{"id":43993,"date":"2001-10-09T11:31:10","date_gmt":"2001-10-09T09:31:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43993"},"modified":"2013-05-30T14:04:48","modified_gmt":"2013-05-30T12:04:48","slug":"bfh-urteil-vom-9-10-2001-viii-r-77_98-bstbl-2002-ii-s-460","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-10-2001-viii-r-77_98-bstbl-2002-ii-s-460\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 9.10.2001 (VIII R 77\/98) BStBl. 2002 II S. 460"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.10.2001 (VIII R 77\/98) BStBl. 2002 II S. 460<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die f\u00fcr die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung f\u00fchrt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzul\u00e4ssig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die \u00dcberlassung des Haftkapitals verg\u00fctet wird oder wenn damit zus\u00e4tzlich nur solche Gesellschafterbeitr\u00e4ge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206\/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162\/84, BFH\/NV 1991, 35).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 12, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1998, 1681)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (im Folgenden: Kl\u00e4gerin oder KG) betreibt einen Gro\u00dfhandel in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG. Der Beigeladene zu 1 (im Folgenden auch: Hauptbeteiligter oder Vater) ist als Kommanditist mit einer festen Kapitaleinlage von 1 Mio. DM zu 50 v.H. am Festkapital der KG beteiligt. Er ist zu ebenfalls 50 v.H. an einer Grundst\u00fccksverwaltungs-GbR (im Folgenden: GbR) beteiligt, die ihren Grundbesitz der Kl\u00e4gerin zur Nutzung \u00fcberlassen hat. In der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG ist er nicht t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Mit zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Schenkungs- und Unterbeteiligungsvertr\u00e4gen (im Folgenden: UBV) r\u00e4umte der Beigeladene zu 1 seinen drei Kindern (im Folgenden auch: Beigeladene zu 2 bis 4 oder Unterbeteiligte) schenkweise jeweils eine Unterbeteiligung von 10 v.H. an seiner Beteiligung an der KG und der GbR ein. Die Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil bezog sich sowohl auf die Kommanditeinlage als auch auf den Anteil an den offenen R\u00fccklagen der KG.<\/p>\n<p>Die Unterbeteiligten sollen nach \u00a7 1 UBV im Innenverh\u00e4ltnis so gestellt werden, als ob sie mit dem angegebenen Bruchteil der Unterbeteiligung als Kommanditisten der KG und Gesellschafter der GbR unmittelbar beteiligt w\u00e4ren. Die jeweiligen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der KG (im Folgenden: KGV) bzw. der GbR sollen Grundlage des UBV mit der Folge sein, dass die Unterbeteiligten nicht mehr Rechte geltend machen k\u00f6nnen, als dem Hauptbeteiligten nach dem KGV zustehen. Die Unterbeteiligten nehmen nach \u00a7 2 UBV an dem Gewinn- und Verlustanteil des Hauptbeteiligten entsprechend ihrem Unterbeteiligungsverh\u00e4ltnis, also mit jeweils 10 v.H., teil. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Satz 1 UBV erstreckt sich die Unterbeteiligung auf etwaige stille Reserven der Hauptbeteiligung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift steht den Unterbeteiligten bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung des Hauptbeteiligten oder bei einer Liquidation des Unternehmens oder bei einer sonstigen Abfindung des Hauptbeteiligten der entsprechende Anteil an den auf den Anteil des Hauptbeteiligten entfallenden Gegenwerten einschlie\u00dflich der Verg\u00fctung f\u00fcr etwaige stille Reserven zu. Im Falle des Todes des Hauptbeteiligten verwandelt sich die Unterbeteiligung jeweils in eine unmittelbare Beteiligung an der KG (\u00a7 6 UBV).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) war in den urspr\u00fcnglichen und unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr das Streitjahr 1988 hinsichtlich der Unterbeteiligten der von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Gewinnverteilung gefolgt. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat er jedoch die Ansicht, die f\u00fcr die Unterbeteiligten vereinbarte Gewinnverteilung sei unangemessen im Sinne des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 1972 GrS 4\/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5). Er rechnete den Unterbeteiligten nur einen Gewinnanteil von 5 v.H. statt 10 v.H. des sog. Restgewinnanteils des Hauptbeteiligten zu.