{"id":44002,"date":"2001-10-19T11:30:53","date_gmt":"2001-10-19T09:30:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44002"},"modified":"2013-05-30T14:12:15","modified_gmt":"2013-05-30T12:12:15","slug":"bfh-urteil-vom-19-10-2001-vi-r-39_00-bstbl-2002-ii-s-481","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-10-2001-vi-r-39_00-bstbl-2002-ii-s-481\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 19.10.2001 (VI R 39\/00) BStBl. 2002 II S. 481"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 39\/00) BStBl. 2002 II S. 481<\/strong><\/p>\n<p>1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.<\/p>\n<p>2. Ein vollzeiterwerbst\u00e4tiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).<\/p>\n<p>3. Die w\u00e4hrend der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit erzielten Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg (EFG 2000, 570)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die im September 1974 geborene Tochter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) begann im August 1994 eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung Ende Juli 1997 arbeitete die Tochter im August und September 1997 als Steuerfachgehilfin. Am 1. Oktober 1997 nahm sie an einer Berufsakademie ein dreij\u00e4hriges Studium der Betriebswirtschaftslehre (Fachrichtung Steuern und Pr\u00fcfungswesen) auf, f\u00fcr das sie sich bereits am 22. Juli 1997 eingeschrieben hatte. Die am 1. August 1997 beantragte Zulassung zum Studium hatte die Berufsakademie am 12. August 1997 erteilt. Im Einkommensteuerbescheid 1997 der Tochter ber\u00fccksichtigte das Finanzamt (FA) Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 20.752 DM sowie Werbungskosten in H\u00f6he von 8.087 DM, was bei Sonderausgaben in H\u00f6he von 4.901 DM zu keiner Einkommensteuer f\u00fchrte. Von den Einnahmen entfielen 8.422 DM auf Ausbildungsverg\u00fctungen f\u00fcr die Monate Januar bis Juli, 7.152 DM auf das Gehalt f\u00fcr August und September und weitere 5.178 DM auf Ausbildungsverg\u00fctungen f\u00fcr die Monate Oktober bis Dezember. In den Werbungskosten sind enthalten 1.941 DM Fahrtkosten f\u00fcr Januar bis September, 401 DM Arbeitsmittel f\u00fcr die Berufsakademie und 5.745 DM sonstige vom FA anerkannte Aufwendungen f\u00fcr die Zeit ab Oktober 1997. Den Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr die Tochter von Januar bis Juli sowie von Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zu gew\u00e4hren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Familienkasse des Arbeitsamtes &#8211; Familienkasse -) ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Familienkasse aus, die Eink\u00fcnfte der Tochter f\u00fcr die Monate Januar bis Dezember 1997 \u00fcberschritten den Jahresgrenzbetrag in H\u00f6he von 12.000 DM.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage trug die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor, die Monate August und September 1997 seien keine \u00dcbergangszeit i.S. von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter habe in diesem Zeitraum 7.152 DM brutto verdient, sie habe deshalb f\u00fcr sich selbst sorgen k\u00f6nnen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 570 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und st\u00fctzt sich zur Begr\u00fcndung insbesondere auf das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG in EFG 1999, 1137.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Familienkasse unter Aufhebung der Vorentscheidungen zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr die Monate Januar bis Juli sowie Oktober bis Dezember 1997 in H\u00f6he von 2.200 DM zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Familienkasse beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Tochter sei in den Monaten August und September 1997 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>1. In den Monaten August und September ist die Tochter nicht nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind ber\u00fccksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Mai 2000 VI R 143\/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473). Die Berufsausbildung endet sp\u00e4testens mit der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses. Vor der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Pr\u00fcfungsleistungen eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit aufnimmt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473). Nimmt das Kind nach der Erbringung aller Pr\u00fcfungsleistungen bzw. nach der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit auf, ist es auch dann nicht nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, wenn es sich zuvor f\u00fcr eine weitere Ausbildung beworben hat und diese nach Beendigung der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit antritt. In diesem Fall tritt mit der Aufnahme der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit eine Unterbrechung der Berufsausbildung ein. Die Berufsausbildung wird wieder aufgenommen, wenn das Kind nach Beendigung der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit eine weitere Ausbildung beginnt. Durch die Bewerbung f\u00fcr eine Ausbildungsstelle und die nachfolgende Zusage befindet sich das Kind noch nicht in einer Ausbildung.