{"id":44005,"date":"2001-05-16T11:48:38","date_gmt":"2001-05-16T09:48:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44005"},"modified":"2013-05-30T15:15:43","modified_gmt":"2013-05-30T13:15:43","slug":"bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-76_99-bstbl-2002-ii-s-487","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-76_99-bstbl-2002-ii-s-487\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 16.5.2001 (I R 76\/99) BStBl. 2002 II S. 487"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 76\/99) BStBl. 2002 II S. 487<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein vom Erblasser mangels positiver Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben f\u00fcr das Jahr des Erbfalls zu ber\u00fccksichtigen (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R 126\/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621).<\/p>\n<p>2. Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 2, \u00a7 10d; KStG \u00a7 8 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 45; BGB \u00a7 1922.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 150)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine Stiftung &#8211; in ihrer Eigenschaft als Erbin einen von der Erblasserin nicht ausgenutzten Verlustvortrag geltend machen kann. Wegen der Einzelheiten des zu beurteilenden Sachverhalts wird auf den den Streitfall betreffenden Beschluss des Senats vom 29. M\u00e4rz 2000 I R 76\/99 (BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622) verwiesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage im Streitpunkt stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 150). Hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) mit seiner Revision. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es die K\u00f6rperschaftsteuer 1996 betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA richtet sich ausweislich der Revisionsschrift u.a. gegen die Entscheidung des FG zum Solidarit\u00e4tszuschlag zur K\u00f6rperschaftsteuer 1996. Sie ist insoweit unzul\u00e4ssig, da das FG die Klage in diesem Punkt abgewiesen hat und das FG hierdurch nicht beschwert ist. Hinsichtlich des Rechtsstreits wegen K\u00f6rperschaftsteuer 1996 ist die Revision unbegr\u00fcndet, da das FG der Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Verlustabzug zu Recht gew\u00e4hrt hat.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin unterliegt als Stiftung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) der K\u00f6rperschaftsteuer. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob &#8211; was das FG nicht festgestellt hat &#8211; sie zivilrechtlich rechtsf\u00e4hig ist oder nicht. Im ersten Fall ergibt sich ihre K\u00f6rperschaftsteuerpflicht aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, im zweiten aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.<\/p>\n<p>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 KStG beantwortet sich bei k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Rechtssubjekten die Frage, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des KStG. Das gilt auch insoweit, als es um die Ausgleichsf\u00e4higkeit von Verlusten geht. Die hierzu getroffene Sonderregelung in \u00a7 8 Abs. 4 KStG ist im Streitfall nicht einschl\u00e4gig. Sie schr\u00e4nkt den Verlustabzug nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck, den Handel mit Verlustvortr\u00e4gen in Form des sog. Mantelkaufs zu unterbinden (s. Bl\u00fcmich\/Rengers, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 8 KStG Rz. 905) nur dann ein, wenn es sich bei dem Unternehmen, das den abzuziehenden Verlust erlitten hat, um eine K\u00f6rperschaft handelt. Im Streitfall ist der Verlust hingegen in einer Personengesellschaft entstanden.