{"id":44011,"date":"2002-04-09T11:23:54","date_gmt":"2002-04-09T09:23:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44011"},"modified":"2013-05-30T16:02:58","modified_gmt":"2013-05-30T14:02:58","slug":"bfh-beschluss-vom-9-4-2002-vii-b-73_01-bstbl-2002-ii-s-509","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-9-4-2002-vii-b-73_01-bstbl-2002-ii-s-509\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 9.4.2002 (VII B 73\/01) BStBl. 2002 II S. 509"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 9.4.2002 (VII B 73\/01) BStBl. 2002 II S. 509<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3\/01, NJW 2002, 317).<\/p>\n<p>2. Im Beschwerdeverfahren kann nach \u00a7 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GVG \u00a7 17 Abs. 2, \u00a7 13; ZPO \u00a7 322 Abs. 2; FGO \u00a7 116 Abs. 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, hat gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuererstattungsanspr\u00fcche (K\u00f6rperschaft- und Umsatzsteuer).<\/p>\n<p>Das FA seinerseits hat gegen M bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuernachforderungen. M war alleiniger Gr\u00fcndungsgesellschafter der Kl\u00e4gerin. Mit notariellem Vertrag verkaufte M seine Gesellschaftsanteile an der Kl\u00e4gerin zum 1. Januar 1987 an die Fa. H. A.G. (AG) Schweiz. Die AG r\u00e4umte der Kl\u00e4gerin mehrere Darlehen ein, u.a. mit Vertrag vom 18.\/23. August 1992 ein Darlehen \u00fcber &#8230; Mio. DM, welches jedenfalls in H\u00f6he von &#8230; Mio. DM valutiert ist.<\/p>\n<p>Das FA ging davon aus, dass M hinter der AG stehe, die nach den Feststellungen des Bundesamtes f\u00fcr Finanzen eine Domizilgesellschaft sei, und dass die Darlehenszahlungen in Wahrheit R\u00fcckfl\u00fcsse aus unversteuerten Betriebseinnahmen des M aus dessen Diskothekenbetrieben seien, es sich deshalb aus steuerlicher Sicht um Eigenmittel des M handele.<\/p>\n<p>Mit an die Kl\u00e4gerin gerichteter Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 7. Oktober 1998 pf\u00e4ndete das FA daher alle Anspr\u00fcche und Rechte (einschlie\u00dflich Gestaltungsrechte) des M, u.a. aus Darlehensvertr\u00e4gen und Verrechnungskonten, bei denen als Gl\u00e4ubiger M oder die AG benannt waren. In der Drittschuldnererkl\u00e4rung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, dass Forderungen des M gegen sie nicht best\u00fcnden und die AG nicht Vollstreckungsschuldnerin des FA sei.<\/p>\n<p>Unter dem 29. Januar 1999 erkl\u00e4rte das FA gegen die Steuererstattungsforderungen der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von &#8230; DM die Aufrechnung mit den gepf\u00e4ndeten Forderungen des M gegen die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von &#8230; DM.<\/p>\n<p>Auf entsprechenden Antrag beschied das FA die Kl\u00e4gerin mit Abrechnungsbescheid vom 27. April 1999 dahin, dass deren K\u00f6rperschaftsteuererstattungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von &#8230; DM und Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von &#8230; DM durch Aufrechnung mit den gepf\u00e4ndeten Forderungen des M erloschen seien. Der Unterschiedsbetrag in H\u00f6he von &#8230; DM zu dem zun\u00e4chst erkl\u00e4rten Aufrechnungsbetrag wurde durch Pf\u00e4ndung der Kaution aus einem Strafverfahren gegen den M wegen versuchter Steuerhinterziehung eingezogen.<\/p>\n<p>Der gegen den Abrechnungsbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Ihre dagegen erhobene Klage begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin u.a. damit, dass das FA das Bestehen einer Forderung des M gegen sie nicht bewiesen habe. Die Pf\u00e4ndung sei wirkungslos, da die AG und nicht M Inhaber der gepf\u00e4ndeten Forderungen sei. Sie sei zudem von der AG vor dem Landgericht (LG) M auf R\u00fcckzahlung eines Teilbetrages von &#8230; DM verklagt worden und habe in diesem Rechtsstreit dem Freistaat Bayern den Streit verk\u00fcndet. Da noch nicht gekl\u00e4rt sei, ob ein Gericht \u00fcber eine rechtswegfremde zur Aufrechnung gestellte Forderung entscheiden k\u00f6nne, werde hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des LG M beantragt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass es zur Aussetzung des Verfahrens nicht verpflichtet sei, da nach der Neufassung des \u00a7 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Gericht des zul\u00e4ssigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe. Der Abrechnungsbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig, da die Forderung der Kl\u00e4gerin durch die Aufrechnung mit den gepf\u00e4ndeten, als Darlehen der AG in den Bilanzen ausgewiesenen Forderungen erloschen sei. Tats\u00e4chlich habe es sich dabei n\u00e4mlich um wirksame und f\u00e4llige Einlageforderungen des M gehandelt. Selbst wenn die gepf\u00e4ndeten Forderungen der AG zuzurechnen seien, sei die Aufrechnung im Wege der Durchgriffshaftung unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (\u00a7 242 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) gerechtfertigt, da M hinter der AG st\u00fcnde und seine tats\u00e4chliche Gesellschafterstellung bei der Kl\u00e4gerin \u00fcber das Konstrukt einer schweizerischen Domizilfirma lediglich habe verschleiern wollen.