{"id":44021,"date":"2001-06-21T11:48:36","date_gmt":"2001-06-21T09:48:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44021"},"modified":"2013-05-30T15:15:59","modified_gmt":"2013-05-30T13:15:59","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-2001-iii-r-27_98-bstbl-2002-ii-s-537","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-2001-iii-r-27_98-bstbl-2002-ii-s-537\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.6.2001 (III R 27\/98)     BStBl. 2002 II S. 537"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.2001 (III R 27\/98) BStBl. 2002 II S. 537<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6rt ein Grundst\u00fcck mit aufstehendem Geb\u00e4ude zum Betriebsverm\u00f6gen (Umlaufverm\u00f6gen) eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels und wird anschlie\u00dfend ein Teil des Geb\u00e4udes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Geb\u00e4ude &#8211; anteilig &#8211; unter Fortf\u00fchrung des Buchwerts notwendiges Betriebsverm\u00f6gen (Anlageverm\u00f6gen) bei dem Besitzunternehmen. F\u00fcr die Zuordnung ist der aufgrund der tats\u00e4chlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschlie\u00dfliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens ma\u00dfgebend. Diese Zuordnung entf\u00e4llt auch nicht allein deswegen, weil der Grundst\u00fccksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels zuzurechnen gewesen war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 7 Abs. 1 und 4, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S\u00e4tze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1; EStG 1987 \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; GewStG \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1998, 1061)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren 1987 bis 1989 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger war als Automatenaufsteller t\u00e4tig und betrieb Spielhallen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. 1981 gr\u00fcndete er als Alleingesellschafter die &#8230; GmbH (k\u00fcnftig: GmbH). Im Anschluss an eine 1989 durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung wurden die GmbH-Anteile zum 1. Januar 1984 als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen beim Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers aktiviert.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger die Spielhalle in der A-Stra\u00dfe in O stets allein betrieb, standen ihm f\u00fcr die zwischen 1981 und 1986 erworbenen Spielhallen X in P, B-Stra\u00dfe, und Y in R nur die Aufstellererlaubnis, hingegen der GmbH die Gastst\u00e4ttenkonzession zu. F\u00fcr die ab 1987 erworbenen drei weiteren Spielsalons W in R; X in G, T und W in R, C, standen beide Konzessionen der GmbH zu. Der Kl\u00e4ger stellte au\u00dferdem in drei weiteren Gastst\u00e4tten Automaten auf. Die Geb\u00e4ude befanden sich teilweise im Alleineigentum des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb am 1. Dezember 1984 privat das Grundst\u00fcck R, C (k\u00fcnftig: Objekt I) zu einem Kaufpreis von 480.000 DM, zuz\u00fcglich von Nebenkosten in H\u00f6he von 11.934 DM. Im Erdgeschoss des Geb\u00e4udes befanden sich eine Gastst\u00e4tte und eine Imbissstube, im Ober- und Dachgeschoss ein Fotomodellstudio.<\/p>\n<p>Ab &#8222;Mitte 1987&#8220; vermietete der Kl\u00e4ger den als Imbissstube genutzten Teil im Erdgeschoss sowie das Obergeschoss an die GmbH. Diese baute die R\u00e4umlichkeiten mit einem Aufwand von rd. 116.000 DM zu einer Einheit f\u00fcr den Betrieb eines Spielsalons um.<\/p>\n<p>Der von der GmbH in dem Objekt I genutzte Fl\u00e4chenanteil betrug 47 v.H. der Gesamtnutzungsfl\u00e4che von 325 qm und 16 v.H. der von der GmbH insgesamt genutzten Spielhallenfl\u00e4chen. Die Gastst\u00e4tte vermietete der Kl\u00e4ger weiterhin privat.<\/p>\n<p>Die GmbH gestattete dem Kl\u00e4ger, gegen Gew\u00e4hrung sog. &#8222;Wirteanteile&#8220; einige Spielger\u00e4te aufzustellen.<\/p>\n<p>Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1989 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger das Objekt I zum Preis von 1,1 Mio. DM an S. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger an die D-Unternehmensberatungs GmbH, (k\u00fcnftig: D) s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH und zus\u00e4tzlich die ihm geh\u00f6renden Automaten in den von der GmbH angemieteten Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen sowie die Spielhalleneinrichtung im Spielsalon P zum Preis von 2,7 Mio. DM. Dieser Kaufpreis wurde vereinbarungsgem\u00e4\u00df aufgrund des Jahresabschlusses f\u00fcr die GmbH zum 31. Dezember 1989 um 350.000 DM gemindert.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1985 hatte der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck L in O (k\u00fcnftig: Objekt L) zum Kaufpreis von 450.000 DM zuz\u00fcglich 13.256 DM Nebenkosten erworben. Der wirtschaftliche \u00dcbergang war zum 1. Oktober 1986 vereinbart worden. Zum gleichen Tag war auch der Kaufpreis f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Die Stadt O \u00fcbte im Februar 1986 ein von ihr beanspruchtes Vorkaufsrecht aus. Die dagegen vom Kl\u00e4ger erhobene Klage war erfolgreich. Die Stadt O erlie\u00df daraufhin eine Ver\u00e4nderungssperre f\u00fcr das Grundst\u00fcck und lehnte den Antrag (Bauvoranfrage vom 12. Februar 1987) des Kl\u00e4gers auf Nutzungs\u00e4nderung ab (Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 1987). Die auf dem Grundst\u00fcck befindlichen Geb\u00e4ude stellte sie au\u00dferdem durch eine Erhaltungssatzung unter Denkmalschutz.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte urspr\u00fcnglich beabsichtigt, nach Abriss des Altbaus (bestehend aus Ladenlokal, Fahrschule und zwei Wohnungen; eine dahinter liegende Fabrik war ohnehin bauf\u00e4llig) ein im Wesentlichen neues Geb\u00e4ude mit Hilfe des Bautr\u00e4gers Z GmbH (mit einer reinen Spielhallenfl\u00e4che von 450 qm) zu errichten. Des Weiteren war die teils gewerblich, teils private Vermietung von zwei L\u00e4den, vier B\u00fcros bzw. Praxen sowie von vier Eigentumswohnungen geplant. Bis zum erfolgreichen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vermietete die Voreigent\u00fcmerin mit Mietvertrag vom 1. Januar 1987 das Anwesen an den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Nachdem dem Kl\u00e4ger der Betrieb eines Spielsalons endg\u00fcltig versagt worden war und damit auch das urspr\u00fcngliche Finanzierungskonzept zusammengebrochen war, bot der Kl\u00e4ger der Z GmbH das Grundst\u00fcck zum Kauf an. Diese entwickelte ein Grundst\u00fccksverwertungskonzept \u00fcber ein Bauherrnmodell. Im Zeitraum vom 21. Dezember 1988 bis 7. Juni 1989 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die zehn Bruchteilseigentumsanteile. Die entsprechenden grundbuchrechtlichen Teilungserkl\u00e4rungen gab die Bauherrngemeinschaft mit notarieller Urkunde vom 10. Oktober 1989 ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten f\u00fcr die Objekte I und L f\u00fcr die Streitjahre 1987 bis 1989 Verluste aus Vermietung und Verpachtung und (nur) aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile einen nach \u00a7\u00a7 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) veranlagte die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nach Erkl\u00e4rung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer 1991 durch die Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfung J durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, bez\u00fcglich des Objekts I habe eine unechte Betriebsaufspaltung bestanden, die mit dem Verkauf der GmbH-Anteile und des Grundst\u00fccks beendet worden sei.