{"id":44007,"date":"2002-03-21T11:23:46","date_gmt":"2002-03-21T09:23:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44007"},"modified":"2013-05-30T16:14:54","modified_gmt":"2013-05-30T14:14:54","slug":"bfh-beschluss-vom-21-3-2002-vii-b-152_01-bstbl-2002-ii-s-495","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-3-2002-vii-b-152_01-bstbl-2002-ii-s-495\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 21.3.2002 (VII B 152\/01) BStBl. 2002 II S. 495"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 21.3.2002 (VII B 152\/01) BStBl. 2002 II S. 495<\/strong><\/p>\n<p>1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbeh\u00f6rden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingef\u00fchrten Neuemissionen noch die Kenntnis \u00fcber das Erkl\u00e4rungsverhalten aller Steuerpflichtigen bez\u00fcglich der Eink\u00fcnfte aus Spekulationsgesch\u00e4ften lassen R\u00fcckschl\u00fcsse auf tats\u00e4chlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass f\u00fcr Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf\u00e4lle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung dar\u00fcber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengesch\u00e4fte get\u00e4tigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.<\/p>\n<p>2. Ist ein hinreichender Anlass f\u00fcr Ermittlungsma\u00dfnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine gro\u00dfe Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gr\u00fcnden der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsma\u00dfnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen &#8222;Erheblichkeitswert&#8220; orientieren.<\/p>\n<p>3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des \u00a7 30a Abs. 2 i.V.m. \u00a7 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden Ausk\u00fcnfte &#8211; auch Sammelausk\u00fcnfte &#8211; bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des \u00a7 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 30a Abs. 2, \u00a7 30a Abs. 3, \u00a7 30a Abs. 5, \u00a7 93, \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, \u00a7 208 Abs. 1 Satz 2; BGB \u00a7 903, \u00a7 1004; EStG \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 6; FGO \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2001, 1100)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin), eine Sparkasse, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt f\u00fcr Fahndung und Strafsachen &#8211; Steufa -) zu untersagen, die von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens gesichteten Unterlagen auszuwerten und entsprechende Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz\u00e4mter zu versenden.<\/p>\n<p>Die Steufa richtete zum Zwecke der Ermittlung unbekannter Steuerf\u00e4lle mit dem Ziel der Aufdeckung von steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aufgrund von Spekulationsgesch\u00e4ften mit Wertpapieren ein auf \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. \u00a7 93 AO 1977 gest\u00fctztes Auskunftsersuchen an die Antragstellerin mit der Aufforderung, Einsicht in folgende Unterlagen zu gew\u00e4hren:<\/p>\n<p>&#8222;1.) in s\u00e4mtliche Wertpapierabrechnungen und Orderauftr\u00e4ge \u00fcber Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Aktien und Fondanteile von Kunden f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999 soweit er die sogenannten &#8218;Neuen M\u00e4rkte&#8216; (Neuemissionen nach 30. Oktober 1997) betrifft,<\/p>\n<p>2.) in s\u00e4mtliche Wertpapierabrechnungen und Orderauftr\u00e4ge \u00fcber Kaufgesch\u00e4fte, die sich auf die unter 1.) festgestellten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte beziehen,<\/p>\n<p>3.) in s\u00e4mtliche Depots, die sich auf die unter 1. festgestellten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte beziehen, begrenzt auf die Buchungen die in Verbindung mit den unter 2.) bezeichneten Kaufgesch\u00e4ften stehen.&#8220;<\/p>\n<p>Des Weiteren bat die Steufa um Auskunft, wer in diesen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen Inhaber der dabei angesprochenen Konten ist, sowie um die Angabe der Namen, Vornamen, gegebenenfalls der Firmenbezeichnung, der Anschrift und bei nat\u00fcrlichen Personen des Geburtsdatums, soweit sich diese Angaben nicht bereits aus den o.g. Belegen ergeben.<\/p>\n<p>Dem Auskunftsersuchen war ein Gespr\u00e4ch der Beteiligten im Hause der Antragstellerin voraus gegangen. Nach dem dar\u00fcber gef\u00fchrten Vermerk hat die Steufa in diesem Gespr\u00e4ch ihre Ermittlungst\u00e4tigkeit damit begr\u00fcndet, dass bekannt geworden sei, dass eine Vielzahl von Kunden verst\u00e4rkt Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sog. &#8222;Neuen M\u00e4rkte&#8220; erworben und zeitnah wieder ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten. Ausl\u00f6ser seien die zahlreichen Neuemissionen und die von den Sparkassen ausgel\u00f6ste Werbeaktion &#8222;Wir optimieren ihre Zinsen&#8220; gewesen, vielf\u00e4ltig mit dem Ziel der Vermeidung von Kapitalertr\u00e4gen und in Erwartung eines Wertzuwachses. Die erheblichen Kursgewinne h\u00e4tten zu kurzfristigen Verk\u00e4ufen gef\u00fchrt. Aus sparkasseninternen Informationen sei bekannt geworden, dass f\u00fcr den Bereich der Antragstellerin im Mai 1998 ein ganz erheblicher Kaufboom eingesetzt habe. Nach den bisherigen Erfahrungen seien Spekulationsgewinne bei den Einkommensteuerveranlagungen eher selten erkl\u00e4rt worden. Die Ermittlungen seien auf die Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien und Fondsanteilen aus den sog. Neuen M\u00e4rkten beschr\u00e4nkt, bei denen sich durch die Zeitfolge (Emission-Verkauf) die Verwirklichung der Spekulationsgewinne aufdr\u00e4nge.