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall wurde die Tochter danach in den Monaten August und September nicht f\u00fcr einen Beruf ausgebildet. Die Berufsausbildung der Tochter war in diesem Zeitraum &#8211; vor\u00fcbergehend &#8211; unterbrochen. Im Streitfall hat das FG zwar lediglich festgestellt, dass die Tochter die Pr\u00fcfung zur Steuerfachgehilfin im Juli 1997 erfolgreich absolviert hat. Sofern das Pr\u00fcfungsergebnis noch im Juli mitgeteilt worden sein sollte, endete damit die Berufsausbildung. Selbst wenn die Mitteilung des Pr\u00fcfungsergebnisses jedoch erst im folgenden Monat erfolgt sein sollte, h\u00e4tte die Berufsausbildung am 31. Juli 1997 geendet, weil die Tochter am 1. August 1997 eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit aufgenommen hat. Der Unterbrechung der Berufsausbildung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich die Tochter am 22. Juli 1997 bei der Berufsakademie eingeschrieben und diese die am 1. August 1997 beantragte Zulassung zum Studium am 12. August 1997 erteilt hatte.<\/p>\n<p>2. Die Tochter ist in den Monaten Juli und August auch nicht nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>a) Nach der genannten Vorschrift wird ein Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ber\u00fccksichtigt, wenn es sich in einer \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von h\u00f6chstens vier Monaten befindet. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt nicht voraus, dass die zwei Ausbildungsabschnitte aufeinander aufbauen. Auch wenn das Kind nach erfolgreichem Abschluss oder nach Abbruch einer Ausbildung nachfolgend eine anders geartete Ausbildung aufnimmt, handelt es sich um zwei Ausbildungsabschnitte i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. \u00dcbergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z.B. durch Rechtsvorschriften \u00fcber den Ausbildungsverlauf, aus festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen (vgl. Dienstanweisung zur Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes &#8211; DA-FamEStG &#8211; 63.3.3 Abs. 2 Satz 1, Stand Mai 2000, BStBl I 2000, 636). Bei der Schaffung des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich das Kind w\u00e4hrend dieser Zeitr\u00e4ume typischerweise in einer Unterhaltssituation befindet, die der w\u00e4hrend der Ausbildung entspricht. Eine solche typische Unterhaltssituation ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Kind in einem Zeitraum von h\u00f6chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c EStG erfasst solche Zeitr\u00e4ume, w\u00e4hrend derer die Eltern typischerweise mit Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr das Kind belastet sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Verh\u00e4ltnis zur Regelung \u00fcber den Jahresgrenzbetrag in Satz 2 in einem Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis ausgestaltet. Wie der Gesetzesaufbau belegt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kinder, die einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erf\u00fcllen, regelm\u00e4\u00dfig ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind; es sei denn, die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes \u00fcberschreiten den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.<\/p>\n<p>b) \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bezweckt, den Kindergeldberechtigten w\u00e4hrend der Ausbildung des Kindes in dem von Verfassungs wegen gebotenen Umfang durch die Gew\u00e4hrung des Kinderfreibetrags zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu f\u00f6rdern, soweit das Kindergeld einen solchen F\u00f6rderanteil enth\u00e4lt. Die Belastung der Eltern durch den Unterhaltsbedarf des Kindes endet regelm\u00e4\u00dfig in dem Zeitpunkt, in dem das Kind im Anschluss an die Ausbildung eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit aufnimmt. Dies gilt auch dann, wenn sich der &#8211; vor\u00fcbergehenden &#8211; Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit ein weiterer oder neuer Ausbildungsabschnitt