{"id":43994,"date":"2001-12-18T11:31:03","date_gmt":"2001-12-18T09:31:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43994"},"modified":"2013-05-30T14:07:30","modified_gmt":"2013-05-30T12:07:30","slug":"bfh-urteil-vom-18-12-2001-viii-r-10_01-bstbl-2002-ii-s-463","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-12-2001-viii-r-10_01-bstbl-2002-ii-s-463\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 18.12.2001 (VIII R 10\/01) BStBl. 2002 II S. 463"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 10\/01) BStBl. 2002 II S. 463<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Gesellschafter seine im Privatverm\u00f6gen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das St\u00c4ndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 17 Abs. 2; BewG \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2001, 808)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war mit Gesch\u00e4ftsanteilen im Nennwert von 1.240.500 DM an der G-GmbH (Stammkapital 2.025.000 DM) und mit 98 v.H. des Stammkapitals von 50.000 DM an der 1989 gegr\u00fcndeten L-GmbH beteiligt. Die \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsanteile an beiden Gesellschaften hielt, soweit sie nicht eigene Anteile der G-GmbH waren, ihr Sohn. Die Gesch\u00e4ftsanteile an der L-GmbH hielt er als Treuh\u00e4nder f\u00fcr seine Mutter.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Gr\u00fcndung der L-GmbH trat die Kl\u00e4gerin Gesch\u00e4ftsanteile an der G-GmbH im Nennwert von 1.187.200 DM (74,9 v.H. der stimm- und dividendenberechtigten Anteile der G-GmbH) unentgeltlich an die L-GmbH ab; der Verkehrswert der Anteile betrug 88 Mio. DM. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4gerin und ihr Sohn ihre Gesch\u00e4ftsanteile an der L-GmbH an die X-AG. Als Kaufpreis erhielten die Kl\u00e4gerin 88,2 Mio. DM, der Sohn 1,8 Mio. DM.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der zeitgleichen Gr\u00fcndung der L-GmbH, der verdeckten Einlage der Beteiligung an der G-GmbH und der anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der L-GmbH f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, dass die L-GmbH als Zwischenholding konzipiert gewesen sei. Diese Konzeption habe die X-AG auch realisiert und weitere Beteiligungen hinzuerworben. Die Beteiligung an der G-GmbH sei im Betriebsverm\u00f6gen der L-GmbH verblieben. Die Kl\u00e4gerin und ihr Sohn waren auch weiterhin noch mit einem geringen Anteil an der G-GmbH beteiligt.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1989 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 300.715,28 DM. Die Abtretung der Gesch\u00e4ftsanteile an der G-GmbH sei keine Ver\u00e4u\u00dferung, sondern eine verdeckte Einlage gewesen und habe deshalb bei ihr zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten der Beteiligung an der L-GmbH in H\u00f6he des gemeinen Werts der eingelegten Beteiligung gef\u00fchrt. Demgem\u00e4\u00df sei in H\u00f6he dieses Werts bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der L-GmbH kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 87.429.140 DM. Dabei ging das FA davon aus, dass die Gr\u00fcndung der L-GmbH, die \u00dcbertragung der Beteiligung an der G-GmbH auf die L-GmbH und der Verkauf der Anteile an dieser einen Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. von \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellten. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage im Wesentlichen und mit dem Hinweis abgewiesen, dass die verdeckte Einlage bei der Kl\u00e4gerin lediglich zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten in H\u00f6he der historischen Anschaffungskosten der eingelegten Beteiligung gef\u00fchrt habe. Ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten liege angesichts der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen beachtlichen und glaubhaften Gr\u00fcnde f\u00fcr ihr Vorgehen nicht vor (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2001, 808).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 17, 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG).<\/p>\n<p>Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 16. Oktober 1996 mit der Ma\u00dfgabe abzu\u00e4ndern, dass die Einkommensteuer 1989 unter Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in H\u00f6he von 300.715,28 DM festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile an der L-GmbH einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 300.715,28 DM erzielt (\u00a7 17 Abs. 1 und Abs. 2 EStG).<\/p>\n<p>1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der L-GmbH Ver\u00e4u\u00dferungskosten in H\u00f6he von 541.286,91 DM und Anschaffungsnebenkosten anl\u00e4sslich der Gr\u00fcndung der L-GmbH von insgesamt 1.132.997,73 DM entstanden sind. Dar\u00fcber hinaus sind bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der L-GmbH in H\u00f6he von 88 Mio. DM zu ber\u00fccksichtigen, die der Kl\u00e4gerin durch die verdeckte Einlage der Gesch\u00e4ftsanteile an der G-GmbH in das Betriebsverm\u00f6gen der L-GmbH entstanden sind.<\/p>\n<p>a) Die verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft steht erst ab dem Veranlagungszeitraum 1992 einer Ver\u00e4u\u00dferung zum gemeinen Wert gleich (\u00a7\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes &#8211; St\u00c4ndG &#8211; 1992). F\u00fcr vorausgehende Veranlagungszeitr\u00e4ume ist die verdeckte Einlage als unentgeltliche \u00dcbertragung der Beteiligung in das Betriebsverm\u00f6gen der anderen Gesellschaft zu beurteilen (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. Mai 1997 VIII B 108\/96, BFHE 183, 174, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1997, 1747, unter II. 2. b der Gr\u00fcnde). Das gilt auch f\u00fcr die Abtretung der Gesch\u00e4ftsanteile an der G-GmbH an die L-GmbH; sie ist noch 1989 wirksam geworden.