{"id":43991,"date":"2002-02-21T11:28:07","date_gmt":"2002-02-21T09:28:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43991"},"modified":"2013-05-30T15:29:31","modified_gmt":"2013-05-30T13:29:31","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-2002-ii-r-18_00-bstbl-2002-ii-s-456","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-2002-ii-r-18_00-bstbl-2002-ii-s-456\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 21.2.2002 (II R 18\/00) BStBl. 2002 II S. 456"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.2002 (II R 18\/00) BStBl. 2002 II S. 456<\/strong><\/p>\n<p>Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG auch dann auf den Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen, wenn dieser betragsm\u00e4\u00dfig zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft, n\u00e4mlich zu niedrig, war und nur deshalb die Wertgrenze \u00fcberschritten worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BewG \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 476)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigent\u00fcmer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst\u00fccks. Das Geb\u00e4ude war in den Jahren 1969\/1970 errichtet worden. Die in dem Haus befindlichen Wohnungen wurden als grundsteuerbeg\u00fcnstigt anerkannt. Der Einheitswert wurde erstmals auf den 1. Januar 1974 auf 67.100 DM festgestellt (Bescheid vom 23. August 1974).<\/p>\n<p>Nach dem Wegfall der Grundsteuerbeg\u00fcnstigung stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Einheitswert auf den 1. Januar 1981 auf 59.600 DM fest (Bescheid vom 5. April 1982). Bei der Berechnung dieses Einheitswertes ber\u00fccksichtigte das FA eine geminderte Jahresrohmiete. Diese hatte das FA entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis (vgl. z.B. Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Hannover, Bewertungskartei 1965, Karte 14 a zu \u00a7 79 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -) ausgehend von der \u00fcblichen Miete f\u00fcr grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnraum ermittelt, indem es den Zuschlag von 12 v.H. wegen der Grundsteuerbeg\u00fcnstigung entfallen lie\u00df und den sich danach ergebenden Wert f\u00fcr die Wohnung im Erdgeschoss ansetzte. F\u00fcr die Wohnung im Untergeschoss nahm das FA von dem sich ergebenden Wert zun\u00e4chst einen weiteren Abzug vor, um dann anschlie\u00dfend eine Erh\u00f6hung um pauschal 2 v.H. vorzunehmen.<\/p>\n<p>Nachdem das Grundst\u00fcck &#8211; mit unver\u00e4ndertem Einheitswert &#8211; den Kl\u00e4gern zugerechnet worden war (Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1993, Bescheid vom 12. Oktober 1995), erh\u00f6hte das FA mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 zum Stichtag 1. Januar 1995 im Wege der fehlerbeseitigenden Fortschreibung den Einheitswert auf 69.100 DM. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1986 II R 230\/81 (BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201), wonach bei der Sch\u00e4tzung der Jahresrohmiete vorrangig von der \u00fcblichen Marktmiete f\u00fcr nicht grundsteuerbeg\u00fcnstigte Wohnungen auszugehen ist, legte es nunmehr Jahresrohmieten zugrunde, die es seinem Mietspiegel f\u00fcr frei finanzierte Wohnungen entnahm.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kl\u00e4ger Klage mit dem Antrag, den Einheitswert auf den 1. Januar 1995 auf 67.100 DM festzustellen. Sie vertraten die Auffassung, die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf einen Einheitswert von 69.100 DM sei nicht zul\u00e4ssig. Eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf diesen Wert sei nur m\u00f6glich, wenn die Grenzen des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG im Vergleich zum letzten rechtm\u00e4\u00dfig festgestellten Einheitswert (67.100 DM) \u00fcberschritten seien. Da dies nicht der Fall sei, k\u00f6nne im Rahmen der Beseitigung des Fehlers, der bei der Feststellung des Einheitswertes auf 59.600 DM erfolgt sei, nur der letzte rechtm\u00e4\u00dfige Einheitswert festgestellt werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil vom 8. Februar 2000 3 K 27\/96, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 476) und stellte den Einheitswert auf den 1. Januar 1995 auf 67.100 DM fest. Es vertrat die Ansicht, die durch den Bescheid vom 5. April 1982 vorgenommene fehlerhafte Einheitswertfeststellung k\u00f6nne nur in der Weise beseitigt werden, dass der Einheitswert auf denjenigen Wert fortgeschrieben werde, der im streitigen Feststellungszeitpunkt ohne den unterlaufenen Fehler wirksam w\u00e4re.