anschlie\u00dft. W\u00e4re jeder Zeitraum von h\u00f6chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als \u00dcbergangszeitraum i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzusehen, w\u00fcrde der Kindergeldanspruch nicht nur f\u00fcr den Zeitraum der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit entfallen, in dem das Kind sich selbst unterhalten kann, sondern auch f\u00fcr den vorangegangenen Zeitraum, in dem die steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert gewesen ist. Der Begriff der \u00dcbergangszeit in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist deshalb so auszulegen, dass der Kindergeldanspruch f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet und w\u00e4hrend derer typischerweise eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht, m\u00f6glichst erhalten bleibt. So wie ein Kind mit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit noch vor Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses seine Ausbildung beendet, unterbricht ein Kind seine Ausbildung, wenn es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgeht.<\/p>\n<p>c) Diese Auslegung des Begriffs der \u00dcbergangszeit f\u00fchrt nicht dazu, dass bereits bei der Ermittlung des nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Zeitraums die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und die \u00fcber die Ermittlung der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes im Hinblick auf eine m\u00f6gliche \u00dcberschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind jeweils gesondert zu pr\u00fcfen. Das Korrektiv der Regelung \u00fcber den Jahresgrenzbetrag in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes in einem nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Zeitraum erzielt worden sind. Diese Auslegung des Begriffs der \u00dcbergangszeit i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den sog. Heiratsf\u00e4llen (vgl. BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 2000 VI R 13\/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522), sowie in den F\u00e4llen der Aufnahme der Berufst\u00e4tigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 VI R 135\/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466) und den F\u00e4llen der Aufnahme einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nach Erbringung s\u00e4mtlicher Pr\u00fcfungsleistungen, jedoch vor Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).<\/p>\n<p>d) Darauf, ob sich das Kind bereits vor Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes dazu entschlossen hat, nachfolgend eine weitere Ausbildung zu beginnen, kommt es f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der \u00dcbergangszeit i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht an. Nach dem Sinn und Zweck des Familienleistungsausgleichs, Eltern mit in Ausbildung befindlichen Kindern durch die Gew\u00e4hrung des Kinderfreibetrags in dem von Verfassungs wegen gebotenen Umfang steuerlich zu entlasten bzw. durch das Kindergeld steuerlich zu f\u00f6rdern, ist es ohne Bedeutung, ob das Kind den Entschluss, eine weitere oder eine neue Ausbildung zu beginnen, bereits w\u00e4hrend oder erst nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts gefasst hat. Andernfalls hinge die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit des Kindes nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in einem Zeitraum von h\u00f6chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von der Zuf\u00e4lligkeit oder dem in Grenzen gestaltbaren Umstand ab, wann sich das Kind f\u00fcr eine weitere oder neue Ausbildung beworben hat, bzw. sich darum nach den vorgegebenen Fristen bewerben musste.<\/p>\n<p>e) Diese Auslegung des Begriffs der \u00dcbergangszeit i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG f\u00fchrt allerdings dazu, dass ein Kind f\u00fcr die Dauer seiner Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit auch dann nicht ber\u00fccksichtigt wird, wenn die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes &#8211; bei Einbeziehung der Eink\u00fcnfte aus der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit &#8211; insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht \u00fcbersteigen w\u00fcrden. Dies ist die Folge dessen, dass bei einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit des Kindes eine \u00dcbergangszeit i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ohne R\u00fccksicht auf die H\u00f6he der w\u00e4hrend der Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit erzielten Eink\u00fcnfte nicht gegeben ist. Diese Einschr\u00e4nkung des Kindergeldanspruchs ist jedoch &#8211; ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs des Endes der Berufsausbildung &#8211; hinzunehmen, weil die Kinder w\u00e4hrend der Dauer ihrer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit ihre Eltern regelm\u00e4\u00dfig nicht mit Unterhaltsanspr\u00fcchen belasten.