtiger infolge seines geistigen Zustandes oder durch l\u00c3\u00a4ngere Abwesenheit an der eigenh\u00c3\u00a4ndigen Unterschrift gehindert sei. Der Kl\u00c3\u00a4ger sei weder durch l\u00c3\u00a4ngere Abwesenheit noch durch seinen geistigen Zustand gehindert gewesen, die Steuererkl\u00c3\u00a4rung eigenh\u00c3\u00a4ndig zu unterschreiben. Es sei nicht ausreichend, dass der Steuerpflichtige lediglich abwesend i.S. der Ausnahmevorschrift des \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 sei; es sei vielmehr erforderlich, dass er durch die Abwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert sei. Ein Steuerpflichtiger sei nicht durch jede Abwesenheit oder durch jeden Auslandsaufenthalt an der Unterschriftsleistung gehindert. Ma\u00c3\u0178geblich sei, ob ein Steuerpflichtiger erreichbar sei. Das FG habe fehlerhaft angenommen, dass es nicht darauf ankomme, dass die Erkl\u00c3\u00a4rungen an den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen mit der Post verschickt und unterschrieben zur\u00c3\u00bcckgeschickt h\u00c3\u00a4tten werden k\u00c3\u00b6nnen. Entgegen der Ansicht des FG sei der Kl\u00c3\u00a4ger auch nicht durch seinen geistigen Zustand i.S. des \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 an der Unterschrift gehindert gewesen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00c3\u00a4ger beantragt, die Revision zur\u00c3\u00bcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00c3\u00bcndet.<\/p>\n<p>1. Das Einkommen des Kl\u00c3\u00a4gers im Jahre 1991 lag unter 27 000 DM. Eine Veranlagung wird demnach nur auf Antrag durchgef\u00c3\u00bchrt (\u00c2\u00a7 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. \u00c2\u00a7 52 Abs. 27 a und 29 EStG i.d.F. des Steuer\u00c3\u00a4nderungsgesetzes vom 25. Februar 1992, BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146, 156). Der Antrag f\u00c3\u00bcr die im Streitfall allein in Betracht kommende Veranlagung nach \u00c2\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG war nach Satz 2 dieser Vorschrift bis zum Ablauf des Jahres 1993 zu stellen.<\/p>\n<p>2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass der Antrag auf Durchf\u00c3\u00bchrung der Einkommensteuer-Veranlagung f\u00c3\u00bcr 1991 wirksam gestellt worden ist.<\/p>\n<p>a) Nach \u00c2\u00a7 25 Abs. 3 Satz 4 EStG ist die Steuererkl\u00c3\u00a4rung eigenh\u00c3\u00a4ndig zu unterschreiben. Eigenh\u00c3\u00a4ndigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie &#8222;von der Hand&#8220; des Antragstellers bzw. des Steuerpflichtigen stammen muss. Ein Verzicht auf die in einem Steuergesetz angeordnete Eigenh\u00c3\u00a4ndigkeit der Unterschrift ist nach \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 nur dann zul\u00c3\u00a4ssig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines k\u00c3\u00b6rperlichen oder geistigen Zustandes oder durch l\u00c3\u00a4ngere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist; nur in diesen F\u00c3\u00a4llen ist die Unterzeichnung durch einen Bevollm\u00c3\u00a4chtigten erlaubt (vgl. hierzu auch Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 29. Februar 2000 VII R 109\/98, BFHE 191, 311, BStBl II 2000, 573, unter II. 4.).<\/p>\n<p>b) Eine nach dieser Vorschrift zul\u00c3\u00a4ssige Unterschrift durch einen Bevollm\u00c3\u00a4chtigten erfordert nach der Rechtsprechung des BFH \u00c3\u00bcberdies, dass die Bevollm\u00c3\u00a4chtigung offen zu legen ist (vgl. Urteile vom 7. November 1997 VI R 45\/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54, m.w.N.; vom 14. Januar 1998 X R 84\/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203, unter II. 2. d). Das bedeutet, dass dem in einem Steuergesetz bestimmten Formerfordernis der eigenh\u00c3\u00a4ndigen Unterschrift i.V.m. \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 nicht gen\u00c3\u00bcgt ist, wenn eine sog. verdeckte Stellvertretung in der Weise erfolgt, dass ein Bevollm\u00c3\u00a4chtigter mit dem Namen des Steuerpflichtigen oder Antragstellers ohne jeden Zusatz oder sonstigen Hinweis auf eine Bevollm\u00c3\u00a4chtigung unterschreibt.<\/p>\n<p>Aufgrund der tats\u00c3\u00a4chlichen Feststellungen des FG steht fest, dass die zweite, am 16. November 1993 eingereichte Einkommensteuer-Erkl\u00c3\u00a4rung zwar ohne Vertretungszusatz vom Kl\u00c3\u00a4gervertreter unterzeichnet worden war; der Erkl\u00c3\u00a4rung war jedoch eine Vollmacht des Kl\u00c3\u00a4gers beigef\u00c3\u00bcgt. Gegen die Wertung der Vorinstanz, dass der Kl\u00c3\u00a4gervertreter damit seine Bevollm\u00c3\u00a4chtigung offengelegt habe, hat das FA keine R\u00c3\u00bcgen erhoben.