<\/p>\n<p>3. Nach \u00a7 2 Abs. 1 und 2 EStG unterliegen der Einkommensteuer die Eink\u00fcnfte eines Steuerpflichtigen, wobei die in einem Kalenderjahr (\u00a7 2 Abs. 7 EStG) erzielten positiven und negativen Eink\u00fcnfte miteinander zu saldieren sind. Letzteres ergibt sich aus \u00a7 2 Abs. 3 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1990), wonach Grundlage f\u00fcr die weitere Berechnung des zu versteuernden Einkommens die &#8222;Summe der Eink\u00fcnfte&#8220; ist. Aus der Ankn\u00fcpfung an die &#8222;Summe&#8220; der Eink\u00fcnfte folgt, dass beim Zusammentreffen positiver und negativer Eink\u00fcnfte ein (&#8222;horizontaler&#8220; oder &#8222;vertikaler&#8220;) Verlustausgleich stattfindet (Senatsurteil vom 17. Mai 1972 I R 126\/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., \u00a7 2 Rz. 52).<\/p>\n<p>\u00dcber den -in dem jeweiligen einzelnen Veranlagungszeitraum erfolgenden- &#8222;horizontalen&#8220; und &#8222;vertikalen&#8220; Verlustausgleich hinaus sind gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 2 EStG 1990 Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10d Abs. 1 EStG 1990 ausgeglichen worden sind, bei den Veranlagungen f\u00fcr die folgenden Veranlagungszeitr\u00e4ume wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abzuziehen. Die H\u00f6he der hiernach abzugsf\u00e4higen Verluste ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid, der gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 auf den Ablauf eines Veranlagungszeitraums zu erlassen ist. Im Streitfall ist ein entsprechender Bescheid auf den 31. Dezember 1996 ergangen, den das FG in Bezug genommen hat und dessen Inhalt deshalb als vom FG festgestellt gilt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Januar 1992 VIII R 72\/87, BFHE 169, 219, BStBl II 1992, 958, 960, m.w.N.). Ausweislich dieses Bescheids bel\u00e4uft sich der nicht ausgeglichene Verlust der Erblasserin (H) aus ihrer Beteiligung an der KG auf 791.208 DM.<\/p>\n<p>4. Dieser bei H entstandene Verlust vermindert das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin tritt in ihrer Eigenschaft als Erbin der H in deren steuerrechtliche Stellung mit der Folge ein, dass die noch von H verwirklichten Besteuerungsmerkmale bei ihr zu ber\u00fccksichtigen sind, soweit sie bei der Erblasserin im Hinblick auf deren Versterben nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden konnten. Dazu geh\u00f6rt u.a. die M\u00f6glichkeit eines Abzugs der von H erzielten, bei deren Besteuerung aber nicht mehr ausgeglichenen Verluste.<\/p>\n<p>a) Dass der Erbe einen beim Erblasser nicht mehr ausgeglichenen Verlust bei seiner eigenen Besteuerung geltend machen kann, entspricht der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (hierzu Senatsbeschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622). Der erkennende Senat hat in seinem genannten Beschluss erwogen, diese Rechtsprechung aufzugeben. Er sieht davon jedoch aus folgenden Gr\u00fcnden ab:<\/p>\n<p>aa) Die Rechtsprechung zum Verlustabzug des Erben besteht seit nahezu 40 Jahren und wird von der Finanzverwaltung seit langem akzeptiert (vgl. z.B. H 115 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs &#8211; EStH -). Sie bestimmt seit langer Zeit die Besteuerungspraxis, auch wenn sie im Schrifttum und bei einzelnen FG auf Kritik gesto\u00dfen ist. Es dient der Verl\u00e4sslichkeit der Rechtsordnung, eine solcherart gefestigte Handhabung aufrechtzuerhalten, solange nicht weit \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Aufgabe sprechen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 15. Juli 1991 GrS 1\/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, 83; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 4 AO Tz. 104, m.w.N.). Insbesondere der Umstand, dass die bisherige Beurteilung bei streng dogmatischer Betrachtung Zweifeln begegnet, vermag f\u00fcr sich allein ein Abr\u00fccken von der langj\u00e4hrigen und praxisbestimmten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (\u00e4hnlich Wolff-Diepenbrock, Festschrift f\u00fcr Offerhaus, 1999, S. 299, 310; R\u00f6\u00dfler, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 2000, 760).