<\/p>\n<p>b) Die verdeckte Einlage f\u00fchrte zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten der Beteiligung an der L-GmbH in H\u00f6he des gemeinen Werts der eingelegten Gesch\u00e4ftsanteile im Einlagezeitpunkt.<\/p>\n<p>Das Schrifttum hat sich zur Frage, wie eine vor 1992 in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegte, im Privatverm\u00f6gen gehaltene wesentliche Beteiligung bei der aufnehmenden Gesellschaft und dem an dieser Gesellschaft ebenfalls wesentlich beteiligten Gesellschafter zu bewerten ist, unterschiedlich ge\u00e4u\u00dfert, der erkennende Senat hat die Beurteilung als ernstlich zweifelhaft angesehen (zum Streitstand vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747, und vom 9. Juli 1997 VIII B 40\/97, BFH\/NV 1998, 23). Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr im Sinne der \u00fcberwiegenden Meinung im Schrifttum dahin gehend, dass die verdeckte Einlage auf der Ebene des Gesellschafters mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Die insoweit hinsichtlich der Bewertung der verdeckten Einlage einer wesentlichen Beteiligung bestehende Gesetzesl\u00fccke ist \u00fcber \u00a7 1 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu schlie\u00dfen. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Bewertung verdeckter Einlagen aus einem Betriebsverm\u00f6gen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1967 I 138\/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. d der Gr\u00fcnde, und dazu D\u00f6llerer, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., S. 215) und der Wertung des Gesetzgebers in \u00a7 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ab 1992.<\/p>\n<p>Die Bewertung der verdeckt eingelegten Beteiligung mit dem gemeinen Wert hat zwar zur Folge, dass die in der Beteiligung bis zum Einlagezeitpunkt gebildeten stillen Reserven beim Gesellschafter weder im Einlagezeitpunkt noch sp\u00e4ter erfasst werden; sie f\u00fchrt aber insofern nicht zu einer Besteuerungsl\u00fccke, als die stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen sind, bei der die eingelegte Beteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den Anschaffungskosten des einlegenden Gesellschafters anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89\/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691). Dass bei dieser Gestaltung die stillen Reserven auf ein anderes Rechtssubjekt \u00fcbergehen und ihre Besteuerung bei diesem ggf. nicht in der gleichen Weise sichergestellt ist wie beim einlegenden Gesellschafter, steht dieser &#8211; notwendigerweise typisierenden &#8211; Beurteilung nicht entgegen (vgl. bereits Senatsbeschluss in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747, unter II. 2. c der Gr\u00fcnde). Es ist Sache des Gesetzgebers, die Gesetzesl\u00fccke im Bereich des Ver\u00e4u\u00dferungsbegriffs des \u00a7 17 Abs. 1 EStG in der Weise zu schlie\u00dfen, dass die im Privatverm\u00f6gen des Gesellschafters gebildeten stillen Reserven im Einlagezeitpunkt oder sp\u00e4ter auch allein bei diesem steuerlich erfasst werden. Ob es durch den Ansatz der nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten mit dem gemeinen Wert ggf. auch zum v\u00f6lligen Ausschluss der Besteuerung der stillen Reserven kommen k\u00f6nnte (vgl. z.B. zur Rechtslage bei der Liquidation einer Gesellschaft Wassermeyer, DB 1990, 855 f., 858; Knobbe-Keuk in Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerberatung, Festschrift f\u00fcr Rose, 1991, S. 153 f., 162; Widmann, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht 1990\/91, 387 f., 390 ff.), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>2. Der durch das Urteil des I. Senats des BFH vom 27. Juli 1988 I R 147\/83 (BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271) f\u00fcr den Bereich des \u00a7 17 EStG er\u00f6ffnete Gestaltungsspielraum macht allerdings im Einzelfall die Pr\u00fcfung erforderlich, ob die verdeckte Einlage nicht als Teil eines Gesamtplans zur Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven sowohl auf der Ebene des Gesellschafters als auch auf der Ebene der Gesellschaft als Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts zu beurteilen ist (\u00a7 42 AO 1977). Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747 (dort unter II. 2. c der Gr\u00fcnde). Der Senat geht mit dem FG davon aus, dass im Streitfall ein solcher Missbrauch nicht vorliegt. Der Umstand, dass der Gesellschafter die bei ihm steuerverhafteten stillen Reserven auf die Kapitalgesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt, reicht f\u00fcr eine solche Beurteilung allein nicht aus.<\/p>\n<p>3. Auf der Grundlage des unstreitigen gemeinen Werts der Gesch\u00e4ftsanteile an der G-GmbH von 88 Mio. DM im Zeitpunkt der verdeckten Einlage ergibt sich der von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 300.715,28 DM. Die Neuberechnung des festzusetzenden Einkommensteuerbetrags wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 10\/01) BStBl. 2002 II S. 463 Hat ein Gesellschafter seine im Privatverm\u00f6gen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das St\u00c4ndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-12-2001-viii-r-10_01-bstbl-2002-ii-s-463\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 18.12.2001 (VIII R 10\/01) BStBl. 2002 II S. 463<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43994","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43994","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43994"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43994\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43994"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43994"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43994"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}