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA die Verletzung von \u00a7 22 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1 BewG geltend. Eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach \u00a7 22 Abs. 3 Satz 1 BewG setze voraus, dass die vorangegangene Einheitswertfeststellung einen Fehler enthalte, der sich auf deren Ergebnis ausgewirkt habe, und dass die Grenzen des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG \u00fcberschritten seien. Die Ansicht, im Rahmen der Fehlerbeseitigung d\u00fcrfe nicht \u00fcber den Einheitswert hinausgegangen werden, der zuletzt vor der fehlerhaften Feststellung rechtm\u00e4\u00dfig festgestellt worden sei, wenn im Vergleich zu dieser Feststellung die Wertgrenzen nicht \u00fcberschritten seien, k\u00f6nne weder aus dem Wortlaut des \u00a7 22 Abs. 1 BewG noch aus dem Sinn und Zweck des \u00a7 22 Abs. 3 BewG abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben sich zu der Revision nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das Urteil des FG beruht auf einer Verletzung von \u00a7 22 Abs. 4 Satz 2 BewG. Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Einheitswert zum 1. Januar 1995 d\u00fcrfe im Wege der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung h\u00f6chstens bis zur H\u00f6he des zum 1. Januar 1974 festgestellten Einheitswertes fortgeschrieben werden.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 22 Abs. 3 Satz 1, \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG findet beim Grundbesitz zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung u.a. dann eine Wertfortschreibung statt, wenn der nach \u00a7 30 BewG abgerundete Wert, der sich f\u00fcr den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 DM, oder um mehr als 100.000 DM abweicht.<\/p>\n<p>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das FG zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>aa) Fehler i.S. von \u00a7 22 Abs. 3 Satz 1 BewG ist jede objektive &#8211; materielle &#8211; Unrichtigkeit, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese klarliegend, leicht feststellbar bzw. unmittelbar einsichtig ist. Entscheidend ist allein, dass die getroffene Regelung geltendem Recht widerspricht. Somit rechtfertigt jeder Fehler im Sinne einer objektiven Unrichtigkeit die Fortschreibung des Einheitswerts zum Zwecke der Fehlerbeseitigung (BFH-Urteil vom 29. November 1989 II R 53\/87, BFHE 159, 215, BStBl II 1990, 149).<\/p>\n<p>Unter den Fehlerbegriff f\u00e4llt deshalb auch die Korrektur der aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201 als falsch erkannten Ableitung der Jahresrohmiete f\u00fcr frei finanzierten Wohnraum aus der \u00fcblichen Miete f\u00fcr grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnraum (BFH-Urteil vom 17. Februar 1999 II R 48\/97, BFH\/NV 1999, 1452). Nach Korrektur dieses Fehlers ergibt sich ein Einheitswert von 69.100 DM.<\/p>\n<p>bb) Die Wertgrenzen des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind \u00fcberschritten. Denn der nach \u00a7 30 BewG abgerundete Wert, der sich zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1995 ergibt (69.100 DM) weicht vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes (59.600 DM auf den 1. Januar 1981) um mehr als den zehnten Teil und um mindestens 5.000 DM nach oben ab.<\/p>\n<p>b) Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung hat entgegen der Auffassung des FG auf den zum im Streit befindlichen Feststellungszeitpunkt ermittelten, nach \u00a7 30 BewG abgerundeten Wert zu erfolgen und nicht auf einen zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt festgestellten (rechtm\u00e4\u00dfigen) Einheitswert, auch wenn im Vergleich zu diesem Wert die Grenzen des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG nicht \u00fcberschritten sind.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 22 Abs. 4 Satz 2 BewG werden der Fortschreibung vorbehaltlich des \u00a7 27 BewG die Verh\u00e4ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Bei der hier gegebenen fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung, die zu einem h\u00f6heren Einheitswert f\u00fchrt, ist nach \u00a7 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt fr\u00fchestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird. Das FA hat davon ausgehend in seinem Bescheid vom 26. Oktober 1996 zutreffend den Fortschreibungszeitpunkt 1. Januar 1995 angenommen.<\/p>\n<p>bb) Indem das FG den Einheitswert auf 67.100 DM fortgeschrieben hat, hat es \u00a7 22 Abs. 4 Satz 2 BewG nicht beachtet.