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Rechtsstreit bedeutsamen Ertr\u00e4ge und Aufwendungen ermittelte er wie folgt:<\/p>\n<table width=\"529\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><\/td>\n<td width=\"14%\">\n<p align=\"RIGHT\">1987<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"15%\">\n<p align=\"RIGHT\">1988<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"RIGHT\">1989<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">1. Anstelle von Eink\u00fcnften aus Vermietung<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">und Verpachtung f\u00fcr das Objekt I laufende<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">gewerbliche Eink\u00fcnfte<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\">\n<p align=\"RIGHT\">4.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"15%\">\n<p align=\"RIGHT\">11.100 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"RIGHT\">4.200 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">2. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bez\u00fcglich des an die<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">GmbH vermieteten Grundst\u00fccksteils aus dem<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">Verkauf an D<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"RIGHT\">299.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">3. R\u00fcckstellung f\u00fcr Kaufpreisminderung<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">(Verkauf der GmbH-Anteile)<\/span><\/td>\n<td width=\"14%\"><\/td>\n<td width=\"15%\"><\/td>\n<td width=\"17%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 6.570 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Nach Erh\u00f6hung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung ergab sich ein Mindergewinn f\u00fcr 1989 von rd. 77.000 DM. Den Gewinn aus dem Verkauf der Spielautomaten erfasste der Pr\u00fcfer als laufenden, auch gewerbesteuerpflichtigen gewerblichen Gewinn. Den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile von 100 v.H. behandelte der Pr\u00fcfer einkommensteuerrechtlich als tarifbeg\u00fcnstigten Aufgabegewinn, jedoch nach Abschn. 40 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) im Rahmen des Betriebes &#8222;Automatenaufstellung&#8220; in voller H\u00f6he als gewerbesteuerpflichtig. Nach Ansicht des Pr\u00fcfers fiel das Objekt L in einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel. Nach Abzug einer Gewerbesteuerr\u00fcckstellung ermittelte er einen Gesamtgewinn von 358.815 DM, den er mit 70 v.H. auf 1988 (251.170 DM) und in H\u00f6he von 30 v.H. auf 1989 (107.645 DM) aufteilte.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df entsprechend ge\u00e4nderte, endg\u00fcltige Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1987 bis 1989 und gesonderte Bescheide \u00fcber die einheitlichen Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge f\u00fcr 1989 f\u00fcr die Betriebe &#8222;Automatenaufstellung&#8220; und &#8222;gewerblicher Grundst\u00fcckshandel&#8220;.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der Einkommensteuer 1987 bis 1989 f\u00fchrten zu einer Verb\u00f6serung durch Einbeziehung des Objektes I in den vom FA angenommenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel. Der Einspruch des Kl\u00e4gers hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheides f\u00fcr 1989 f\u00fcr den Gewerbebetrieb &#8222;Automatenaufstellung&#8220; hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Das Einspruchsverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 1988 und 1989 betreffend den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel ruht im Hinblick auf den dieselbe Rechtsfrage betreffenden Rechtsstreit zur Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1061 ver\u00f6ffentlichtem Urteil statt. Die Berechnung der Einkommensteuer 1987 bis 1989 unter Ber\u00fccksichtigung ge\u00e4nderter Gewerbesteuerr\u00fcckstellungen und des Gewerbesteuermessbetrages f\u00fcr 1989 f\u00fcr das Einzelunternehmen (Automatenaufstellung) hat es dem FA \u00fcbertragen. \u00dcber die H\u00f6he der Besteuerungsgrundlagen und die Berechnungsweise der Gewerbesteuerr\u00fcckstellungen bestehe Einigkeit.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Streitig seien der Zeitpunkt des Beginns sowie des Umfangs eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), die H\u00f6he der Tarifbeg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG sowie die Gewerbesteuerpflicht einer Teil-Betriebsaufgabe.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Objekts L liege unstreitig ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel vor. Dieser habe indes &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; nicht erst im Zeitpunkt der Projektierung des Verkaufs im Rahmen eines Bauherrnmodells begonnen, also etwa im Februar 1988, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Kl\u00e4ger mit ersten, fr\u00fchest objektiv erkennbaren Vorbereitungshandlungen, also Ende 1985\/Anfang 1986, begonnen habe (n\u00e4mlich dem Kaufvertragsabschluss und der Grundrisskonzeption f\u00fcr den Bau eines Gesch\u00e4ftshauses mit zwei oder drei Spielsalons im Jahr 1987). Grunds\u00e4tzlich sei in Erwerbsf\u00e4llen der Zeitpunkt des Grundst\u00fcckserwerbs f\u00fcr den Beginn des Grundst\u00fcckshandels ausschlaggebend.<\/p>\n<p>Seien &#8211; wie im Streitfall &#8211; Erwerbshandlungen Beweisanzeichen f\u00fcr ein planm\u00e4\u00dfiges Handeln zur Verm\u00f6gensmehrung und zur substantiellen Ausnutzung des Verm\u00f6gens, so d\u00fcrften diese Umst\u00e4nde bei der zeitlichen Fixierung des Beginns des Grundst\u00fcckshandels nicht au\u00dfer Betracht bleiben. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Kl\u00e4ger bereits zu diesem Zeitpunkt b\u00fcrgerlich-rechtlicher Eigent\u00fcmer des Objekts L gewesen sei. Jedenfalls habe mit der Verwirklichung des Vorhabens &#8211; in welcher Form auch immer &#8211; bereits zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden k\u00f6nnen. Die gegen das erst nachtr\u00e4glich von der Stadt O ausge\u00fcbte Vorkaufsrecht erhobene Klage sei von vornherein vielversprechend gewesen. In diesem Zeitpunkt sei das Objekt I zu 100 v.H. notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Betriebs &#8222;gewerblicher Grundst\u00fcckshandel&#8220; geworden. Die kurzfristige \u00dcberschreitung des F\u00fcnf-Jahres-Zeitraumes beeintr\u00e4chtige nicht den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang.<\/p>\n<p>Im Streitfall komme es zu keiner &#8222;R\u00fcckwirkung&#8220; einer erst sp\u00e4ter &#8211; in ganz anderem Zusammenhang &#8211; begr\u00fcndeten gewerblichen T\u00e4tigkeit. Die ma\u00dfgebenden T\u00e4tigkeiten des An- und des Verkaufs h\u00e4tten hier nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch in einem sachlichen Zusammenhang gestanden. Die Zuordnung zum &#8222;Bild des Gewerbebetriebes&#8220; ergebe sich aus dem marktm\u00e4\u00dfigen Umschlag erheblicher Sachwerte. Die weiteren Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit, der Gewinnerzielungsabsicht, einer Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr seien gleichfalls erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Umfang des Grundst\u00fcckshandels werde grunds\u00e4tzlich durch den ver\u00e4u\u00dferten Grundbesitz bestimmt (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 20. Dezember 1990 IV B 2 -S 2240- 61\/90, BStBl I 1990, 884 Tz. 28). Das FG habe verkannt, dass hierbei auch die Vermutung des \u00a7 344 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beachten sei, und zwar insbesondere bei branchengleichen Wirtschaftsg\u00fctern. Die Anwendung dieser Vermutung rechtfertige sich aus der N\u00e4he der T\u00e4tigkeit zum gewerblichen Betrieb und aus der Schwierigkeit, einzelne Wirtschaftsg\u00fcter oder Gesch\u00e4fte als Privatangelegenheit auszusondern (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Januar 1969 IV R 34\/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375; vom 25. Juni 1975 I R 225\/73, BFHE 116, 537, BStBl II 1975, 850).<\/p>\n<p>Es l\u00e4gen im Streitfall keine konkreten und nachgewiesenen Tatsachen vor, wonach sich die Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht von vornherein nur auf einen Teil des Objektes bezogen h\u00e4tte (so sei auch das BMF-Schreiben, a.a.O., Tz. 28 zu verstehen; dazu Mahlow, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1991, 1189).<\/p>\n<p>Wirtschaftsg\u00fcter des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens seien schlie\u00dflich ohne Einlagehandlung dem Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen. Unerheblich sei der fehlende buchm\u00e4\u00dfige Niederschlag.<\/p>\n<p>Entgegen der W\u00fcrdigung des FG sei zudem sehr wohl von Bedeutung, dass der Kl\u00e4ger noch im Veranlagungszeitraum 1991 den Grundst\u00fcckshandel fortgesetzt habe, indem er das Grundst\u00fcck Qu in R am 1. M\u00e4rz 1989 im Rahmen der Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts Z GmbH, Dr. E, F, erworben und bereits 1991 sein Bruchteilseigentum wieder ver\u00e4u\u00dfert habe. Danach sei von einem fortgesetzten Grundst\u00fcckshandel auszugehen, was bereits f\u00fcr sich allein die Einbeziehung des Grundst\u00fccks I rechtfertige.<\/p>\n<p>Sowohl das Objekt I als auch die GmbH-Beteiligung h\u00e4tten sich danach bereits im Betriebsverm\u00f6gen befunden, so dass vorliegend kein Raum mehr f\u00fcr das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung bestehe (zum Zweck der Betriebsaufspaltung BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 I R 98\/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246).<\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung der 100 %-GmbH-Beteiligung unterfalle zwar einkommensteuerrechtlich den \u00a7\u00a7 16, 34 EStG, gewerbeertragsteuerlich handele es sich indes um einen laufenden Gewinn; denn die Ver\u00e4u\u00dferung sei nicht im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes erfolgt. Der laufende Gewinn geh\u00f6re zum Gewerbeertrag des Einzelunternehmens &#8222;Automatenaufstellung&#8220; Spielsalon A-Stra\u00dfe\/O (vgl. Abschn. 40 Abs. 1 Nr. 1 GewStR; BFH-Urteil vom 2. Februar 1972 I R 217\/69, BFHE 105, 35, BStBl II 1972, 470).<\/p>\n<p>Das Objekt L und &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; auch das Objekt I h\u00e4tten zum Umlaufverm\u00f6gen des Grundst\u00fcckshandels geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1987 bis 1989 und den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1989 f\u00fcr den Gewerbebetrieb Automatenaufstellung abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision wegen Einkommensteuer 1987 bis 1989 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision wegen des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1989 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht gehe das FA von einem zeitlichen Beginn des Grundst\u00fcckshandels bez\u00fcglich des Objektes L bereits Ende 1985\/ Anfang 1986 aus. Fr\u00fchestens habe der Grundst\u00fcckshandel mit dem Erwerb des Objektes L beginnen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 X R 60\/93, BFH\/NV 1996, 202). Eigentum habe der Kl\u00e4ger indes erst mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 25. Mai 1987 erworben.<\/p>\n<p>Selbst wenn man mit dem FA den genannten Zeitpunkt nicht als entscheidungserheblich ansehe, k\u00f6nne f\u00fcr den Beginn des Grundst\u00fcckshandels kein vor dem Eigentumserwerb liegender Zeitpunkt angesetzt werden. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgesch\u00e4ft k\u00f6nne jedenfalls dann nicht ma\u00dfgebend sein, wenn sich &#8211; wie hier &#8211; der Eigentumserwerb nicht unmittelbar anschlie\u00dfe und ein fr\u00fcherer \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums auch gar nicht vorgesehen gewesen sei. Ebenso wenig k\u00f6nne der Zeitpunkt der letztlich gescheiterten Grundrisskonzeptionierung herangezogen werden; denn bei deren Umsetzung w\u00e4re das Objekt gerade nicht ver\u00e4u\u00dfert worden.<\/p>\n<p>2. Letztlich komme es &#8211; mit dem FG &#8211; freilich gar nicht auf den genauen Zeitpunkt des Beginns eines etwaigen Grundst\u00fcckshandels an. Das Objekt I k\u00f6nne im Wesentlichen aus zwei Erw\u00e4gungen einem Grundst\u00fcckshandel nicht als Umlaufverm\u00f6gen zugeordnet werden. Zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung dieses Objektes l\u00e4gen mehr als f\u00fcnf Jahre, so dass die verringerte Indizwirkung durch andere Anhaltspunkte erg\u00e4nzt werden m\u00fcsste (BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 16\/93, BFH\/NV 1996, 466). Vor allem aber fehle der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen der Ver\u00e4u\u00dferung der verschiedenen Objekte (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 241\/93, BFH\/NV 1997, 396; BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183\/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, betreffend Errichtung von Wohnobjekten).<\/p>\n<p>Die vom FA aus \u00a7 344 Abs. 1 HGB herangezogene Vermutung verwende der BFH nicht mehr, um den Umfang eines Grundst\u00fcckshandels zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 98\/91, BFH\/NV 1994, 627; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Vielmehr m\u00fcssten auf den Einzelfall bezogene Feststellungen getroffen werden.<\/p>\n<p>3. Zutreffend habe das FG das Objekt I als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung beurteilt, zumal die Finanzverwaltung in anderen F\u00e4llen sogar blo\u00dfe B\u00fcror\u00e4ume als wesentliche Betriebsgrundlage einstufe. Abweichend vom FA und von dem FG k\u00f6nne auch ein zun\u00e4chst einem Grundst\u00fcckshandel zuzuordnendes Grundst\u00fcck sp\u00e4ter einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, und zwar auch wenn es sich um einen solchen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handele.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist hinsichtlich der Einkommensteuer 1987 bis 1989 und bez\u00fcglich des Gewerbesteuermessbetrages f\u00fcr 1989 begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zu Recht den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Objektes I, soweit es im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung notwendiges Betriebsverm\u00f6gen war, und der 100 %-Beteiligung an der Betriebs-GmbH als tarifbeg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe beurteilt. In gleicher Weise zutreffend hat das FG diesen Vorgang als nicht gewerbesteuerpflichtig angesehen.