{"id":43996,"date":"2002-02-19T11:28:02","date_gmt":"2002-02-19T09:28:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43996"},"modified":"2013-05-30T15:28:38","modified_gmt":"2013-05-30T13:28:38","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-2002-viii-r-83_00-bstbl-2002-ii-s-469","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-2002-viii-r-83_00-bstbl-2002-ii-s-469\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 19.2.2002 (VIII R 83\/00) BStBl. 2002 II S. 469"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.2002 (VIII R 83\/00) BStBl. 2002 II S. 469<\/strong><\/p>\n<p>Ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verh\u00e4ltnisses wird regelm\u00e4\u00dfig nur dann von einem f\u00fcr das Vorliegen einer Berufsausbildung (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, wenn dieser w\u00f6chentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1\/2 Zeitstunden je Woche erf\u00fcllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die im Jahre 1977 geborene Tochter (M) des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) beendete am 30. Juni 1998 ihre Schulausbildung mit bestandener Reifepr\u00fcfung. Sie bewarb sich noch im Jahre 1998 f\u00fcr die Zeit ab Januar 2000 f\u00fcr eine Ausbildung zur &#8222;Hotelfachfrau\/Hotelkauffrau&#8220;. Nach einem nicht entlohnten Praktikum in einer Krippe f\u00fcr Kinder Alleinerziehender nahm M f\u00fcr die Zeit ab 19. Januar 1999 eine Au-pair-Stelle in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) f\u00fcr voraussichtlich 12 Monate an, &#8222;um (ihre) Sprachkenntnisse zu erweitern und das Land und die Menschen kennen zu lernen&#8220;.<\/p>\n<p>Aus der Bewerbungskorrespondenz ergibt sich, dass M verpflichtet war, w\u00e4hrend ihres Aufenthalts in den USA an &#8222;Fortbildungskursen &#8211; also z.B. Sprachkursen, Kursen \u00fcber amerikanische Geschichte o.\u00e4. &#8211; teilzunehmen&#8220;. Die Kosten f\u00fcr diese an \u00f6ffentlichen Schulen abgehaltenen Kurse \u00fcbernahm die Gastfamilie bis zu einer H\u00f6he von 500 US-Dollar. Zudem erhielt M ein w\u00f6chentliches Taschengeld von 139 US-Dollar.<\/p>\n<p>Ihre Gastfamilie unterst\u00fctzte M bei der Betreuung von am 3. April 1998 geborenen Drillingen. Ab 8. Februar 1999 bis 19. Mai 1999 besuchte sie die Vorlesung &#8222;United States History&#8220; am D.-College an 2 Wochentagen mit einer Dauer von jeweils von 1 1\/4 Zeitstunden (je Woche somit insgesamt 2 1\/2 Zeitstunden). Dem Finanzgericht (FG) wurde hierzu eine &#8222;Bescheinigung \u00fcber den bestandenen Studienkurs&#8220; vorgelegt.<\/p>\n<p>Weitere Kurse konnte M nicht belegen, da das Au-pair-Verh\u00e4ltnis aufgrund von Umst\u00e4nden, die sie nicht zu vertreten hatte &#8211; erneute Berufst\u00e4tigkeit der Mutter der Gastfamilie -, vorzeitig beendet wurde.<\/p>\n<p>Nach ihrer R\u00fcckkehr ins Inland (Juni 1999) blieben die Bem\u00fchungen von M um einen Ausbildungsplatz in einem Hotelbetrieb ohne Erfolg. Seit dem Wintersemester 1999\/2000 ist sie an der Hochschule B im Studiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben. M beabsichtigt, zumindest das Grundstudium zu Ende zu f\u00fchren und nach einem Fachsemester in London eine Ausbildung zur Hotelkauffrau aufzunehmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt f\u00fcr M bis einschlie\u00dflich Juli 1998 Kindergeld. Seinem Antrag auf Kindergeld f\u00fcr die Zeit ab August 1998 bis Mai 1999 hat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Beklagter) nicht entsprochen. Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 1998 erhobene Einspruch wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Klage hat das FG stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der im Revisionsverfahren nicht i.S. von \u00a7 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vom 28. M\u00e4rz 2001 (BGBl I 2001, 442) vertreten ist, hat erkl\u00e4rt, dass er sich zur Revision (und deren Begr\u00fcndung) nicht \u00e4u\u00dfern und keine Antr\u00e4ge stellen werde.