<\/p>\n<p>bb) Die Rechtsprechung zum Verlustabzug des Erben weist, wie der Senat in seinem Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 dargelegt hat, gewisse Unstimmigkeiten und theoretische Schw\u00e4chen auf. Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, sie als mit der Gesetzeslage unvereinbar und in diesem Sinne verfehlt anzusehen. Der \u00dcbergang der Verlustabzugsm\u00f6glichkeit auf den Erben l\u00e4sst sich zwar weder aus \u00a7 1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch aus \u00a7 45 der Abgabenordnung (AO 1977) unmittelbar ableiten. Jedoch gilt \u00c4hnliches auch f\u00fcr andere Sachverhalte, in denen der Eintritt des Erben in eine steuerrechtliche Position des Erblassers allgemein bef\u00fcrwortet wird.<\/p>\n<p>So ist beispielsweise anerkannt, dass dem Erben Besteuerungsmerkmale des Erblassers zugerechnet werden k\u00f6nnen, wenn er noch vom Erblasser erwirtschaftete Eink\u00fcnfte vereinnahmt. F\u00fcr diesen Fall ordnet \u00a7 24 Nr. 2 EStG zwar lediglich an, dass die betreffenden Eink\u00fcnfte bei dem Erben zu erfassen sind. Dar\u00fcber hinaus ist jedoch weitgehend unstreitig, dass auch bei der Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Einkunftsart nicht auf die Verh\u00e4ltnisse des Erben, sondern auf diejenigen des Erblassers abzustellen ist (BFH-Urteile vom 29. Juli 1960 VI 265\/58 U, BFHE 71, 414, BStBl III 1960, 404; vom 29. April 1993 IV R 16\/92, BFHE 171, 385, BStBl II 1993, 716; vom 24. Januar 1996 X R 14\/94, BFHE 179, 406, BStBl II 1996, 287, 288; Stuhrmann in Bl\u00fcmich, a.a.O., \u00a7 24 EStG Rz. 69; Kirchhof\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 24 Rz. 71; Schiffers in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 24 Rz. 65, m.w.N.). Ebenso hat der BFH wiederholt entschieden, dass vom Erben nachtr\u00e4glich gezahlte Verm\u00f6gensteuer oder Kirchensteuer Sonderausgaben des Erben darstellen, wenn und soweit dem Erblasser f\u00fcr einen entsprechenden von ihm selbst gezahlten Betrag der Sonderausgabenabzug zugestanden h\u00e4tte (BFH-Urteile vom 1. M\u00e4rz 1957 VI 57\/55 U, BFHE 64, 358, BStBl III 1957, 135; vom 5. Februar 1960 VI 204\/59 U, BFHE 70, 374, BStBl III 1960, 140; ebenso z.B. Hildesheim in Korn, a.a.O., \u00a7 10 Rz. 48; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 45 AO Rz. 36 &#8222;Sonderausgaben&#8220;). Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Verbrauch von Freibetr\u00e4gen oder die steuersch\u00e4dliche Verwendung eines Wirtschaftsguts durch den Erblasser (Buciek, a.a.O., \u00a7 45 AO Rz. 26, m.w.N.). In allen diesen F\u00e4llen werden Besteuerungsmerkmale, die (nur) in der Person des Erblassers begr\u00fcndet sind, ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Anweisung bei der Besteuerung des Erben ber\u00fccksichtigt. Angesichts dessen kann allein der Umstand, dass eine solche Anweisung (auch) f\u00fcr den Verlustabzug des Erben fehlt, eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>cc) Ein Festhalten an dieser Rechtsprechung erscheint dem Senat vor allem deshalb angezeigt, weil diese im wirtschaftlichen Ergebnis einer \u00dcberbesteuerung entgegenwirkt. Denn der beim Erblasser entstandene nicht ausgeglichene Verlust ist letztlich Ausdruck des Umstands, dass der Erblasser &#8211; gemessen an seiner Leistungsf\u00e4higkeit &#8211; zu viel an Steuern gezahlt hat. Nach dem Plan des Gesetzes (\u00a7 10d EStG) h\u00e4tte er, wenn er in der Zukunft ein positives Einkommen erzielt h\u00e4tte, die \u00dcberzahlung mit den dann anfallenden Steuern verrechnen k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit mit dem Tode des Erblassers ersatzlos entfallen zu lassen, h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr gerechtfertigt, weil dies dem Nettoprinzip widerspr\u00e4che (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 30. September 1998 2 BvR 1818\/91, BVerfGE 99, 88 -96 f.