{"id":43998,"date":"2002-03-07T11:26:07","date_gmt":"2002-03-07T09:26:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43998"},"modified":"2013-05-30T15:43:58","modified_gmt":"2013-05-30T13:43:58","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-42_99-bstbl-2002-ii-s-473","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-42_99-bstbl-2002-ii-s-473\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 7.3.2002 (III R 42\/99) BStBl. 2002 II S. 473"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 42\/99) BStBl. 2002 II S. 473<\/strong><\/p>\n<p>Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig, wenn dessen Rentenanspr\u00fcche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenw\u00e4rtig als auch voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (DStRE 1999, 953)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die seit 1991 verwitwete Mutter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erhielt im Streitjahr 1994 von der Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte (BfA) nach Abzug des Krankenversicherungsanteils eine Witwenrente in H\u00f6he von 1.288,79 DM (bis Juni) bzw. 1.332,53 DM (ab Juli). Mit Bescheid vom 3. Februar 1994 hatte die BfA ihr mitgeteilt, dass sie berechtigt sei, als freiwillige Betr\u00e4ge bei Heiratserstattung 16.012,50 DM zur Angestelltenversicherung nachzuzahlen. Diesen Betrag zahlte die Kl\u00e4gerin am 28. April 1994 f\u00fcr ihre Mutter ein. Aufgrund der Nachzahlung erh\u00e4lt diese seit September 1995 eine zus\u00e4tzliche eigene Rente in H\u00f6he von 848 DM.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1994 machte die Kl\u00e4gerin die Zahlung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte eine Ber\u00fccksichtigung ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl\u00e4gerin Klage, die das Finanzgericht (FG) mit dem in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst (DStRE) 1999, 953 ver\u00f6ffentlichten Urteil mit der Begr\u00fcndung abwies, Zahlungen, die dem Grunde nach Sonderausgaben i.S. des \u00a7 10 EStG darstellten, k\u00f6nnten nach \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden. Zudem k\u00e4men Vorsorgeaufwendungen auch deshalb nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung in Betracht, weil unter \u00a7 33 EStG nur solche Aufwendungen fielen, die durch eine &#8222;akute Notlage&#8220; veranlasst seien. Im \u00dcbrigen werde von einem Kind nach allgemeiner gesellschaftlicher Anschauung nicht die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr einen Elternteil erwartet, der bereits \u00fcber eine eigene Rente verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Mit der Revision bringt die Kl\u00e4gerin vor, sie sei zur Nachentrichtung der Beitr\u00e4ge sittlich verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>Der Bescheid der BfA vom 3. Februar 1994, der die auf drei Monate begrenzte Nachzahlungsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet habe, sei ein von au\u00dfen wirkendes Ereignis gewesen, welches die wesentliche Ursache f\u00fcr die Nachzahlung dargestellt habe. H\u00e4tte sie diese Frist verstreichen lassen, w\u00e4re sp\u00e4ter eine Nachzahlung nicht mehr zu den im Bescheid genannten Konditionen m\u00f6glich gewesen. Die Verg\u00fcnstigung, die in der Zugrundelegung der f\u00fcr das Jahr 1957 ma\u00dfgeblichen Werte bestanden habe, habe eine Wiedergutmachung f\u00fcr die zu gering ausgefallene Heiratserstattung bedeutet.<\/p>\n<p>Ihre Mutter habe die Nachzahlung nicht selbst leisten k\u00f6nnen, weil sie im Streitjahr lediglich \u00fcber Eink\u00fcnfte im Grenzbereich des sog. Existenzminimums verf\u00fcgt habe. Das steuerliche Existenzminimum werde nach dem im Sozialhilferecht jeweils anerkannten Mindestbedarf bestimmt, der individuell nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls berechnet werde, nicht dagegen nach den im Wege einer Typisierung angesetzten Betr\u00e4gen des \u00a7 32c EStG. Ma\u00dfgeblich sei im Streitfall die durchschnittliche Sozialhilfeleistung f\u00fcr nicht erwerbst\u00e4tige Alleinstehende in H\u00f6he von 13.316 DM. Da die Witwenrente ihrer Mutter diesen Betrag nur geringf\u00fcgig \u00fcbersteige, treffe die Aussage des FG, ihre Eink\u00fcnfte seien erheblich h\u00f6her gewesen als der Sozialhilfesatz, nicht zu. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass Vergleichsbetrag nicht der Grundbetrag, sondern die in der Altersgruppe ihrer Mutter tats\u00e4chlich ausgezahlte Sozialhilfe sei. In diesem Zusammenhang habe sie zu Recht auf den erh\u00f6hten Grundbetrag von 1.450 DM im Falle bestimmter, im Alter nicht selten vorkommender Heilf\u00fcrsorgema\u00dfnahmen hingewiesen (vgl. \u00a7 81 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. \u00a7 82 des Bundessozialhilfegesetzes &#8211; BSHG -).<\/p>\n<p>Das FG habe auch die besondere Lebenssituation, in der sie und ihre Mutter sich bef\u00e4nden, nicht ber\u00fccksichtigt. Es l\u00e4gen vergleichbare Umst\u00e4nde vor wie in dem vom FG Hamburg durch Urteil vom 2. Februar 1976 III 73\/75 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1976, 234) zugunsten des dortigen Kl\u00e4gers entschiedenen Fall. Sie sei das einzige, unverheiratete Kind ihrer bed\u00fcrftigen, verwitweten Mutter und habe mit ihr in h\u00e4uslicher Gemeinschaft gelebt, was f\u00fcr eine enge pers\u00f6nliche Bindung spreche. In Anbetracht der dargelegten Umst\u00e4nde h\u00e4tte die Mehrzahl der billig und gerecht denkenden B\u00fcrger kein Verst\u00e4ndnis f\u00fcr sie aufgebracht, wenn sie die Nachzahlung nicht geleistet h\u00e4tte, um ihrer Mutter die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen auf Dauer zu ersparen. Entgegen der Auffassung des FG k\u00f6nne eine Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen auch nicht deshalb versagt werden, weil sich ihre Mutter nicht in einer &#8222;akuten Notlage&#8220; befunden habe. F\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens einer sittlichen Verpflichtung m\u00fcsse es unerheblich sein, ob sich der Bed\u00fcrftige in einer akuten Notlage befinde oder ob eine andauernde Existenzgef\u00e4hrdung beseitigt werde.<\/p>\n<p>Sie habe keinen Gegenwert f\u00fcr ihre Zahlung erhalten, da sie &#8211; anders als bei einer privaten Versicherung auf Rentenbasis &#8211; niemals Bezugsberechtigte der Rente werden k\u00f6nne. Ihr sei daher ein &#8222;verlorener Aufwand&#8220; entstanden. Zu ber\u00fccksichtigen sei f\u00fcr die Anwendung der Gegenwertlehre, dass ihre Mutter mit der Nachzahlung lediglich eine Rentenanwartschaft, d.h. die Chance auf eine Rente, erworben habe. Bei vorzeitigem Ableben k\u00f6nne der ausgezahlte Rentenbetrag geringer sein als die Nachzahlung. Zudem besitze eine Rentenanwartschaft nicht die f\u00fcr die Anwendung der Gegenwertlehre erforderliche Marktg\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Der Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen stehe auch \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht entgegen, den das FG unzutreffend ausgelegt habe. Der Normbereich der Sonderausgaben sei im Falle von Leistungen im Rahmen eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses nur betroffen, wenn der Leistende selbst Verpflichteter aus diesem Verh\u00e4ltnis sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 1994 die Nachzahlung zur Rentenversicherung in H\u00f6he von 16.012 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie wird zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat die Nachzahlung zur Rentenversicherung zu Recht nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 EStG anerkannt. Die Aufwendungen sind der Kl\u00e4gerin nicht zwangsl\u00e4ufig i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstanden.<\/p>\n<p>1. Die nachentrichteten Beitr\u00e4ge sind nicht schon nach \u00a7 33a Abs. 5 EStG vom Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ausgeschlossen. \u00a7 33a EStG regelt die Abziehbarkeit von typischen Unterhaltskosten, d.h. von Aufwendungen, die f\u00fcr den laufenden Lebensunterhalt des Empf\u00e4ngers bestimmt sind (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Juli 1987 III R 208\/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, und vom 22. Juli 1988 III R 253\/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830). In einem Einmalbetrag nachentrichtete Beitr\u00e4ge zur Rentenversicherung fallen nicht unter den Anwendungsbereich des \u00a7 33a EStG, sondern k\u00f6nnen als atypische Unterhaltsaufwendungen grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigen sein (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 60\/96, BFH\/NV 1997, 755).