<\/p>\n<p>Im Einvernehmen mit der Antragstellerin nahm die Steufa die Ermittlungen auf und zog zun\u00e4chst aus der zur Verf\u00fcgung gestellten Belegsammlung mit allen Kauf- und Verkaufsgesch\u00e4ften f\u00fcr einen Zeitraum von ca. 7 Wochen sowie anschlie\u00dfend aus Mikrofiches f\u00fcr den restlichen ermittlungsrelevanten Zeitraum Kopien der in Frage stehenden Wertpapiergattungen, mit Angabe der Wertpapierkennnummer, Wertpapierbezeichnung, Abrechnungstag, Belegnummer, St\u00fcckzahl und Kurs der Verkaufsgesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>Die Auswertung der Kopien f\u00fchrte f\u00fcr den Zeitraum 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 1999 zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n<p>a) In dem Zeitraum wurden 2329 Verk\u00e4ufe get\u00e4tigt (932 Verk\u00e4ufe in 1998, 1397 Verk\u00e4ufe in 1999), wovon 776 Verk\u00e4ufe auf Aktien der X-AG entfielen.<\/p>\n<p>b) In 1998 wurden 80,4 % und in 1999 67,7 % der Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist wieder ver\u00e4u\u00dfert, wobei f\u00fcr die Fristberechnung ausschlie\u00dflich die Zeit zwischen B\u00f6rsengang und Verkauf zugrunde gelegt wurde. Eine genauere Ermittlung konnte mangels Kenntnis des Kaufdatums nicht erfolgen.<\/p>\n<p>Um weiteren Ermittlungen der Steufa vorzubeugen, ersuchte die Antragstellerin das Finanzgericht (FG), der Steufa im Wege der einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu untersagen, Einsicht in die Unterlagen \u00fcber Ver\u00e4u\u00dferungs- und Kaufgesch\u00e4fte von Kunden der Antragstellerin am sog. Neuen Markt zu nehmen, diese auszuwerten und Kontrollmitteilungen \u00fcber diese Vorg\u00e4nge an die Veranlagungsfinanz\u00e4mter der betroffenen Kunden und die Finanz\u00e4mter f\u00fcr Fahndung und Strafsachen zu versenden.<\/p>\n<p>Das FG hielt diesen Antrag f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht f\u00fcr begr\u00fcndet. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung verweist der Senat auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1100 ver\u00f6ffentlichte Entscheidung der Vorinstanz.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie h\u00e4lt das Vorgehen der Steufa f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Rasterfahndung, deren Vorliegen anhand der steuerverfahrensrechtlichen Schranken des \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977, die der Bundesfinanzhof (BFH) etwa mit Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28\/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) aufgestellt habe, zu pr\u00fcfen sei. Insbesondere sei es die sehr hohe Zahl der betroffenen Kunden, das Prinzip der vollst\u00e4ndigen Erfassung sowie die nicht ausreichende Differenzierung, die die Ermittlungen unzul\u00e4ssig machten. Soweit das FG von einem nahezu systematischen Nichtbefolgen der steuerlichen Erkl\u00e4rungspflichten und deshalb von einer hohen Zahl Betroffener ausgehe, schlie\u00dfe dies das Vorliegen einer Rasterfahndung nicht aus. Insoweit werde vielmehr die Frage aufgeworfen, ob ein eventuelles tats\u00e4chliches strukturelles Erhebungsdefizit bei der Spekulationsgewinnbesteuerung zu ausschlie\u00dflich punktuell wirkenden Ma\u00dfnahmen zu Lasten einzelner Kreditinstitute und deren Kunden berechtige. Es stelle sich des Weiteren die Frage, ob das festgestellte Vollzugsdefizit nicht auf die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchschlage, mit der Folge, dass diese Vorschrift als verfassungswidrig zu beurteilen sei. Ma\u00dfnahmen zum Vollzug w\u00e4ren dann unzul\u00e4ssig. Auch beinhalte die Beschr\u00e4nkung auf ein vermeintlich lukratives Marktsegment der Neuemissionen keine echte Erheblichkeitsschwelle. Im Ergebnis w\u00fcrden alle steuerlich relevanten Vorg\u00e4nge erfasst. Hinzu komme, dass die Steufa Spekulationsverluste in diesem Marktsegment und erst recht in anderen Marktsegmenten ignoriere und \u00fcberdies ihr (der Antragstellerin) die F\u00fchrung des Entlastungsbeweises f\u00fcr die Kunden auferlege. Entgegen der Auffassung des FG sei \u00a7 30a Abs. 3 AO 1977 einschl\u00e4gig und st\u00fcnde der Auswertung der Unterlagen und dem Fertigen von Kontrollmitteilungen entgegen.