<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin, die Gewinnanteile der Unterbeteiligten mit 10 v.H. anzusetzen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es lie\u00df offen, ob die Rechtsprechung des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Beschluss zum sog. Oder-Konto vom 19. Dezember 1995 2 BvR 1791\/92 (Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1996, 117) \u00fcberhaupt noch Bestand haben k\u00f6nne. Soweit nach dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 103\/83 (BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54) diese Grunds\u00e4tze auch auf die Schenkung von Unterbeteiligungen durch familienangeh\u00f6rige Hauptbeteiligte anzuwenden seien, verstehe der Senat dies dahin, dass diese Grunds\u00e4tze unabh\u00e4ngig davon gelten sollten, ob es sich bei der Hauptbeteiligung um eine solche an einer Familien-KG oder um eine KG unter fremden Dritten handele. Dieser Rechtsprechung jedenfalls verm\u00f6ge der Senat nicht zu folgen, da es f\u00fcr eine derartige Angemessenheitspr\u00fcfung an einer gesetzlichen Grundlage mangele. Das Urteil ist auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1681 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 2 Abs. 3, 12 Nr. 2 und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -, sowie \u00a7\u00a7 516, 518 und 1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>I. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob das FA befugt war, die f\u00fcr die jeweilige Unterbeteiligungsgesellschaft vereinbarte Gewinnverteilung f\u00fcr steuerliche Zwecke unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 12 EStG zu korrigieren. Soweit das FA in dem angefochtenen Feststellungsbescheid selbst anerkannt hat, dass zwischen dem Hauptbeteiligten und seinen Kindern, den Beigeladenen zu 2 bis 4, jeweils eine Mitunternehmerschaft im Rahmen einer Unterbeteiligungsgesellschaft besteht und den Unterbeteiligten jeweils Einkunftsquellen i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG \u00fcbertragen worden sind, ist der angefochtene Bescheid bestandskr\u00e4ftig und damit f\u00fcr das Revisionsverfahren bindend.<\/p>\n<p>II. Das FG hat die f\u00fcr die jeweilige Unterbeteiligungsgesellschaft zivilrechtlich wirksam vereinbarte Gewinnverteilung zu Recht steuerlich anerkannt. Es sind keine nachvollziehbaren Gr\u00fcnde daf\u00fcr ersichtlich, bei dem im Streitfall vorliegenden Sachverhalt die vereinbarte sog. quotale, d.h. der Quote der Unterbeteiligung entsprechende Gewinnbeteiligung steuerlich nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p>1. Der BFH hat in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei schenkweiser \u00dcbertragung von Beteiligungen an Familien-Personengesellschaften die vereinbarte Gewinnverteilung wegen des fehlenden Interessenwiderstreits zwischen nahen Angeh\u00f6rigen einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu pr\u00fcfen sei; f\u00fcr atypisch stille Beteiligungen gelte Entsprechendes (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5). F\u00fcr die Kapitaleinlage eines typisch stillen Gesellschafters ist nach dem BFH-Urteil vom 29. M\u00e4rz 1973 IV R 56\/70 (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650) in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 v.H. des tats\u00e4chlichen Wertes der stillen Beteiligung erwarten l\u00e4sst. Die Rechtsgrunds\u00e4tze, die in diesem Urteil f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Angemessenheit des Gewinnanteils f\u00fcr typisch stille Gesellschafter entwickelt worden sind, gelten nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206\/67 (BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676) bei einer Familiengesellschaft in Form einer Unterbeteiligung entsprechend. Handelt es sich um eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung (atypisch stille Unterbeteiligung), so soll dies mit der Ma\u00dfgabe gelten, dass als Wert der Unterbeteiligung der Gesamtwert der obligatorischen Rechte des Unterbeteiligten zugrunde zu legen ist, auch soweit sie sich auf den Anteil des Hauptgesellschafters an den stillen Reserven und am Gesch\u00e4ftswert der Hauptgesellschaft beziehen.