{"id":44013,"date":"2001-11-14T11:28:25","date_gmt":"2001-11-14T09:28:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44013"},"modified":"2013-05-30T15:18:55","modified_gmt":"2013-05-30T13:18:55","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-24_00-bstbl-2002-ii-s-514","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-2001-x-r-24_00-bstbl-2002-ii-s-514\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 14.11.2001 (X R 24\/00) BStBl. 2002 II S. 514"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24\/00) BStBl. 2002 II S. 514<\/strong><\/p>\n<p>Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von \u00a7 10 BauNVO sind nach \u00a7 10e EStG beg\u00fcnstigt, wenn die zust\u00e4ndige Baugenehmigungsbeh\u00f6rde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis zur R\u00fccknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit rechtswidrig ist (Fortf\u00fchrung der BFH-Urteile vom 28. M\u00e4rz 1990 X R 160\/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai 1995 X R 140\/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 10e, 34f; BauNVO \u00a7 10.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 673)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Im Jahr 1994 erwarben sie ein mit einem Wohnblockhaus bebautes Grundst\u00fcck. Das Grundst\u00fcck liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 enth\u00e4lt weder eine Nutzungseinschr\u00e4nkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Kl\u00e4ger bewohnen das Wohnblockhaus selbst.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1995 machten die Kl\u00e4ger die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 9.000 DM, Vorkosten (\u00a7 10e Abs. 6 EStG) in H\u00f6he von 2.567 DM sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f Abs. 2 EStG f\u00fcr ein Kind geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die beantragten Steuerverg\u00fcnstigungen mit der Begr\u00fcndung unber\u00fccksichtigt, das Geb\u00e4ude liege in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet. Ohne Bedeutung sei deshalb, dass das Haus tats\u00e4chlich dauernd bewohnt werden k\u00f6nne und die Kl\u00e4ger es als einzigen Wohnsitz nutzten.<\/p>\n<p>Die Baugenehmigungsbeh\u00f6rde teilte dem FA im Einspruchsverfahren im Wege einer amtlichen Auskunft mit, dass im Bebauungsplan eine Wohnnutzung weder allgemein noch im Wege der Ausnahme zugelassen worden sei. Gleichwohl seien im Zeitraum von 1972 bis 1982 sogenannte Wohnblockh\u00e4user genehmigt worden. Das Geb\u00e4ude d\u00fcrfe aufgrund der erteilten Baugenehmigung zu Dauerwohnzwecken genutzt werden. Die R\u00fccknahme der Baugenehmigungen sei nicht beabsichtigt. Daraus k\u00f6nne jedoch nicht auf eine stillschweigende Duldung geschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 673 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Auffassung, \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG schlie\u00dfe die Beg\u00fcnstigung nicht aus, da die Wohnung der Kl\u00e4ger keine Ferien- oder Wochenendwohnung sei. Die Baugenehmigung sei ohne Einschr\u00e4nkungen und ohne einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans, der ein Sondernutzungsgebiet mit Nutzungsbeschr\u00e4nkungen ausweise, erteilt worden. In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach bei Wohnungen in Sondernutzungsgebieten der Nachweis der baurechtlich zul\u00e4ssigen Nutzung nur durch eine entsprechende Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erbracht werden k\u00f6nne, sei den Kl\u00e4gern die F\u00f6rderung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7\u00a7 10e und 34f EStG. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG einen Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG in H\u00f6he von 9.000 DM, Vorkosten in H\u00f6he von 2.567 DM sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f Abs. 2 EStG f\u00fcr ein Kind ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>1. \u00a7 10e Abs. 1 EStG beg\u00fcnstigt die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist. Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 28. M\u00e4rz 1990 X R 160\/88 (BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815) und vom 31. Mai 1995 X R 140\/93 (BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720) entschieden, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzj\u00e4hrig bewohnt werden d\u00fcrfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. Ziel dieser Einschr\u00e4nkung ist es, die Herstellung oder Anschaffung von &#8222;Ferien- und Wochenendwohnungen&#8220;, bei denen die &#8222;Befriedigung des allgemeinen Wohnbed\u00fcrfnisses nicht im Vordergrund steht&#8220;, von der Beg\u00fcnstigung auszuschlie\u00dfen (Senats-Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall liegt die Wohnung