<\/p>\n<p>c) Der Senat folgt der Vorinstanz auch darin, dass der Kl\u00c3\u00a4ger durch l\u00c3\u00a4ngere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert war; eine Unterzeichnung durch den Kl\u00c3\u00a4gervertreter als Bevollm\u00c3\u00a4chtigten konnte rechtswirksam erfolgen.<\/p>\n<p>Der Begriff der &#8222;l\u00c3\u00a4ngeren Abwesenheit&#8220; wird im Gesetz nicht erl\u00c3\u00a4utert. Mit Urteil vom 29. M\u00c3\u00a4rz 2001 III R 48\/98 (BFHE 195, 1, BStBl II 2001, 629), auf dessen Inhalt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der BFH ausf\u00c3\u00bchrlich die zu \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 bestehenden Rechtsauffassungen dargelegt. Auch im Streitfall bedarf es keiner abschlie\u00c3\u0178enden Entscheidung dar\u00c3\u00bcber, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Steuerpflichtiger als &#8222;l\u00c3\u00a4nger abwesend&#8220; anzusehen ist.<\/p>\n<p>Der Senat tritt der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der im Schrifttum vertretenen Auffassung bei, dass jedenfalls ein Daueraufenthalt im Ausland bzw. der Wegzug in das Ausland als &#8222;l\u00c3\u00a4ngere Abwesenheit&#8220; zu betrachten ist (vgl. FG D\u00c3\u00bcsseldorf, Urteil vom 13. September 1977 XIII 254\/77 L, EFG 1978, 24; FG Berlin, Urteil vom 8. November 1985 III 403\/83, EFG 1986, 326; Nieders\u00c3\u00a4chsisches FG, Urteil vom 27. Januar 1993 III 295\/88, EFG 1993, 560; FG M\u00c3\u00bcnchen, Urteil vom 21. April 1998 2 K 3415\/96, EFG 1998, 1102; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00c2\u00a7 150 AO 1977 Tz. 18; Trzaskalik in H\u00c3\u00bcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00c2\u00a7 150 AO 1977 Rz. 38; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., \u00c2\u00a7 150 Rz. 11). Im Fall der dauernden Abwesenheit im Ausland ist f\u00c3\u00bcr die Einkommensteuer regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig &#8211; wie auch im Streitfall &#8211; davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige an der Unterschrift gehindert ist. Auch aus Vereinfachungsgesichtspunkten ist in einem solchen Fall nicht zus\u00c3\u00a4tzlich darauf abzustellen, ob und ggf. in welcher Weise der dauerhaft Abwesende postalisch erreichbar ist (vgl. FG D\u00c3\u00bcsseldorf, Urteil in EFG 1978, 24).<\/p>\n<p>d) Nach alledem kann der Senat offen lassen, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft, der Kl\u00c3\u00a4ger sei auch infolge seines geistigen Zustandes an der Unterschrift gehindert gewesen.<\/p>\n<p>3. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht vom Urteil des III. Senats in BFHE 195, 1, BStBl II 2001, 629 ab. Nach dessen Auffassung ist trotz einer an sich l\u00c3\u00a4ngeren Abwesenheit eine Verhinderung i.S. des \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 zu verneinen, wenn nach den besonderen Umst\u00c3\u00a4nden des konkreten Falles eine postalische Verbindung zumindest m\u00c3\u00b6glich und deren Inanspruchnahme auch zumutbar ist. Der III. Senat hat seine Auffassung zum einen ma\u00c3\u0178geblich mit den Besonderheiten des Investitionszulagenrechts begr\u00c3\u00bcndet (vgl. Ziff. II 1 b cc, S. 632 r. Sp.). Zum anderen handelte es sich dort nicht um eine dauernde Abwesenheit, sondern nur um eine mehrw\u00c3\u00b6chige, wenngleich l\u00c3\u00a4ngere Abwesenheit (wegen Urlaubs). \u00c3\u0153ber die Frage, ob bei der Einkommensteuer in einem derartigen Fall zus\u00c3\u00a4tzlich auf die M\u00c3\u00b6glichkeit einer postalischen Verbindung und die Zumutbarkeit einer solchen Inanspruchnahme abzustellen ist, braucht der Senat nicht zu befinden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 66\/98) BStBl. 2002 II S. 455 Kehrt ein ausl\u00c3\u00a4ndischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zur\u00c3\u00bcck, so kann dessen Einkommensteuer-Erkl\u00c3\u00a4rung ausnahmsweise durch einen Bevollm\u00c3\u00a4chtigten unter Offenlegung des Vertretungsverh\u00c3\u00a4ltnisses unterzeichnet werden. &nbsp; EStG \u00c2\u00a7 25 Abs. 3 Satz 4; AO 1977 \u00c2\u00a7 150 Abs. 3 Satz 1. 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