{"id":44016,"date":"2002-03-21T11:23:47","date_gmt":"2002-03-21T09:23:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44016"},"modified":"2013-05-30T16:10:32","modified_gmt":"2013-05-30T14:10:32","slug":"bfh-urteil-vom-21-3-2002-iv-r-1_01-bstbl-2002-ii-s-519","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-3-2002-iv-r-1_01-bstbl-2002-ii-s-519\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 21.3.2002 (IV R 1\/01) BStBl. 2002 II S. 519"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.3.2002 (IV R 1\/01) BStBl. 2002 II S. 519<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Gro\u00dfen Senat des BFH aufgestellten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der M\u00f6glichkeit einer gewinnneutralen Realteilung k\u00f6nnen nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Verm\u00f6gens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 16 Abs. 1 und 2; BGB \u00a7\u00a7 752, 1363.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2001, 566)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1993 wurde die 1971 geschlossene Ehe der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) mit dem Beigeladenen geschieden. In einer Scheidungsvereinbarung setzten sich die Eheleute \u00fcber das gemeinschaftliche Verm\u00f6gen auseinander. Dieses Verm\u00f6gen bestand im Wesentlichen aus einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), die nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielte, und dem bisher gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, das den Eheleuten zu je 1\/2 Miteigentumsanteil geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Die GbR war aus einer OHG hervorgegangen, die ihre aktive T\u00e4tigkeit aufgegeben und ihr Betriebsverm\u00f6gen &#8211; Betriebsgrundst\u00fcck, Maschinen, Anlagen etc. &#8211; an eine A-GmbH verpachtet hatte. Zweck der OHG wie auch sp\u00e4ter der GmbH waren die Herstellung und der Vertrieb von Computersystemen f\u00fcr das grafische Gewerbe, insbesondere in der Fotosatz-Technik. Nach dem Ausscheiden fremder Mitgesellschafter waren nur noch der Beigeladene und die Kl\u00e4gerin an der A-GmbH und der GbR &#8211; an letzterer zu je 1\/2 Anteil &#8211; beteiligt.<\/p>\n<p>1986 ging die A-GmbH in Konkurs. Sie wurde im Handelsregister wegen Verm\u00f6genslosigkeit von Amts wegen gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>In der Folgezeit verpachtete die GbR das bisher der A-GmbH \u00fcberlassene Betriebsverm\u00f6gen an die branchengleiche B-GmbH, an der der Beigeladene allein beteiligt war. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ging zun\u00e4chst davon aus, dass die Betriebsaufspaltung infolge des Wegfalls der personellen Verflechtung beendet sei und dass die stillen Reserven im Anlageverm\u00f6gen der GbR aufgedeckt werden m\u00fcssten. Schlie\u00dflich einigten sich das FA und der Steuerberater der GbR jedoch darauf, dass der Betrieb der letzteren als Verpachtungsbetrieb fortgef\u00fchrt werde, da der B-GmbH nicht nur das Betriebsgrundst\u00fcck, sondern auch weitere Wirtschaftsg\u00fcter (Maschinen, Anlagen, Gesch\u00e4ftsausstattung, PKW) vermietet wurden.<\/p>\n<p>Kurz vor der Ehescheidung, am 12. M\u00e4rz 1993, lie\u00dfen die Eheleute eine von ihren Scheidungsanw\u00e4lten ausgehandelte Scheidungsvereinbarung notariell beurkunden. In einem mit &#8222;Zugewinnausgleich und dessen Abwicklung&#8220; \u00fcberschriebenen Abschnitt ist vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; mit dinglicher und rechtlicher Wirkung zum 31. Dezember 1992, 24.00 Uhr &#8211; den ihr geh\u00f6renden Gesellschafteranteil an der GbR auf den Beigeladenen \u00fcbertrage. Der Beigeladene verpflichtete sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Freistellung von Verbindlichkeiten der GbR gegen\u00fcber der Bank und von der Restschuld der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem ehemaligen Gesellschafter, dessen