{"id":44009,"date":"2002-03-06T11:26:23","date_gmt":"2002-03-06T09:26:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44009"},"modified":"2013-05-30T15:30:16","modified_gmt":"2013-05-30T13:30:16","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-81_00-bstbl-2002-ii-s-503","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-81_00-bstbl-2002-ii-s-503\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 6.3.2002 (XI R 81\/00) BStBl. 2002 II S. 503"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 81\/00) BStBl. 2002 II S. 503<\/strong><\/p>\n<p>Das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 ist durch Ausgabe des BGBl am 27. Dezember 1996 verk\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GG Art. 82; EStG \u00a7 10d; AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \u00a7 233a Abs. 2a; EGAO 1977 Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 1221)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) reichte ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung 1995 am 14. Juni 1996 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ein. Die Einkommensteuerveranlagung f\u00fchrte aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 307.144 DM zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von 128.140 DM. Unter Ber\u00fccksichtigung anrechenbarer Kapitalertragsteuer und K\u00f6rperschaftsteuer (32.501 DM) sowie festgesetzter Vorauszahlungen (82.234 DM) errechnete das FA einen zu verzinsenden Betrag von 13.405 DM und f\u00fcr den Zeitraum 1. April 1997 bis 27. September 1997 Nachzahlungszinsen von 335 DM, die es mit Bescheid vom 24. September 1997 festsetzte. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Am 18. M\u00e4rz 1998 erlie\u00df das FA auf Antrag der Kl\u00e4gerin einen nach \u00a7 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1995, mit dem es einen 1996 entstandenen und nicht ausgeglichenen Verlust in H\u00f6he von 129.509 DM im Wege des Verlustr\u00fccktrags ber\u00fccksichtigte. Danach betrug die festzusetzende Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 177.635 DM nunmehr 66.538 DM. Als Erstattungsbetrag ergaben sich daraus 61.602 DM. Das FA wies darauf hin, dass es bei der bisherigen Zinsfestsetzung bleibe und setzte keine Erstattungszinsen fest. Mit Einspruch vom 20. M\u00e4rz 1998 beantragte die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Erstattungszinsen.<\/p>\n<p>Am 27. Mai 1999 erlie\u00df das FA einen weiteren Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 1995 mit dem es einer Erh\u00f6hung des Verlustr\u00fccktrags nach \u00a7 10d EStG sowie einer \u00c4nderung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Rechnung trug. Danach ergab sich nunmehr ein zu versteuerndes Einkommen in H\u00f6he von 135.020 DM sowie eine festzusetzende Einkommensteuer in H\u00f6he von 46.358 DM. Als Erstattungsbetrag (Unterschiedsbetrag) ergaben sich hieraus 20.180 DM. Das FA setzte Nachzahlungszinsen von 390 DM fest. Nach den Erl\u00e4uterungen des Steuerbescheides sollte das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Durch Einspruchsentscheidung vom 4. November 1999 setzte das FA die Nachzahlungszinsen wieder auf 355 DM und erstmalig Erstattungszinsen von 1.306,50 DM fest. Es ging dabei von einem zu verzinsenden Betrag von 20.180 DM und einem Zinszeitraum vom 1. April 1998 bis 30. Mai 1999 aus. Im \u00dcbrigen wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Aufgrund der durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1997 eingef\u00fcgten neuen Abs\u00e4tze 2a und 7 des \u00a7 233a AO 1977 beginne der Zinslauf erst f\u00fcnfzehn Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verlust entstanden sei. Die Steuerbe- oder -entlastung aufgrund des Verlustr\u00fccktrags werde hinsichtlich der Verzinsung gedanklich dem Veranlagungszeitraum zugeordnet, in dem der Verlust tats\u00e4chlich entstanden sei. Der besondere Zinslauf beginne dementsprechend erst mit Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit, im Streitfall also ab dem 1. April 1998. Der zu erstattende Teilunterschiedsbetrag in H\u00f6he von 61.602 DM sei am 18. M\u00e4rz 1998 und damit noch innerhalb der Karenzzeit festgesetzt worden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Erstattungszinsen in H\u00f6he von 3.388 DM auf den Erstattungsbetrag von 61.602 DM f\u00fcr den Zeitraum vom 1. April 1997 (15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 1995) bis 28. Februar 1998 (dem letzten vollen Monat vor Erlass des \u00c4nderungsbescheides).