-). Vielmehr entspricht es dem Gedanken einer am Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip orientierten und in diesem Sinne &#8222;gerechten&#8220; Gesamtbesteuerung, den Verlustabzug nach Beendigung der Steuerpflicht des Erblassers in der Person des Erben fortzuf\u00fchren (vgl. hierzu auch Tipke\/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl., \u00a7 9 Rz. 23 und Rz. 65).<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich hat der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 darauf hingewiesen, dass eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu Folgeproblemen f\u00fchren k\u00f6nnte, die ggf. im Billigkeitswege gel\u00f6st werden m\u00fcssten. Das gilt namentlich f\u00fcr die &#8211; auch im Streitfall vorliegende- Konstellation, in der der nicht ausgeglichene Verlust mit erh\u00f6hten Abschreibungen des Erblassers zusammenh\u00e4ngt, die beim Erben infolge der Buchwertverkn\u00fcpfung (\u00a7 6 Abs. 3 EStG; f\u00fcr das Streitjahr: \u00a7 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -) zu erh\u00f6hten Eink\u00fcnften f\u00fchren. Es w\u00e4re zwar m\u00f6glich, dem Erben generell den Abzug eines beim Erblasser entstandenen Verlustes zu versagen und in F\u00e4llen der genannten Art die durch den Erblasser ausgel\u00f6ste Mehrbelastung im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung (\u00a7 163 AO 1977) oder des Steuererlasses (\u00a7 227 AO 1977) zu ber\u00fccksichtigen. Doch spricht es nicht f\u00fcr die \u00dcberlegenheit einer ge\u00e4nderten Betrachtungsweise, wenn diese ihrerseits sogleich zu Billigkeitserw\u00e4gungen f\u00fchrt. Auch unter diesem Gesichtspunkt h\u00e4lt der Senat, was den Verlustabzug des Erben angeht, eine Rechtsprechungs\u00e4nderung nicht f\u00fcr geboten und demgem\u00e4\u00df ein Festhalten an den bisher geltenden Grunds\u00e4tzen f\u00fcr angezeigt.<\/p>\n<p>b) Der Senat folgt nicht der Ansicht des FA, dass die Rechtsprechung zur &#8222;Vererblichkeit des Verlustabzugs&#8220; nicht einschl\u00e4gig sei, wenn es sich bei dem Erben um eine juristische Person und speziell um eine gemeinn\u00fctzige Stiftung handelt:<\/p>\n<p>aa) Das FA st\u00fctzt diese Annahme zum einen auf die Rechtsprechung des BFH zum Verlustabzug im Anschluss an eine \u00fcbertragende Umwandlung (BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 205\/61 S, BFHE 79, 203BStBl III 1964, 306). Diese betrifft die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl I, 3267, BStBl I 1994, 839) und ging dahin, dass bei Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen das durch die Umwandlung entstandene Unternehmen einen Verlust der aufgel\u00f6sten GmbH nicht geltend machen konnte. Zur Begr\u00fcndung hat der BFH seinerzeit ausgef\u00fchrt, dass eine \u00dcbertragung der Verlustabzugsm\u00f6glichkeit u.a. deshalb nicht sachgerecht sei, weil eine Kapitalgesellschaft und ihr Gesellschafter verschiedenen Ertragsteuergesetzen unterliegen. Insbesondere sei zu beachten, dass die Ertr\u00e4ge einer Kapitalgesellschaft von Gesetzes wegen einer Doppelbelastung unterl\u00e4gen, indem sie zun\u00e4chst bei der Gesellschaft selbst und im Fall ihrer Aussch\u00fcttung erneut beim Gesellschafter besteuert w\u00fcrden. Mit diesem Prinzip der doppelten Ertragsbesteuerung sei es nicht vereinbar, den Ausgleich eines Aufl\u00f6sungsverlustes einer Kapitalgesellschaft bei deren Gesellschaftern zuzulassen. Hieraus folgert das FA, dass auch in Erbf\u00e4llen ein Verlustabzug nicht \u00fcbergehen k\u00f6nne, wenn f\u00fcr den Erblasser und den Erben unterschiedliche Ertragsteuergesetze &#8211; n\u00e4mlich das EStG einerseits und das KStG andererseits &#8211; gelten.