Anteil an der GbR die Kl\u00e4gerin nach dessen Ausscheiden hinzuerworben hatte. Der Beigeladene verpflichtete sich, seine Miteigentumsh\u00e4lfte an dem gemeinsamen Einfamilienhaus alsbald auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen, die sich ihrerseits verpflichtete, den Beigeladenen von allen Verpflichtungen hinsichtlich dieses Grundst\u00fccks, insbesondere zwei Bankdarlehen \u00fcber rd. 114.000 DM und rd. 49.000 DM freizustellen. Ein Bausparvertrag, von dem nicht gesagt wurde, ob er sich in der Anspar- oder in der Tilgungsphase befand, sollte auf den Beigeladenen \u00fcbergehen. Schlie\u00dflich verpflichtete sich der Beigeladene, an die Kl\u00e4gerin 45.000 DM zu zahlen. Damit sollten alle Zugewinnausgleichsanspr\u00fcche erledigt sein. Auf etwaige weitere Zugewinnausgleichsanspr\u00fcche wurde beiderseits verzichtet. Die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene waren sich auch dar\u00fcber einig, dass zwischen ihnen keine sonstigen weiter gehenden Anspr\u00fcche bestanden. Dar\u00fcber, ob Kapitalverm\u00f6gen oder Lebensversicherungen vorhanden waren und wie etwa bez\u00fcglich dieser die Verm\u00f6gensauseinandersetzung und der Zugewinnausgleich vollzogen werden sollten, ist der Scheidungsvereinbarung nichts zu entnehmen. Auch die alleinige Beteiligung des Beigeladenen an der B-GmbH wird in der Scheidungsvereinbarung nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Gegenseitige Unterhaltsanspr\u00fcche waren ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte 1992 (Streitjahr) war &#8211; wie bereits in den Vorjahren &#8211; lediglich vom Beigeladenen unterzeichnet. Sie enthielt einen laufenden Verlust in H\u00f6he von rd. 29.000 DM sowie einen Aufgabegewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 301.200 DM. Der Beigeladene hatte diesen Aufgabegewinn in der Weise berechnet, dass er von der H\u00e4lfte des von ihm ermittelten Verkehrswertes des Betriebsgrundst\u00fccks (rd. 1.241.000 DM), das den wesentlichen Aktivposten des Betriebsverm\u00f6gens darstellte, die Kapitalkonten der Kl\u00e4gerin abgezogen hatte. Im Feststellungsbescheid 1992 folgte das FA dieser Erkl\u00e4rung. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit dem Einspruch und lie\u00df unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Gutachterausschusses der Gemeinde geltend machen, der Verkehrswert des Betriebsgrundst\u00fccks betrage lediglich 953.000 DM. Sie vertrat daher &#8211; ohne n\u00e4here Darstellung der Berechnung &#8211; die Auffassung, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn verringere sich auf 157.181 DM. Das FA setzte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auf 268.529 DM herab und wies den weiter gehenden Einspruch zur\u00fcck. Die Beh\u00f6rde errechnete f\u00fcr die Kl\u00e4gerin einen Abfindungsanspruch von 639.348 DM, der sich im Wesentlichen aus dem h\u00e4lftigen Verkehrswert des ihr in der Scheidungsvereinbarung zugesprochenen selbstgenutzten Einfamilienhauses, der vom Beigeladenen zugesagten Freistellung von betrieblichen Schulden und der Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 45.000 DM zusammensetzte. Hiervon zog das FA Kapitalkonten der Kl\u00e4gerin aus der Gesellschafts- und Erg\u00e4nzungsbilanz in H\u00f6he von insgesamt 370.819 DM ab.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die ertragsteuerlichen Regeln des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fcr die Verm\u00f6gensverteilung eines Mischnachlasses unter Miterben (BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2\/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) k\u00f6nnten auch auf Auseinandersetzungen unter Ehegatten anl\u00e4sslich der Ehescheidung \u00fcbertragen werden. Eine erfolgsneutrale (unentgeltliche) Realteilung liege vor, wenn die Ehegatten &#8211; wie im Streitfall &#8211; bei gro\u00dfz\u00fcgiger und \u00fcberschl\u00e4giger