<\/p>\n<p>2. Der Abziehbarkeit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steht auch nicht \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 EStG entgegen. Danach bleiben u.a. Aufwendungen au\u00dfer Betracht, die zu den Sonderausgaben geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die nachentrichteten Beitr\u00e4ge nicht als Sonderausgaben abziehen, weil nicht sie, sondern die Mutter Versicherungsnehmerin ist (BFH-Urteile vom 19. April 1989 X R 28\/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862, und X R 2\/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683, sowie vom 8. M\u00e4rz 1995 X R 80\/91, BFHE 177, 375, BStBl II 1995, 637).<\/p>\n<p>Dahinstehen kann im Streitfall, ob die nachentrichteten Beitr\u00e4ge deshalb nach \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 EStG vom Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ausgeschlossen sind, weil es sich der Art nach um Sonderausgaben der Mutter handelt, welche die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Mutter im abgek\u00fcrzten Zahlungsweg geleistet hat (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 23. August 1999 GrS 2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).<\/p>\n<p>3. Die geltend gemachten Aufwendungen sind jedenfalls dem Grunde nach nicht zwangsl\u00e4ufig, weil sie der Kl\u00e4gerin nicht aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen sind (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Es kann daher unentschieden bleiben, ob es auch am Merkmal der Notwendigkeit (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fehlt, weil die Nachzahlungen zur Rentenversicherung nicht zur Beseitigung einer gegenw\u00e4rtigen, sondern einer k\u00fcnftigen Bed\u00fcrftigkeit geleistet werden (so Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 33 EStG Anm. 300 &#8222;Rentenversicherung&#8220;; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 33 Rz. 26).<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin war nicht aus rechtlichen Gr\u00fcnden zur Nachentrichtung der Beitr\u00e4ge verpflichtet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1601 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader Linie zwar verpflichtet, einander Unterhalt zu gew\u00e4hren. Angesichts der eigenen Eink\u00fcnfte der Mutter der Kl\u00e4gerin im Streitjahr ist bereits zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Nachzahlung \u00fcberhaupt eine Unterhaltspflicht bestanden hat (vgl. \u00a7 1602 Abs. 1 BGB). Selbst bei Bestehen eines Anspruchs h\u00e4tte die Verpflichtung zur Leistung des angemessenen Unterhalts i.S. des \u00a7 1610 Abs. 1 BGB aber nicht die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen umfasst (vgl. Urteile des FG Hamburg in EFG 1976, 234, rkr., und des FG M\u00fcnchen vom 1. Juli 1998 1 K 831\/95, rkr., EFG 1998, 1467).<\/p>\n<p>b) Unabh\u00e4ngig davon, ob Aufwendungen f\u00fcr die Unterst\u00fctzung anderer Personen \u00fcberhaupt aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig sein k\u00f6nnen (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1989 III R 205\/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m.w.N.), sind sie jedenfalls nicht durch ein unabwendbares Ereignis tats\u00e4chlicher Art wie Katastrophen, Krankheit oder andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen ausgel\u00f6st worden.<\/p>\n<p>c) Auch eine sittliche Verpflichtung zur Nachzahlung hat nicht bestanden.<\/p>\n<p>Zwangsl\u00e4ufigkeit aus sittlichen Gr\u00fcnden ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitb\u00fcrger zum Handeln verpflichtet sehen kann. Handelt er nicht, so muss dies &#8222;Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene&#8220; zur Folge haben k\u00f6nnen; das Unterlassen muss als moralisch anst\u00f6\u00dfig empfunden werden (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265\/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 27. Februar 1987 III R 209\/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 29. August 1996 III R 4\/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199, unter 2. c).