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Da der Verlust erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1996 entstanden sei, habe der auf dem Verlustr\u00fccktrag beruhende Erstattungsanspruch nicht bereits Ende 1995 entstehen k\u00f6nnen. Ein Verlustr\u00fccktrag sei bei der Vollverzinsung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn auch tats\u00e4chliche Liquidit\u00e4tsvor- oder -nachteile vorl\u00e4gen. Der Zinslauf beginne daher erst am 1. April 1998, der streitbefangene \u00c4nderungsbescheid sei aber bereits am 18. M\u00e4rz 1998 ergangen. Dass die Neuregelung gem\u00e4\u00df dem mit Art. 20 JStG 1997 gleichfalls neu eingef\u00fcgten Abs. 8 in Art. 97 \u00a7 15 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) bereits f\u00fcr nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste gelte, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bedenken des FG M\u00fcnchen in seinem Beschluss vom 23. Januar 1998 7 V 3993\/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1998, 621) denen sich das im Streitfall erkennende FG mit Beschluss vom 24. Juni 1998 298012V 2 (EFG 1998, 1309) angeschlossen habe, bez\u00f6gen sich nur auf die weitere in \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 enthaltene Regelung f\u00fcr r\u00fcckwirkende Ereignisse. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1999 I R 60\/98 (BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634) sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, das FG habe zu Unrecht auf die Verluste als Besteuerungsgrundlage abgestellt. Da nach \u00a7 233a AO 1977 nur Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis verzinst w\u00fcrden, k\u00f6nne es nur auf die Steuer &#8211; bzw. deren Zahlung &#8211; ankommen und nicht auf einzelne Besteuerungsmerkmale. Mit Ausnahme des erstmalig durch den Einkommensteuerbescheid festgesetzten Betrags von 13.405 DM &#8211; den die Kl\u00e4gerin zu verzinsen habe &#8211; seien alle Steuerzahlungen bereits bis zum 31. Dezember 1995 vollst\u00e4ndig geleistet worden.<\/p>\n<p>Auch wenn man die Dispositionen (Investitionen) der Kl\u00e4gerin im Juni 1996 &#8211; dem Entstehungsjahr des Verlustes &#8211; in den Mittelpunkt stelle, habe sie auf die Rechtsanwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze vertrauen k\u00f6nnen. Die gesetzliche Regelung im JStG 1997 enthalte vorliegend eine unzul\u00e4ssige echte R\u00fcckwirkung, weil in bereits abgewickelte und der Vergangenheit angeh\u00f6rende Tatbest\u00e4nde eingegriffen werde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei das am 27. Dezember 1996 im BGBl I ver\u00f6ffentlichte Gesetz erst Anfang 1997 zug\u00e4nglich gewesen und damit in den Verkehr gebracht worden. Das Gesetz sei erst 1997 verk\u00fcndet, n\u00e4mlich der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich gemacht worden, dass die Kl\u00e4gerin sich verl\u00e4sslich und in zumutbarer Weise von dem Inhalt Kenntnis habe verschaffen k\u00f6nnen. Mit seiner Verk\u00fcndung sei das Gesetz zwar rechtlich existent, aber noch nicht wirksam. Da es keine kalenderm\u00e4\u00dfige Bestimmung des In-Kraft-Tretens enthalte, komme nicht Art. 