Bewertung ihr gemeinschaftliches Betriebsverm\u00f6gen und das gemeinschaftliche Privatverm\u00f6gen als im Wesentlichen gleichwertig ans\u00e4hen und bei der Realteilung dem Ehemann das Betriebsverm\u00f6gen und der Ehefrau das Wohngrundst\u00fcck (Einfamilienhaus) mit den jeweils zugeh\u00f6rigen Belastungen zuteilten, ohne einen Spitzenausgleich zu vereinbaren. In dem vom Beigeladenen an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Betrag von 45.000 DM sei kein &#8211; verdeckter &#8211; Spitzenausgleich, sondern ein Zugewinnausgleich zu sehen. Aber selbst wenn man mit dem FA in dem Scheidungsfolgenvertrag vom M\u00e4rz 1993 eine gewinnrealisierende Auseinandersetzung \u00fcber gemeinschaftliches Betriebsverm\u00f6gen sehen wolle, so k\u00f6nne diese Vereinbarung nicht mit steuerlicher Auswirkung in das Vorjahr (1992) r\u00fcckbezogen werden. Schlie\u00dflich h\u00e4tte das FA, wenn es von einer entgeltlichen Auseinandersetzung nach Tauschgrunds\u00e4tzen ausgehe, die Freistellung des ausscheidenden Ehegatten von Betriebsschulden nicht noch einmal als Gegenleistung erfassen d\u00fcrfen, wenn diese zuvor das Kapitalkonto gemindert h\u00e4tten. Die Leits\u00e4tze des FG-Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 566 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA.<\/p>\n<p>Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Zum einen vermag der Senat dem FG nicht darin beizupflichten, dass die Kl\u00e4gerin ihren Mitunternehmeranteil an der GbR unentgeltlich auf den Beigeladenen \u00fcbertragen habe. Zum anderen kann der Senat aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, wie hoch der von der Kl\u00e4gerin erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die GbR im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kl\u00e4gerin gewerblich t\u00e4tig war. Zwar war die urspr\u00fcnglich bestehende Betriebsaufspaltung beendet, nachdem der Betrieb der Betriebsgesellschaft (A-GmbH) eingestellt worden war. Die GbR hatte ihren Betrieb nunmehr aber ohne zwischenzeitliche Betriebsaufgabe an die B-GmbH verpachtet, da sie dieser Gesellschaft alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung \u00fcberlassen hatte. Die B-GmbH war nach den Feststellungen des FG auch in derselben Branche wie zuvor die A-GmbH t\u00e4tig. Die Annahme einer Betriebsverpachtung scheitert nicht daran, dass die GbR nicht zuvor selbst eine ihrer Art nach gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hatte. Aber selbst wenn man die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung verneinen wollte, w\u00e4re die GbR als ruhender Gewerbebetrieb anzusehen gewesen, weil sie die Vermietung von bisher zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendem Grundbesitz wie bisher fortgef\u00fchrt hat und sich weder aus den \u00e4u\u00dferlich erkennbaren Umst\u00e4nden ergab, dass der Betrieb endg\u00fcltig aufgegeben werden sollte, noch eine eindeutige Erkl\u00e4rung dieses Inhalts gegen\u00fcber dem FA abgegeben wurde (BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 VIII R 72\/96, BFHE 188, 397, BFH\/NV 1999, 1422). Vielmehr hat die GbR stets Eink\u00fcnfte aus gewerblicher T\u00e4tigkeit erkl\u00e4rt und sich in ihren Jahresabschl\u00fcssen als &#8222;ruhender Gewerbebetrieb&#8220; bezeichnet. \u00dcber diese Frage besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin ihren Anteil an der GbR aber nicht unentgeltlich auf den Beigeladenen \u00fcbertragen. Insbesondere finden die Grunds\u00e4tze keine Anwendung, die der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, Abschn. C. II. Nr. 3 f\u00fcr die Erbauseinandersetzung \u00fcber Mischverm\u00f6gen (Betriebs- und Privatverm\u00f6gen) aufgestellt hat. Nach den Grunds\u00e4tzen dieses Beschlusses kann ein Mischnachlass erfolgsneutral im Wege der Realteilung auseinander gesetzt werden. Das kann in der Weise geschehen, dass der eine Erbe das Privatverm\u00f6gen und der andere das Betriebsverm\u00f6gen erh\u00e4lt. Bei dieser Form der Realteilung bleibt au\u00dfer Betracht, dass die Erben bez\u00fcglich des geerbten Betriebsverm\u00f6gens Mitunternehmer geworden sind, der eine also seinen Mitunternehmeranteil gegen Zuteilung von privatem Nachlassverm\u00f6gen aufgibt, wohingegen der andere gegen Hingabe seines Anteils am Privatverm\u00f6gen Alleinunternehmer wird.