{"id":440,"date":"2012-08-29T09:07:19","date_gmt":"2012-08-29T07:07:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=440"},"modified":"2012-08-29T10:24:11","modified_gmt":"2012-08-29T08:24:11","slug":"r-6-8-bewertung-des-vorratsvermogens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6-8-bewertung-des-vorratsvermogens\/","title":{"rendered":"R 6.8 Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 6.8 Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Niedrigerer Teilwert<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u2192R 6.2 und 6.3) anzusetzen. <sup>2<\/sup>Ist der Teilwert (\u2192R 6.7) am Bilanzstichtag auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser angesetzt werden. <sup>3<\/sup>Stpfl., die den Gewinn nach \u00a7 5 EStG ermitteln, m\u00fcssen entsprechend den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen (Niederstwertprinzip) den niedrigeren Teilwert (\u2192Satz 2) ansetzen. <sup>4<\/sup>Sie k\u00f6nnen jedoch Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens, die keinen B\u00f6rsen- oder Marktpreis haben, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem zwischen diesen Kosten und dem niedrigeren Teilwert liegenden Wert ansetzen, wenn und soweit bei vorsichtiger Beurteilung aller Umst\u00e4nde damit gerechnet werden kann, dass bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der angesetzte Wert zuz\u00fcglich der Ver\u00e4u\u00dferungskosten zu erl\u00f6sen ist. <sup>5<\/sup>Stpfl., die den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermitteln, sind nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG berechtigt, ihr Umlaufverm\u00f6gen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann anzusetzen, wenn der Teilwert der Wirtschaftsg\u00fcter erheblich und voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Teilwert von Wirtschaftsg\u00fctern des Vorratsverm\u00f6gens, deren Einkaufspreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, deckt sich in der Regel mit deren Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag, und zwar auch dann, wenn mit einem entsprechenden R\u00fcckgang der Verkaufspreise nicht gerechnet zu werden braucht. <sup>2<\/sup>Bei der Bestimmung des Teilwerts von nicht zum Absatz bestimmten Vorr\u00e4ten (z. B. \u2192\u00c4rztemuster) kommt es nicht darauf an, welcher Einzelver\u00e4u\u00dferungspreis f\u00fcr das jeweilige Wirtschaftsgut erzielt werden k\u00f6nnte. <sup>3<\/sup>Sind Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens, die zum Absatz bestimmt sind, durch Lagerung, \u00c4nderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gr\u00fcnden im Wert gemindert, ist als niedrigerer Teilwert der Betrag anzusetzen, der von dem voraussichtlich erzielbaren Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands verbleibt. <sup>4<\/sup>Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass der Teilwert dem Betrag entspricht, der sich nach K\u00fcrzung des erzielbaren Verkaufserl\u00f6ses um den nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Teil des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlags ergibt. <sup>5<\/sup>Soweit es dem Stpfl. auf Grund der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des Betriebs, z. B. wegen Fehlens entsprechender Warenwirtschaftssysteme, nicht m\u00f6glich ist, die f\u00fcr die Ermittlung des Teilwerts nach Satz 3 (sog. \u2192Subtraktionsmethode) notwendigen Daten zu Grunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Teilwert nach folgender Formel ermittelt wird (sog. \u2192Formelmethode):<\/p>\n<\/div>\n<p>X = Z : (1 + Y1 + Y2 \u00d7 W).<\/p>\n<p>6Dabei sind: \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0X \u00a0 \u00a0 \u00a0 der zu suchende Teilwert<\/p>\n<p>Z \u00a0 \u00a0 \u00a0 der erzielbare Verkaufspreis<\/p>\n<p>Y1 \u00a0 \u00a0 der Durchschnittsunternehmergewinnprozentsatz<\/p>\n<p>(bezogen auf die Anschaffungskosten)<\/p>\n<p>Y2 \u00a0 \u00a0 der Rohgewinnaufschlagsrest<\/p>\n<p>W \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0der Prozentsatz an Kosten, der noch nach Abzug des durchschnittlichen<\/p>\n<p>Unternehmergewinnprozentsatzes vom Rohgewinnaufschlagssatz nach dem<\/p>\n<p>Bilanzstichtag \u00a0anf\u00e4llt<\/p>\n<div>\n<p><sup>7<\/sup>Macht