<\/p>\n<p>Der IV. Senat des BFH hat die Rechtsprechung zur Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Beteiligung an einer Familiengesellschaft in dem Urteil in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54 unter Zur\u00fcckweisung der von der Vorinstanz ge\u00e4u\u00dferten Kritik best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Durch die Anwendung der sog. 15 v.H.-Grenze auf die Gewinnverteilungsabreden zwischen Angeh\u00f6rigen bei schenkweise erworbenen (Unter-)Beteiligungen werden unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be an Gewinnverteilungsabreden zwischen nahen Angeh\u00f6rigen einerseits und zwischen Fremden andererseits angelegt. Eine unterschiedliche Behandlung von Familienangeh\u00f6rigen im Vergleich zu fremden Dritten ist wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen Familienangeh\u00f6rigen nicht von vornherein unzul\u00e4ssig; die Auslegung und Anwendung des \u00a7 12 EStG in Verbindung mit sonstigen Vorschriften des materiellen Steuerrechts muss aber nachvollziehbar sein; sie verst\u00f6\u00dft gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn sie willk\u00fcrlich ist (BVerfG-Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802\/90, BStBl II 1996, 34).<\/p>\n<p>Dient, wie dies regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein wird, der auf den Kommanditisten entfallende und vom sog. Restgewinn ermittelte Gewinnanteil (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG) bei der Fremd-KG dazu, dessen kapitalm\u00e4\u00dfige Beteiligung abzugelten, dann hat die quotale Gewinnbeteiligung des mitunternehmerschaftlich unterbeteiligten Angeh\u00f6rigen zur Folge, dass die jeweiligen Kapitalbeitr\u00e4ge ihrem Gewicht entsprechend verg\u00fctet werden. Bei diesem Sachverhalt w\u00e4re eine Gewinnkorrektur unter Hinweis auf \u00a7 12 EStG willk\u00fcrlich, weil keine nachvollziehbaren Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Unerheblich ist jedenfalls bei diesem Sachverhalt auch, dass die Unterbeteiligung auf einer Schenkung beruht und diese Schenkung ihren Grund in den privaten Beziehungen (\u00a7 12 EStG) hat. Besteht der jeweilige Gesellschafterbeitrag in der \u00dcberlassung des Haftkapitals zu den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Risiko, dann ist offensichtlich, dass eine quotale Gewinnzuweisung auf der Gesellschafterstellung beruht, weil sie dem Gewicht des jeweiligen Beitrags entspricht. Der Wert der festen Kapitalanteile im Rahmen der mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligungsgesellschaft wird nicht davon beeinflusst, ob die Unterbeteiligung durch eine Schenkung oder einen Kaufvertrag begr\u00fcndet worden ist. Denn der Wert der Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil wird durch ihre inhaltliche Ausgestaltung bestimmt. Entspricht aufgrund der getroffenen Vereinbarungen die Stellung des Unterbeteiligten inhaltlich mit allen Vor- und Nachteilen derjenigen des Hauptbeteiligten, dann ist kein Raum mehr f\u00fcr eine unterschiedliche Gewichtung von Anteilen in gleicher H\u00f6he und damit f\u00fcr eine auf \u00a7 12 EStG gest\u00fctzte Korrektur einer vereinbarten quotalen Gewinnverteilung.<\/p>\n<p>3. Wendet man diese Grunds\u00e4tze auf den Streitfall an, erweist sich die Auffassung der Vorinstanz als zutreffend, dass sich nachvollziehbare und einleuchtende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine steuerliche Korrektur der im UBV vereinbarten quotalen Gewinnverteilung nicht anf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>a) Das FG hat zu Recht angenommen, dass durch den UBV eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung (atypisch stille Unterbeteiligung) begr\u00fcndet worden ist, weil der Unterbeteiligte nicht nur am Gewinn und bis zur H\u00f6he seiner Einlage auch am Verlust beteiligt, sondern ebenso wie der Hauptbeteiligte auch an den stillen Reserven einschlie\u00dflich eines eventuellen Gesch\u00e4ftswerts beteiligt war. Der Annahme einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung h\u00e4tte es zwar entgegengestanden, wenn der Unterbeteiligte ohne Weiteres vom Hauptbeteiligten aus der Unterbeteiligungsgesellschaft gegen eine Abfindung h\u00e4tte hinausgedr\u00e4ngt werden k\u00f6nnen, bei der er nicht an den stillen Reserven der Hauptbeteiligung unter Einbeziehung des Gesch\u00e4ftswerts der KG beteiligt w\u00e4re (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 131\/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15. Oktober 1981 IV R 52\/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342). Dies trifft im Streitfall aber aus den zutreffenden Gr\u00fcnden der Vorentscheidung nicht zu.