{"id":44003,"date":"2001-11-23T11:28:26","date_gmt":"2001-11-23T09:28:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44003"},"modified":"2013-05-30T15:18:40","modified_gmt":"2013-05-30T13:18:40","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-2001-vi-r-77_99-bstbl-2002-ii-s-484","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-2001-vi-r-77_99-bstbl-2002-ii-s-484\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 23.11.2001 (VI R 77\/99) BStBl. 2002 II S. 484"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.11.2001 (VI R 77\/99) BStBl. 2002 II S. 484<\/strong><\/p>\n<p>Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universit\u00e4t immatrikuliert, aber tats\u00e4chlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgeht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1997 \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, \u00a7 32 Abs. 4 S\u00e4tze 2, 6 und 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Revisionsverfahren ist umstritten, ob dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) f\u00fcr seine 1975 geborene Tochter f\u00fcr die Monate Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zusteht.<\/p>\n<p>Die Tochter befand sich vom 1. September 1994 bis 21. Januar 1997 in Ausbildung zur Speditionskauffrau. Nach Bestehen der Pr\u00fcfung im Januar 1997 schloss sie mit ihrem fr\u00fcheren Ausbildungsbetrieb einen befristeten Anstellungsvertrag f\u00fcr die Zeit vom 22. Januar 1997 bis 30. September 1997. Sie erhielt f\u00fcr Januar 1997 eine Ausbildungsverg\u00fctung von 1.671 DM und von Februar bis September 1997 aus dem Angestelltenverh\u00e4ltnis ein Gehalt von monatlich brutto 2.700 DM. Im Oktober 1997 nahm sie ein Universit\u00e4tsstudium (Rechtswissenschaften) auf. Sie war allerdings schon f\u00fcr das Sommersemester 1997, das im April 1997 begann, immatrikuliert.<\/p>\n<p>Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter &#8211; Familienkasse -) hob die Kindergeldfestsetzung nach \u00a7 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld f\u00fcr Januar und Februar 1997 (440 DM) vom Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Dabei ging die Familienkasse davon aus, dass die Tochter bis Januar 1997 in Ausbildung gewesen sei und &#8211; da sie anschlie\u00dfend die Absicht gehabt habe, ein Studium aufzunehmen &#8211; sich auch weiter in Ausbildung befunden habe. Deshalb seien auch s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte der Tochter, die sie 1997 erzielt hatte (23.271 DM), zu ber\u00fccksichtigen. Ein Kindergeldanspruch f\u00fcr 1997 bestehe danach nicht, weil der Grenzbetrag \u00fcberschritten sei.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger beantragte, ihm Kindergeld f\u00fcr seine Tochter f\u00fcr Januar und Oktober bis Dezember 1997 zu zahlen, hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte den Klageantrag dahin aus, dass der Kl\u00e4ger eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr Januar 1997 erhoben habe und au\u00dferdem im Wege der Verpflichtungsklage begehre, ihm f\u00fcr Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zu gew\u00e4hren. Das FG gab der Klage statt, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr Januar 1997 richtet. Die Tochter habe sich nur im Januar 1997 und im Oktober bis Dezember 1997 in Ausbildung befunden. F\u00fcr diesen Zeitraum sei der Grenzbetrag (4.000 DM) f\u00fcr die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht \u00fcberschritten. Soweit der Kl\u00e4ger allerdings im Wege der Verpflichtungsklage begehre, ihm auch f\u00fcr Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zu gew\u00e4hren, sei die Klage unzul\u00e4ssig, weil insoweit kein Vorverfahren durchgef\u00fchrt sei.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Vorentscheidung, soweit darin die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde. Entgegen der Auffassung des FG habe er auch f\u00fcr diese Monate schon bei der Familienkasse Kindergeld beantragt und die Familienkasse habe diesen Antrag in der Einspruchsentscheidung abgelehnt. Das Vorverfahren sei auch insoweit durchgef\u00fchrt. Das FG habe der Klage stattgeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung und den Bescheid der Familienkasse vom 9. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. M\u00e4rz 1998 hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 1997 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Familienkasse beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Sie vertritt \u00fcbereinstimmend mit dem Kl\u00e4ger die Rechtsauffassung, dass das Vorverfahren auch hinsichtlich des Kindergeldanspruchs f\u00fcr Oktober bis Dezember 1997 durchgef\u00fchrt sei. Das FG habe deshalb die Klage nicht als unzul\u00e4ssig verwerfen d\u00fcrfen. Die Klage sei aber unbegr\u00fcndet, weil sich die Tochter des Kl\u00e4gers nach der Dienstanweisung zur Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 63.3.2.3 Abs. 1 (BStBl I 2000, 636) mit der Immatrikulation f\u00fcr das Studium der Rechtswissenschaft seit April 1997 in Berufsausbildung befunden habe. Die Tochter sei weder vom Studium beurlaubt noch von der Belegpflicht befreit gewesen. Die Monate Februar und M\u00e4rz 1997 seien daher nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG als \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu werten. Das habe zur Folge, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das ganze Jahr 1997 f\u00fcr die Tochter Kindergeld zugestanden habe und damit auch deren gesamte Eink\u00fcnfte 1997 zu ber\u00fccksichtigen seien. Da diese den Grenzbetrag nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG \u00fcberschritten h\u00e4tten, st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr 1997 insgesamt nicht zu.