{"id":44022,"date":"2002-03-07T11:26:09","date_gmt":"2002-03-07T09:26:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44022"},"modified":"2013-05-30T15:36:15","modified_gmt":"2013-05-30T13:36:15","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-44_97-bstbl-2002-ii-s-545","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-44_97-bstbl-2002-ii-s-545\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 7.3.2002 (III R 44\/97) BStBl. 2002 II S. 545"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 44\/97) BStBl. 2002 II S. 545<\/strong><\/p>\n<p>1. Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat das FA diese Einordnung zu \u00fcbernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis f\u00fchrt. Ob die Einordnung durch das statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder erst sp\u00e4ter vorgenommen wird, ist unerheblich (Fortf\u00fchrung des Senatsurteils vom 6. August 1998 III R 28\/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144).<\/p>\n<p>2. Ein Betrieb, der technische Gro\u00dfanlagen vertreibt, kann auch dann zum verarbeitenden Gewerbe i.S. des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 geh\u00f6ren, wenn er die in eigenen Konstruktionsb\u00fcros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von Subunternehmern herstellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>3. Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen im Gr\u00fcndungsjahr noch keine Ums\u00e4tze durch die zum verarbeitenden Gewerbe rechnende T\u00e4tigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche Investitionen zur Vorbereitung dieser T\u00e4tigkeit vornimmt.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr l\u00e4ngerfristig verpachtete Wirtschaftsg\u00fcter steht dem verpachtenden Betrieb eine erh\u00f6hte Investitionszulage nur zu, wenn auch der Pachtbetrieb die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erh\u00f6hten Investitionszulage erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1993 \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Th\u00fcringer FG (EFG 1997, 1550)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) entwickelt, plant, errichtet und vertreibt &#8222;schl\u00fcsselfertige&#8220; gro\u00dftechnische Anlagen zur W\u00e4rme- und Energieerzeugung, W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung und -verteilung und betreut deren Finanzierung. Um die Leistungsf\u00e4higkeit ihrer Produkte nachzuweisen, entwickelte sie im Streitjahr 1993 ein eigenes W\u00e4rmeanlagensystem als Pilotanlage, das aus f\u00fcnf an verschiedenen Standorten errichteten Projekten bestand. Sie lie\u00df die Anlagen ausschlie\u00dflich durch Drittfirmen im Wege von Subunternehmervertr\u00e4gen erstellen und verpachtete sie anschlie\u00dfend an die Betreiber. Im Bereich Anlagenbau erzielte sie im Jahre 1994 erstmalig einen Umsatz in H\u00f6he von &#8230; DM. Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung der Pilotanlagen sind insgesamt in H\u00f6he von &#8230; DM entstanden.<\/p>\n<p>Das Th\u00fcringer Landesamt f\u00fcr Statistik erteilte der Kl\u00e4gerin auf deren Anfrage hin 1997 die Auskunft, das Unternehmen sei dem Wirtschaftszweig 28.30.0 &#8211; Herstellung von Dampfkesseln &#8211; zuzuordnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1993 stellte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Aufwendungen zur Errichtung der Pilotanlagen einen Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage, wobei sie neben der Grundzulage in H\u00f6he von 8 v.H. die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. beantragte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte lediglich die Grundzulage, weil die Kl\u00e4gerin nicht zum produzierenden Gewerbe geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl\u00e4gerin Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1550 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit habe im Streitjahr nicht im verarbeitenden Gewerbe gelegen, weil die Kl\u00e4gerin hieraus keine Ums\u00e4tze und damit keine messbare Wertsch\u00f6pfung erzielt habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision bringt die Kl\u00e4gerin vor, das FG habe den Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG 1993) unzutreffend ausgelegt. Der kl\u00e4gerische Betrieb sei auch nach nochmaliger \u00dcberpr\u00fcfung durch das Statistische Landesamt als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes eingestuft worden. Seit der Gr\u00fcndung des Unternehmens im Jahre 1993 habe sich der T\u00e4tigkeitsbereich nicht ver\u00e4ndert. Auch wenn man die Einstufung anhand der tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens \u00fcberpr\u00fcfe, sei die Kl\u00e4gerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit m\u00fcsse nicht immer durch einen entsprechenden Umsatz im jeweiligen Wirtschaftsjahr zum Ausdruck kommen. Es sei unsch\u00e4dlich, dass die Musteranlage verpachtet worden sei, denn es sei f\u00fcr deren Inbetriebnahme unerl\u00e4sslich gewesen, einen Betreiber zu finden. Die vereinnahmten Pachten k\u00f6nnten dabei als &#8222;Abfallprodukt&#8220; vernachl\u00e4ssigt werden. Die Wertsch\u00f6pfung im Streitjahr bestehe darin, dass die selbst erstellte Musteranlage &#8222;in Ansatz gebracht&#8220; werde. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne f\u00fcr Zwecke der Eingruppierung in einen Wirtschaftszweig auch nicht in verschiedene Bereiche &#8211; Planung, Ingenieurleistungen, Herstellung, Vertrieb &#8211; aufgegliedert werden, da keiner der genannten T\u00e4tigkeitsbereiche f\u00fcr sich allein zu Ums\u00e4tzen f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das finanzgerichtliche Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des Investitionszulagenbescheids 1993 die Zulage auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 erh\u00f6ht sich die Investitionszulage von 8 v.H. auf 20 v.H., wenn neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen, der Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe geh\u00f6rt und die Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr welche die Zulage begehrt wird, mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb verbleiben (\u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 1993).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Senats ist f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, die Systematik der Wirtschaftszweige mit Erl\u00e4uterungen, Ausgabe 1979, bzw. die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen. Werden in einem Betrieb mehrere T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit ma\u00dfgebend, der sich grunds\u00e4tzlich nach den auf die einzelnen T\u00e4tigkeiten entfallenden Wertsch\u00f6pfungsanteilen bestimmt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Oktober 2000 III R 100\/96, BFH\/NV 2001, 487).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin im Streitjahr eine T\u00e4tigkeit aus dem Bereich des verarbeitenden Gewerbes ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Zum verarbeitenden Gewerbe geh\u00f6ren alle Institutionen, deren wirtschaftliche T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend darin besteht, Erzeugnisse, gleich welcher Art, zu be- oder verarbeiten, und zwar in der Regel mit dem Ziel, dabei andere Produkte herzustellen, wobei es gleichg\u00fcltig ist, ob diese in das Eigentum des Be- oder Verarbeiters \u00fcbergehen oder nicht. Einbezogen werden danach auch Institutionen, die Lohnarbeiten ausf\u00fchren oder bestimmte Erzeugnisse lediglich veredeln, montieren oder reparieren (vgl. Vorbemerkungen zu Abteilung 2 der Systematik 1979 &#8211; verarbeitendes Gewerbe -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr im Bereich des verarbeitenden Gewerbes t\u00e4tig, denn im Rahmen der Erstellung der Pilotanlagen hat sie Produkte &#8211; die f\u00fcr die Herstellung verwendeten Materialien &#8211; mit dem Ziel verarbeitet, andere Produkte &#8211; die W\u00e4rmeanlagen &#8211; herzustellen. Zwar erbringt sie mit der Entwicklung und Planung der Anlagen auch Ingenieurleistungen. Sie beschr\u00e4nkt sich jedoch nicht hierauf, da sie die Anlagen auch errichtet.<\/p>\n<p>Einer Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin Subunternehmer mit der Fertigung der Anlagen beauftragt hat. Entsprechend der Vorbemerkung zu den Abteilungen 1 bis 3 &#8211; Produzierendes Gewerbe &#8211; der Systematik der Wirtschaftszweige 1979 (S. 39), die auch die Abteilung 2 &#8211; verarbeitendes Gewerbe &#8211; betrifft, sind Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes auch solche, die zwar nicht selbst produzieren, aber alle anderen T\u00e4tigkeiten ausf\u00fchren, die mit der Produktion verbunden sind und im Allgemeinen von den im eigentlichen Sinne produzierenden Unternehmen erbracht werden. Daher k\u00f6nnen Unternehmen zum verarbeitenden Gewerbe geh\u00f6ren, auch wenn sie die von ihnen vertriebenen technischen Gro\u00dfanlagen lediglich bis zur Konstruktionsreife entwickeln, aber nicht selbst, sondern von Subunternehmern herstellen lassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hindert auch die Tatsache, dass die selbst angefertigten Anlagen im Streitjahr noch nicht zu einer messbaren Wertsch\u00f6pfung, etwa in Form von Ums\u00e4tzen, gef\u00fchrt haben, nicht die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe. Denn die Frage der Wertsch\u00f6pfung ist erst im Rahmen der Bestimmung des Unternehmensschwerpunkts zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993, S. 17, Tz. 3.1, S. 19, Tz. 3.3.).