<\/p>\n<p>Hingegen ist der aus der Ver\u00e4u\u00dferung des auf die fremdvermietete Gastst\u00e4tte im Objekt I &#8211; anteilig &#8211; angefallene Gewinn &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; als laufender Gewinn im Rahmen des vom Kl\u00e4ger betriebenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandels zu erfassen. Ebenso geh\u00f6rt der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Spielhalleneinrichtung im Spielsalon P zum laufenden, auch gewerbesteuerpflichtigen Gewinn des Einzelunternehmens &#8222;Automatenaufstellung&#8220;. Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf das Objekt I kommt dementsprechend nur insoweit in Betracht, als das Geb\u00e4ude Anlageverm\u00f6gen gewesen ist, nicht aber soweit es dem Umlaufverm\u00f6gen des Betriebes &#8222;gewerblicher Grundst\u00fcckshandel&#8220; zuzurechnen war.<\/p>\n<p>A. Einkommensteuer<\/p>\n<p>Im Ergebnis zutreffend hat das FG im Streitjahr 1989 &#8211; entgegen der Auffassung des FA &#8211; eine tarifbeg\u00fcnstigte (Teil-)Betriebsaufgabe angenommen. Das FG durfte auch offen lassen, ob der Kl\u00e4ger einen eigenst\u00e4ndigen Gewerbebetrieb &#8222;Betriebsaufspaltung&#8220; unterhalten hat. Sollte er die Verpachtung des anteiligen Grundst\u00fccks in I an die Betriebs-GmbH im Rahmen seines Gewerbebetriebes &#8222;Spielhallenbetrieb und Automatenaufstellung&#8220; vorgenommen haben, so liegt jedenfalls bez\u00fcglich dieser Verpachtung zumindest ein Teilbetrieb vor.<\/p>\n<p>1. Das vom Kl\u00e4ger am 1. Dezember 1984 erworbene, bereits fremdvermietete Objekt I ist nach den in st\u00e4ndiger Rechtsprechung angewandten Grunds\u00e4tzen schon in diesem Zeitpunkt zun\u00e4chst insgesamt Betriebsverm\u00f6gen eines eigenst\u00e4ndigen Gewerbebetriebes &#8222;Grundst\u00fcckshandel&#8220; geworden.<\/p>\n<p>a) Hinsichtlich des Objektes L hat das FG in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG festgestellt (vgl. auch BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74\/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 7. Dezember 1995 IV R 112\/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367).<\/p>\n<p>b) In diesen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel ist auch das Objekt I einzubeziehen. Ein Gewerbebetrieb (vgl. \u00a7 15 Abs. 2 EStG) liegt bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen selbst\u00e4ndigen und nachhaltigen Bet\u00e4tigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufes oder einer anderen selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit anzusehen ist; vorausgesetzt wird ferner, dass diese Bet\u00e4tigung keine private Verm\u00f6gensverwaltung darstellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit vom Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung kommt es bei Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Bet\u00e4tigung und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer blo\u00dfen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 58\/97, BFH\/NV 1999, 766).<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kommt der gewerbliche Grundst\u00fcckshandel in der Regel erst dadurch zustande, dass der Ver\u00e4u\u00dferer eine Anzahl bestimmter Objekte zuvor gekauft oder bebaut hat und sie in engem zeitlichen Zusammenhang hiermit wieder ver\u00e4u\u00dfert. Nach der Rechtsprechung des BFH zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer gewerblichen Bet\u00e4tigung im Bereich des Grundst\u00fcckshandels zwingt die Tatsache, dass ein Ver\u00e4u\u00dferer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und in engem zeitlichen Zusammenhang wieder ver\u00e4u\u00dfert hat, nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grunds\u00e4tzlich zu der Schlussfolgerung, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat. Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Objekte nicht mehr als f\u00fcnf Jahre betr\u00e4gt (BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 227\/94, BFH\/NV 1999, 302, m.w.N.). Dieser Zeitraum von f\u00fcnf Jahren gilt grunds\u00e4tzlich auch, wenn das Grundst\u00fcck vom Ver\u00e4u\u00dferer zun\u00e4chst vermietet worden ist; dann ist von einer zumindest bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht auszugehen (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118\/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der enge zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn sich die Ver\u00e4u\u00dferung der jeweils in (bedingter) Verkaufsabsicht angeschafften Objekte innerhalb eines solchen Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vollzieht. \u00dcberdies kommt den zeitlichen Grenzen keine starre Bedeutung zu. Geringf\u00fcgige \u00dcberschreitung (z.B. von zwei Monaten) beeintr\u00e4chtigt noch nicht ohne weiteres den engen zeitlichen Zusammenhang. Bei l\u00e4ngeren Zeitr\u00e4umen zwischen Kauf und Ver\u00e4u\u00dferung kann z.B. auch eine h\u00f6here Zahl von Ver\u00e4u\u00dferungen zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen sein (BFH-Urteil in BFH\/NV 1996, 466, 467, m.w.N.). Schlie\u00dflich k\u00f6nnen auch noch sp\u00e4tere Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen indizielle Bedeutung haben (zum Ganzen BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23\/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 12. Juli 1991 III R 47\/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFH-Beschl\u00fcsse vom 16. M\u00e4rz 1999 IV B 2\/98, BFH\/NV 1999, 1320; vom 21. Juni 1996 VIII B 87\/95, BFH\/NV 1996, 897, betreffend eine \u00dcberschreitung dieses Zeitraums um ein halbes Jahr).<\/p>\n<p>Bei der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung sind alle Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu ber\u00fccksichtigen, und zwar nicht nur die der streitigen Veranlagungszeitr\u00e4ume, sondern auch diejenigen der gesamten \u00fcberschaubaren T\u00e4tigkeit. T\u00e4tigkeiten, bei denen zun\u00e4chst noch offen ist, ob sie einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel begr\u00fcnden, k\u00f6nnen im Rahmen der Gesamtschau auch im Nachhinein die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels noch erf\u00fcllen (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27\/94, BFH\/NV 1997, 170, 172, m.w.N.). Werden innerhalb dieses Zeitraums mindestens vier Objekte ver\u00e4u\u00dfert, so liegt ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel vor.<\/p>\n<p>Ist nach den genannten Grunds\u00e4tzen die Annahme einer bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht gerechtfertigt und daher von dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels auszugehen, so kommt dem konkreten Anlass oder Beweggrund f\u00fcr den Verkauf grunds\u00e4tzlich keine weitere Bedeutung zu. Die st\u00e4ndige Rechtsprechung geht davon aus, dass der unmittelbare Anlass einer Ver\u00e4u\u00dferung nicht geeignet ist, den Erwerb in zumindest bedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht zu widerlegen. Die konkreten Anl\u00e4sse und Beweggr\u00fcnde f\u00fcr den Verkauf sagen im Allgemeinen nichts dar\u00fcber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gr\u00fcnden zum Verkauf bereit gewesen w\u00e4re und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht bestanden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juni 2000 III B 75\/99, BFH\/NV 2000, 1340, m.w.N.).