<\/p>\n<p>Die Steufa beantragt, die Beschwerde aus den Gr\u00fcnden der vorinstanzlichen Entscheidung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin, \u00fcber die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Aufgrund der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen die Steufa auf Unterlassung der Auswertung der im Rahmen der Ermittlungen erhaltenen Unterlagen \u00fcber Ver\u00e4u\u00dferungs- und Kaufgesch\u00e4fte und der Fertigung von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz\u00e4mter bzw. Finanz\u00e4mter f\u00fcr Fahndung und Strafsachen der betroffenen Sparkassenkunden nicht zusteht.<\/p>\n<p>1. Hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs (\u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO), der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-)Anordnung (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), der Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in ihren aus den Eigentumsrechten resultierenden Dispositionsrechten an den zur Kenntnis gelangten Gesch\u00e4ftspapieren verletzt zu sein (\u00a7\u00a7 903, 1004 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -), des besonderen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses gerade f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Bestehens eines Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des FG (II. 1. des angefochtenen Beschlusses). Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 28. Oktober 1997 VII B 40\/97, BFH\/NV 1998, 424; in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; vom 6. Februar 2001 VII B 277\/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung ab. Hinsichtlich der vom FG bejahten Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs w\u00e4re der Senat ohnehin an die &#8211; auch insoweit \u00fcberzeugenden &#8211; Ausf\u00fchrungen des FG gebunden (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).<\/p>\n<p>2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den eingesehenen und kopierten Gesch\u00e4ftsunterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch (Abwehranspruch aus \u00a7 903 Satz 1, \u00a7 1004 BGB) besteht nur, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Ist der Eigent\u00fcmer einer Sache hiernach zur Duldung verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (\u00a7 1004 Abs. 2 BGB). \u00a7 208 AO 1977 ist ein Gesetz i.S. des \u00a7 903 Satz 1 BGB, das der Steufa bestimmte Aufgaben und Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkr\u00e4ften (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, und vom 15. Juni 2001 VII B 11\/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass das Sammelauskunftsersuchen und die von der Steufa sodann beabsichtigte Auswertung und Weitergabe der Aufzeichnungen und Kopien aus den von der Antragstellerin zur Verf\u00fcgung gestellten Belegsammlungen und Mikrofiches an die Veranlagungsfinanz\u00e4mter bzw. Finanz\u00e4mter f\u00fcr Fahndung und Strafsachen der betroffenen Bankkunden in dieser Vorschrift ihre rechtliche Grundlage findet und innerhalb der durch diese Vorschrift er\u00f6ffneten gesetzlichen Vorgehensweise liegt.<\/p>\n<p>a) Bei der \u00dcberpr\u00fcfung einer konkreten T\u00e4tigkeit der Steufa auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (Senatsbeschl\u00fcsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45\/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH\/NV 1998, 424, 428, m.w.N.). Eine konkrete Ma\u00dfnahme der Steufa ist hiernach rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sich die Steufa dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat (nachfolgend b) und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht (nachfolgend c).<\/p>\n<p>b) Die Steufa hat sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten.<\/p>\n<p>aa) Die Steufa hat das Sammelauskunftsersuchen ausdr\u00fccklich auf \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 gest\u00fctzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht im Strafverfahren, sondern im Besteuerungsverfahren zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf\u00e4lle t\u00e4tig werden will. Die Fertigung von Kopien und Aufzeichnungen aus den zur Verf\u00fcgung gestellten Belegsammlungen und Mikrofiches, aus denen sich die Verkaufsgesch\u00e4fte bez\u00fcglich der in- und ausl\u00e4ndischen Aktien und Fondsanteile von Kunden der Antragstellerin ergaben, in Verbindung mit der ebenfalls erbetenen Auskunft nach den dazugeh\u00f6rigen Kaufgesch\u00e4ften, mit dem erkl\u00e4rten Ziel der Auswertung und Weiterleitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Art von Kontrollmitteilungen an die f\u00fcr die Besteuerung der Sparkassenkunden zust\u00e4ndigen Wohnsitzfinanz\u00e4mter, unterf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich dem Aufgabenbereich des \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977. Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf\u00e4lle umfasst Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 208 AO 1977 Rz. 26 ff., mit Hinweisen auf die Gesetzesbegr\u00fcndung des Finanzausschusses, BTDrucks 7\/4292 zu \u00a7 208 AO 1977). Kontrollmitteilungen \u00fcber den erzielten Ver\u00e4u\u00dferungspreis von Wertpapieren der Bankkunden einerseits und deren Anschaffungskosten andererseits innerhalb des zeitlichen Rahmens des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erm\u00f6glichen dem f\u00fcr die Besteuerung jeweils zust\u00e4ndigen Finanzamt (FA) die Kontrolle, ob der betreffende Bankkunde dort als Steuerpflichtiger erfasst ist und ob die erzielten Spekulationsgewinne einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Besteuerung unterworfen worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, w\u00e4re ein dem FA bisher unbekannter Steuerpflichtiger ermittelt bzw. ein bisher unbekannter steuerlicher Sachverhalt aufgedeckt.