{"id":44004,"date":"2001-12-14T11:31:01","date_gmt":"2001-12-14T09:31:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1"},"modified":"2013-05-30T14:07:45","modified_gmt":"2013-05-30T12:07:45","slug":"bfh-beschluss-vom-14-12-2001-vi-b-178_01-bstbl-2002-ii-s-486","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-14-12-2001-vi-b-178_01-bstbl-2002-ii-s-486\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 14.12.2001 (VI B 178\/01) BStBl. 2002 II S. 486"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 14.12.2001 (VI B 178\/01) BStBl. 2002 II S. 486<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Urs\u00c3\u00a4chlichkeit der Behinderung f\u00c3\u00bcr die Unf\u00c3\u00a4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann grunds\u00c3\u00a4tzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal &#8222;H&#8220; (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr betr\u00c3\u00a4gt und besondere Umst\u00c3\u00a4nde hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbst\u00c3\u00a4tigkeit unter den \u00c3\u00bcblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56\/98, BStBl II 2001, 832).<\/p>\n<p>2. F\u00c3\u00bcr ein behindertes Kind, dessen Eink\u00c3\u00bcnfte und Bez\u00c3\u00bcge &#8211; nach Abzug des behinderungsbedingten Mehrbedarfs &#8211; den Jahresgrenzbetrag nicht \u00c3\u00bcbersteigen, kann Kindergeld nicht mit der Begr\u00c3\u00bcndung versagt werden, die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung nicht im Wege.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00c2\u00a7 32 Abs. 4 Satz 2, \u00c2\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00c3\u00bcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der im Jahre 1978 geborene Sohn (S) des Kl\u00c3\u00a4gers und Beschwerdegegners (Kl\u00c3\u00a4ger) ist seit 1984 behindert. Der Grad der Behinderung betr\u00c3\u00a4gt 50 v.H.; in seinem Schwerbehindertenausweis ist u.a. das Merkmal H (hilflos) eingetragen.<\/p>\n<p>Nach Erlangen der Fachoberschulreife (Sekundarabschluss I) befand sich S in der Zeit vom 1. August 1996 bis 15. September 1997 in einem Ausbildungsverh\u00c3\u00a4ltnis als Tischler. Nachdem S die Ausbildung abgebrochen hatte, war er ab 22. September 1997 zun\u00c3\u00a4chst als Hilfsarbeiter bei der Firma X t\u00c3\u00a4tig und dort ab Januar 1998 in einem Ausbildungsverh\u00c3\u00a4ltnis. Die Bruttoarbeitsl\u00c3\u00b6hne des S beliefen sich im Kalenderjahr 1997 auf 16.574 DM und in 1998 auf 21.475 DM.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte und Beschwerdef\u00c3\u00bchrer (das Arbeitsamt &#8211; Familienkasse -) hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er die Festsetzung des Kindergeldes f\u00c3\u00bcr S in zwei Bescheiden ab Januar 1997 bzw. ab Januar 1998 auf und forderte das von Januar 1997 bis Juli 1998 gezahlte Kindergeld in H\u00c3\u00b6he von insgesamt 4.180 DM (2.640 DM + 1.540 DM) zur\u00c3\u00bcck. Zur Begr\u00c3\u00bcndung f\u00c3\u00bchrte die Familienkasse im Wesentlichen aus, S habe im Jahre 1997 Eink\u00c3\u00bcnfte in H\u00c3\u00b6he von 14.574 DM und 1998 in H\u00c3\u00b6he von 17.347 DM erzielt; damit seien die ma\u00c3\u0178geblichen Jahresgrenzbetr\u00c3\u00a4ge in H\u00c3\u00b6he von 12.000 DM (1997) und 12.360 DM (1998) \u00c3\u00bcberschritten worden. S sei im \u00c3\u0153brigen f\u00c3\u00bcr einen Beruf ausgebildet worden und daher in der Lage, durch eigene Erwerbst\u00c3\u00a4tigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage brachte der Kl\u00c3\u00a4ger u.a. vor, bei der Bemessung des gesamten Lebensbedarfs des S sei nicht nur der allgemeine Lebensbedarf (Grundbedarf), sondern auch der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf zu ber\u00c3\u00bccksichtigen. Die Familienkasse habe zu Unrecht den Behinderten-Pauschbetrag f\u00c3\u00bcr Hilflose in H\u00c3\u00b6he von 7.200 DM (\u00c2\u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) als Anhalt f\u00c3\u00bcr den behinderungsbedingten Mehrbedarf au\u00c3\u0178er