<\/p>\n<p>Indes stellen die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang nur Beweisanzeichen dar, die im Interesse gleicher Rechtsanwendung eine Zuordnung zum &#8222;Bild des Gewerbebetriebes&#8220; in der Form des Handels mit Grundst\u00fccken durch marktm\u00e4\u00dfigen Umschlag erheblicher Sachwerte oder einer Bauunternehmung erm\u00f6glichen (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter Abschn. C. II. 2. der Gr\u00fcnde). Die Rechtsprechung setzt dabei voraus, dass diese Rechtsakte nicht bereits zu einem anderweitig bestehenden Gewerbebetrieb geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Allerdings sind nur diejenigen Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte als gewerblich zu beurteilen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, so dass der Schluss auf einen einheitlich gewerblichen Bet\u00e4tigungswillen m\u00f6glich ist (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2. der Gr\u00fcnde). Die einzelnen Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte brauchen aber nach Art und Durchf\u00fchrung nicht miteinander vergleichbar zu sein (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1996 III B 38\/96, BFH\/NV 1997, 229, m.w.N.). Es gen\u00fcgt, dass sie dem Grundst\u00fcckshandel zuzuordnen sind. Der erforderliche sachliche Zusammenhang (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 212\/83, BFH\/NV 1987, 717, 719) zwischen den einzelnen Gesch\u00e4ften wird durch die einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale hergestellt (vgl. ferner BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 9\/90, BFH\/NV 1993, 656, unter 2. a der Gr\u00fcnde; in BFH\/NV 1997, 396, unter 2. der Gr\u00fcnde; Beschluss vom 10. September 1999 X B 26\/99, BFH\/NV 2000, 557, unter 1. der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Soweit der BFH in diesen F\u00e4llen ausnahmsweise einen sachlichen Zusammenhang verneint hat, handelte es sich um nicht mit dem Streitfall vergleichbare besondere Sachverhalte.<\/p>\n<p>c) Bei einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel beginnt der Gewerbebetrieb in der Regel in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit T\u00e4tigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung des Grundst\u00fccksgesch\u00e4ftes gerichtet sind. Dies ist im Falle des Handels mit Grundst\u00fccken regelm\u00e4\u00dfig der Zeitpunkt des Grunderwerbs, sofern in diesem Zeitpunkt zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67\/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 3. der Gr\u00fcnde, m.w.N.; in BFH\/NV 1996, 202, unter 2. a der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Mit dem Beginn des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels werden die Objekte notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, und zwar Umlaufverm\u00f6gen (BFH-Urteile in BFH\/NV 1999, 302; vom 30. November 1977 I R 115\/74, BFHE 124, 52, BStBl II 1978, 193, 194).<\/p>\n<p>Mit dem letztgenannten Urteilsfall in dem der BFH wegen besonderer Umst\u00e4nde angenommen hat, dass einer Vorbereitungshandlung noch nicht der Charakter einer endg\u00fcltigen Widmung von Wirtschaftsg\u00fctern zu betrieblichen Zwecken zugekommen sei, ist die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechtes durch die Stadt L hinsichtlich des Objektes L im Streitfall nicht vergleichbar. Der wirtschaftliche \u00dcbergang des Objektes L war zum 1. Oktober 1986 vereinbart. Mit dem rechtskr\u00e4ftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 1987, mit dem der Klage des Kl\u00e4gers gegen die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechtes stattgegeben worden war, erlangte der Kl\u00e4ger auch endg\u00fcltig das zivilrechtliche Eigentum an dem Objekt L. Sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt stand einer Weiterver\u00e4u\u00dferung rechtlich nichts mehr im Wege. Es stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hinreichend fest, dass auch das Objekt I nicht Privatverm\u00f6gen, sondern mit dessen Erwerb ebenfalls notwendiges Betriebsverm\u00f6gen in der Form von Umlaufverm\u00f6gen des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels des Kl\u00e4gers geworden war (BFH-Beschluss vom 20. April 1994 X B 100\/93, BFH\/NV 1994, 853, m.w.N., wonach eine Zuordnung eines Grundst\u00fcckes zum Privatverm\u00f6gen nur in eindeutigen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht komme).<\/p>\n<p>2. Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des FG, dass das Objekt I, soweit es &#8222;Mitte 1987&#8220; im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung vom Kl\u00e4ger an die von ihm als Alleingesellschafter gegr\u00fcndete Betriebs-GmbH verpachtet worden ist, ab diesem Zeitpunkt notwendiges Betriebsverm\u00f6gen in der Form von Anlageverm\u00f6gen geworden ist.<\/p>\n<p>Ist das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen, dann geh\u00f6ren zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen dieses Besitzunternehmens alle Wirtschaftsg\u00fcter, die ihre Grundlage im einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen innerhalb des Besitz- und Betriebsunternehmens haben, d.h. auf der Betriebsaufspaltung beruhen (BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 72\/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, unter 3. der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Notwendig zum Betriebsverm\u00f6gen des Besitz-Einzelunternehmens geh\u00f6ren danach die Wirtschaftsg\u00fcter, die das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zur Nutzung \u00fcberlassen hat und die dem Besitzunternehmer geh\u00f6renden Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1999 III R 47\/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255, unter II. 1. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>a) Zu Recht hat das FG die erforderliche personelle und sachliche Verflechtung zwischen dem Kl\u00e4ger als Alleingesellschafter der GmbH und Alleineigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks in R, C bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1991 III R 39\/86, BFHE 165, 125, BStBl II 1991, 773).<\/p>\n<p>Ob ein Betriebsgrundst\u00fcck Grundlage einer sachlichen Verflechtung sein kann, bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsgrundst\u00fcckes f\u00fcr das Betriebsunternehmen. Die Frage ist zu verneinen, wenn das Betriebsgrundst\u00fcck f\u00fcr das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat. Eine wirtschaftliche Bedeutung in diesem Sinne ist insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsf\u00fchrung auf das ihm zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fcck angewiesen ist, weil u.a. die Betriebsf\u00fchrung durch die Lage des Grundst\u00fccks bestimmt wird oder das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gr\u00fcnden ohne ein Grundst\u00fcck dieser Art den Betrieb nicht fortf\u00fchren k\u00f6nnte (BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78\/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718, 719, m.w.N.).<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG im Streitfall hinsichtlich des &#8211; anteiligen &#8211; Objektes I keine nur untergeordnete Bedeutung angenommen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG war die Lage der an die GmbH im Objekt I verpachteten R\u00e4ume im Hinblick auf den Kundenstamm und die Ertragskraft von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Zu Recht hat das FG nach dem Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von 16 v.H. zur gesamten von der GmbH genutzten Spielhallenfl\u00e4che eine lediglich untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung verneint, ohne dass der erkennende Senat abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden braucht, ob es insoweit eine absolute Untergrenze gibt und wo sie ggf. anzusetzen w\u00e4re (vgl. kritisch dazu S\u00f6ffing, Die Betriebsaufspaltung, S. 75; Carl\u00e9 in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Rz. 448).