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Ansicht des FG, dem Kl\u00e4ger habe deshalb ein Anspruch auf Kindergeld zugestanden, weil M w\u00e4hrend ihres Au-pair-Aufenthalts (Januar bis Mai 1999) f\u00fcr einen Beruf ausgebildet worden sei und diese Berufsausbildung in dem Zeitraum von August bis Dezember 1998 mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen k\u00f6nnen (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c i.V.m. \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \u00a7 64 Abs. 1 und Abs. 2, \u00a7 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), h\u00e4lt einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>1. Da der ab 1. Januar 1996 geltende Familienleistungsausgleich in erster Linie dazu dient, das Existenzminimum der Kinder bei den Eltern freizustellen &#8211; d.h. deren durch den kindbedingten Aufwand geminderte steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 10. November 1998 2 BvL 42\/93, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1057\/91, 2 BvR 1226\/91, 2 BvR 980\/91, BStBl II 1999, 182) &#8211; und von Verfassungs wegen den Eltern und dem Kind ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zusteht, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff &#8222;f\u00fcr einen Beruf ausgebildet&#8220; i.S. von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen gerichtete Ma\u00dfnahmen, die als Grundlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie \u00fcber die Mindestvoraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des gew\u00e4hlten Berufs hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. Juni 1999 VI R 33\/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 8. November 1972 VI R 309\/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Auch ist es &#8211; insbesondere mit R\u00fccksicht auf die Grenze sch\u00e4dlicher Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge nach \u00a7 32 Abs. 4 S\u00e4tze 2 ff. EStG &#8211; nicht erforderlich, dass die Ausbildungsma\u00dfnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes in \u00fcberwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).<\/p>\n<p>2. Demgem\u00e4\u00df weist auch eine planm\u00e4\u00dfige fremdsprachliche Ausbildung grunds\u00e4tzlich den erforderlichen Bezug zu einem sp\u00e4ter auszu\u00fcbenden Beruf auf. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer schulischen Ausbildung (z.B. Fremdsprachenkurs im Ausland, Austauschprogramme), sondern auch im nachschulischen Bereich, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition f\u00fcr den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und f\u00fcr das sp\u00e4tere berufliche Fortkommen schaffen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; ebenso bereits BFH-Urteil vom 15. Januar 1960 VI 310\/58 U, BFHE 70, 316, BStBl III 1960, 118).<\/p>\n<p>a) Allerdings ist dem Tatbestandsmerkmal &#8222;f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird&#8220; zu entnehmen, dass hierunter nicht jeder Auslandsaufenthalt zu fassen ist, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache f\u00fchrt. Sprachaufenthalte im Ausland k\u00f6nnen vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universit\u00e4t) oder &#8211; wie z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verh\u00e4ltnisses &#8211; von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit R\u00fccksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gr\u00fcndliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).<\/p>\n<p>b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig, wurde der Kurs &#8222;United States History&#8220; von M nicht im Rahmen einer anerkannten Form der Berufsausbildung belegt. Weder aus den Feststellungen der Vorinstanz noch aus dem Vortrag der Beteiligten sind irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr zu entnehmen, dass M an dieser Lehrveranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines fachlich anerkannten Abschlusses teilgenommen habe (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 34\/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705: &#8222;associate degree&#8220;; vom 14. November 2000 VI R 128\/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495: &#8222;Master of Laws&#8220;).<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gen\u00fcgt die Kursteilnahme auch nicht den Anforderungen an eine hinreichend gr\u00fcndliche theoretisch-systematische Sprachausbildung.