Betracht gelassen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00c3\u00bchrte unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile jeweils vom 15. Oktober 1999 VI R 183\/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72; VI R 40\/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; VI R 182\/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79) im Wesentlichen aus, S sei in den Jahren 1997 und 1998 au\u00c3\u0178erstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Die Eink\u00c3\u00bcnfte des S h\u00c3\u00a4tten zwar jeweils die ma\u00c3\u0178geblichen Jahresgrenzbetr\u00c3\u00a4ge \u00c3\u00bcberschritten; die Betr\u00c3\u00a4ge in H\u00c3\u00b6he von 12.000 DM und 12.360 DM seien jedoch um den behinderungsbedingten Mehrbedarf in Form des Behinderten-Pauschbetrags in H\u00c3\u00b6he von je 7.200 DM zu erh\u00c3\u00b6hen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bringt die Familienkasse vor, der Rechtssache komme grunds\u00c3\u00a4tzliche Bedeutung zu. Entscheidungserheblich sei die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal &#8222;au\u00c3\u0178erstande sein, sich selbst zu unterhalten&#8220; i.S. des \u00c2\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG voraussetze, dass Art und Schwere der Behinderung der Absolvierung einer &#8222;normalen&#8220;, d.h. nicht behindertengerechten Berufsausbildung generell entgegenstehe oder ob auch bei erfolgreicher Absolvierung einer &#8222;normalen&#8220; Berufsausbildung die Vergleichsberechnung der zuflie\u00c3\u0178enden Mittel und des Bedarfs des Kindes allein \u00c3\u00bcber die Erf\u00c3\u00bcllung bzw. Nichterf\u00c3\u00bcllung des Tatbestandsmerkmals entscheide. In den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 sei die erforderliche Kausalit\u00c3\u00a4t zwischen der Behinderung und der Unf\u00c3\u00a4higkeit, eine &#8222;normale&#8220; Berufsausbildung zu absolvieren, bedeutungslos gewesen, weil es sich um Kinder gehandelt habe, die voll- bzw. teilstation\u00c3\u00a4r in Heimen untergebracht waren und die ganz offensichtlich keinen Zugang zu einer regul\u00c3\u00a4ren Berufsausbildung gehabt h\u00c3\u00a4tten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00c3\u00bcndet. Die Beantwortung der von der Familienkasse herausgestellten Rechtsfragen ergibt sich aus dem Gesetz. Im \u00c3\u0153brigen ist eine grunds\u00c3\u00a4tzliche Bedeutung der Rechtssache auch aufgrund der Rechtsprechung des Senats nicht (mehr) gegeben.<\/p>\n<p>1. F\u00c3\u00bcr ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind wegen k\u00c3\u00b6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00c3\u0178erstande ist, sich selbst zu unterhalten (\u00c2\u00a7 62 Abs. 1, \u00c2\u00a7 63 Abs. 1 S\u00c3\u00a4tze 1 und 2 i.V.m. \u00c2\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Grundsatzentscheidungen vom 15. Oktober 1999 in BStBl II 2000, 72; BStBl II 2000, 75, und BStBl II 2000, 79 ist ein behindertes Kind &#8211; positiv ausgedr\u00c3\u00bcckt &#8211; erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es \u00c3\u00bcber eine wirtschaftliche Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit verf\u00c3\u00bcgt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Die F\u00c3\u00a4higkeit eines Kindes zum Selbstunterhalt ist folglich anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgr\u00c3\u00b6\u00c3\u0178en, n\u00c3\u00a4mlich seines gesamten Lebensbedarfs einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu pr\u00c3\u00bcfen. Erst wenn sich hieraus eine ausreichende Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zus\u00c3\u00a4tzlicher Aufwand erw\u00c3\u00a4chst, der ihre steuerrechtliche Leistungsf\u00c3\u00a4higkeit mindert. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf in H\u00c3\u00b6he von 12.000 DM f\u00c3\u00bcr 1997 bzw. von 12.360 DM f\u00c3\u00bcr 1998) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.<\/p>\n<p>2. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des \u00c2\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG f\u00c3\u00bchrt eine Behinderung nur dann zu einer Ber\u00c3\u00bccksichtigung, wenn das Kind nach den Gesamtumst\u00c3\u00a4nden des Einzelfalles wegen der Behinderung au\u00c3\u0178erstande ist, sich selbst zu unterhalten (Urs\u00c3\u00a4chlichkeit); d.h. dem Kind muss es objektiv unm\u00c3\u00b6glich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbst\u00c3\u00a4tigkeit zu bestreiten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2000, 72, 73, rechte Spalte). Ist folglich ein Kind trotz seiner (ggf. erheblichen) Behinderung etwa aufgrund hoher Eink\u00c3\u00bcnfte oder Bez\u00c3\u00bcge in der Lage, selbst f\u00c3\u00bcr seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist insoweit keine abstrakte Betrachtungsweise zul\u00c3\u00a4ssig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumst\u00c3\u00a4nden des Einzelfalles (ebenso: Felix in Kirchhof\/S\u00c3\u00b6hn, Einkommensteuergesetz, \u00c2\u00a7 63 Rdnr. F 13; R 180d der Einkommensteuer-Richtlinien 2000).<\/p>\n<p>Die Urs\u00c3\u00a4chlichkeit der Behinderung kann grunds\u00c3\u00a4tzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal &#8222;H&#8220; (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr betr\u00c3\u00a4gt und besondere Umst\u00c3\u00a4nde hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbst\u00c3\u00a4tigkeit unter den \u00c3\u00bcblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. Dienstanweisung zur Durchf\u00c3\u00bchrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.6.3.1. Abs. 2, BStBl I 2000, 636, 668; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00c2\u00a7 32 Rz. 57). Mit Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56\/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 1654) hat der Senat die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Behinderung von mindestens 50 v.H. f\u00c3\u00bcr zutreffend erachtet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Juni 2001 XI B 143\/00, BFH\/NV 2001, 1401).<\/p>\n<p>Nichts anderes kann &#8211; wie hier &#8211; f\u00c3\u00bcr den Fall gelten, wenn im Schwerbehindertenausweis des behinderten Kindes (\u00c3\u00bcberdies) das Kennzeichen &#8222;H&#8220; eingetragen ist (vgl. auch \u00c2\u00a7 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00c3\u00bchrungsverordnung; Berlebach, Familienleistungsausgleich, Fach A, \u00c2\u00a7 32 EStG Tz. 121; Schmidt\/ Glanegger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00c2\u00a7 32 Rz. 50). Dieser Auffassung der Finanzverwaltung liegt erkennbar die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Besch\u00c3\u00a4ftigung der angef\u00c3\u00bchrten Behinderten unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig nur unter erschwerten Bedingungen m\u00c3\u00b6glich ist (vgl. auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Januar 1999 II 370\/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 476).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Familienkasse kann demnach f\u00c3\u00bcr ein behindertes Kind, dessen Eink\u00c3\u00bcnfte und Bez\u00c3\u00bcge nach Abzug des behinderungsbedingten Mehrbedarfs den Jahresgrenzbetrag nicht \u00c3\u00bcbersteigen, Kindergeld nicht mit der Begr\u00c3\u00bcndung versagt werden, die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung nicht im Wege. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 VI B 307\/00 (BFH\/NV 2001, 781) wiederholt betont, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Kindergeld zusteht, f\u00c3\u00bcr jede Alternative (u.a. Kind in Berufsausbildung, behindertes Kind) nach den jeweiligen Tatbestandmerkmalen zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Aufgrund der gekl\u00c3\u00a4rten Rechtslage ist folglich die Durchf\u00c3\u00bchrung eines Revisionsverfahrens nicht geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 14.12.2001 (VI B 178\/01) BStBl. 2002 II S. 486 1. 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