<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger nicht nur Alleingesellschafter, sondern hinsichtlich zweier weiterer, von der GmbH betriebener Spielhallen, stand dem Kl\u00e4ger die Konzession f\u00fcr die Aufstellung der Automaten, der GmbH aber lediglich die Gastst\u00e4ttenerlaubnis zu. Danach ist die vom FG unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde vorgenommene Einstufung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fl\u00e4chenanteils im Objekt I als nicht von lediglich geringer wirtschaftlicher Bedeutung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>b) Mit Beginn der Betriebsaufspaltung war der im Objekt I von der GmbH betrieblich genutzte Fl\u00e4chenanteil dem Besitzunternehmen als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen in der Form von Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen. Die Betriebsaufspaltung begann sp\u00e4testens mit dem Abschluss des Mietvertrages (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 125, BStBl II 1991, 773).<\/p>\n<p>Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsverm\u00f6gen bis zur Betriebsbeendigung nur durch L\u00f6sung des personellen oder des sachlichen Betriebszusammenhangs (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130\/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, 396). Sind Wirtschaftsg\u00fcter objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz in einem anderen Betrieb bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1\/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, 402), so geh\u00f6ren sie ohne weitere Einlagehandlung (Erkl\u00e4rung oder Buchung) zu dessen notwendigem Betriebsverm\u00f6gen (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 18\/85, BFH\/NV 1989, 348, unter B. 2. a der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung liegt keine Entnahme vor, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb des betrieblichen Bereichs eines Steuerpflichtigen von einem Betrieb in einen anderen \u00fcbergeht und dabei eine sp\u00e4tere steuerliche Erfassung der im Buchansatz f\u00fcr dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven gew\u00e4hrleistet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1\/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Unerheblich ist, ob die stillen Reserven ggf. bei der Gewerbesteuer nicht mehr zu erfassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VIII R 387\/83, BFHE 154, 309, BStBl II 1989, 187, 189, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Senat folgt nicht der Ansicht des FG, einem entsprechend der tats\u00e4chlichen Nutzung ge\u00e4nderten sachlichen Zusammenhang mit dem Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens k\u00f6nne dann steuerrechtlich nicht Rechnung getragen werden, wenn das Grundst\u00fcck urspr\u00fcnglich bereits zum Betriebsverm\u00f6gen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels geh\u00f6rt habe. Der BFH hat im Gegenteil z.B. im Falle einer sog. qualifizierten Betriebsverpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ausgef\u00fchrt, der Verp\u00e4chter verliere sein Wahlrecht nicht dadurch, dass er bei Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung gezwungen sei, die Buchwerte des Betriebsverm\u00f6gens fortzuf\u00fchren (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 13\/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3. b bb der Gr\u00fcnde, m.w.N.; ferner vom 6. M\u00e4rz 1997 XI R 2\/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II. 3. der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p>Weder aus dem im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Institut der Betriebsaufspaltung noch aus dem Gesetz (vgl. z.B. f\u00fcr andere Einkunftsarten \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 20 Abs. 3, \u00a7 21 Abs. 3 EStG) l\u00e4sst sich eine solche Subsidiarit\u00e4t ableiten.<\/p>\n<p>Die Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte bei der Betriebsaufspaltung hat ihren Grund darin, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen Bet\u00e4tigungswillen haben, der &#8211; \u00fcber das Betriebsunternehmen &#8211; auf die Aus\u00fcbung einer gewerblichen Bet\u00e4tigung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1997 IV R 67\/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, 255). Die Betriebsaufspaltung f\u00fchrt indes zu origin\u00e4ren gewerblichen Eink\u00fcnften. Umgekehrt hat der Gro\u00dfe Senat des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 619 die subsidi\u00e4re Zuordnung der Ver\u00e4u\u00dferungen von Grundst\u00fccken zu einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel hervorgehoben, indem er ausgef\u00fchrt hat, dabei werde vorausgesetzt, dass diese Rechtsakte nicht bereits zu einem anderweitig bestehenden Gewerbebetrieb geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>c) Auch nach der ge\u00e4nderten sachlichen Zuordnung des Grundst\u00fccksanteils im Objekt I zum Anlageverm\u00f6gen des Besitzunternehmens durften danach die anteiligen Buchwerte nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage fortgef\u00fchrt werden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325). Die \u00dcberf\u00fchrung betrieblicher Wirtschaftsg\u00fcter in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen ist n\u00e4mlich, wie ausgef\u00fchrt, weder als Entnahme noch als Einlage zu werten.<\/p>\n<p>d) Dem Kl\u00e4ger stand dementsprechend f\u00fcr den von der GmbH genutzten dem Anlageverm\u00f6gen des Besitzunternehmens zuzuordnenden Geb\u00e4udeteil im Objekt I eine AfA gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu.<\/p>\n<p>Das FG hat insoweit zwar ausgef\u00fchrt, die Abschreibung stehe der H\u00f6he nach nicht in Streit. Die Betriebspr\u00fcfung habe die j\u00e4hrlichen Betr\u00e4ge festgestellt. Indes vermag der Senat die vom FG nicht n\u00e4her festgestellten AfA-Betr\u00e4ge nicht nachzuvollziehen. Der AfA unterliegen nur abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43\/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529). Der durch die GmbH (fremd-)genutzte Geb\u00e4udeteil des Objektes I stellt ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut dar (BFH-Urteil vom 29. September 1994 III R 80\/92, BFHE 176, 93, BStBl II 1995, 72). AfA darf im Jahr der Anschaffung indes nur f\u00fcr so viele Monate vorgenommen werden, wie das Wirtschaftsgut sich im Betriebsverm\u00f6gen befunden hat (vgl. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 7 Rz. 92, m.w.N.)<\/p>\n<p>Das FG hat aber weder den genauen Zeitpunkt festgestellt, in dem der Geb\u00e4udeteil Anlageverm\u00f6gen geworden ist, d.h. zu dem die Betriebsaufspaltung rechtlich verbindlich begr\u00fcndet worden ist. Insoweit l\u00e4sst sich dem Urteil lediglich entnehmen, die Betriebsaufspaltung sei &#8222;Mitte 1987&#8220; begr\u00fcndet worden. Andererseits hat das FA (vgl. Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 1994 zur Einkommensteuer) die AfA f\u00fcr 1987 offenbar mit dem vollen Jahresbetrag wieder zugerechnet.