<\/p>\n<p>Die Unterbeteiligung erweist sich auch sonst gleichsam als Ausschnitt der Hauptbeteiligung. Denn in dem Unterbeteiligungsvertrag ist auf die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der f\u00fcr die KG geltenden Vorschriften verwiesen worden. Der Hauptbeteiligte hat &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; die ihm aus dem KGV zustehenden Rechte an den jeweiligen Unterbeteiligten weitergereicht, so dass eine vergleichbare Rechtsstellung vorlag.<\/p>\n<p>Da der KGV zwischen einander fremden Personen abgeschlossen worden ist, spricht wegen des bestehenden nat\u00fcrlichen Interessengegensatzes zwischen Fremden eine Vermutung daf\u00fcr, dass der auf den Hauptbeteiligten entfallende Gewinnanteil seinem Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht (vgl. BFH in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).<\/p>\n<p>b) Es liegen keine Hinweise daf\u00fcr vor, dass mit dem vom Restgewinn der KG ermittelten Gewinnanteil des Hauptbeteiligten solche Leistungen des Hauptbeteiligten abgegolten worden sind, denen eine Sonderleistung zugrunde liegt, die dem jeweiligen Unterbeteiligten nicht zugerechnet werden kann. Es ist unstreitig, dass der Hauptbeteiligte nicht in der KG gearbeitet hat. Soweit die Gesellschafter der KG dieser Darlehen \u00fcberlassen haben, sind die Darlehnskonten im Soll und Haben mit 4 v.H. \u00fcber dem jeweiligen durchschnittlichen Jahresdiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen (\u00a7 9 Abs. 3 KGV). Da der vereinbarte Zinssatz eher im oberen Bereich liegt und auch f\u00fcr die einander fremden Gesellschafter der KG gilt, kann nicht angenommen werden, dass der vom Restgewinn der KG ermittelte Gewinnanteil des Hauptbeteiligten au\u00dferdem auch noch dazu bestimmt sein k\u00f6nnte, die \u00dcberlassung eventueller Darlehen auf dem sog. Darlehenskonto zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>Soweit der KG von der GbR, deren Mitglied der Hauptbeteiligte ebenfalls ist, Grundst\u00fccke zur Nutzung \u00fcberlassen worden sind, kann dies eine Korrektur der Gewinnverteilung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Unterbeteiligten nicht nur am Kommanditanteil des Hauptbeteiligten, sondern zu demselben Prozentsatz auch an seinem GbR-Anteil unterbeteiligt sind.<\/p>\n<p>4. a) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und von seinem eigenen Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 162\/84 (BFH\/NV 1991, 35) ab.<\/p>\n<p>Wie aus dem &#8211; das Verfahren der Gewinnfeststellung betreffenden &#8211; Anrufungsbeschluss vom 28. Juni 1972 I R 206\/67 (BFHE 106, 261, BStBl II 1972, 803) hervorgeht, lag dem Urteil in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676 ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil die Hauptbeteiligung &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Kommanditbeteiligung an einer zwischen Fremden bestehenden KG war. Der I. Senat hat eine Gewinnkorrektur auf der Grundlage einer Rendite von 15 v.H. unter Hinweis darauf f\u00fcr zutreffend gehalten, dass f\u00fcr die Angemessenheit des Gewinnanteils des Unterbeteiligten nichts anderes gelten k\u00f6nne als f\u00fcr die Beteiligung eines typisch stillen Gesellschafters. Er hat im Wege des Fallvergleichs die f\u00fcr einen bestimmten Sachverhalt in dem Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650 aufgestellten Grunds\u00e4tze auf einen anderen und seiner Meinung nach vergleichbaren Sachverhalt \u00fcbertragen, ohne auf die Unterschiede der Sachverhalte einzugehen. Er hat sich mit der Problematik, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Fall um eine OHG zwischen mitarbeitenden Familienangeh\u00f6rigen gehandelt hat, an der sich weitere Familienangeh\u00f6rige als stille Gesellschafter beteiligt haben, w\u00e4hrend in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Hauptbeteiligung an einer zwischen Fremden bestehenden KG bestanden hat, nicht auseinander gesetzt.