<\/p>\n<p>Eine sittliche Verpflichtung liegt im Streitfall nicht vor, weil die Mutter der Kl\u00e4gerin bereits \u00fcber Rentenanspr\u00fcche verf\u00fcgte, von denen die Kl\u00e4gerin annehmen durfte, dass sie auch in Zukunft ausreichen w\u00fcrden, um den Lebensbedarf ihrer Mutter zu decken. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Mutter der Kl\u00e4gerin aus der Witwenrente Anspr\u00fcche in einer H\u00f6he hatte, die &#8222;erheblich \u00fcber dem Sozialhilfesatz&#8220; lagen oder ob sie &#8211; im Falle eines vielleicht in der Zukunft n\u00f6tig werdenden Mehrbedarfs wegen h\u00f6heren Alters (vgl. \u00a7\u00a7 23, 68 BSHG) &#8211; sp\u00e4ter einmal unter dem Betrag liegen k\u00f6nnten, der infolge der Ver\u00e4nderung der konkreten Lebensumst\u00e4nde und des Gesundheitszustands als Sozialhilfe gezahlt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Angesichts der deutlich h\u00f6heren bereits bestehenden Rentenanspr\u00fcche muss auch nicht entschieden werden, ob die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht zur Nachentrichtung der Beitr\u00e4ge sittlich verpflichtet ist, weil die Eink\u00fcnfte der Mutter die &#8222;Eink\u00fcnftegrenze&#8220; nach \u00a7 33a EStG in H\u00f6he von 6.000 DM \u00fcbersteigen. Jedenfalls dann, wenn die Rentenanspr\u00fcche der Mutter bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass ihr Lebensunterhalt voraussichtlich auch in Zukunft sichergestellt ist, kann auch im Falle einer engen Beziehung zwischen Mutter und Tochter nicht davon ausgegangen werden, die Kl\u00e4gerin w\u00e4re, h\u00e4tte sie die Nachzahlung nicht geleistet, gesellschaftlicher Missbilligung in einem Ausma\u00df begegnet, dass dies einer rechtlichen Verpflichtung zum Handeln gleichk\u00e4me. Im Streitfall kommt hinzu, dass die \u00fcber Eink\u00fcnfte aus ihrer Berufst\u00e4tigkeit verf\u00fcgende Kl\u00e4gerin annehmen durfte, sie werde die Mutter \u00fcberleben und w\u00fcrde diese unterst\u00fctzen k\u00f6nnen, wenn wider Erwarten die eigenen Renteneink\u00fcnfte der Mutter sp\u00e4ter nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen sollten.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die von der Kl\u00e4gerin als Vergleichsma\u00dfstab herangezogene durchschnittliche Sozialhilfeleistung nach den Regelungen des BSHG nicht lediglich das Existenzminimum abdeckt, sondern dar\u00fcber hinausgeht. Der notwendige Lebensunterhalt i.S. des Sozialhilferechts umfasst auch Bed\u00fcrfnisse nach Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG), im Gegensatz zur Hilfe, die unter bestimmten Voraussetzungen auf das zum Lebensunterhalt Unerl\u00e4ssliche eingeschr\u00e4nkt wird (vgl. \u00a7 25 Abs. 2 BSHG) und die lediglich das eigentliche physische Existenzminimum abdeckt (Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 87).<\/p>\n<p>Das Urteil des FG Hamburg in EFG 1976, 234, auf das sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Rechtsauffassung beruft, ist durch die sp\u00e4tere Rechtsprechung \u00fcberholt, nach der die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer sittlichen Verpflichtung um das Merkmal der moralischen Anst\u00f6\u00dfigkeit erweitert worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und Urteil des FG M\u00fcnchen in EFG 1998, 1467).<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass die Kl\u00e4gerin die Nachzahlung geleistet hat, um ihrer Mutter ein h\u00f6heres Einkommen zu erm\u00f6glichen und damit aus sittlich zu billigenden und besonders anerkennenswerten Gr\u00fcnden gehandelt hat. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Zahlung als aus sittlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 42\/99) BStBl. 2002 II S. 473 Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig, wenn dessen Rentenanspr\u00fcche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenw\u00e4rtig als auch voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist. &nbsp; EStG \u00a7 33. 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