<\/p>\n<p>Der Wechsel vom Umlaufverm\u00f6gen des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels, auf welches keine AfA vorgenommen werden darf (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1995 X B 83\/95, BFH\/NV 1996, 206), zum abschreibungsf\u00e4higen Anlageverm\u00f6gen ist entsprechend bei der Bemessung der zeitanteiligen AfA zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>3. Das FG ist zutreffend von einem tarifbeg\u00fcnstigten Aufgabegewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1, \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung ausgegangen.<\/p>\n<p>\u00dcbereinstimmend mit dem FG braucht nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden, ob der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung ein eigenst\u00e4ndiges Besitzunternehmen oder im Rahmen des Spielhallenbetriebes jedenfalls einen selbst\u00e4ndigen Teilbetrieb i.S. von \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG unterhalten hat.<\/p>\n<p>a) Ein Teilbetrieb i.S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes, der &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensf\u00e4hig ist. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Annahme einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ist das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1994 I R 107\/93, BFHE 176, 529, BStBl II 1995, 403, unter II. 5. a der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Welches sachliche Gewicht die den Teilbetrieb begr\u00fcndenden Merkmale im Einzelfall besitzen, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung im konkreten Fall (BFH-Beschluss vom 2. April 1997 X B 269\/96, BFH\/NV 1997, 481).<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen nur einzelne, voneinander abgrenzbare Verwaltungskomplexe insoweit einen Teilbetrieb darstellen (BFH-Beschluss vom 27. September 1993 IV B 125\/92, BFH\/NV 1994, 617, 618, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die W\u00fcrdigung des FG, dass diese Voraussetzungen f\u00fcr den Bereich &#8222;Betriebsaufspaltung&#8220; im Streitfall vorgelegen haben.<\/p>\n<p>Die &#8211; anteilige &#8211; Verpachtung des Objektes I an die GmbH hebt sich von der gewerblichen T\u00e4tigkeit des Spielhallenbetriebes deutlich ab. Die Verpachtung von wesentlichen Wirtschaftsg\u00fctern an das Betriebsunternehmen f\u00fchrt im Zuge der Betriebsaufspaltung typischerweise zu einem selbst\u00e4ndigen gewerblichen Betriebsunternehmen. Unerheblich ist, ob die GmbH &#8211; was vom FG nicht im Einzelnen festgestellt worden ist &#8211; ggf. noch weitere Spielhallen vom Kl\u00e4ger angemietet hatte; denn die GmbH hat ihren Betrieb insgesamt aufgegeben.<\/p>\n<p>c) Ein Teilbetrieb wird aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete T\u00e4tigkeit endg\u00fcltig einstellt und s\u00e4mtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang insgesamt an verschiedene Erwerber ver\u00e4u\u00dfert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25\/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373, unter I. 1. b und c der Gr\u00fcnde; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 205). Beg\u00fcnstigt sind nur die im Rahmen der Betriebsaufgabe entstandenen Gewinne. Au\u00dferdem muss die Betriebsaufgabe innerhalb kurzer Zeit durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger das gesamte Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebes &#8222;Betriebsaufspaltung&#8220; bzw. des entsprechenden Teilbetriebes, n\u00e4mlich sowohl die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen dieses Betriebes geh\u00f6rende 100 %ige GmbH-Beteiligung als auch den bilanzsteuerrechtlich ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut darstellenden Grundst\u00fccksanteil am Objekt I an zwei verschiedene Erwerber, n\u00e4mlich die D und an S entgeltlich \u00fcbertragen. Der Kl\u00e4ger hat die im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung stehenden T\u00e4tigkeiten insgesamt vollst\u00e4ndig beendet.<\/p>\n<p>Der durch die (Teil-)Betriebsaufgabe entstandene Aufgabegewinn ist nach \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 3 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Fassung tarifbeg\u00fcnstigt (BFH-Urteil in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373).<\/p>\n<p>Soweit im Rahmen der Aufgabe des Besitzunternehmens &#8211; wie hier &#8211; auch ein Grundst\u00fccksanteil ver\u00e4u\u00dfert wird, ist dieser Vorgang auch nicht dem vom Kl\u00e4ger daneben betriebenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zuzuordnen. Vielmehr geh\u00f6rt er sachlich zu dem Aufgabevorgang hinsichtlich des zu anderen Zwecken gegr\u00fcndeten Besitzunternehmens (so auch der Gro\u00dfe Senat des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 622).<\/p>\n<p>Nicht in den beg\u00fcnstigten Aufgabegewinn kann hingegen der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich geh\u00f6renden Automatenbestandes in den von der GmbH angemieteten Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen und der Spielhalleneinrichtung im Spielsalon P einbezogen werden. Diese Wirtschaftsg\u00fcter sind nicht Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens bzw. eines Teilbetriebes &#8222;Betriebsaufspaltung&#8220; gewesen, sondern geh\u00f6rten zum Betriebsverm\u00f6gen des fortgef\u00fchrten Gewerbebetriebes &#8222;Spielhallenbetrieb und Automatenaufstellung&#8220; (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. September 2000 X R 140\/97, BFH\/NV 2001, 431, unter 2. der Gr\u00fcnde). FA und FG haben dies zutreffend hinsichtlich des Automatenbestandes ebenso beurteilt. Ob dies ebenfalls bez\u00fcglich der Spielhalleneinrichtung erfolgt ist, l\u00e4sst sich nicht eindeutig feststellen.<\/p>\n<p>4. Zu Unrecht hat das FG indes den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Restgrundst\u00fcckes des Objektes I nicht als laufenden Gewinn im Rahmen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels des Kl\u00e4gers erfasst.<\/p>\n<p>a) Der Senat hat unter II. 1. der Gr\u00fcnde bereits ausgef\u00fchrt, dass das gesamte Objekt I zun\u00e4chst Betriebsverm\u00f6gen in dem eigenst\u00e4ndigen Betrieb des Kl\u00e4gers &#8222;gewerblicher Grundst\u00fcckshandel&#8220; geworden war. Nach den Grunds\u00e4tzen des Gro\u00dfen Senats des BFH (Entscheidung vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) kann ein Geb\u00e4ude &#8211; abweichend von der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtslage &#8211; nebst dem anteiligen Grund und Boden in ebenso viele Wirtschaftsg\u00fcter aufgeteilt werden, wie einzelne Geb\u00e4ude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenh\u00e4ngen stehen.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall waren bis zur Ver\u00e4u\u00dferung beide Grundst\u00fccksteile zwar fremdvermietet, jedoch nicht durch denselben Betrieb des Kl\u00e4gers. Vielmehr geh\u00f6rte der an die GmbH verpachtete Geb\u00e4udeteil des Objektes I zum Besitzunternehmen des Kl\u00e4gers oder &#8211; als Teilbetrieb &#8211; zum Gewerbebetrieb &#8222;Spielhallenbetrieb&#8220;. Der andere Geb\u00e4udeteil geh\u00f6rte zum eigenst\u00e4ndigen Betrieb des Kl\u00e4gers &#8222;gewerblicher Grundst\u00fcckshandel&#8220;.