<\/p>\n<p>Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Kl\u00e4gerin auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache st\u00fctzt sowie auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das FG das Verfahren nicht ausgesetzt habe, bis das zust\u00e4ndige Zivilgericht \u00fcber das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung entschieden habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG war gehindert, selbst \u00fcber den rechtlichen Bestand der zur Aufrechnung gestellten gepf\u00e4ndeten zivilrechtlichen Forderung des M gegen die Kl\u00e4gerin zu entscheiden. Das FG hatte vielmehr die Rechtswegzust\u00e4ndigkeit der Zivilgerichte gem\u00e4\u00df \u00a7 13 GVG, hier des LG gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 71 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), zu beachten und h\u00e4tte demzufolge bei sachgerechter Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des LG aussetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1. Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob und inwieweit der Steuererstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin durch Aufrechnung mit Gegenforderungen des FA (gepf\u00e4ndete Einlage- bzw. Darlehensforderungen des M gegen die Kl\u00e4gerin) erloschen ist. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind zivilrechtlicher Natur. Die Einlage- bzw. Darlehensforderungen erhalten auch nicht dadurch einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Charakter, dass deren Geltendmachung aufgrund der ausgebrachten Pf\u00e4ndung auf das FA, einen Hoheitstr\u00e4ger, \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Anspr\u00fcchen gegen \u00f6ffentlich-rechtliche Anspr\u00fcche und umgekehrt ist, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz keine Einschr\u00e4nkungen enth\u00e4lt, grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 11. Januar 1955 I ZR 106\/53, BGHZ 16, 124; Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3\/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 26. Juni 1963 I RA 21\/60, BSGE 19, 207, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1963, 1844).<\/p>\n<p>Die Aufrechnung ist auch zul\u00e4ssig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten, die eine vor dem Zivilgericht, die andere vor dem FG, geltend zu machen sind (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 127). Hier bestehen keine verfahrensm\u00e4\u00dfigen Schwierigkeiten, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unstreitig ist oder sie von der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde oder dem zust\u00e4ndigen Gericht rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden ist. Das Gericht, das zur Entscheidung \u00fcber die Klageforderung zust\u00e4ndig ist, braucht dann \u00fcber das Bestehen der Gegenforderung nicht zu entscheiden. Mit der Entscheidung dar\u00fcber, ob die vom FA erkl\u00e4rte Aufrechnung mit der (unstreitigen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten) Gegenforderung zul\u00e4ssig war und ganz oder teilweise zum Erl\u00f6schen der Klageforderung gef\u00fchrt hat, verbleibt es innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Zust\u00e4ndigkeitsbereichs. Verfahrensrechtliche Probleme, die die materiell-rechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Aufrechnung indessen nicht hindern, wirft die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, f\u00fcr die ein anderer Rechtsweg als f\u00fcr die Klageforderung gegeben ist, dagegen dann auf, wenn diese &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist und vom Kl\u00e4ger bestritten wird. Denn nach \u00a7 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur H\u00f6he des Betrages, f\u00fcr den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft f\u00e4hig. Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zust\u00e4ndiges Gericht mit Bindungswirkung gegen\u00fcber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten \u00fcber das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672).<\/p>\n<p>Allerdings entscheidet nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.d.F. des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen 4. Gesetzes zur \u00c4nderung der Verwaltungsgerichtsordnung (4.VwGO\u00c4ndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl I, 2809), der gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO im Finanzgerichtsprozess entsprechende Anwendung findet, das Gericht des zul\u00e4ssigen Rechtsweges den Rechtsstreit &#8222;unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten&#8220;. Diese Bestimmung er\u00f6ffnet eine rechtsweg\u00fcberschreitende Sachkompetenz, sofern der beschrittene Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht f\u00fcr einen Klagegrund zul\u00e4ssig ist (Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 11\/7030, S. 37). Dem angerufenen Gericht wird hiermit die Pflicht auferlegt, in den F\u00e4llen, in denen die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gest\u00fctzt werden kann, \u00fcber s\u00e4mtliche Klagegr\u00fcnde zu entscheiden, sofern der beschrittene Rechtsweg f\u00fcr einen von ihnen gegeben ist (Albers in Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., \u00a7 17 GVG Rdnr. 6; Z\u00f6ller\/Gummer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., \u00a7 17 GVG Rdnr. 5 ff.; BGH-Urteil vom 28. Februar 1991 III ZR 53\/90, NJW 1991, 1686).<\/p>\n<p>Die Ausweitung des Pr\u00fcfungsumfanges durch die Neuregelung des \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG erstreckt sich aber nicht auf den Fall der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung (so wohl auch Bundesverwaltungsgericht &#8211; BVerwG -, Beschluss vom 7. Oktober 1998 3 B 68\/97, NJW 1999, 160). Denn bei der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung handelt es sich nicht um einen &#8222;rechtlichen Gesichtspunkt&#8220; i.S. des \u00a7 17 Abs. 2 GVG, sondern um ein selbst\u00e4ndiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbst\u00e4ndigen Gegenstand hinzuf\u00fcgt (vgl. Bundesarbeitsgericht &#8211; BAG -, Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3\/01, NJW 2002, 317). Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung ist vielmehr vergleichbar mit den F\u00e4llen der objektiven Klageh\u00e4ufung (vgl. BGH in NJW 1991, 1686) sowie der Widerklage, f\u00fcr die ebenfalls keine Entscheidungsbefugnis besteht (Z\u00f6ller\/Gummer, a.a.O., \u00a7 17 GVG Rdnr. 10; Thomas\/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 23. Aufl., \u00a7 145 Rdnr. 24, \u00a7 17 GVG Rdnr. 9; Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, Juristische Schulung &#8211; JuS &#8211; 1994, 817, 823). Gegen eine erweiternde Auslegung von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG spricht zudem, dass die Problematik der Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen bei der \u00c4nderung der \u00a7\u00a7 17 ff. GVG durch das 4.VwGO\u00c4ndG seit langem bekannt gewesen ist, aber die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 11\/7030, S. 37 ff.) allein die F\u00e4lle alternativer und kumulativer Klagebegr\u00fcndungen durch verschiedene Anspruchsgrundlagen behandeln (BAG-Beschluss in NJW 2002, 317). Bei Zulassung der Prozessaufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen k\u00e4me es auch erneut zu unbefriedigenden Rechtswegzersplitterungen, die durch die \u00a7\u00a7 17 ff. GVG n.F. gerade ausgeschaltet werden sollten. Soweit beispielsweise eine aufzurechnende Forderung des \u00f6ffentlichen Rechts zur Tilgung einer zivilrechtlichen Forderung verwendet w\u00fcrde, w\u00e4re ein Zivilgericht zur Entscheidung \u00fcber Bestehen oder Nichtbestehen des zur Aufrechnung gestellten Teils der Gegenforderung zust\u00e4ndig, w\u00e4hrend der Streit um den restlichen Teil der Gegenforderung vor den Finanz-\/Verwaltungsgerichten auszutragen w\u00e4re, wobei diese hinsichtlich dieses Forderungsteiles nicht einmal an die rechtskr\u00e4ftige Beurteilung des Zivilgerichts hinsichtlich des anderen Teils gebunden sind; dies w\u00e4re ein Ergebnis, das die angestrebte Prozess\u00f6konomie in ihr Gegenteil verkehrt (Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, JuS 1994, 823; Z\u00f6ller\/Gummer, a.a.O., \u00a7 17 Rdnr. 10; Thomas\/Putzo, a.a.O., \u00a7 145 Rdnr. 24, m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof &#8211; VGH -, Urteil vom 7. Oktober 1993 5 UE 1398\/91, NJW 1994, 1488, 1490).