<\/p>\n<p>Sind nach dieser Vorschrift die Verh\u00e4ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt ma\u00dfgeblich, so kann eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nur auf den Einheitswert vorgenommen werden, der sich nach den ma\u00dfgeblichen Vorschriften des BewG zum Fortschreibungszeitpunkt ergibt. Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung unterliegt insoweit keinen anderen Grunds\u00e4tzen als die Wertfortschreibung aufgrund einer \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse. Die fehlerbeseitigende Fortschreibung nach \u00a7 22 Abs. 3 BewG ist &#8211; neben der Wert- (\u00a7 22 Abs. 1 BewG), Art- (\u00a7 22 Abs. 2 BewG) und Zurechnungsfortschreibung (\u00a7 22 Abs. 2 BewG) &#8211; keine weitere Fortschreibungsart, die eigenen (besonderen) Regeln unterworfen w\u00e4re. Denn die Einf\u00fcgung des \u00a7 22 Abs. 3 BewG durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 &#8211; BewG\u00c4ndG 1965 &#8211; (BGBl I 1965, 851, BStBl I 1965, 375) sollte nur klarstellend eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr fehlerbeseitigende Fortschreibungen schaffen, die nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH zuvor schon im Rahmen der vorhandenen Fortschreibungsarten zul\u00e4ssig waren (vgl. BTDrucks IV\/1488, S. 37; Bericht des Finanzausschusses zu BTDrucks IV\/3508, S. 5; R\u00f6ssler\/Troll, Bewertungsgesetz, 18. Aufl., \u00a7 22 Rn. 3). Eine neue selbst\u00e4ndige Fortschreibungsart sollte mit \u00a7 22 Abs. 3 BewG nicht eingef\u00fchrt werden. So spricht auch die Kommentarliteratur folgerichtig einhellig nur von drei Fortschreibungsarten (vgl. z.B. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungs- und Verm\u00f6gensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 22 BewG, \u00dcberschrift vor Anm. 93; R\u00f6ssler\/Troll, a.a.O., \u00a7 22 Rn. 49).<\/p>\n<p>c) Diesem Ergebnis stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.<\/p>\n<p>aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur Rechtsprechung des RFH und BFH, die vor der Einf\u00fchrung des \u00a7 22 Abs. 3 BewG durch das BewG\u00c4ndG 1965 die fehlerbeseitigende Fortschreibung f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtete, entschieden, das Rechtsstaatsprinzip werde nicht verletzt (Beschluss vom 12. Februar 1969 1 BvR 687\/62, BVerfGE 25, 216 [228], BStBl II 1969, 364). Durch Fortschreibungen zum Zwecke der Fehlerberichtigung wird die Bestandskraft der vorangegangenen Einheitswertbescheide nicht ber\u00fchrt. Denn sie \u00e4ndern nicht r\u00fcckwirkend die urspr\u00fcngliche Feststellung, sondern stellen den Wert vom Fortschreibungszeitpunkt an fest; der Fortschreibungsbescheid tritt also nicht an die Stelle des urspr\u00fcnglichen Bescheids, sondern neben ihn. An dieser Rechtslage hat sich durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 22 Abs. 3 BewG nichts ge\u00e4ndert (vgl. Viskorf\/Glier\/Knobel, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., \u00a7 22 Rdn. 3; G\u00fcrsching\/Stenger, a.a.O., \u00a7 22 BewG Anm. 33; R\u00f6ssler\/Troll, a.a.O., \u00a7 22 Rn. 11).<\/p>\n<p>bb) Eine im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip bedenkliche Manipulation der Finanzverwaltung dergestalt, dass sie mit dem Ziel der Feststellung eines h\u00f6heren Einheitswertes den bisherigen Einheitswert zun\u00e4chst auf einen Stichtag bewusst rechtswidrig niedriger feststellt, damit dann beim folgenden Stichtag die Fortschreibungsgrenzen nach \u00a7 22 Abs. 1 BewG \u00fcberschritten sind, scheidet im Streitfall aus. Sollte eine Steuerbeh\u00f6rde in dieser Weise verfahren, st\u00fcnde der Fortschreibung des Einheitswertes \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Einheitswert hinaus der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.2002 (II R 18\/00) BStBl. 2002 II S. 456 Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG auch dann auf den Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen, wenn dieser betragsm\u00e4\u00dfig zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft, n\u00e4mlich zu niedrig, war und nur deshalb die Wertgrenze \u00fcberschritten worden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-2002-ii-r-18_00-bstbl-2002-ii-s-456\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 21.2.2002 (II R 18\/00) BStBl. 2002 II S. 456<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43991","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43991","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43991"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43991\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43991"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43991"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43991"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}