<\/p>\n<p>c) Das FG hat zu Unrecht auf diesen &#8211; nach Ansicht des FG im Einkunftsverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG befindlichen &#8211; Geb\u00e4udeteil AfA gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 EStG gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>In der Regel sind vom Steuerpflichtigen erworbene und zun\u00e4chst selbst vermietete Objekte notwendiges Betriebsverm\u00f6gen in der Form von Umlaufverm\u00f6gen, wenn aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung zu folgern ist, dass die Grenze der reinen privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77\/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, st\u00e4ndige Rechtsprechung). Zwar hat die Rechtsprechung es ausnahmsweise f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass ein vermietetes Objekt zun\u00e4chst zum Anlageverm\u00f6gen und erst beim Verkauf zum Umlaufverm\u00f6gen wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1996 IV R 2\/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 4. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Indes k\u00f6nnen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung T\u00e4tigkeiten, bei denen zun\u00e4chst noch offen ist, ob sie einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel bilden, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau im Nachhinein die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels erf\u00fcllen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1997, 170, 172, m.w.N.). Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen An- und Verkauf ist von einer zumindest bedingten Wiederverkaufsabsicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbes auszugehen, selbst wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet gewesen ist. Die Tatsache, dass das sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferte Objekt zun\u00e4chst vermietet war, hindert dann die Annahme eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels grunds\u00e4tzlich nicht (BFH-Urteil in BFH\/NV 1994, 627, 628, m.w.N.); nur bei einer vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommenen langfristigen Vermietung kommt eine gegenl\u00e4ufige indizielle Wirkung in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1997, 170, 172).<\/p>\n<p>Abweichend von der rechtlichen Beurteilung des FG stand danach dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit, in dem sich das anteilige Grundst\u00fcck im Objekt I im Umlaufverm\u00f6gen des Grundst\u00fcckshandels befunden hat, keine AfA zu.<\/p>\n<p>B. Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 1989<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gewinne, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes herr\u00fchren, unterliegen, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet werden, nicht der Gewerbesteuer. Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccken w\u00e4hrend oder nach einer Betriebsaufgabe sind hingegen als laufende Gewinne zu erfassen (BFH-Urteil in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28). In gleicher Weise endet die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Aufgabe eines Teilbetriebes (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56\/97, BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735, unter 2. der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat das Objekt I &#8211; anteilig &#8211; und seine 100 %ige Beteiligung an der GmbH im Rahmen der Aufgabe des (Teil-)Betriebes unter endg\u00fcltiger Einstellung seiner T\u00e4tigkeit innerhalb eines engen Zeitraums ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Abschn. 40 Abs. 1 Nr. 1 Satz 9 und 14 GewStR im Streitfall nicht vorliegen. Es handelt sich nach den bindenden Feststellungen des FG zum einen nicht um eine lediglich sukzessive Betriebsabwicklung. Zum anderen hat der Kl\u00e4ger seine 100 %ige Beteiligung an der GmbH in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabe des (Teil-)Betriebes &#8222;Betriebsaufspaltung&#8220; insgesamt ver\u00e4u\u00dfert (vgl. grundlegend BFH-Urteil in BFHE 105, 35, BStBl II 1972, 470). Der Kl\u00e4ger hat seine gesamte T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung danach endg\u00fcltig beendet. Die Beteiligung stand insbesondere in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem vom Kl\u00e4ger als Einzelunternehmen fortgef\u00fchrten Spielsalon A-Stra\u00dfe in O.<\/p>\n<p>Das FG hat allerdings zu Unrecht den gesamten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Objektes I als nicht gewerbesteuerpflichtig beurteilt. Soweit das Objekt I anteilig dem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zuzuordnen ist, kommt ein gewerbesteuerpflichtiger laufender Gewinn in Betracht (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 2. der Gr\u00fcnde, m.w.N.; vom 22. April 1998 IV B 66\/97, BFH\/NV 1998, 1520, unter 2. b der Gr\u00fcnde). Der Senat hat die Rechtsfrage in diesem Verfahren allerdings nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden; das Einspruchsverfahren bez\u00fcglich des Gewerbesteuermessbetrages f\u00fcr den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel 1989 ruht.<\/p>\n<p>C. Da die Revision des FA hinsichtlich der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrages begr\u00fcndet ist, ist das Urteil des FG aufzuheben. Der erkennende Senat kann anhand der vom FG entsprechend seiner im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsauffassung getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend nach den im Einzelnen dargelegten rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben entscheiden. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG wird im zweiten Rechtsgang die nur anteilig auf das Geb\u00e4ude im Objekt I zu gew\u00e4hrende AfA zu ermitteln haben. Hierf\u00fcr ist der f\u00fcr die &#8211; anteilige &#8211; Zuordnung des Objektes I zum Anlageverm\u00f6gen des Besitzunternehmens ma\u00dfgebende Beginn der Betriebsaufspaltung festzustellen. Das FG wird ferner den als laufenden Gewinn im Jahr 1989 zu erfassenden Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des anteiligen Objektes I im Rahmen des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels sowohl bei der Einkommensteuer als auch beim Gewerbesteuermessbetrag sowie aus der Ver\u00e4u\u00dferung der neben dem dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich geh\u00f6renden Automatenbestand auch im Spielsalon P vorhandenen Spieleinrichtung festzustellen haben. Schlie\u00dflich werden sich in den einzelnen Streitjahren auch die Gewerbesteuerr\u00fcckstellungen entsprechend \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.2001 (III R 27\/98) BStBl. 2002 II S. 537 Geh\u00f6rt ein Grundst\u00fcck mit aufstehendem Geb\u00e4ude zum Betriebsverm\u00f6gen (Umlaufverm\u00f6gen) eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels und wird anschlie\u00dfend ein Teil des Geb\u00e4udes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Geb\u00e4ude &#8211; anteilig &#8211; unter Fortf\u00fchrung des Buchwerts notwendiges &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-2001-iii-r-27_98-bstbl-2002-ii-s-537\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.6.2001 (III R 27\/98)     BStBl. 2002 II S. 537<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44021","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44021","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44021"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44021\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44021"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44021"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44021"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}