<\/p>\n<p>Allerdings wird im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, die Entscheidungskompetenz des f\u00fcr die Klage zust\u00e4ndigen Gerichts sei auch f\u00fcr eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung gegeben. Begr\u00fcndet wird dies im Wesentlichen mit der Gesamttendenz der Neuregelung der \u00a7\u00a7 17 bis 17b GVG durch das 4.VwGO\u00c4ndG, unn\u00f6tige Rechtswegstreitigkeiten und Rechtswegaufspaltungen m\u00f6glichst zu vermeiden, sowie die Verfahren zu beschleunigen und im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Gerichtsbarkeiten als Verfassungsprinzip. Diesem Gesetzeszweck w\u00fcrde es widersprechen, wenn man \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nur auf die F\u00e4lle der Anspruchskumulation anwenden und es im Falle der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen bei der Aufspaltung der Rechtswege belassen w\u00fcrde. Im Interesse der Prozess\u00f6konomie und der Rechtschutzeffektivit\u00e4t sei daher die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung mit der rechtlichen Kumulation rechtswegunterschiedlicher Klagegr\u00fcnde prozessrechtlich gleich zu behandeln (so: Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., \u00a7 13 Rdnr. 76, \u00a7 17 Rdnr. 40; Schenke\/ Ruthig, NJW 1992, 2505, 2510 ff., und NJW 1993, 1374; Albers in Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, a.a.O., \u00a7 17 GVG Rdnr. 6; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 40 Rdnr. 45; Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Anhang \u00a7 33 Rz. 14; Rozek in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 226 AO 1977 Rz. 135 ff.; Steinhauff, daselbst, \u00a7 34 FGO Rz. 64 ff.; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 1994 3 TG 2026\/93, Deutsches Verwaltungsblatt &#8211; DVBl &#8211; 1994, 806).<\/p>\n<p>Dem vermag der Senat ganz abgesehen von den oben genannten Gr\u00fcnden aus nachfolgenden Erw\u00e4gungen nicht zu folgen. Einer Erstreckung der Entscheidungsbefugnis auf rechtswegfremde Forderungen steht schon der vom Gesetzgeber mit dem Rechtswegesystem verfolgte Zweck entgegen, dass \u00fcber unterschiedliche Arten von Anspr\u00fcchen daf\u00fcr fachlich besonders qualifizierte Gerichte in einem daf\u00fcr vorgeschriebenen spezifischen Verfahren entscheiden sollen (vgl. auch Greger in Entscheidungen f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211; EWiR &#8211; 1\/2002, 19; \u00a7 17 GVG). Eine Rechtfertigung f\u00fcr die Durchbrechung dieses Prinzips ergibt sich aus dringenden prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden in den F\u00e4llen, in denen derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht. Eine vergleichbare prozessuale Situation liegt im Fall der Prozessaufrechnung aber nicht vor. Hier wird der verfahrensrechtliche Zusammenhang erst durch die Prozesshandlung eines Beteiligten hergestellt. Die vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigung des Verfahrens kann es in diesem Falle nicht rechtfertigen, auf die Fachkompetenz der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit zu verzichten und die Entscheidung (\u00a7 322 Abs. 2 ZPO) \u00fcber die zur Aufrechnung gestellte Forderung dem vorgeschriebenen Rechtsweg zu entziehen (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12. April 2000 6 U 3646\/99, Juris; Z\u00f6ller\/Gummer, a.a.O., \u00a7 17 GVG Rdnr. 10, m.w.N.), was angesichts der teilweise erheblichen Unterschiede in den einzelnen Verfahrensordnungen nicht gerechtfertigt erscheint.<\/p>\n<p>Sofern dem Gericht eine Entscheidung \u00fcber eine rechtswegfremde zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht zusteht, kann eine endg\u00fcltige Sachentscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Klage nicht getroffen werden. Der Senat hat dazu schon in seinen Entscheidungen in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 und vom 23. Februar 1988 VII R 52\/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) erkannt, dass das FG im Falle der Aufrechnung mit einer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Forderung, die nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis mit R\u00fccksicht auf die Rechtskraftwirkung nach \u00a7 155 FGO, \u00a7 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung befugt ist, das Verfahren nach \u00a7 74 FGO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Gegenforderung auszusetzen. Ob die Aussetzung angesichts der von dem FG zu treffenden Ermessensentscheidung nur zul\u00e4ssig oder zwingend geboten war, hatte der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen. In