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sondern Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG zur Anwendung. Danach sei es erst 14 Tage sp\u00e4ter, also in 1997, in Kraft getreten und wirksam geworden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung sowie die \u00c4nderung der Zinsfestsetzung im \u00c4nderungsbescheid vom 27. Mai 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. November 1999 dahin gehend, dass auf den Erstattungsbetrag in H\u00f6he von 61.602 DM Erstattungszinsen in H\u00f6he von 3.388 DM festgesetzt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Differenzierung der Kl\u00e4gerin zwischen Verlusten und der Steuer sei darauf hinzuweisen, dass sich die Steuer erst durch den &#8211; noch durch Wahlrechtsaus\u00fcbung gestaltbaren &#8211; Verlustr\u00fccktrag ge\u00e4ndert habe. Das JStG 1997 sei gem\u00e4\u00df Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes am Tage nach der Verk\u00fcndung, dem 27. Dezember 1996, in Kraft getreten und damit am 28. Dezember 1996 wirksam geworden. Eine echte R\u00fcckwirkung liege somit nicht vor.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Hinsichtlich des Erstattungsbetrags von 61.602 DM besteht kein Anspruch auf Erstattungszinsen.<\/p>\n<p>1. F\u00fchrt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7 233a Abs. 3 AO 1977, so ist dieser nach \u00a7 233a Abs. 1 AO 1977 zu verzinsen. Dabei beginnt der Zinslauf gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zwar grunds\u00e4tzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist; f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1995 also am 1. April 1997. Erg\u00e4nzend bestimmt aber der durch das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) eingef\u00fcgte Abs. 2a der Vorschrift, dass bei einer auf einem Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG beruhenden Steuerfestsetzung der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem der Verlust entstanden ist. Diese Neuregelung gilt gem\u00e4\u00df Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8 EGAO 1977 in allen F\u00e4llen, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist. Verlustr\u00fccktr\u00e4ge sollen demnach erst dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn entsprechende Liquidit\u00e4tsvor- oder -nachteile vorliegen (vgl. Zweiter Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. November 1996 BTDrucks 13\/5952, 56).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verkennt, dass der auf einem Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch in H\u00f6he von 61.602 DM nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs &#8211; hier 1995 &#8211; entsteht, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104\/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491, m.w.N.). Im Streitfall war dies 1996. Im \u00dcbrigen wird auf das Urteil des Senats vom 6. M\u00e4rz 2002 XI R 50\/00 verwiesen.<\/p>\n<p>2. Die Anwendung des \u00a7 233a Abs. 2a AO 1977 auf den 1996 entstandenen Verlust f\u00fchrt im Streitfall nicht zu einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen R\u00fcckwirkung.<\/p>\n<p>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist zwischen echter und unechter R\u00fcckwirkung bzw. zwischen einer R\u00fcckbewirkung der Rechtsfolgen und einer tatbestandlichen R\u00fcckankn\u00fcpfung zu unterscheiden. Erstere, die vorliegt, wenn der Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verk\u00fcndung des Gesetzes erstreckt wird, ist nur in ganz engen Grenzen zul\u00e4ssig (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 1992 2 BvR 1631, 1728\/90, BVerfGE 87, 48 [60 f.]). Demgegen\u00fcber unterliegt die tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begr\u00fcndete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte f\u00fcr die Zukunft weniger strengen Beschr\u00e4nkungen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882\/97, BVerfGE 97, 67 [78 f.]; Senatsurteil vom 6. M\u00e4rz 2002 XI R 50\/00, jeweils m.w.N.). Bei der in diesen F\u00e4llen erforderlichen grundrechtlichen Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu ber\u00fccksichtigen; dabei ist abzuw\u00e4gen zwischen den gegenl\u00e4ufigen schutzw\u00fcrdigen Interessen des Steuerpflichtigen, insbesondere dem Ausma\u00df des durch Gesetzes\u00e4nderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens f\u00fcr das gemeine Wohl (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 [78 f.]; Senatsurteil vom 6. M\u00e4rz 2002 XI R 50\/00).