<\/p>\n<p>a) Das FG M\u00fcnchen hat diese Grunds\u00e4tze auf die Realteilung des Gesamtguts einer G\u00fctergemeinschaft mit Mischverm\u00f6gen angewandt (Urteil vom 28. Juni 1993 15 K 462\/93, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1993, 812, rkr.; zustimmend Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 15 Rz. 377). Diese Auffassung l\u00e4sst sich damit begr\u00fcnden, dass in beiden F\u00e4llen Gesamthandsverm\u00f6gen auseinander gesetzt wird und in beiden F\u00e4llen bereits zivilrechtlich Realteilung m\u00f6glich ist (\u00a7\u00a7 2042 Abs. 2, 1477 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -, jeweils i.V.m. \u00a7 752 BGB).<\/p>\n<p>b) Auf die Verteilung des Verm\u00f6gens von Ehegatten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft unter Lebenden lassen sich diese Grunds\u00e4tze nicht \u00fcbertragen. Die sog. Zugewinngemeinschaft stellt als solche weder eine Gesamthands- noch eine Bruchteilsgemeinschaft dar. Das Verm\u00f6gen des Mannes und der Frau werden nicht gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Ehegatten (\u00a7 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihrem Namen keine Gemeinschaft. Einer Auseinandersetzung bedarf sie nicht. Auch der Zugewinn, den die Ehegatten w\u00e4hrend der Ehe erzielen, wird &#8211; sofern die Ehe nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet wird &#8211; nicht nach Ma\u00dfgabe der Beendigung einer Gemeinschaft (\u00a7\u00a7 749 ff. BGB), sondern durch eine Geldforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn ausgeglichen (\u00a7\u00a7 1363 Abs. 2 Satz 2, 1378 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>c) Lediglich dann, wenn das Eigentum an einem Verm\u00f6gensgegenstand oder einer Gesamtheit von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden den Eheleuten zur gesamten Hand oder als Miteigent\u00fcmer zusteht, werden diese Gemeinschaften nach den Regeln der \u00a7\u00a7 749 ff. BGB auseinander gesetzt (Palandt\/Bruderm\u00fcller, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, \u00a7 1372 Rdnr. 9). Das kann auch in Form der Realteilung geschehen, indem etwa die einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde einer Ehegatten-GbR unter die Eheleute (Gesellschafter) aufgeteilt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine &#8222;Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft&#8220;.<\/p>\n<p>d) Einigen sich die Ehegatten in der Weise, dass einer von ihnen den Gesellschaftsanteil des anderen gegen eine den Buchwert \u00fcbersteigende Ausgleichsleistung \u00fcbernimmt, so liegt hierin eine Anteilsver\u00e4u\u00dferung (vgl. etwa Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 450). Das will auch das FG f\u00fcr den Fall annehmen, dass der den Gesellschaftsanteil \u00fcbernehmende Ehegatte die Ausgleichszahlung aus ihm allein geh\u00f6rendem Verm\u00f6gen bestreitet. Eine gewinnneutrale Realteilung soll nach Auffassung des FG hingegen dann in Betracht kommen, wenn neben der Ehegattengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Privatverm\u00f6gens vorhanden ist, das beiden Ehegatten gemeinschaftlich geh\u00f6rt. Diese Unterscheidung ist indessen nicht \u00fcberzeugend. Das wird deutlich, wenn man dem Streitfall den Fall gegen\u00fcberstellt, dass beide Ehegatten Gesellschafter einer GbR, jedoch nicht zugleich Miteigent\u00fcmer eines privat genutzten Wohnhauses sind, sondern lediglich einer von ihnen Privatverm\u00f6gen in dem Umfang besitzt, der dem