Fortf\u00fchrung dieser Rechtsprechung h\u00e4lt es der Senat in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG zu den wortgleichen Vorschriften des \u00a7 148 ZPO und des \u00a7 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (Urteil in BGHZ 16, 124; BVerwG-Urteil vom 12. Februar 1987 3 C 22\/86, BVerwGE 77, 19, m.w.N.) f\u00fcr allein ermessensgerecht, wenn das FG in den F\u00e4llen, in denen \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht eingreift, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO aussetzt, bis das zust\u00e4ndige Gericht \u00fcber den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung entschieden hat (Ermessensreduzierung auf Null). Gleichzeitig hat das FG aber dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem f\u00fcr diese zust\u00e4ndigen Rechtswege &#8211; soweit noch nicht erfolgt &#8211; eine Frist zu setzen. Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das FG in dem anh\u00e4ngigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grunds\u00e4tzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (ebenso: BGH-Urteil in BGHZ 16, 124) und ohne Ber\u00fccksichtigung der Aufrechnung entscheiden. Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach \u00a7 322 Abs. 2 ZPO hat, w\u00e4re der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung sp\u00e4ter noch auf dem zust\u00e4ndigen Rechtsweg einzuklagen (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146\/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter Hinweis auf BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 140, und Urteil des BSG in BSGE 19, 207).<\/p>\n<p>2. Da mithin im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen, kann der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverweisen. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren. Allerdings kommt ein solches &#8222;Durcherkennen&#8220; im Beschwerdeverfahren bei zweckgerechter Aus\u00fcbung des von \u00a7 116 Abs. 6 FGO einger\u00e4umten Ermessens dann nicht in Betracht, wenn dabei Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu entscheiden sind oder die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache sogar &#8211; wie hier &#8211; vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht wird (vgl. Gr\u00e4ber\/ Ruban, a.a.O., \u00a7 116 Rz. 65). Der Kl\u00e4rung des Anwendungsbereichs des \u00a7 17 Abs. 2 GVG kommt indes angesichts der bisherigen Senatsrechtsprechung sowie der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung der anderen Bundesgerichte keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu und es ist nicht zu erwarten, dass der Senat in einem Revisionsverfahren zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang das Verfahren auszusetzen haben und gleichzeitig dem FA als dem aufrechnenden Verfahrensbeteiligten, welcher die Beweislast f\u00fcr das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung tr\u00e4gt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1992 VII B 229\/91, BFH\/NV 1994, 479), eine Frist zur Erhebung der Klage \u00fcber das Bestehen der gepf\u00e4ndeten Forderung setzen m\u00fcssen. Die Tatsache, dass bereits ein Rechtsstreit zwischen der Kl\u00e4gerin und der AG \u00fcber die R\u00fcckforderung eines Teilbetrages in H\u00f6he von &#8230; DM bei dem LG M anh\u00e4ngig ist, steht dem jedenfalls angesichts der bisherigen Feststellungen nicht entgegen. So ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Klage mit den gepf\u00e4ndeten Forderungen im Zusammenhang steht. Schlie\u00dflich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Rechtskraft dieser Entscheidung sich auf das FA erstrecken k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 9.4.2002 (VII B 73\/01) BStBl. 2002 II S. 509 1. \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3\/01, NJW 2002, 317). 2. Im Beschwerdeverfahren kann nach \u00a7 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-9-4-2002-vii-b-73_01-bstbl-2002-ii-s-509\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 9.4.2002 (VII B 73\/01) BStBl. 2002 II S. 509<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44011","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44011","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44011"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44011\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44011"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44011"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44011"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}