<\/p>\n<p>Allerdings hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH zum Recht der fr\u00fcheren Abgabenordnung (\u00a7 201 der Reichsabgabenordnung) unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzesbegr\u00fcndung sowie der Bedeutung der allgemeinen Steueraufsicht f\u00fcr die Sicherung der Staatseinnahmen, ferner unter Abw\u00e4gung des hohen Stellenwerts, den das Gebot der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit f\u00fcr die Allgemeinheit hat, gegen die Rechte und Interessen des von einer Ma\u00dfnahme der Steufa im Einzelfall Betroffenen, in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass die Aufgabenerf\u00fcllung der Steufa nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 erst dann einzusetzen hat, wenn f\u00fcr ein T\u00e4tigwerden ein hinreichender Anlass besteht. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der H\u00f6he des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen f\u00fcr bestimmte Gebiete) die M\u00f6glichkeit einer Steuerverk\u00fcrzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen &#8222;ins Blaue hinein&#8220;, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder \u00e4hnliche Ermittlungsma\u00dfnahmen sind unzul\u00e4ssig (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82\/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 -Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausl\u00e4ndischem Grundbesitz durch Inl\u00e4nder -; vom 24. M\u00e4rz 1987 VII R 30\/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 -Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler -; vom 17. M\u00e4rz 1992 VII R 122\/91, BFH\/NV 1992, 791 &#8211; Verkaufsanzeigen f\u00fcr Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers -; s. auch Senatsbeschluss in BFH\/NV 1998, 424).<\/p>\n<p>bb) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich, dass die Steufa hinreichenden Anlass zur Einholung der Ausk\u00fcnfte bei der Antragstellerin hatte. Ein konkretes Moment f\u00fcr ein T\u00e4tigwerden der Steufa ergab sich aus der Zusammenschau der dieser zur Kenntnis gelangten Umst\u00e4nde und Fakten im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel im \u00f6rtlichen Einzugsbereich der Antragstellerin betreffend die im fraglichen Zeitraum am deutschen Aktienmarkt eingef\u00fchrten Neuemissionen. Zun\u00e4chst waren der Steufa aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen (Zeitschriften, B\u00f6rsenverlautbarungen, Mitteilungen von Banken) sowohl die Anzahl und der Name der im fraglichen Zeitraum am deutschen Aktienmarkt eingef\u00fchrten Neuemissionen und die jeweiligen Kursentwicklungen der gehandelten Wertpapiere bekannt. Aus diesen Daten konnte die Steufa ohne weiteres ableiten, welche Kursgewinne in welchem Zeitraum je gehandelter Aktie oder Fondsanteil jedenfalls zun\u00e4chst buchtechnisch erzielt wurden. Ebenso verf\u00fcgte die Steufa \u00fcber genaue Kenntnisse hinsichtlich der Zahl der zur Zeichnung ausgegebenen Aktien der erstmals nach dem 30. Oktober 1997 an den verschiedenen B\u00f6rsen notierten Unternehmen. Diese Informationen waren, worauf das FG zutreffend hinweist, jedenfalls bei einigen besonders gro\u00dfen publikumswirksamen Plazierungen am Markt nahezu jeder Tageszeitung zu entnehmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgte die Steufa \u00fcber Datenmaterial zum Erkl\u00e4rungsverhalten der Steuerpflichtigen betreffend Spekulationsgewinne gem\u00e4\u00df \u00a7 23 EStG. Danach erkl\u00e4rten in den f\u00fcr den Einzugsbereich der Antragstellerin zust\u00e4ndigen beiden FA A und B in 1997 215 Steuerpflichtige, in 1998.257 Steuerpflichtige und in 1999.325 Steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Spekulationsgewinnen. Diese Zahlen geben jedoch nicht nur das Erkl\u00e4rungsverhalten bez\u00fcglich der hier in Rede stehenden Spekulationsgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren am Neuen Markt wieder, vielmehr enthalten diese Zahlen auch die erkl\u00e4rten Spekulationsgewinne aus sonstigen privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Ebenso ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Zahlen nicht allein das Erkl\u00e4rungsverhalten der Kunden der Antragstellerin widerspiegeln, sie beinhalten vielmehr das Erkl\u00e4rungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der beiden vorgenannten FA und damit auch der Kunden anderer Institute wie Banken, Sparkassen und Direktbanken. Angesichts dieser Umst\u00e4nde kann der Zuwachs an Erkl\u00e4rungen von Eink\u00fcnften aus Spekulationsgesch\u00e4ften bei einer Einwohnerzahl von \u00fcber 150.000 