<\/p>\n<p>b) Ein Fall echter R\u00fcckwirkung liegt nicht vor. Der Erstattungsanspruch, aus dem die Kl\u00e4gerin ihren Zinsanspruch herleitet, ist rechtlich erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1996 entstanden (BFH-Urteil in BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gesetzgeber bereits die belastende Neuregelung (verz\u00f6gerter Beginn des Zinslaufs) getroffen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 [80]). Das JStG 1997 ist nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes am Tage nach seiner Verk\u00fcndung und noch vor Ablauf des Jahres 1996 in Kraft getreten.<\/p>\n<p>aa) Dass die erforderliche gesetzliche Bestimmung des Tages des In-Kraft-Tretens (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht durch vorherige Festlegung eines bestimmten Kalendertages, sondern dergestalt geregelt ist, dass sich das In-Kraft-Treten nach einem bestimmten zuk\u00fcnftigen Ereignis &#8211; hier der Verk\u00fcndung &#8211; richtet, ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (Entscheidung des BVerfG vom 8. Juli 1976 1 BvL 19, 20\/75, 1 BvR 148\/75, BVerfGE 42, 263 [283 ff.]). Voraussetzung ist allerdings, dass das vom demokratischen Gesetzgebungsorgan vorgesehene (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Mai 1977 1 BvR 514\/68, 323\/69, BVerfGE 45, 297 [326]) Ereignis unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tze hinreichend klar bestimmbar ist (BVerfG in BVerfGE 42, 263 [286]). Der in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG verwendete Rechtsbegriff der Verk\u00fcndung ist bei der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 2. April 1963 2 BvL 22\/60 (BVerfGE 16, 6) vertretenen Auslegung hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>bb) Die Verk\u00fcndung eines Gesetzes erfolgt durch Abdruck im BGBl (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG) und dessen Ausgabe (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Ausgabe bestimmt damit den Zeitpunkt der Verk\u00fcndung (Maurer in Bonner GG-Kommentar, Art. 82 Rz. 98; Bryde in v. M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 82 Rz. 11; vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 48 [60]; BVerfGE 16, 6 [17], wonach der Akt der Verk\u00fcndung an die Form der Ver\u00f6ffentlichung des Gesetzestextes im Gesetzblatt gebunden ist, und [20]: &#8222;Verk\u00fcndung des Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes&#8220;).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitpunkt des &#8222;Ausgebens&#8220; des Gesetzblattes stellt das BVerfG auf den Zeitpunkt ab, in dem die \u00c4u\u00dferung des Verk\u00fcndungswillens unwiderruflich wird. Das ist der Zeitpunkt, in dem das erste St\u00fcck der betreffenden Nummer des Gesetzblattes &#8222;in Verkehr gebracht&#8220; wird, d.h. aus der Verf\u00fcgungsmacht des f\u00fcr die Ausgabe verantwortlichen Verfassungsorgans in die \u00d6ffentlichkeit gelangt. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz &#8222;verk\u00fcndet&#8220;, weil das Gesetzblatt in diesem Augenblick im verfassungsrechtlichen Sinn &#8222;ausgegeben&#8220; ist. Nach den vom Bundesminister der Justiz auf Anfrage des Senats vorgelegten Ausk\u00fcnften und Unterlagen wurde die komplette Auflage von 40535 Exemplaren am 27. Dezember 1996 bei der Deutschen Post AG eingeliefert und damit in Verkehr gebracht (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 87, 48 [60]; BVerfGE 16, 6 [17]).