Wert des Gesellschaftsanteils des Partners entspricht. Erh\u00e4lt nun letzterer die Gesellschaftsanteile des anderen gegen \u00dcbertragung seines Privatverm\u00f6gens, so l\u00e4ge auch in diesem Fall eine Realteilung vor, wenn es denn eine Gemeinschaft g\u00e4be, die die GbR und das Privatverm\u00f6gen umfasst. Allein der Umstand, dass der Ausgleich durch Verzicht des \u00fcbernehmenden Ehegatten auf sein Miteigentum an einem Gegenstand des Privatverm\u00f6gens geleistet wird, rechtfertigt es nicht, die &#8222;Zugewinngemeinschaft&#8220; entgegen den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vorgaben als Gemeinschaft i.S. der \u00a7\u00a7 741 ff. BGB anzusehen.<\/p>\n<p>e) Auch die Besonderheiten der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 3. November 1982 1 BvR 620\/78, 1335\/78, 1104\/79, 363\/80, BStBl II 1982, 717, unter C. I. 4. a) rechtfertigen keine andere steuerliche Betrachtung. Wenn sich Ehegatten zu einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft zusammenschlie\u00dfen, folgt daraus, dass sie beide auch an den stillen Reserven des Unternehmens teilhaben. Wird die Gesellschaft bei Beendigung der Ehe aufgel\u00f6st, so liegt es auf der Hand, dass jeder den auf ihn entfallenden Anteil der durch die Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven versteuert. \u00dcbernimmt einer der beiden Ehegatten in dieser Situation den Gesellschaftsanteil des anderen gegen eine Ausgleichszahlung, so ist ebenfalls nicht erkennbar, warum allein dem \u00fcbernehmenden Ehegatten die (sp\u00e4tere) Versteuerung der stillen Reserven obliegen soll. So verhielte es sich aber, wenn man den Vorgang als Realteilung einer das Verm\u00f6gen beider Ehegatten umfassenden Gemeinschaft begreifen wollte. Der den Gesellschaftsanteil \u00fcbernehmende Ehegatte m\u00fcsste sp\u00e4testens bei der Aufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung des \u00fcbernommenen Betriebs die gesamten stillen Reserven versteuern, weil die Aufwendungen, die er bei Erwerb des Anteils erbracht hat, nicht als Anschaffungskosten sein Kapitalkonto erh\u00f6ht h\u00e4tten. An dieser Interessenlage \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass der \u00fcbernehmende Ehegatte den Ausgleich durch Verzicht auf seinen Miteigentumsanteil an einem Gegenstand des Privatverm\u00f6gens leistet; denn auch in diesem Fall hat der \u00fcbernehmende Ehegatte etwas aus seinem Verm\u00f6gen aufgewendet, um den Gesellschaftsanteil des anderen zu erwerben.<\/p>\n<p>f) Aus den vorstehend aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden kann der Senat die Anwendung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die Realteilung eines Mischnachlasses auch nicht mit der Erw\u00e4gung bef\u00fcrworten, dass der dem \u00fcbertragenden Ehegatten geleistete Ausgleich m\u00f6glicherweise den Zugewinnausgleich mitumfasst, der nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68\/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434). Dieser M\u00f6glichkeit muss dadurch Rechnung getragen werden, dass durch Ermittlung des Teilwerts des Betriebsverm\u00f6gens der Teil der Ausgleichsleistung bestimmt werden muss, der als Kaufpreis f\u00fcr den \u00fcberlassenen Gesellschaftsanteil anzusehen ist. In der Regel werden auch die Eheleute selbst hierzu Ermittlungen angestellt haben (zu den Konsequenzen, die hieraus f\u00fcr die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Streitfall zu ziehen sind, s. unter 4.-6.).