Personen nur als gering bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Allerdings lassen sich zun\u00e4chst weder aus dem Erkl\u00e4rungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich der Antragstellerin noch aus den Kenntnissen der Steufa \u00fcber die Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt R\u00fcckschl\u00fcsse auf tats\u00e4chlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden der Antragstellerin ziehen. Diese Kenntnisse allein k\u00f6nnten demzufolge einen hinreichenden Anlass f\u00fcr die Ermittlungen der Steufa gerade bei der Antragstellerin nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der hinreichende Anlass f\u00fcr die auf \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 gest\u00fctzten Ermittlungen ist jedoch deshalb zu bejahen, weil die Steufa daneben, wie das FG festgestellt hat, \u00fcber sparkasseninterne Informationen verf\u00fcgte, denen zu Folge f\u00fcr den Bereich der Antragstellerin seit Mai 1998 ein ganz erheblicher Kaufboom f\u00fcr Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten &#8222;Neuen M\u00e4rkte&#8220; einsetzte und in der Folgezeit auch entsprechende Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgten. \u00dcber das Vorhandensein derartiger sparkasseninterner Informationen hatte die Steufa die Antragstellerin bereits anl\u00e4sslich der dem Auskunftsersuchen vorausgehenden Besprechung informiert. Da die Steufa, wie ausgef\u00fchrt, aufgrund des zur Verf\u00fcgung stehenden Datenmaterials Kenntnis von den teils sprunghaften Kursentwicklungen der an dem Neuen Markt gehandelten Wertpapiere hatte und daraus auf die Kursgewinne r\u00fcckschlie\u00dfen konnte, die insbesondere beim Wertpapierverkauf binnen kurzer Zeit nach Erstzeichnung zu erzielen waren, konnte die Steufa zu Recht davon ausgehen, dass zahlreiche Kunden der Antragstellerin tats\u00e4chlich steuerpflichtige Spekulationsgewinne realisiert hatten. Angesichts des nur geringf\u00fcgigen Anstiegs der erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus Spekulationsgewinnen bestand daher der Verdacht, dass ein Gro\u00dfteil dieser Spekulationsgewinne nicht erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Auch best\u00e4tigen die bisherigen Ermittlungsergebnisse auf der Grundlage der von der Antragstellerin freiwillig zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen die Ermittlungsans\u00e4tze der Steufa. Danach wurden von den gezeichneten Aktien aus Neuemissionen in 1998 mindestens 80,4 % und 1999 mindestens 67,7 % aller Verk\u00e4ufe innerhalb der Spekulationsfrist abgewickelt. Tats\u00e4chlich d\u00fcrfte der Anteil der innerhalb der Spekulationsfrist verkauften Aktien, worauf das FG zutreffend hinweist, noch h\u00f6her sein, da die Berechnung der Steufa mangels genauer Kenntnis des Kaufdatums auf der Annahme beruht, dass s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe aus K\u00e4ufen am Ausgabetag resultieren. Insgesamt sind von diesen Verkaufsgesch\u00e4ften in dem streitigen Zeitraum etwa 1800 bis 2000 Personen betroffen. Zwar kann angesichts des von der Steufa behaupteten durchschnittlichen Ordervolumens von 9.534,97 DM und den unterschiedlichen Aktienkursentwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in allen F\u00e4llen Spekulationsgewinne realisiert worden sind, gleichwohl steht der blo\u00df geringe Zuwachs an erkl\u00e4rten Spekulationsgewinnen in den Jahren 1998 und 1999 gegen\u00fcber dem Jahr 1997 in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu der gro\u00dfen Zahl der von den Kunden der Antragstellerin get\u00e4tigten Aktienverk\u00e4ufe.<\/p>\n<p>cc) Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Steufa sind die Ermittlungsma\u00dfnahmen auch nicht als Rasterfahndung oder Ermittlung ins Blaue zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Dem steht zun\u00e4chst die gro\u00dfe Zahl der von den Ermittlungsma\u00dfnahmen betroffenen Sparkassenkunden nicht entgegen. Denn, wie ausgef\u00fchrt, liegen hinsichtlich der betroffenen Kunden hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr ein Nichtbefolgen der steuerlichen Erkl\u00e4rungspflichten vor. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass die Ausf\u00fchrungen des Senats in dem Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 auf den Streitfall nicht \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgef\u00fchrt: &#8222;Eine unzul\u00e4ssige Rasterfahndung kann n\u00e4mlich nicht nur dann vorliegen, wenn jedwede Anhaltspunkte f\u00fcr steuerlich erhebliche Umst\u00e4nde fehlen, &#8230;, sondern auch dann, wenn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt wird, ohne R\u00fccksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts in ihrer Totalit\u00e4t oder jedenfalls m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig zu erfassen mit dem Ziel, in allen F\u00e4llen undifferenziert, d.h. unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der festgestellten Betr\u00e4ge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorg\u00e4nge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen.&#8220; Gegenstand der Entscheidung waren steuerverfahrensrechtliche Ermittlungen, die die Steufa im Zusammenhang mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter bzw. Kunden einer Bank aufgenommen hatte. Dem Streitfall liegt aber ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Vorliegend ist die Steufa n\u00e4mlich nicht aufgrund strafrechtlicher Ermittlungshandlungen gegen Bedienstete oder Kunden der Antragstellerin t\u00e4tig geworden. Die Erhebung der Daten erfolgte daher nicht anl\u00e4sslich oder bei Gelegenheit einer steuerstrafrechtlichen Ermittlungsma\u00dfnahme. Im Streitfall verf\u00fcgte die Steufa, wie ausgef\u00fchrt, \u00fcber Erkenntnisse, die den Verdacht begr\u00fcndeten, dass in erheblichem Umfang erzielte Spekulationsgewinne nicht versteuert worden sind. Demgegen\u00fcber lagen der Steufa in dem in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 entschiedenen Streitfall derartige Erkenntnisse nicht vor. Vielmehr hat die Steufa dort, ohne \u00fcber konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer Steuerverk\u00fcrzung zu verf\u00fcgen, gleichsam alle Kunden, die Inhaber von Tafelpapieren waren, einer steuerlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterziehen wollen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat der sehr hohen Anzahl der von der Steufa erfassten F\u00e4lle eine die Rasterfahndung indizierende Bedeutung beigemessen, da insoweit von sog. Zufallsfunden anl\u00e4sslich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht die Rede sein konnte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendung einer Rasterfahndung spricht auch nicht, dass die Steufa die Erheblichkeitsschwelle (d.h. eine Differenzierung hinsichtlich des Nennwertes der zu untersuchenden Wertpapiertransaktionen) etwa zu niedrig angesetzt oder sogar g\u00e4nzlich vernachl\u00e4ssigt h\u00e4tte (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643). Da im Streitfall konkrete Verdachtsmomente f\u00fcr eine Steuerverk\u00fcrzung vorliegen, darf sich die Erheblichkeitsschwelle schon aus Gr\u00fcnden der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit an dem vom Gesetz vorgegebenen &#8222;Erheblichkeitswert&#8220; orientieren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 3 Satz 6 EStG sind Spekulationsgewinne bis zu 1.000 DM im Kalenderjahr steuerfrei. Diesem Wert tr\u00e4gt die Steufa Rechnung, indem sie Aufzeichnungen \u00fcber Wertpapiergesch\u00e4fte, mit denen Gewinne nicht \u00fcber 1.000 DM erzielt wurden, vernichtet bzw. aus der Datenbank l\u00f6scht.<\/p>\n<p>Die Steufa verfolgt mit dem Auskunftsersuchen auch nicht jeden Steuerfall in undifferenzierter Weise. Davon k\u00f6nnte nur die Rede sein, wenn die Steufa mit dem Auskunftsersuchen s\u00e4mtliche Wertpapiergesch\u00e4fte der Sparkassenkunden erfassen und in ihrer Gesamtheit auf die Erzielung von Spekulationsgewinnen \u00fcberpr\u00fcfen wollte. Das Auskunftsersuchen betrifft jedoch einen fest umrissenen Kreis von Sachverhalten mit gleichen Merkmalen. So wurden nur Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte von Neuemissionen, die nach dem 30. Oktober 1997 erfolgten, erfasst, da der Steufa bekannt war, dass in diesem Marktsegment erhebliche Kursgewinne zu verzeichnen waren und vermehrt Kunden der Antragstellerin diese durch Aktienverk\u00e4ufe innerhalb der Spekulationsfrist realisiert hatten. Des Weiteren beschr\u00e4nkte die Steufa die Ermittlung auf den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999, da ihr nur insoweit verwertbare Daten \u00fcber das tats\u00e4chliche Erkl\u00e4rungsverhalten der Steuerpflichtigen zur Verf\u00fcgung standen. Eine die Kriterien einer Rasterfahndung erf\u00fcllende Totalerfassung aller positiven Spekulationsgewinne liegt daher nicht vor. Die Antragstellerin kann der Steufa in diesem Zusammenhang auch nicht vorhalten, sie erfrage nicht die Spekulationsverluste in dem betrachteten und in den anderen Marktsegmenten. Denn diese Einschr\u00e4nkung des Auskunftsersuchens ist, wie die Steufa zutreffend ausf\u00fchrt, erforderlich, um die Einsicht in steuerlich nicht erhebliche Unterlagen zu vermeiden. Die Ber\u00fccksichtigung von Spekulationsverlusten im Rahmen des Auskunftsersuchens w\u00fcrde es n\u00e4mlich erforderlich machen, dass der Steufa Einblick in s\u00e4mtliche Wertpapierbelege der Kunden der Antragstellerin gew\u00e4hrt werden m\u00fcsste, die Steufa daher von Kunden und deren Anlageverhalten Kenntnis erlangte, die unter Umst\u00e4nden keinen Spekulationsgewinn erzielt haben. Die Steufa hat der Antragstellerin insoweit auch nicht die F\u00fchrung des Entlastungsbeweises auferlegt, soweit sie der Antragstellerin die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, nach Ermittlung der die Erheblichkeitsschwelle \u00fcbersteigenden Wertpapiergesch\u00e4fte mit Neuemissionen ihrer Kunden etwaige damit verrechenbare Verluste aus anderen Wertpapiergesch\u00e4ften mitzuteilen. Die Steufa erm\u00f6glicht der Antragstellerin und damit mittelbar deren Kunden nur, weiteren Ermittlungen bereits auf dieser Auskunftsebene mangels \u00dcberschreitung der Erheblichkeitsschwelle vorzubeugen. Denn selbstverst\u00e4ndlich werden, worauf die Steufa hinweist, Spekulationsverluste im Rahmen der Auswertung der Kontrollmitteilungen bei den Wohnsitzfinanz\u00e4mtern, soweit sie diesen bekannt sind oder bekannt gemacht werden, im Rahmen der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten bei den jeweiligen Steuerveranlagungen der Kunden ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>c) Der Steufa stehen bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung die in Anspruch genommenen Befugnisse auch zu.