<\/p>\n<p>cc) Der Senat folgt nicht der in der Literatur \u00fcberwiegend vertretenen Auffassung, wonach f\u00fcr die Bestimmung des Zeitpunkts der Ausgabe aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden und wegen der Ratio des Verk\u00fcndungserfordernisses die M\u00f6glichkeit der \u00d6ffentlichkeit, von dem Gesetz Kenntnis zu nehmen, von entscheidender Bedeutung sei. Nach dieser Meinung ist nicht auf die Begebung des staatlichen Verf\u00fcgungsrechts &#8211; in der Regel die Einlieferung bei der Post &#8211; abzustellen, sondern auf die Auslieferung an die Mehrzahl der Bezieher des BGBl. Daf\u00fcr spreche auch der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach es darauf ankommt, wann das BGBl &#8222;ausgegeben&#8220; worden ist (vgl. Maurer, a.a.O., Art. 82 Rz. 98 ff.; Bryde in v. M\u00fcnch\/Kunig, a.a.O., Art. 82 Rz. 12; L\u00fccke in Sachs, Grundgesetz, Art. 82 Rz. 8; Brenner in v. Mangoldt\/Klein\/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Art. 82 Rz. 29 f.; Bauer in Dreier, Grundgesetz, Art. 82 Rz. 17).<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, von dem an die B\u00fcrger vom Inhalt des Gesetzes Kenntnis tats\u00e4chlich erlangen bzw. erlangen k\u00f6nnen und dem Zeitpunkt, ab dem das Gesetz f\u00fcr den Gesetzgeber &#8211; ohne eigenst\u00e4ndigen gesetzgeberischen Aufhebungsakt &#8211; nicht mehr r\u00fcckholbar in der Welt ist. Letzterer ist der Zeitpunkt der Verk\u00fcndung i.S. des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG. Wegen der Bedeutung des Zeitpunkts der Ausgabe f\u00fcr die Verk\u00fcndung ist eine Auslegung geboten, die die eindeutige Feststellung erm\u00f6glicht, wann dies geschehen ist.<\/p>\n<p>Die Ausgabe eines Gesetzblattes ist faktisch ein Vorgang von einiger Dauer, der sich u.U. \u00fcber mehrere Tage erstrecken kann. Das BVerfG f\u00fchrt hierzu in BVerfGE 16, 6 aus, es sei &#8211; ganz gleichg\u00fcltig, welchen Zeitpunkt innerhalb des Vorgangs der Ausgabe eines Gesetzblattes man w\u00e4hle &#8211; eine Fiktion anzunehmen, in diesem Augenblick seien alle B\u00fcrger in der Lage, vom verk\u00fcndeten Gesetz Kenntnis zu nehmen. Auch mag, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, nach dem Abschluss der Ausgabe das Gesetzblatt nicht sogleich bei \u00c4mtern und \u00f6ffentlichen Bibliotheken stets erreichbar sein. Aber auch wenn man darauf abstellen wollte, wann das BGBl an die Mehrzahl der Bezieher ausgeliefert worden ist, w\u00e4re eine einwandfreie Ermittlung des Datums der Ausgabe zumindest oft unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dies ist aber unerl\u00e4sslich, wenn das Datum der Ausgabe f\u00fcr das In-Kraft-Treten des Gesetzes entscheidend ist, weil das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte In-Kraft-Treten eines Gesetzes den Inhalt des Gesetzes betrifft und einen Teil der normativen Regelung des Gesetzes darstellt (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 42, 263 [283]), BVerfGE 45, 297 [326]). Die Notwendigkeit einer eindeutigen Feststellbarkeit des Datums der Ausgabe ergibt sich insbesondere aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach ein Gesetz, sofern darin insoweit keine anderweitige Bestimmung getroffen worden ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft tritt, an dem das BGBl ausgegeben worden ist. Die o.g. in der Literatur wohl \u00fcberwiegend vertretene Auslegung des Begriffs &#8222;ausgegeben&#8220;, bei der in zumindest zahlreichen F\u00e4llen eine Feststellung des In-Kraft-Tretens ungewiss bliebe, w\u00fcrde dem Zweck des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG demnach geradezu widersprechen. Es w\u00fcrde auch zu einer schwer ertr\u00e4glichen Rechtsunsicherheit f\u00fchren, wenn die Verk\u00fcndung und das In-Kraft-Treten eines Gesetzes selbst nach Auslieferung einer Gro\u00dfzahl an Exemplaren noch von der zur Verk\u00fcndung berufenen Stelle abgebrochen werden k\u00f6nnte, solange nur nicht die Mehrheit der Bezieher beliefert wurde.