<\/p>\n<p>3. Zu Recht hat das FA den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Gewinnfeststellung f\u00fcr das Jahr 1992 erfasst. Allerdings wurde die Scheidungsvereinbarung erst am 12. M\u00e4rz 1993 notariell protokolliert, sie wurde jedoch b\u00fcrgerlich-rechtlich mit Wirkung auf den 31. Dezember 1992, 24.00 Uhr getroffen. Es besteht keine Veranlassung, dieser Regelung wegen eines Versto\u00dfes gegen das steuerliche R\u00fcckwirkungsverbot die Anerkennung zu versagen. Zwar sind schuldrechtliche R\u00fcckbeziehungen einer w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres getroffenen Austritts- oder Eintrittserkl\u00e4rung in der Regel steuerlich unbeachtlich (Senatsurteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194\/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389; Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 453). Hiervon hat die Rechtsprechung jedoch stets Ausnahmen zugelassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 10\/99, BFHE 191, 529, BFH\/NV 2000, 1039, unter 1. f aa). Eine dieser Ausnahmen ist dann gegeben, wenn die R\u00fcckbeziehung nur eine kurze Zeitspanne umfasst und nicht auf steuerlichen Erw\u00e4gungen beruht &#8211; etwa derart, dass laufende Gewinne als steuerbeg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne erscheinen sollen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1963 IV 432\/62, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1965, 258). F\u00fcr die F\u00e4lle der Erbauseinandersetzung sieht die Finanzverwaltung eine R\u00fcckbeziehung auf den Erbfall als kurzzeitig an, wenn die Auseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls getroffen wird (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 11. Januar 1993, BStBl I 1993, 62 Tz. 8). Im Schrifttum wird eine Zeitspanne von h\u00f6chstens drei Monaten f\u00fcr unsch\u00e4dlich gehalten (Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 443). Zumindest die letztgenannte Zeitspanne h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr zu lang. Bei Scheidungsvereinbarungen kommt hinzu, dass ma\u00dfgebend f\u00fcr die Berechnung des Zugewinns die Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrags ist (\u00a7 1384 BGB). Scheidungsvereinbarungen werden daher vielfach zeitlich zur\u00fcckbezogen sein m\u00fcssen. Im Einzelfall k\u00f6nnen sie steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn die Zeitspanne den Zeitraum von drei oder sechs Monaten \u00fcbersteigt. Darauf braucht vorliegend jedoch nicht eingegangen zu werden, weil sich die von der Kl\u00e4gerin und dem Beigeladenen vereinbarte R\u00fcckwirkung lediglich \u00fcber zwei Monate und 12 Tage erstreckte.<\/p>\n<p>4. Dem FG ist darin zuzustimmen, dass die Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in der Einspruchsentscheidung nicht zutreffend ist. Davon geht mittlerweile auch das FA selbst aus.<\/p>\n<p>Allerdings ist das FA in der Einspruchsentscheidung im Prinzip zutreffend vom Wert des h\u00e4lftigen Anteils des Beigeladenen am Wohngrundst\u00fcck als Gegenleistung ausgegangen. Das FG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beigeladenen \u00fcbernommenen Schulden nicht zus\u00e4tzlich den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erh\u00f6hen d\u00fcrfen. Nach dem BFH-Beschluss vom 26. M\u00e4rz 1991 VIII R 315\/84 (BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472 unter B. III. 3.) ist die Freistellung des Ver\u00e4u\u00dferers eines Betriebs von den betrieblichen (bilanzierten) Verbindlichkeiten nicht Teil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises. Dem stimmt der Senat zu. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wird durch Abzug des Betriebsverm\u00f6gens vom Ver\u00e4u\u00dferungspreis ermittelt (\u00a7 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Da nach \u00a7 16 Abs. 1 EStG Gegenstand der Ver\u00e4u\u00dferung der gesamte Gewerbebetrieb ist, besteht das Betriebsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 16 Abs. 2 EStG aus den aktiven Wirtschaftsg\u00fctern gemindert um die betrieblichen Schulden (Rei\u00df in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rdnr. E 45). Haben somit die Schulden das Betriebsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 16 Abs. 2 EStG (Kapitalkonto) bereits gemindert, d\u00fcrfen sie nicht noch