<\/p>\n<p>Damit kann es indessen im Ergebnis nicht durchdringen. Das gilt zum einen deshalb, weil die Doppelbelastung von Ertr\u00e4gen einer Kapitalgesellschaft mit Einf\u00fchrung des k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens beseitigt worden ist, bei der Beurteilung der im Streitjahr geltenden Rechtslage also kein Ma\u00dfstab sein kann. Zum anderen -und vor allem- hatte in der vom FA genannten Entscheidung der Hinweis auf die steuerliche Doppelbelastung nur erg\u00e4nzende Funktion: Das entscheidende Argument gegen die \u00dcbertragbarkeit des Verlustabzugs in Umwandlungsf\u00e4llen war seinerzeit vor allem, dass eine Umwandlung zwar zu einer Gesamtrechtsnachfolge f\u00fchren k\u00f6nne, gleichwohl aber wesentliche Elemente eines entgeltlichen Tauschgesch\u00e4fts enthalte (BFH in BFHE 79, 203, BStBl III 1964, 306, 307; \u00e4hnlich zur Verschmelzung Senatsurteil vom 5. November 1969 I R 60\/67, BFHE 97, 360, BStBl II 1970, 149, 150). Dadurch unterscheidet sie sich gerade vom Erbfall. Auf diesen Gesichtspunkt hat der BFH in der vom FA herangezogenen Entscheidung ma\u00dfgeblich abgestellt. Demgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen die Grunds\u00e4tze jener Entscheidung auf den Streitfall, in dem es um eine unentgeltliche Rechtsnachfolge geht, nicht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>bb) Zum anderen sieht das FA eine Besonderheit des Streitfalls darin, dass die Kl\u00e4gerin als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft nach anderen Regeln zu besteuern sei als die Erblasserin. So k\u00f6nne der verbleibende Verlustabzug bei nat\u00fcrlichen Personen durch Abzugsbetr\u00e4ge (z.B. \u00a7 24a, \u00a7 9a Satz 1, \u00a7 16 Abs. 4, \u00a7 19 Abs. 2 EStG) beeinflusst sein, die bei einer Stiftung nicht zum Tragen k\u00e4men. Ferner k\u00f6nne der Verlust einer nat\u00fcrlichen Person durch Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 19 EStG beeinflusst sein, die bei einer Stiftung nicht entstehen k\u00f6nnten. Diese \u00dcberlegungen k\u00f6nnen indessen schon deshalb nicht durchgreifen, weil entsprechend unterschiedliche Besteuerungsmerkmale beim Erblasser einerseits und beim Erben andererseits auch dann vorliegen k\u00f6nnen, wenn beide nat\u00fcrliche Personen sind.<\/p>\n<p>So ist es z.B. denkbar, dass der Erblasser einen Altersentlastungsbetrag (\u00a7 24a EStG) beanspruchen konnte, ein solcher dem Erben aber nicht zusteht. Ebenso kann es vorkommen, dass in den Verlust des Erblassers Werbungskosten-Pauschbetr\u00e4ge eingegangen sind, die beim Erben mangels Erzielung entsprechender Eink\u00fcnfte nicht h\u00e4tten entstehen k\u00f6nnen. Wenn diese Umst\u00e4nde einem Verlustabzug des Erben generell nicht entgegenstehen, dann kann insoweit nichts Besonderes gelten, wenn es sich bei dem Erben um eine juristische Person handelt.<\/p>\n<p>cc) Schlie\u00dflich pflichtet der Senat nicht der Erw\u00e4gung des FA bei, dass die \u00dcbertragung des Verlustabzugs speziell dann zu unangemessenen Konsequenzen f\u00fchrt, wenn es sich bei dem Erben um eine gemeinn\u00fctzige Stiftung handelt. Das FA macht insoweit geltend, dass ein und dieselbe Einkunftsquelle bei einer nat\u00fcrlichen Person zu steuerpflichtigen und bei einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung zu unbesteuerten Eink\u00fcnften f\u00fchren k\u00f6nne und dass es ungerechtfertigt sei, wenn die Stiftung beim Erblasser entstandene Verluste aus einer solchen Einkunftsquelle mit &#8211; anderweitigen &#8211; eigenen steuerpflichtigen Eink\u00fcnften verrechnen k\u00f6nne. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil der Verlustabzug des Erben nicht davon abh\u00e4ngt, dass der Erbe die verlustverursachende &#8211; oder \u00fcberhaupt irgendeine- Einkunftsquelle des Erblassers \u00fcbernimmt. Es kann deshalb erst recht nicht darauf ankommen, ob die vom Erben \u00fcbernommene Einkunftsquelle bei ihm zu steuerpflichtigen oder zu steuerfreien Eink\u00fcnften f\u00fchrt.<\/p>\n<p>c) Der von der Kl\u00e4gerin begehrten Ber\u00fccksichtigung des Verlustes steht nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, nach der ein Gesamtrechtsnachfolger einen Verlust des Rechtsvorg\u00e4ngers nur dann steuerlich geltend machen kann, wenn er ihn wirtschaftlich getragen hat. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 (daselbst unter II. der Entscheidungsgr\u00fcnde); an der dort erl\u00e4uterten Beurteilung dieses Punktes h\u00e4lt er fest.<\/p>\n<p>5. In zeitlicher Hinsicht ist der von der Erblasserin stammende Verlust bei der Besteuerung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen. Die Kl\u00e4gerin muss ihn nicht zun\u00e4chst im Wege des R\u00fccktrags gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 geltend machen. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob &#8211; was das FG nicht festgestellt hat &#8211; der ma\u00dfgebliche Verlust der Erblasserin im Streitjahr oder in voraufgegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen entstanden ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10d EStG ist ein Verlustr\u00fccktrag nur insoweit m\u00f6glich und geboten, als die Verluste bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen worden sind. Hieraus folgt, dass der innerhalb ein und desselben Veranlagungszeitraums erfolgende Verlustausgleich dem R\u00fccktrag des Verlustes in andere Veranlagungszeitr\u00e4ume vorgeht.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df h\u00e4tte H, wenn sie im Veranlagungszeitraum 1996 weitere positive Eink\u00fcnfte erzielt h\u00e4tte, den in Rede stehenden Verlust vorrangig mit diesen Eink\u00fcnften verrechnen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Es entspricht deshalb dem Gedanken des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung der Erblasserin, wenn bei der Besteuerung der Kl\u00e4gerin der Verlust ebenfalls in diesem Veranlagungszeitraum ber\u00fccksichtigt wird (ebenso bereits Senatsurteil in BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621 sowie H 115 EStH und Horlemann in Bl\u00fcmich, a.a.O., \u00a7 10d EStG Rz. 33). Ob die Kl\u00e4gerin einen hiernach nicht ausgeglichenen Verlust auf Folgejahre vortragen k\u00f6nnte oder zun\u00e4chst auf abgelaufene Veranlagungszeitr\u00e4ume zur\u00fccktragen m\u00fcsste, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 76\/99) BStBl. 2002 II S. 487 1. Ein vom Erblasser mangels positiver Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben f\u00fcr das Jahr des Erbfalls zu ber\u00fccksichtigen (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R 126\/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621). 2. Der Verlustausgleich bei &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-76_99-bstbl-2002-ii-s-487\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 16.5.2001 (I R 76\/99) BStBl. 2002 II S. 487<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44005","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44005","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44005"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44005\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44005"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44005"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44005"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}