{"id":43997,"date":"2002-02-26T11:28:10","date_gmt":"2002-02-26T09:28:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43997"},"modified":"2013-05-30T15:26:31","modified_gmt":"2013-05-30T13:26:31","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-42_99-bstbl-2002-ii-s-472","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-42_99-bstbl-2002-ii-s-472\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 26.2.2002 (IX R 42\/99) BStBl. 2002 II S. 472"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 42\/99) BStBl. 2002 II S. 472<\/strong><\/p>\n<p>1. Von der Beg\u00fcnstigung des \u00a7 7c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann solche i.S. des \u00a7 7c EStG, wenn sie die H\u00f6chstbemessungsgrundlage des \u00a7 7c Abs. 3 Satz 1 EStG \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>2. Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung Aufwendungen f\u00fcr die Installation einer Heizungsanlage, die f\u00fcr sich gesehen nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigt w\u00e4ren, k\u00f6nnen erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7c EStG und nach \u00a7 82a EStDV wegen des Kumulationsverbots gem\u00e4\u00df \u00a7 7a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 7c, 7a; EStDV \u00a7 82a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erwarb 1992 (Streitjahr) eine Eigentumswohnung. Dabei handelte es sich um einen nicht ausgebauten Dachboden, den die Kl\u00e4gerin im gleichen Jahr zu einer Wohnung ausbaute.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab im Einspruchsverfahren die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1992 ab. Darin beantragte sie u.a. erh\u00f6hte Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 12.304 DM sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 82a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) in H\u00f6he von 5.504 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 82a EStDV unter Hinweis auf \u00a7 7a Abs. 5 EStG nicht an.<\/p>\n<p>Der dagegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt: Entstehe &#8211; wie hier &#8211; durch die Herstellung einer neuen Wohnung ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, seien zwar die 60.000 DM \u00fcbersteigenden Bauaufwendungen nur noch nach \u00a7 7 Abs. 4 bzw. \u00a7 7b EStG abzuschreiben (\u00a7 7c Abs. 3 Satz 2 EStG). An deren Stelle k\u00f6nne die Abschreibung nach \u00a7 82a EStDV treten. Dem stehe das Kumulationsverbot des \u00a7 7a Abs. 5 EStG nicht entgegen. Eine doppelte Abschreibung derselben Kosten werde dadurch vermieden, dass die nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigten Aufwendungen aus dem 60.000 DM \u00fcbersteigenden Teil der Aufwendungen f\u00fcr die Herstellung der Wohnung auszugliedern seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 7a Abs. 5 i.V.m. \u00a7 7c Abs. 3 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Entgegen der Ansicht des FG stehen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die den H\u00f6chstbetrag von 60.000 DM \u00fcbersteigenden Aufwendungen i.S. des \u00a7 7c EStG erh\u00f6hte Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV nicht zu.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7c Abs. 1, 2 EStG k\u00f6nnen bei bestimmten Wohnungen, die durch Bauma\u00dfnahmen an Geb\u00e4uden im Inland hergestellt worden sind, abweichend von \u00a7 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 v.H. der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.<\/p>\n<p>a) Eine Wohnung ist hergestellt, wenn sie fertig gestellt und damit bezugsfertig ist. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgef\u00fchrt sind. Dies gilt auch f\u00fcr die Fertigstellung eines ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut bildenden Geb\u00e4udeteils, wie auch einer stets als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut &#8222;Geb\u00e4ude&#8220; zu qualifizierenden Eigentumswohnung (vgl. \u00a7 7 Abs. 5 a EStG; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, \u00a7 7 Rz. 18; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. August 1997 X R 26\/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135, unter 4. a; vom 26. Januar 1999 IX R 53\/96, BFHE 188, 299, BStBl II 1999, 589). Danach sind Wohnungen im Allgemeinen bezugsfertig, wenn Fenster und (Au\u00dfen-)T\u00fcren eingebaut, Anschl\u00fcsse f\u00fcr Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanit\u00e4re Einrichtungen vorhanden sind und die M\u00f6glichkeit zur Einrichtung einer K\u00fcche besteht; unerheblich ist, ob unwesentliche Restarbeiten noch ausstehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 1997 X B 213\/96, BFH\/NV 1998, 698, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; in BFHE 188, 299, BStBl II 1999, 589; Bl\u00fcmich\/Erhard, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 7c EStG Rz. 7; Meyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211; H\/H\/R -, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 10e EStG Anm. 81). Damit werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung zusammenh\u00e4ngenden, durch derartige Bauma\u00dfnahmen entstandenen Aufwendungen, also auch die f\u00fcr die Installation einer Heizungsanlage angefallenen, von der Beg\u00fcnstigung des \u00a7 7c EStG erfasst.<\/p>\n<p>b) Dem steht die Regelung in \u00a7 7c Abs. 3 EStG nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 sind Bemessungsgrundlage &#8211; dem Grunde nach &#8211; (alle) die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Bauma\u00dfnahmen entstanden sind, mithin auch die Aufwendungen f\u00fcr die Heizungsanlage. Ihre Ber\u00fccksichtigung ist jedoch &#8211; der H\u00f6he nach &#8211; auf &#8222;h\u00f6chstens 60.000 DM&#8220; begrenzt (vgl. Bl\u00fcmich\/Erhard, a.a.O., \u00a7 7c EStG Rz. 24). Daher bleiben die den Betrag von 60.000 DM \u00fcbersteigenden Aufwendungen &#8211; dem Grunde nach &#8211; solche i.S. des \u00a7 7c EStG.<\/p>\n<p>c) Nach \u00a7 7a Abs. 5 EStG d\u00fcrfen aber, wenn bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von erh\u00f6hten Absetzungen auf Grund mehrerer Vorschriften vorliegen, erh\u00f6hte Absetzungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden. Die alle erh\u00f6hten Absetzungen betreffende Vorschrift, die bei unterschiedlichem Abschreibungsgegenstand nicht greift, soll die mehrfache Abschreibung derselben Aufwendungen verhindern (vgl. Schmidt\/Drenseck, a.a.O., \u00a7 7a Rz. 8; Bl\u00fcmich\/Brandis, a.a.O., \u00a7 7a EStG Rz. 53; Fleischmann in H\/H\/R, a.a.O., \u00a7 7a EStG Anm. 82). Danach k\u00f6nnen erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7c EStG und nach \u00a7 82a EStDV, soweit sie denselben Abschreibungsgegenstand betreffen, nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze kann die Kl\u00e4gerin neben erh\u00f6hten Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7c Abs. 1, Abs. 3 EStG f\u00fcr die 60.000 DM \u00fcbersteigenden Aufwendungen keine weiteren erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 82a EStDV, sondern lediglich die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen (vgl. \u00a7 7a Abs. 5, \u00a7 7c Abs. 3 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihren als Eigentumswohnung erworbenen Dachboden mit einem Kostenaufwand von ca. 200.000 DM zu einer (Dachgeschoss-)Wohnung ausgebaut und dadurch &#8211; unstreitig &#8211; einen Geb\u00e4udeteil hergestellt, der ein (anderes) selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut (Eigentumswohnung) darstellt (vgl. unter 1. a). Die mit der Herstellung dieser Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind, auch soweit sie den Betrag von 60.000 DM \u00fcbersteigen, dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 7c EStG beg\u00fcnstigt (vgl. unter 1. b). Das gilt insbesondere f\u00fcr die auf die Installation der Heizungsanlage entfallenden Aufwendungen, denn sie z\u00e4hlen zu den wesentlichen, die Bezugsfertigkeit einer Wohnung bewirkenden Bauma\u00dfnahmen. Daher sind die 60.000 DM \u00fcbersteigenden Aufwendungen &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; nicht f\u00fcr eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 82a EStDV auszugliedern; insoweit \u00fcberschneiden sich die Abschreibungsgegenst\u00e4nde von \u00a7 7c EStG und \u00a7 82a EStDV, was ein Nebeneinander in diesem Fall ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Klage w\u00e4re abzuweisen. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Die Kl\u00e4gerin kann n\u00e4mlich im Streitjahr erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7c EStG sowie AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG auf den 60.000 DM \u00fcbersteigenden Betrag (s. unter 2.) oder stattdessen AfA nach \u00a7 7 Abs. 5, 5 a EStG und bezogen auf die Heizungsanlage erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 82a EStDV in Anspruch nehmen. Zur Aus\u00fcbung dieses Gestaltungsrechts wird die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 42\/99) BStBl. 2002 II S. 472 1. Von der Beg\u00fcnstigung des \u00a7 7c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen erfasst. 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