in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von \u00a7 10 BauNVO (Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete oder Campingplatzgebiete). Die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG h\u00e4ngt deshalb davon ab, ob nach der verbindlichen Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich genehmigt wurde (Senats-Urteile vom 13. Dezember 1995 X R 103\/94, BFH\/NV 1996, 536, und vom 18. November 1998 X R 110\/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225). Die Baugenehmigung enth\u00e4lt die verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben &#8222;mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden \u00f6ffentlichen Recht \u00fcbereinstimmt&#8220; (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 25. Oktober 1967 IV C 129.65, BVerwGE 28, 145), es also allen Anforderungen des materiellen Rechts entspricht. Deshalb kann sich bei einem Geb\u00e4ude die Frage nach der materiellen Legalit\u00e4t erst stellen, wenn die erteilte Genehmigung zur\u00fcckgenommen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 8. Juni 1979 IV C 23.77, BVerwGE 58, 124).<\/p>\n<p>Die Baugenehmigung enth\u00e4lt f\u00fcr die Dauer ihrer Wirksamkeit die f\u00fcr die Betroffenen ebenso wie f\u00fcr andere Beh\u00f6rden verbindliche Entscheidung, dass die von ihr mitumfasste und bezweckte Nutzung der baulichen Anlage nach den \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung zul\u00e4ssig ist. Sie schlie\u00dft eine ganz bestimmte Nutzung ein (BVerwG-Urteil vom 11. Mai 1989 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61). Nach der Rechtslage etwa erforderliche Regelungen und Einschr\u00e4nkungen der beantragten Nutzung m\u00fcssen in der Baugenehmigung durch Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen) ausdr\u00fccklich festgelegt werden (Simon, Bayerische Bauordnung 1994, Art. 79 Rz. 11 b). Werden in der Baugenehmigung Feststellungen des Bebauungsplans nicht beachtet, ist die Baugenehmigung rechtswidrig. Insoweit kommt ihr rechtsbegr\u00fcndende Wirkung zu, d.h. die Bestandskraft der rechtswidrigen Baugenehmigung f\u00fchrt zu einer vom \u00f6ffentlichen Baurecht abweichenden Gestaltung der Rechtslage (Gro\u00dfe-Suchsdorf\/Lindorf\/ Schmaltz\/Wiechert, Nieders\u00e4chsische Bauordnung, 6. Aufl. 1996, \u00a7 75 Rz. 11). Die Baugenehmigung garantiert nicht nur den \u00f6ffentlich-rechtlichen Bestand der genehmigten baulichen Anlage in dem genehmigten Umfang, sondern auch in der genehmigten Funktion (Simon, a.a.O., Art. 79 Rz. 11 a).<\/p>\n<p>Die materielle Bindungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich nicht nur auf den Bauherrn und seine Rechtsnachfolger, auf die Bauaufsichtsbeh\u00f6rden und Gemeinden, sondern auch auf andere Beh\u00f6rden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten (Kopp\/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, \u00a7 43 Rz. 18 ff.). Auch Gerichte aller Gerichtszweige, die nicht selbst mit der Kontrolle der Baugenehmigung im Rahmen von Klagen und Antr\u00e4gen befasst sind, sind als Teil des staatlichen Kompetenzgef\u00fcges an den Inhalt einer bestandskr\u00e4ftigen, formell wirksamen Baugenehmigung gebunden (Simon, a.a.O., Art. 79 Rz. 13). Sie k\u00f6nnen wegen der &#8211; unabh\u00e4ngig von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Rechtswidrigkeit &#8211; gegebenen Bindungswirkung der Baugenehmigung diese nicht incidenter \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>3. Ob die Wohnung der Kl\u00e4ger rechtlich als Wochenend- bzw. Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, h\u00e4ngt nach alledem nicht von den Festsetzungen im Bebauungsplan, sondern allein von der ihren Rechtsvorg\u00e4ngern erteilten Baugenehmigung ab. Nach den Feststellungen des FG enth\u00e4lt diese weder eine Nutzungseinschr\u00e4nkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Baugenehmigung beinhaltet somit die &#8211; auch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit &#8211; bindende Feststellung, dass das Geb\u00e4ude nicht nur zu Wochenend- und Ferienzwecken, sondern zu Dauerwohnzwecken &#8211; wie von der Baugenehmigungsbeh\u00f6rde im finanzgerichtlichen Verfahren auch best\u00e4tigt wurde &#8211; genutzt werden darf.<\/p>\n<p>4. Das angefochtene Urteil entspricht diesen Grunds\u00e4tzen. Die Revision war daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 24\/00) BStBl. 2002 II S. 514 Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von \u00a7 10 BauNVO sind nach \u00a7 10e EStG beg\u00fcnstigt, wenn die zust\u00e4ndige Baugenehmigungsbeh\u00f6rde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis zur R\u00fccknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit rechtswidrig ist (Fortf\u00fchrung der BFH-Urteile vom 28. 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