ein Stpfl. f\u00fcr Wertminderungen eine Teilwertabschreibung geltend, muss er die voraussichtliche dauernde Wertminderung nachweisen. <sup>8<\/sup>Dazu muss er Unterlagen vorlegen, die aus den Verh\u00e4ltnissen seines Betriebs gewonnen sind und die eine sachgem\u00e4\u00dfe Sch\u00e4tzung des Teilwerts erm\u00f6glichen. <sup>9<\/sup>In der Regel sind die tats\u00e4chlich erzielten Verkaufspreise f\u00fcr die im Wert geminderten Wirtschaftsg\u00fcter in der Weise und in einer so gro\u00dfen Anzahl von F\u00e4llen nachzuweisen, dass sich daraus ein repr\u00e4sentativer Querschnitt f\u00fcr die zu bewertenden Wirtschaftsg\u00fcter ergibt und allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden k\u00f6nnen. <sup>10<\/sup>Bei Wirtschaftsg\u00fctern des Vorratsverm\u00f6gens, f\u00fcr die ein B\u00f6rsen- oder Marktpreis besteht, darf dieser nicht \u00fcberschritten werden, es sei denn, dass der objektive Wert der Wirtschaftsg\u00fcter h\u00f6her ist oder nur vor\u00fcbergehende, v\u00f6llig au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde den B\u00f6rsen- oder Marktpreis beeinflusst haben; der Wertansatz darf jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p><strong>Einzelbewertung<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens sind grunds\u00e4tzlich einzeln zu bewerten. <sup>2<\/sup>Enth\u00e4lt das Vorratsverm\u00f6gen am Bilanzstichtag Wirtschaftsg\u00fcter, die im Verkehr nach Ma\u00df, Zahl oder Gewicht bestimmt werden (vertretbare Wirtschaftsg\u00fcter) und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahres im einzelnen nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, ist der Wert dieser Wirtschaftsg\u00fcter zu sch\u00e4tzen. <sup>3<\/sup>In diesen F\u00e4llen stellt die Durchschnittsbewertung (Bewertung nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahres erworbenen und gegebenenfalls zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsg\u00fcter) ein zweckentsprechendes Sch\u00e4tzungsverfahren dar.<\/p>\n<p><strong>Gruppenbewertung<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Zur Erleichterung der Inventur und der Bewertung k\u00f6nnen gleichartige Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. <sup>2<\/sup>Die Gruppenbildung und \u2192Gruppenbewertung darf nicht gegen die Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung versto\u00dfen. <sup>3<\/sup>Gleichartige Wirtschaftsg\u00fcter brauchen f\u00fcr die Zusammenfassung zu einer Gruppe (\u2192R 6.9 Abs. 3) nicht gleichwertig zu sein. <sup>4<\/sup>Es muss jedoch f\u00fcr sie ein Durchschnittswert bekannt sein. <sup>5<\/sup>Das ist der Fall, wenn bei der Bewertung der gleichartigen Wirtschaftsg\u00fcter ein ohne Weiteres feststellbarer, nach den Erfahrungen der betreffenden Branche sachgem\u00e4\u00dfer Durchschnittswert verwendet wird. <sup>6<\/sup>Macht der Stpfl. glaubhaft, dass in seinem Betrieb in der Regel die zuletzt beschafften Wirtschaftsg\u00fcter zuerst verbraucht oder ver\u00e4u\u00dfert werden &#8211; das kann sich z. B. aus der Art der Lagerung ergeben -, kann diese Tatsache bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ber\u00fccksichtigt werden. <sup>7<\/sup>Zur Bewertung nach unterstelltem Verbrauchsfolgeverfahren \u2192R 6.9<br \/>\n.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 6.8 Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens Niedrigerer Teilwert (1) 1Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u2192R 6.2 und 6.3) anzusetzen. 2Ist der Teilwert (\u2192R 6.7) am Bilanzstichtag auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6-8-bewertung-des-vorratsvermogens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 6.8 Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[124],"class_list":["post-440","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-vorratsvermogens"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/440","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=440"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/440\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=440"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=440"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=440"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}