einmal im Ver\u00e4u\u00dferungspreis erfasst werden (BFH-Beschluss in BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472 unter B. III. 3.). Das Gleiche gilt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten von der Gesellschaft oder vom ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafter geschuldet werden, bei ihm also negatives Sonderbetriebsverm\u00f6gen darstellen. Soweit es im Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6\/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 3. b) hei\u00dft, dass die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten des Ver\u00e4u\u00dferers steuerrechtlich dem Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt zuzurechnen sei, beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen auf die Ver\u00e4u\u00dferung von einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern. Hingegen ist auch nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats eine Saldierung des aktiven Betriebsverm\u00f6gens mit den Gesellschaftsschulden geboten, sofern ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil \u00fcbertragen wird und zum Betriebsverm\u00f6gen auch Verbindlichkeiten geh\u00f6ren. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt das nicht nur f\u00fcr unentgeltliche, sondern auch f\u00fcr entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferungen. Sofern Schmidt\/Wacker (a.a.O., \u00a7 16 Rz. 267, 455) eine andere Auffassung vertreten, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis, da sie unter &#8222;Betriebsverm\u00f6gen&#8220; i.S. des \u00a7 16 Abs. 2 EStG nur das aktive Betriebsverm\u00f6gen verstehen. Wie sich die \u00dcbernahme der Betriebsschulden auf die Anschaffungskosten des Erwerbers auswirkt, braucht nicht entschieden zu werden, da der Gewinn des Streitjahres hiervon nicht betroffen ist.<\/p>\n<p>5. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn das FG die Zahlung von 45.000 DM nicht als Kaufpreisanteil, sondern als Zugewinnausgleich angesehen hat. Die Beteiligung an der B-GmbH geh\u00f6rte ausschlie\u00dflich zum Verm\u00f6gen des Beigeladenen. Das Stammkapital dieser Gesellschaft belief sich nach den Feststellungen des FG auf 100.000 DM und war voll eingezahlt. Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denk- oder Erfahrungss\u00e4tze, wenn das FG angenommen hat, die Scheidungsanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin und des Beigeladenen h\u00e4tten die Beteiligung mit 90.000 DM bewertet und daraus eine Zugewinnausgleichsforderung der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 45.000 DM hergeleitet. Die Beteiligten haben hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Vielmehr hat sich das FA in der Revisionsbegr\u00fcndung insoweit der Sichtweise des FG angeschlossen.<\/p>\n<p>6. Die Sache ist gleichwohl nicht entscheidungsreif, weil das FG &#8211; aus seiner Sicht konsequent &#8211; keine abschlie\u00dfenden Feststellungen zur H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der Kl\u00e4gerin getroffen hat. Insbesondere fehlen Feststellungen zu der Frage, in welcher H\u00f6he die \u00dcberlassung des Anteils an der GbR als Ausgleich f\u00fcr die \u00dcbernahme des Bausparvertrags durch den Beigeladenen anzusehen ist. Die Unterlagen, die die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren hierzu vorgelegt hat, kann der Senat nicht ber\u00fccksichtigen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 107\/84, BFHE 154, 12, BStBl II 1989, 43).<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt f\u00fcr die Frage, wie die Kosten der Umschreibung der beiden Grundst\u00fccke zu behandeln sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.3.2002 (IV R 1\/01) BStBl. 2002 II S. 519 Die vom Gro\u00dfen Senat des BFH aufgestellten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Erbauseinandersetzung eines sog. 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