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 stehen der Steufa in steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht grunds\u00e4tzlich die Ermittlungsbefugnisse zu, die die F\u00c4 im Besteuerungsverfahren haben. Wie die F\u00c4 kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der \u00a7\u00a7 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerf\u00fcllung nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gew\u00e4hrleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschr\u00e4nkungen, die f\u00fcr die F\u00c4 gelten, befreit ist (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weiter gehende Befugnisse als die F\u00c4 hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624, m.w.N.). \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gibt hiernach der Steufa das Recht, von den Beteiligten (\u00a7 78 AO 1977) und anderen Personen die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu verlangen. Dies gilt nicht nur f\u00fcr ein auf einen Einzelfall beschr\u00e4nktes Auskunftsersuchen, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen Verhinderung von Steuerverk\u00fcrzungen auch f\u00fcr Sammelauskunftsersuchen (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484). Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen die Anforderungen f\u00fcr die Einholung einer Sammelauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 im Rahmen der Steuerfahndung nicht \u00fcber die Anforderungen hinaus, die der Steuerfahndung bei den Ermittlungen nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 auferlegt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359). Wie oben unter 2. b) bereits ausgef\u00fchrt, hatte die Steufa hinreichenden Anlass die Ermittlungen aufzunehmen, da sie aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehen konnte, dass Kunden der Antragstellerin steuerpflichtige Spekulationsgewinne erzielt, aber in ihren Steuererkl\u00e4rungen nicht erkl\u00e4rt hatten.<\/p>\n<p>bb) Das Sammelauskunftsersuchen gen\u00fcgt ebenfalls den allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet und, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint, sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft m\u00f6glich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33\/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, m.w.N.). Die Steufa durfte zun\u00e4chst ihr Auskunftsverlangen unmittelbar an die Antragstellerin richten (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz, \u00a7 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977), zumal die m\u00f6glichen Steuerpflichtigen der Steufa auch gar nicht bekannt waren (vgl. \u00a7 30a Abs. 5 Satz 2 AO 1977). Die geforderte Auskunft ist auch geeignet, eine m\u00f6gliche Steuerverk\u00fcrzung aufzudecken, ebenso war und ist es der Antragstellerin m\u00f6glich, die erbetenen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Da der Steufa keine anderen Aufkl\u00e4rungsmittel zur Verf\u00fcgung standen, war die Inanspruchnahme der Antragstellerin auch erforderlich. Auch hat die Steufa das Zweck-Mittel-Verh\u00e4ltnis gewahrt. Die Steufa ist, wie schon ausgef\u00fchrt, nicht &#8222;ins Blaue hinein&#8220; vorgegangen, sondern hat aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ihr Auskunftsersuchen auf den Wertpapierhandel eines genau spezifizierten Marktsegments beschr\u00e4nkt. Die Auskunftserteilung war der Antragstellerin auch zumutbar. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund des Auskunftsersuchens das Vertrauensverh\u00e4ltnis der Antragstellerin zu ihren Kunden m\u00f6glicherweise beeintr\u00e4chtigt wird. Diese Beeintr\u00e4chtigung muss aber hinter das mit den Ermittlungsma\u00dfnahmen angestrebte Ziel, die gesetzlich vorgesehene Besteuerung gegen\u00fcber jedermann gleichm\u00e4\u00dfig durchzusetzen und damit Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit zu erreichen, zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>cc) Dem Auskunftsersuchen steht auch nicht die Regelung des \u00a7 30a Abs. 2 AO 1977 entgegen. Hiernach d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen \u00dcberwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter H\u00f6he nicht verlangen. Dazu hat der BFH indessen bereits entschieden, dass \u00a7 30a Abs. 2 AO 1977 den Finanzbeh\u00f6rden lediglich verwehrt, im Rahmen der allgemeinen \u00dcberwachung, d.h. soweit keine besonderen Anhaltspunkte f\u00fcr ein Auskunftsersuchen i.S. von \u00a7 93 AO 1977 vorliegen (sog. Ermittlung &#8222;ins