{"id":44014,"date":"2002-03-06T11:26:03","date_gmt":"2002-03-06T09:26:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44014"},"modified":"2013-05-30T15:45:27","modified_gmt":"2013-05-30T13:45:27","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-51_00-bstbl-2002-ii-s-516","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-51_00-bstbl-2002-ii-s-516\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 6.3.2002 (XI R 51\/00) BStBl. 2002 II S. 516"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 51\/00) BStBl. 2002 II S. 516<\/strong><\/p>\n<p>1. Erh\u00e4lt ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei f\u00fcr eine Parlamentswahl kandidiert hat, f\u00fcr die Aufl\u00f6sung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Abfindung, so ist diese Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fordert, weil der Steuerpflichtige ein Regierungsamt \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>2. Eine Abfindung ist insoweit keine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen k\u00fcnftig entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt.<\/p>\n<p>3. Erh\u00f6ht der Arbeitgeber im Zuge der Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses die im Arbeitsvertrag f\u00fcr den Fall der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der tarifbeg\u00fcnstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen (Best\u00e4tigung der Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18\/98, BStBl I 1998, 1512).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 19, 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 24 Nr. 2, \u00a7 34.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der mit der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) zusammenveranlagte Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war aufgrund eines jeweils f\u00fcr f\u00fcnf Jahre abgeschlossenen bzw. verl\u00e4ngerten Dienstvertrages Vorstandsmitglied eines Unternehmens. Ihm war f\u00fcr den Fall der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses eine Versorgung zugesagt worden, deren H\u00f6he sich nach der Anzahl der jeweils zur\u00fcckgelegten Dienstjahre richtete. Anderweitige Versorgungsanspr\u00fcche waren anzurechnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war neben seiner Vorstandst\u00e4tigkeit auch politisch t\u00e4tig. Auf eine entsprechende Anfrage hatte ihm der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrats mitgeteilt, dass im Grundsatz keine Bedenken dagegen best\u00fcnden, neben der Vorstandst\u00e4tigkeit ein politisches Amt zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr des Streitjahres wurde der Kl\u00e4ger als Spitzenkandidat seiner Partei aufgestellt. Nach der f\u00fcr seine Partei erfolgreichen Wahl teilte der neu bestellte Aufsichtsratsvorsitzende dem Kl\u00e4ger mit, dass bei der beabsichtigten \u00dcbernahme eines politischen Amtes das Dienstverh\u00e4ltnis als Vorstandsmitglied nicht mehr aufrecht erhalten werden k\u00f6nne. Der Kl\u00e4ger und sein Arbeitgeber l\u00f6sten daraufhin das Dienstverh\u00e4ltnis auf. Der Kl\u00e4ger erhielt &#8222;f\u00fcr den Verlust der Dienststellung und als Abfindung f\u00fcr seinen Pensionsanspruch bis zum 31.12.1999&#8220; eine Abfindung, die ihm im Streitjahr ausbezahlt wurde. Ab dem 1. Januar 2000 sollte der Kl\u00e4ger ein Ruhegehalt in H\u00f6he von &#8230; % seines letzten Gehalts erhalten. Die im Dienstvertrag vorgesehene Anrechnung anderweitiger Ruhegehaltsanspr\u00fcche entfiel.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte es ab, auf die Abfindung \u00a7 3 Nr. 9 und \u00a7 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden mit der Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger habe mit seiner Bereitschaft, f\u00fcr ein politisches Amt zu kandidieren, die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses aus eigenem Antrieb veranlasst. Zudem fehle es an einer Zusammenballung im Streitjahr, weil neben der Abfindung weitere Leistungen zugesagt worden seien, n\u00e4mlich der Verzicht auf die teilweise Anrechnung anderweitiger Ruhegehaltsanspr\u00fcche und die Erh\u00f6hung des Prozentsatzes f\u00fcr die Berechnung des Ruhegehalts, die dem Kl\u00e4ger erst nach dem Streitjahr zuflie\u00dfen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 3 Nr. 9, \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 34 EStG und beantragt, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Steuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn von der Abfindung ein Betrag in H\u00f6he von 24.000 DM steuerfrei belassen und auf den verbleibenden Betrag der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz angewandt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Unrecht hat das FG die begehrten Steuerverg\u00fcnstigungen versagt, weil der Kl\u00e4ger die Aufl\u00f6sung des Dienstvertrags aus eigenem Antrieb herbeigef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>1. Die dem Kl\u00e4ger gezahlte Abfindung ist &#8222;Entsch\u00e4digung&#8220; i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, soweit sie den Arbeitslohn, der ohne vorzeitige Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses zu zahlen gewesen w\u00e4re, ersetzt.