<\/p>\n<p>Das Senatsurteil in BFH\/NV 1991, 35 betrifft die Angemessenheitspr\u00fcfung bei der Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG, die einem gemeinn\u00fctzigen Verein durch eine Schenkung einger\u00e4umt worden war.<\/p>\n<p>b) Die \u00fcbrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht \u00fcber die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. M\u00e4rz 1973 IV R 158\/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der S\u00f6hne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33\/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der M\u00f6glichkeit einer K\u00fcndigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89\/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der M\u00f6glichkeit einer K\u00fcndigung zum Buchwert; vom 13. M\u00e4rz 1980 IV R 59\/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: \u00dcbertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der M\u00f6glichkeit der K\u00fcndigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplement\u00e4rs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschr\u00e4nkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91\/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112\/85, BFH\/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der M\u00f6glichkeit der K\u00fcndigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35\/88, BFH\/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114\/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zur\u00fcckverweisung an das FG, um tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu pr\u00fcfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79\/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Eink\u00fcnfte aus der Unterbeteiligung).<\/p>\n<p>c) Soweit der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von seinem eigenen Urteil in BFH\/NV 1991, 35 abweicht, gibt er diese Rechtsprechung auf. Wegen der Abweichung von dem Urteil des I. Senats in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676 ist keine Anfrage (vgl. \u00a7 11 Abs. 3 Satz 1 FGO) beim I. Senat oder einem anderen Senat erforderlich. Der I. Senat ist f\u00fcr die gesonderte Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffend die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb f\u00fcr Personengesellschaften nicht mehr zust\u00e4ndig und kann mit dieser Frage auch nicht mehr befasst werden. Denn die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr diese F\u00e4lle ist auf den IV. Senat (vgl. Abschn. A, IV. Senat, Nr. 2 Buchst. a des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans 2001, BStBl II 2001, 147: Buchst. A bis J) und den VIII. Senat (vgl. Abschn. A, VIII. Senat, Nr. 2 Buchst. a des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans 2001, BStBl II 2001, 147: Buchst. K bis Z) \u00fcbergegangen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 Satz 2 FGO tritt f\u00fcr den Fall, dass der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer \u00c4nderung des Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden kann, der Senat an seine Stelle, der nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan f\u00fcr den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zust\u00e4ndig w\u00e4re. Da in dem Verfahren I R 206\/67 der Anfangsbuchstabe des Familiennamens &#8222;S&#8220; war und daf\u00fcr nunmehr &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; der VIII. Senat zust\u00e4ndig ist, ist wegen dieser Abweichung keine Anfrage bei einem anderen Senat erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.10.2001 (VIII R 77\/98) BStBl. 2002 II S. 460 Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die f\u00fcr die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-10-2001-viii-r-77_98-bstbl-2002-ii-s-460\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 9.10.2001 (VIII R 77\/98) BStBl. 2002 II S. 460<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43993","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43993","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43993"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43993\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43993"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43993"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43993"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}