Blaue hinein&#8220;), von den Kreditinstituten Mitteilungen \u00fcber Konten zu verlangen. Liegen die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 jedoch vor, d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden Ausk\u00fcnfte &#8211; auch Sammelausk\u00fcnfte &#8211; bei den Kreditinstituten einholen, was mit der Regelung in \u00a7 30a Abs. 5 Satz 1 AO 1977 ausdr\u00fccklich klargestellt wird (BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 504, und BFH-Beschluss vom 14. April 2000 I B 15\/99, nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht). Ebenso wenig kann die Antragstellerin dem Sammelauskunftsersuchen die Regelung des \u00a7 30a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 entgegenhalten, da das Sammelauskunftsersuchen gerade darauf gerichtet ist, die einzelnen namentlich nicht bekannten Steuerpflichtigen zu ermitteln, der Steufa ein unmittelbar an die Steuerpflichtigen gerichtetes Auskunftsersuchen daher unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>dd) Wird das Auskunftsersuchen somit von den Ermittlungsbefugnissen der Steufa umfasst, gilt dies ebenso f\u00fcr die von der Steufa geplante weitere Auswertung der Unterlagen wie f\u00fcr die \u00dcbersendung von Kontrollmitteilungen an die zust\u00e4ndigen Wohnsitzfinanz\u00e4mter der Kunden der Antragstellerin. Denn es kann keinen Unterschied machen, weil es insoweit lediglich eine Frage der praktischen Zweckm\u00e4\u00dfigkeit ist, ob die Steufa die bei den Fahndungsma\u00dfnahmen gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse selbst auswertet, indem sie selbst die betroffenen Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auffordert, oder ob sie die weitere Auswertung mittels der Erstellung von Kontrollmitteilungen den F\u00c4 \u00fcberl\u00e4sst, bei denen die Beteiligten zur Steuer veranlagt werden. In F\u00e4llen wie den vorliegenden, bei denen es im Wesentlichen um die \u00dcberpr\u00fcfung geht, ob bei in der Vergangenheit durchgef\u00fchrten Veranlagungen m\u00f6gliche Spekulationsgewinne aus Wertpapiergesch\u00e4ften in die Besteuerung eingeflossen sind und ob die durchgef\u00fchrten Veranlagungen ggf. an die gewonnenen neuen Erkenntnisse angepasst werden m\u00fcssen, ist es durchaus sinnvoll und verwaltungs\u00f6konomischer, die bei der Steufa-Pr\u00fcfung gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse zur weiteren Auswertung an die Veranlagungsfinanz\u00e4mter weiterzuleiten.<\/p>\n<p>d) An der Weiterleitung ist die Steufa schlie\u00dflich nicht durch \u00a7 30a Abs. 3 AO 1977 gehindert. Hiernach ist das Feststellen oder Abschreiben von Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationspr\u00fcfung nach \u00a7 154 Abs. 2 AO 1977 vorgenommen worden ist, anl\u00e4sslich der Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachpr\u00fcfung der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Versteuerung zul\u00e4ssig. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben. Im Streitfall fehlt es bereits an der Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung. Zwar hat der Senat mit Beschl\u00fcssen in BFH\/NV 1998, 424 und in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 ausgef\u00fchrt, dass der Begriff &#8222;Au\u00dfenpr\u00fcfung&#8220; i.S. des \u00a7 30a Abs. 3 AO 1977 funktional auszulegen und damit auch die Fahndungspr\u00fcfung als Au\u00dfenpr\u00fcfung anzusehen sei. Abgeleitet hat der Senat dieses Ergebnis aus der weitgehenden \u00dcbereinstimmung der Befugnisse der Steufa anl\u00e4sslich der Fahndungspr\u00fcfung mit den Befugnissen der Au\u00dfenpr\u00fcfung, was andererseits spiegelbildlich auch f\u00fcr die Fahndungspr\u00fcfung die selben Einschr\u00e4nkungen und Beschr\u00e4nkungen rechtfertige. Im Streitfall liegt aber noch keine Fahndungspr\u00fcfung vor, vielmehr hat die Steufa ihre steuerverfahrensrechtliche Ermittlungsbefugnis mittels eines Sammelauskunftsersuchens ausge\u00fcbt. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Ersuchens ist daher nur an der insoweit spezielleren Regelung des \u00a7 30a Abs. 2 i.V.m. \u00a7 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Da der Schutz der Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen durch diese Regelungen hinreichend gew\u00e4hrleistet ist, ist eine Erweiterung des Kundenschutzes durch eine hier allenfalls in Betracht kommende entsprechende Anwendung des \u00a7 30a Abs. 3 AO 1977 nicht geboten.<\/p>\n<p>e) Soweit die Antragstellerin die Unzul\u00e4ssigkeit des Sammelauskunftsersuchens aus einer m\u00f6glichen Verfassungswidrigkeit des \u00a7 23 EStG ableitet, fehlt es im vorliegenden summarischen Verfahren bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des angeblich bestehenden Vollzugsdefizites, welches auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 23 EStG durchschlagen k\u00f6nnte. Etwaige Feststellungen dieser Art hat das FG, anders als die Antragstellerin meint, nicht getroffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 21.3.2002 (VII B 152\/01) BStBl. 2002 II S. 495 1. 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