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Steuerpflichtige &#8211; sofern er bei dem zum Einnahmeausfall f\u00fchrenden Ereignis selbst mitgewirkt hat (hier: Aufl\u00f6sungsvertrag) &#8211; bei Aufgabe seiner Rechte unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tats\u00e4chlichen Druck gehandelt hat. Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigef\u00fchrt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43\/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 24. Oktober 1990 X R 161\/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 9. Juli 1992 XI R 5\/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).<\/p>\n<p>a) Schadenstiftendes Ereignis war im Streitfall die Aufl\u00f6sung des Dienstvertrages, denn mit der Vertragsbeendigung entgingen dem Kl\u00e4ger k\u00fcnftig seine Vorstandsbez\u00fcge. Hierf\u00fcr erhielt er die Abfindung. Die Kandidatur des Kl\u00e4gers als Spitzenkandidat seiner Partei bzw. seine Bewerbung um ein politische Amt waren zwar f\u00fcr seinen Arbeitgeber Motiv zur Aufl\u00f6sung des Vertragsverh\u00e4ltnisses, sie sind aber als solche (noch) nicht das schadenstiftende Ereignis.<\/p>\n<p>b) Das schadenstiftende Ereignis &#8222;Vertragsaufl\u00f6sung&#8220; wurde unmittelbar vom neuen Aufsichtsratsvorsitzenden herbeigef\u00fchrt, der &#8211; offenbar im Gegensatz zu seinem Vorg\u00e4nger &#8211; eine Fortf\u00fchrung des Dienstvertrages f\u00fcr nicht mehr vertretbar hielt. Die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses lag damit ausschlie\u00dflich im Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats seines Arbeitgebers, denn wie der Kl\u00e4ger unwidersprochen ausf\u00fchrt, hat zumindest theoretisch die M\u00f6glichkeit bestanden, das Dienstverh\u00e4ltnis ruhen zu lassen.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger hat das schadenstiftende Ereignis auch nicht aus eigenem Antrieb herbeigef\u00fchrt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn er in seiner Sph\u00e4re freiwillig eine Ursachenkette in Gang gesetzt h\u00e4tte, die ihm sp\u00e4ter keinen Entscheidungsraum mehr belassen h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 4\/93, BFH\/NV 1994, 165; vom 7. M\u00e4rz 1995 XI R 54\/94, BFH\/NV 1995, 961). Dies hat er nicht getan.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG war Ursache f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Dienstvertrages nicht bereits die &#8211; freiwillige &#8211; Kandidatur zur Parlamentswahl, sondern die Bewerbung f\u00fcr ein politisches Amt, welcher sich der Kl\u00e4ger als Spitzenkandidat seiner Partei aus politischen und damit faktischen Gr\u00fcnden nicht mehr entziehen konnte. Zum Zeitpunkt seiner Kandidatur zur Parlamentswahl konnte der Kl\u00e4ger noch davon ausgehen, dass selbst nach erfolgreicher Wahl und \u00dcbernahme eines politischen Amtes sein Dienstverh\u00e4ltnis nicht ber\u00fchrt w\u00fcrde. Zudem spricht im Allgemeinen in solchen F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber eine Abfindung f\u00fcr die Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses zahlt, die Vermutung daf\u00fcr, dass dieser, nicht der Arbeitnehmer, die Aufl\u00f6sung verursacht hat (vgl. so zu \u00a7 3 Nr. 9 EStG: Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 3 EStG Rdnr. 9; Offerhaus, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1981, 445; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 &#8222;Abfindungen wegen Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses&#8220;).<\/p>\n<p>In diesem Sinne hat der III. Senat des BFH eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bejaht, auch wenn der Steuerpflichtige sich um ein Amt bem\u00fcht hat, gew\u00e4hlt wird und die Wahl ausdr\u00fccklich annimmt (Urteil vom 26. Februar 1988 III R 241\/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615). Diese Entscheidung ist zwar &#8211; worauf das FA zutreffend hinweist &#8211; zu der Frage ergangen, ob eine Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 EStG steuerbar ist. Die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 24 Nr. 1 EStG erf\u00fcllt sind, ist aber unabh\u00e4ngig davon zu beantworten, welche Rechtsfolgen hieran ankn\u00fcpfen (vgl. zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen des \u00a7 24 Nr. 1 EStG Horn in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 24 EStG Rdnr. 35).<\/p>\n<p>2. Die dem Kl\u00e4ger gezahlte Abfindung ist aber nur insoweit Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie Ersatz f\u00fcr das aufgrund der Vertragsbeendigung entgehende Aktivgehalt enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH liegt keine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern eine nicht tarifbeg\u00fcnstigt zu besteuernde Erf\u00fcllungsleistung vor, wenn vertragliche Anspr\u00fcche bestehen bleiben und sich nur die Zahlungsmodalit\u00e4t f\u00fcr diese Anspr\u00fcche \u00e4ndert (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 25. August 1993 XI R 8\/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167; vom 21. September 1993 III R 53\/89, BFHE 172, 349; vom 21. September 1993 IX R 32\/90, BFH\/NV 1994, 308, BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 XI B 99\/98, BFH\/NV 2000, 712, jeweils m.w.N.). Im Streitfall diente die streitige Abfindung auch der Erf\u00fcllung der Ruhegehaltsanspr\u00fcche bis zum 31. Dezember 1999.