<\/p>\n<p>3. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Unternehmensschwerpunkt liege im Streitjahr nicht im verarbeitenden Gewerbe.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist die Abgrenzung der Gewerbezweige in engster Anlehnung an die Systematik bzw. die Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen. Die Statistischen Landes\u00e4mter bestimmen gem\u00e4\u00df Tz. 3.1 der Vorbemerkung der Klassifikation der Wirtschaftszweige die Zuordnung des Unternehmens nach der Hauptt\u00e4tigkeit, die den gr\u00f6\u00dften Beitrag zur Wertsch\u00f6pfung leistet. Diese Einordnung haben die Finanz\u00e4mter zu \u00fcbernehmen, es sei denn, sie ist offensichtlich unzutreffend (z.B. BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 28\/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 III B 194\/96, BFH\/NV 1999, 1123, jeweils m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Einordnung durch das statistische Landesamt bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; erst im finanzgerichtlichen Verfahren beigebracht wird.<\/p>\n<p>Das Th\u00fcringer Landesamt f\u00fcr Statistik hat den Betrieb der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr der Gewerbekennziffer 28.30.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige &#8211; Herstellung von Dampfkesseln &#8211; , d.h. dem verarbeitenden Gewerbe, zugeordnet. Diese Zuordnung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Kl\u00e4gerin im Streitjahr noch keine Ums\u00e4tze aus der verarbeitenden T\u00e4tigkeit erzielt hat. Denn in der Gr\u00fcndungsphase eines Unternehmens, in der in aller Regel in gr\u00f6\u00dferem Umfang investiert werden muss, sind Ums\u00e4tze aus der geplanten Hauptt\u00e4tigkeit h\u00e4ufig noch nicht vorhanden. In einem solchen Fall sind daher die Ums\u00e4tze kein geeignetes Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des Unternehmensschwerpunkts. Dies ber\u00fccksichtigt auch die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 1993 (BStBl I 1993, 904 Rz. 3) niedergelegte sog. konkrete Berechnungsmethode, die nicht nur die tats\u00e4chlich erzielten Ums\u00e4tze, sondern auch Bestandsver\u00e4nderungen im Bereich der fertigen und unfertigen Erzeugnisse und selbsterstellte Anlagen zu Herstellungskosten einbezieht. Aufgrund der erheblichen Aufwendungen, die im Streitjahr f\u00fcr die Erstellung der Pilotanlagen angefallen sind, liegt auch nach dieser Berechnungsmethode im Streitfall der Unternehmensschwerpunkt im verarbeitenden Gewerbe.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung einer erh\u00f6hten Investitionszulage aufgrund der Zugeh\u00f6rigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe setzt voraus, dass die Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr welche die Zulage begehrt wird, mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb verbleiben (\u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 1993). Werden die Wirtschaftsg\u00fcter einem anderen Betrieb zur Nutzung \u00fcberlassen, sind die Verbleibensvoraussetzungen nur dann erf\u00fcllt, wenn es sich nur um eine kurzfristige Nutzungs\u00fcberlassung &#8211; bis zu drei Monaten &#8211; handelt (BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 76\/97, BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446) oder wenn der Betrieb, dem die Wirtschaftsg\u00fcter zur Nutzung \u00fcberlassen werden, seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erf\u00fcllt (BFH-Urteile vom 2. M\u00e4rz 1990 III R 77\/88, BFHE 160, 370, BStBl II 1990, 750, und in BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446; Zitzmann, Zulagen f\u00fcr Investitionen in den neuen Bundesl\u00e4ndern, 5. Aufl., Rz. 119, 120). Bei l\u00e4ngerfristiger Verpachtung steht der Kl\u00e4gerin die erh\u00f6hte Investitionszulage daher nur zu, wenn die Pachtbetriebe nach \u00a7 1 InvZulG 1993 anspruchsberechtigt sind und die Voraussetzungen f\u00fcr die erh\u00f6hte Investitionszulage erf\u00fcllen. Es muss sich daher um Betriebe im F\u00f6rdergebiet handeln, die ebenfalls zum verarbeitenden Gewerbe geh\u00f6ren (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 904, Rz. 21). Das FG hat insoweit die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 44\/97) BStBl. 2002 II S. 545 1. 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