<\/p>\n<p>aaa) Die Pr\u00fcfung dieser Anforderungen ist im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem Vortrag des Beklagten M den Beruf einer Hotelkauffrau angestrebt habe und es f\u00fcr die Erledigung der hierbei anfallenden Arbeiten (Personal, Buchhaltung, Wareneinkauf) keiner im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse bed\u00fcrfe. Der Vortrag steht nicht nur im Widerspruch zu den &#8211; die Revisionsinstanz bindenden &#8211; Feststellungen des FG, dass M sich mit ihrer Berufsausbildung die Grundlage f\u00fcr einen Aufstieg in das Management eines Hotelbetriebs verschaffen wollte. Er ist vor allem insoweit sachlich unzutreffend und zudem irref\u00fchrend, als &#8211; wovon auch die Einspruchsentscheidung ausgegangen ist &#8211; M sich auch f\u00fcr den Ausbildungsberuf &#8222;Hotelfachfrau&#8220; beworben hat und dieser &#8211; sowohl mit R\u00fccksicht auf den Gegenstand der Ausbildung als auch die Pr\u00fcfungsanforderungen &#8211; vor allem auf die Vermittlung von Kenntnissen im &#8222;Umgang mit G\u00e4sten, Empfang und Marketing&#8220; sowie auf die Vermittlung (einfacher) fremdsprachlicher Fertigkeiten entsprechend den (jeweiligen) betriebspraktischen Besonderheiten gerichtet ist (\u00a7\u00a7 6, 9, 15 der Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998, BGBl I 1998, 351, zu \u00a7 25 des Berufsbildungsgesetzes; zum Hotelkaufmann vgl. \u00a7 7 Nr. 5 der genannten Verordnung). Demgem\u00e4\u00df braucht der erkennende Senat im anh\u00e4ngigen Verfahren auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Erfahrungssatz, dass fremdsprachliche Fertigkeiten grunds\u00e4tzlich die Chancen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes sowie f\u00fcr das berufliche Fortkommen erh\u00f6hen (vgl. vorstehend Abschn. 2 a der Gr\u00fcnde), Einschr\u00e4nkungen unterliegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bbb) Im Hinblick auf den &#8211; somit entscheidungserheblichen &#8211; Umfang der Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Verh\u00e4ltnisses bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH der Unterscheidung: Ist der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen, kann in der Regel von einem hinreichenden Bezug zu dem angestrebten Beruf ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143\/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 9. Juni 1999 VI R 24\/99, BFH\/NV 2000, 27). Fehlt es hieran, kann grunds\u00e4tzlich ein begleitender Sprachunterricht von w\u00f6chentlich 10 Unterrichtsstunden als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache au\u00dferhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden m\u00fcssen (BFH-Urteile in BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705; vom 9. Juni 1999 VI R 39\/98, BFH\/NV 2000, 25). Nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unsch\u00e4dlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der \u00fcblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Pr\u00fcfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: &#8222;GRADE A PASS&#8220;-Certificate; in BFH\/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Pr\u00fcfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umf\u00e4nglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zus\u00e4tzliche fremdsprachenf\u00f6rdernde Aktivit\u00e4ten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vortr\u00e4gen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).<\/p>\n<p>Hieran ist mit der Folge festzuhalten, dass im Streitfall der Au-pair-Aufenthalt von M nicht als Berufsausbildung qualifiziert werden kann. Ein Sprachaufenthalt im Ausland war weder in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen noch erf\u00fcllte der Kurs &#8222;United States History&#8220; im Hinblick auf den Lehrinhalt und die Unterrichtszeit von nur 2 1\/2 Zeitstunden (d.h. weniger als 3 1\/2 Unterrichtsstunden \u00e0 45 Minuten) die Anforderungen an eine hinreichend gr\u00fcndliche theoretisch-systematische Sprachausbildung. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Urteilen in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 und in BFH\/NV 2000, 27, mit denen der BFH einen Sprachkurs von sechs Stunden je Woche unter der weiteren Voraussetzung (d.h. als &#8222;Grenzfall&#8220;) der Berufsausbildung zugeordnet hat, dass der Unterricht der Erlangung eines anerkannten sprachlichen Pr\u00fcfungsabschlusses dient und zudem entweder der Erhalt des Studienplatzes von dem Bestehen eines Fremdsprachentests abh\u00e4ngig ist oder in der Studienordnung auf das Erfordernis eines besonders hohen fremdsprachlichen Leistungsniveaus hingewiesen wird. Abgesehen davon, dass ein Geschichtskurs im Ausland grunds\u00e4tzlich nicht &#8211; jedenfalls nicht im Schwerpunkt &#8211; darauf gerichtet ist, die landessprachlichen Kenntnisse der Teilnehmer systematisch und theoretisch fundiert zu vertiefen, sind auch besondere Umst\u00e4nde der genannten Art, die ein unsch\u00e4dliches Unterschreiten des regelm\u00e4\u00dfig erforderlichen w\u00f6chentlichen Sprachunterrichts von 10 Unterrichtsstunden rechtfertigen k\u00f6nnten, im anh\u00e4ngigen Verfahren nicht gegeben. Sie k\u00f6nnen zum einen nicht den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers entnommen werden, der erfolgreiche Kursabschluss sei mit einer Vorbereitung und Nachbereitung von etwa 10 Stunden je Woche verbunden gewesen. Dem kann bereits mit R\u00fccksicht auf die signifikante Unterschreitung der Regelgrenze von 10 Unterrichtsstunde je Woche (hier: um ca. 2\/3), die &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; ihrerseits unter Ber\u00fccksichtigung von Zeiten der Vor- und Nacharbeit bestimmt wurde, keine Bedeutung zugemessen werden (gl.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 23. August 1996 1 K 139\/96, in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 34; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 6937\/97 Kg, juris). Zum anderen kann aber auch der Erw\u00e4gung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass aufgrund der im Inland erworbenen Sprachf\u00e4higkeit von M sowie ihres erfolgreichen Kursabschlusses auf eine systematische Sprachunterweisung in den USA (von Anfang an) habe verzichtet werden k\u00f6nnen. Hierbei wird verkannt, dass der f\u00fcr die Annahme einer Berufsausbildung erforderliche Bezug zu dem zu ergreifenden Beruf in F\u00e4llen eines Au-pair-Aufenhalts durch den Unterricht in der Fremdsprache hergestellt wird und demgem\u00e4\u00df auch bei Vorliegen eines hohen fremdsprachlichen Leistungsniveaus zu Beginn des Auslandsaufenthalts keinerlei Veranlassung besteht, von dem Erfordernis einer systematisch und theoretisch fundierten Vervollkommnung der bereits vorhandenen Sprachf\u00e4higkeiten abzur\u00fccken.<\/p>\n<p>3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nicht nur, dass M w\u00e4hrend ihres gesamten Amerikaaufenthalts (Januar bis Mai 1999) nicht f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wurde (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass f\u00fcr die vorangegangenen Monate des Streitzeitraums (August bis Dezember 1998) die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht vorlagen.<\/p>\n<p>4. Das Urteil des FG ist demnach aufzuheben und die Klage abzuweisen. An einer Sachentscheidung dieses Inhalts ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil der Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren nicht durch einen Bevollm\u00e4chtigten nach \u00a7 62a FGO (i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) vertreten ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. den nicht ver\u00f6ffentlichten Teil des BFH-Urteils vom 28. Juli 1981 VII R 14\/79, juris; Spindler in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 62a FGO Rz. 11). Da der Kl\u00e4ger nicht auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet hat und &#8211; mangels Postulationsf\u00e4higkeit &#8211; eine solche Prozesserkl\u00e4rung auch nicht abgeben konnte (vgl. Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., \u00a7 62a Rz. 14), h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr angezeigt, einen Gerichtsbescheid zu erlassen (\u00a7\u00a7 90, 90a i.V.m. \u00a7 121 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.2002 (VIII R 83\/00) BStBl. 2002 II S. 469 Ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verh\u00e4ltnisses wird regelm\u00e4\u00dfig nur dann von einem f\u00fcr das Vorliegen einer Berufsausbildung (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, wenn dieser w\u00f6chentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. 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