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung kann keinen Bestand haben, weil das FG verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Verpflichtungsklage betreffend das Kindergeld f\u00fcr die Monate Oktober bis Dezember 1997 sei mangels Vorverfahrens unzul\u00e4ssig. Nach \u00a7 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in den F\u00e4llen, in denen ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich der \u00a7\u00a7 45 und 46 nur zul\u00e4ssig, wenn das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Die Familienkasse hat den Antrag des Kl\u00e4gers auf Zahlung von Kindergeld f\u00fcr vier Monate im Jahr 1997 abgelehnt und die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1997 aufgehoben. Der Kl\u00e4ger hat dagegen Einspruch eingelegt und die Familienkasse hat diesen Einspruch zur\u00fcckgewiesen. Aus der Einspruchsentscheidung ergibt sich, dass die Familienkasse den Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr das gesamte Jahr 1997 verneint hat, weil der Grenzbetrag \u00fcberschritten sei.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist auch in der Sache begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht Kindergeld f\u00fcr seine Tochter auch f\u00fcr die Monate Oktober bis Dezember 1997 zu (\u00a7 63 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, \u00a7 32 Abs. 4 S\u00e4tze 2, 6 und 7 EStG 1997). Die Tochter des Kl\u00e4gers befand sich (nur) in den Monaten Januar und Oktober bis Dezember 1997 in Berufsausbildung; ihre Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge \u00fcberstiegen in diesem Zeitraum nicht den Grenzbetrag nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 4.000 DM.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Ansicht der Familienkasse befand sich die Tochter in den Monaten Februar bis September 1997 nicht in Berufsausbildung, obwohl sie sich schon f\u00fcr das Sommersemester 1997 an einer Universit\u00e4t immatrikuliert hatte. Denn sie war in dieser Zeit erwerbst\u00e4tig und hatte nach den Feststellungen des FG ihr Studium noch nicht begonnen. Das zur Beendigung der Berufsausbildung &#8211; nach Erbringung der letzten Pr\u00fcfungsleistung, aber vor Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses &#8211; ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI R 143\/99 (BFHE 191, 567, BStBl II 2000, 473) gilt entsprechend. Der BFH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass die Berufsausbildung nach Ableistung der letzten Pr\u00fcfungsleistung bei voller Erwerbst\u00e4tigkeit des Kindes endet, weil sich das Kind nicht mehr ernstlich auf ein Berufsziel vorbereitet, auch wenn formal die Pr\u00fcfung noch nicht abgeschlossen ist. Ein Kind, das sich zwar schon f\u00fcr eine weitere Berufsausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat, aber vorerst weiter voll erwerbst\u00e4tig ist, befindet sich in einer \u00e4hnlichen Situation. Es will zwar k\u00fcnftig seine Berufsausbildung fortf\u00fchren oder beginnen, wird aber in der Zwischenzeit nicht ausgebildet. Wie zu entscheiden ist, wenn das Kind nicht nur f\u00fcr das Studium eingeschrieben ist, sondern neben der Erwerbst\u00e4tigkeit schon &#8211; eingeschr\u00e4nkt &#8211; studiert, bleibt offen.<\/p>\n<p>b) Die Tochter des Kl\u00e4gers befand sich in der Zeit von Februar bis September 1997 auch nicht in einer \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von h\u00f6chstens vier Monaten i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG. Wie der Senat \u00fcberdies zwischenzeitlich entschieden hat, sind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erf\u00fcllt, wenn das Kind in der \u00dcbergangszeit einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 39\/00, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Den Eltern steht in diesem Fall f\u00fcr die \u00dcbergangszeit kein Kindergeld zu, so dass auch die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes nicht angerechnet werden d\u00fcrfen. Das gilt erst recht, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate betr\u00e4gt und das Kind in dieser Zeit voll erwerbst\u00e4tig ist. Darauf, dass das Kind weiter ausbildungswillig ist, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>c) Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Nach \u00a7 118 Abs. 3 FGO darf der BFH zwar nur \u00fcber die geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel entscheiden, wenn die Revision nur auf Verfahrensm\u00e4ngel gest\u00fctzt wird und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vorliegt. Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger seine Revision zwar in erster Linie auf den Verfahrensmangel der Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig statt als unbegr\u00fcndet gest\u00fctzt. Er hat aber in der Revisionsbegr\u00fcndung darauf hingewiesen, dass die Klage in der Sache begr\u00fcndet w\u00e4re und dem Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr das vierte Quartal 1997 zusteht. Er st\u00fctzt damit seine Revision auch auf einen materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung und der Entscheidung der Familienkasse. Es kann daher dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen, bei denen der BFH nicht auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt ist, ob der ger\u00fcgte Verfahrensmangel vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.2001 (VI R 77\/99) BStBl. 2002 II S. 484 Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universit\u00e4t immatrikuliert, aber tats\u00e4chlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. &nbsp; EStG 1997 \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, \u00a7 32 Abs. 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-2001-vi-r-77_99-bstbl-2002-ii-s-484\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 23.11.2001 (VI R 77\/99) BStBl. 2002 II S. 484<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44003","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44003","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44003"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44003\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44003"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44003"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44003"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}