<\/p>\n<p>dd) Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass das BVerfG in BVerfGE 16, 6 [18] ausf\u00fchrt, nach dem Prinzip der formellen Gesetzesverk\u00fcndung sei f\u00fcr das In-Kraft-Treten eines Gesetzes nicht mehr erforderlich, dass es tats\u00e4chlich allgemein bekannt geworden sei, es gen\u00fcge vielmehr, wenn es in einer Weise der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sei, die es dem B\u00fcrger gestatte, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 22. November 1983 2 BvL 25\/81, BVerfGE 65, 283 [291], wonach Verk\u00fcndung regelm\u00e4\u00dfig bedeute, dass die Rechtsnorm der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise f\u00f6rmlich zug\u00e4nglich gemacht werde, dass die Betroffenen sich verl\u00e4sslich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen k\u00f6nnen). Diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich nicht auf die Bestimmung des Ausgabedatums als dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, von dem an das Gesetzblatt &#8211; nicht mehr r\u00fcckholbar &#8211; in Verkehr gebracht, d.h. das Gesetz verk\u00fcndet worden ist; dies zeigt sich schon daran, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verk\u00fcndung erstrecken kann (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 [79]). Sie gelten vielmehr dem allgemeinen rechtsstaatlichen Gebot, dass Gesetze nur dann Geltung beanspruchen k\u00f6nnen, wenn sie den Betroffenen zug\u00e4nglich sind und diese sich auf die gesetzlichen Anforderungen einrichten k\u00f6nnen. Insoweit sind allerdings die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes zu beachten.<\/p>\n<p>ee) Da das Gesetz am 27. Dezember, also noch vor Ablauf des Jahres 1996 i.S. des Art. 82 GG verk\u00fcndet worden und in Kraft getreten ist, kann dahingestellt bleiben, ob die streitige Regelung f\u00fcr Verluste, die nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind, auch deshalb wirksam in Kraft getreten ist, weil die neu eingef\u00fchrte Regelung des Art. 97 \u00a7 15 Abs. 8 EGAO 1977 insoweit konkludent eine eigenst\u00e4ndige Bestimmung des In-Kraft-Tretens f\u00fcr in 1996 entstandene Verluste darstellt und der betreffende Gesetzesbeschluss am 20. Dezember 1996 und damit jedenfalls vor Ablauf des Jahres 1996 gefasst wurde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 48 [61]). Sp\u00e4testens ab dem Gesetzesbeschluss musste die Kl\u00e4gerin mit der Verk\u00fcndung und dem In-Kraft-Treten der Neuregelung betreffend den Zinsanlauf im Falle eines Verlustr\u00fccktrags rechnen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 [79]).<\/p>\n<p>c) Die streitige gesetzliche Neuregelung stellt auch keine unzul\u00e4ssige tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung dar. Zwar mag die Kl\u00e4gerin bereits vor dem erkennbaren T\u00e4tigwerden des Gesetzgebers die wesentlichen Ursachen daf\u00fcr gesetzt haben, dass sie im Jahre 1996 bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung Verluste hinzunehmen hatte. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht den gesamten gesetzlichen Steuertatbestand verwirklicht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 [80]).<\/p>\n<p>Bei der damit gebotenen Abw\u00e4gung zwischen dem Vertrauen der Kl\u00e4gerin auf den Fortbestand der bisherigen Zinsregelung und dem Interesse des Gesetzgebers an einer angemessenen Neuregelung ist Letzterem der Vorrang einzur\u00e4umen. Angesichts des Umstandes, dass der Verlust und der Erstattungsanspruch noch nicht entstanden waren, war das Vertrauen der Kl\u00e4gerin in die potentielle Verzinsung eines Erstattungsanspruchs noch nicht zu einer vollwertigen Rechtsposition erstarkt. Zudem war das Anliegen des Gesetzgebers, wirtschaftlich unberechtigte Zinsanspr\u00fcche auszuschlie\u00dfen, sachlich gerechtfertigt, so dass im Ergebnis der Gesetzgeber berechtigt war, die Neuregelung f\u00fcr nach dem 31. Dezember 1995 entstehende Verluste wirksam werden zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 81\/00) BStBl. 2002 II S. 503 Das JStG 1997 vom 20. 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