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt die Abfindung f\u00fcr den Verlust der Dienststellung und als Abfindung f\u00fcr seinen Pensionsanspruch bis zum 31. Dezember 1999. Der Teil der Abfindung, der auf die Abfindung des mit Ablauf des Dienstvertrages entstehenden Pensionsanspruches entf\u00e4llt, ist keine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG, da nach \u00a7 6 Nr. 1 c des Dienstvertrages davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Ruhegehalt bei Nichtverl\u00e4ngerung der Amtszeit dem Grunde nach unangetastet blieb. Soweit daher die Abfindung den fortbestehenden Ruhegehaltsanspruch bis zum 31. Dezember 1999 in einem Betrag abgalt, wurde lediglich die Zahlungsmodalit\u00e4t f\u00fcr den Versorgungsanspruch ge\u00e4ndert. Eine neue Rechtsgrundlage f\u00fcr den Versorgungsanspruch wurde nicht geschaffen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 8\/97, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703).<\/p>\n<p>3. Die Abfindung ist in dem von \u00a7 3 Nr. 9 EStG vorgegebenen Umfang steuerfrei.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses, seinerzeit h\u00f6chstens 24.000 DM, steuerfrei. Die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung gesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. November 1991 XI R 7\/90, BFH\/NV 1992, 305; vom 18. Dezember 1981 III R 133\/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305; vom 11. Januar 1980 VI R 165\/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205). Die entscheidende Ursache f\u00fcr die Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Aufl\u00f6sung &#8222;betrieben&#8220; hat (vgl. BFH in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91\/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; Betreiben durch Arbeitnehmer vgl. BFH in BFH\/NV 1992, 305).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist &#8211; wie bereits unter 1. b ausgef\u00fchrt &#8211; davon auszugehen, dass die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitgeber betrieben wurde.<\/p>\n<p>4. Die Abfindung ist, soweit sie nach oben Gesagtem Entsch\u00e4digung ist, dem Kl\u00e4ger auch &#8222;zusammengeballt&#8220; im Streitjahr zugeflossen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1\/99, BFH\/NV 2000, 1195; vom 4. M\u00e4rz 1998 XI R 46\/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; in BFH\/NV 1994, 308). Die Tarifverg\u00fcnstigung ist nicht deswegen zu versagen, weil im Rahmen der Aufl\u00f6sungsvereinbarung das dem Kl\u00e4ger nach seinem Dienstvertrag ab dem 1. Januar 2000 zustehende Ruhegehalt erh\u00f6ht wurde.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als au\u00dferordentliche und damit tarifbeg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte nur Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Nicht hiervon erfasst werden die in \u00a7 24 Nr. 2 EStG genannten Eink\u00fcnfte aus einer ehemaligen T\u00e4tigkeit oder aus einem fr\u00fcheren Rechtsverh\u00e4ltnis. Diese sind nicht &#8222;Entsch\u00e4digung&#8220; i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG und unterliegen daher dem normalen Einkommensteuertarif. Sie k\u00f6nnen daher auch nicht Teil einer tarifbeg\u00fcnstigten Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG sein.<\/p>\n<p>b) Ruhegehalt, das ein (fr\u00fcherer) Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund Dienstvertrages zahlt, geh\u00f6rt nach \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausdr\u00fccklich zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und damit zu den Eink\u00fcnften aus fr\u00fcherer T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 24 Nr. 2 EStG (vgl. z.B. Schmidt\/Drenseck, a.a.O., 20. Aufl., \u00a7 19 Rdnr. 50 &#8222;fr\u00fcheres Dienstverh\u00e4ltnis&#8220;; Pfl\u00fcger in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 19 EStG Rdnr. 309). Zu den &#8222;Ruhegeldern&#8220; i.S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG geh\u00f6ren auch solche, die erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbart oder ggf. erh\u00f6ht werden. Auch solche nachtr\u00e4glich vereinbarten Ruhegelder sind nicht Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, da sie nicht f\u00fcr entgehende Lohnanspr\u00fcche gezahlt werden, denn im Zeitpunkt des vereinbarten Eintritts in den Ruhestand endet &#8211; mangels Dienstleistung des Arbeitnehmers &#8211; die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers, so dass Ruhegelder nicht f\u00fcr entgangene Lohnzahlungen geleistet werden. Das Ruhegeld findet vielmehr seine Rechtsgrundlage in der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers f\u00fcr seinen Arbeitgeber. Dem entspricht auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1998 IV A 5 -S 2290- 18\/98 (BStBl I 1998, 1512 Tz. 6 ff.).<\/p>\n<p>5. Da das FG nicht festgestellt hat, inwieweit die Abfindung eine Kapitalisierung des Pensionsanspruches des Kl\u00e4gers enth\u00e4lt, ist die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 51\/00) BStBl. 2002 II S. 516 1. 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