<\/p>\n<p>f) Im Streitfall befand sich die Tochter danach in den Monaten August und September 1997 nicht in einer \u00dcbergangszeit von h\u00f6chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Zwar handelte es sich bei der Ende Juli 1997 abgeschlossenen Ausbildung zur Steuerfachgehilfin ebenso um einen Ausbildungsabschnitt wie bei dem im Oktober 1997 begonnenen Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis im Rahmen des Studiums an der Berufsakademie.<\/p>\n<p>Zwischenzeitlich ging die Tochter aber als Steuerfachgehilfin einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nach.<\/p>\n<p>3. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung der Tochter nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen in den Monaten August und September nicht vor.<\/p>\n<p>a) Nach der genannten Vorschrift wird ein Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ber\u00fccksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Tatbestand des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist &#8211; ebenso wie der des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG &#8211; dann nicht erf\u00fcllt, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgeht (vgl. FG des Landes Brandenburg, EFG 1999, 783, und EFG 2001, 375; FG N\u00fcrnberg, EFG 1998, 1204; FG D\u00fcsseldorf, EFG 2000, 17; FG M\u00fcnchen, EFG 1999, 846). Auch insoweit fehlt es an einer Unterhaltssituation, die typischerweise derjenigen entspricht, in der sich das Kind w\u00e4hrend der Ausbildung befindet. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen unter II. 2. a bis f der Gr\u00fcnde entsprechend.<\/p>\n<p>b) Der Senat kann deshalb offen lassen, ob auch ein Kind, das eine Zusage f\u00fcr einen Ausbildungsplatz erhalten hat, derzeit die erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beginnende Ausbildung jedoch noch nicht aufnehmen kann, nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu ber\u00fccksichtigen ist (so DA-FamEStG 63.3.4 Abs. 3 Satz 2, BStBl I 1998, 386, 418) oder ob danach nur ein Kind ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist, das noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat (so DA-FamEStG 63.3.4 Abs. 2 Satz 1 und 4, BStBl I 2000, 636, 665).<\/p>\n<p>4. Da das FG von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Kl\u00e4gerin steht f\u00fcr ihre Tochter f\u00fcr die Monate Januar bis Juli sowie Oktober bis Dezember 1997 ein Anspruch auf Kindergeld in H\u00f6he von 2.200 DM nach den \u00a7\u00a7 62, 63, 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2, 6 und 7 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung wird ein Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird, nur ber\u00fccksichtigt, wenn es Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. F\u00fcr jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, erm\u00e4\u00dfigt sich dieser Betrag um ein Zw\u00f6lftel. Eink\u00fcnfte, die auf diese Monate entfallen, bleiben au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>b) In den Monaten Januar bis Juli &#8211; w\u00e4hrend der Ausbildung zur Steuerfachgehilfin &#8211; und in den Monaten Oktober bis Dezember 1997 &#8211; w\u00e4hrend des Studiums an der Berufsakademie &#8211; wurde die seinerzeit 23 bzw. 24 Jahre alte Tochter der Kl\u00e4gerin jeweils f\u00fcr einen Beruf ausgebildet. Die Eink\u00fcnfte, die sie in den Monaten Januar bis Juli sowie Oktober bis Dezember 1997 erzielt hat, \u00fcberschreiten nicht den anteiligen Jahresgrenzbetrag des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 und 6 EStG, der sich in der f\u00fcr das Streitjahr 1997 geltenden Fassung f\u00fcr den genannten Zeitraum auf 10.000 DM belief. Die gesamte Ausbildungsverg\u00fctung der Tochter in den Monaten Januar bis Juli und Oktober bis Dezember betrug 13.600 DM; dem standen die vom FA ber\u00fccksichtigten Werbungskosten in H\u00f6he von 8.087 DM gegen\u00fcber. F\u00fcr den nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu ber\u00fccksichtigenden Zeitraum von 10 Monaten bel\u00e4uft sich das Kindergeld bei einem monatlichen Betrag in H\u00f6he von 220 DM (\u00a7 66 Abs. 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) auf insgesamt 2.200 DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 39\/00) BStBl. 2002 II S. 481 1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt. 2. 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