{"id":44024,"date":"2001-10-18T11:30:51","date_gmt":"2001-10-18T09:30:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44024"},"modified":"2013-05-30T15:16:49","modified_gmt":"2013-05-30T13:16:49","slug":"bfh-urteil-vom-18-10-2001-v-r-106_98-bstbl-2002-ii-s-551","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-10-2001-v-r-106_98-bstbl-2002-ii-s-551\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 18.10.2001 (V R 106\/98) BStBl. 2002 II S. 551"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.10.2001 (V R 106\/98) BStBl. 2002 II S. 551<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.<\/p>\n<p>2. Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgef\u00fchrt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen gef\u00fchrt haben und f\u00fcr die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 Rs. C-322 und 323\/99, Fischer, Brandenstein).<\/p>\n<p>3. Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenst\u00e4nde, die<\/p>\n<p>&#8211; aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre k\u00f6rperliche und wirtschaftliche Eigenart endg\u00fcltig verloren haben und die ferner<\/p>\n<p>&#8211; zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollst\u00e4ndig verbrauchten Werterh\u00f6hung des Gegenstands gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Nicht dazu geh\u00f6ren sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschlie\u00dflich derjenigen, f\u00fcr die zus\u00e4tzlich kleinere Lieferungen von Gegenst\u00e4nden erforderlich sind.<\/p>\n<p>4. Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme.<\/p>\n<p>5. Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15a UStG in diesen F\u00e4llen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1991 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1, \u00a7 15a; UStDV 1991 \u00a7 44 Abs. 1 und 4; UStG 1999 \u00a7 3 Abs. 1b; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20.<\/p>\n<p>(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001, Rs. C-323\/99 &#8211; Brandenstein -)<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1999, 314)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist als Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er erwarb 1985 von einer Privatperson einen PKW zum Kaufpreis von 33.600 DM. In der Rechnung war Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Er ordnete den PKW beim Erwerb in vollem Umfang seinem Unternehmen (als Anlageverm\u00f6gen) zu und verwendete ihn f\u00fcr berufliche Zwecke.<\/p>\n<p>Im Jahr 1991 (Streitjahr) entnahm der Kl\u00e4ger den PKW in seinen nichtunternehmerischen Bereich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er insgesamt 16.028,54 DM (brutto) u.a. f\u00fcr Inspektionen, kleinere Reparaturen, Reifenwechsel, den nachtr\u00e4glichen Einbau eines Katalysators im Jahr 1987 sowie die Erneuerung der Windschutzscheibe im Jahr 1991 aufgewandt und dabei jeweils den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erfasste im Umsatzsteuerbescheid 1991 abweichend von der Umsatzsteuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers die Entnahme des PKW in den nichtunternehmerischen Bereich als steuerbaren und steuerpflichtigen Eigenverbrauch gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG 1991) und setzte insoweit &#8211; ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 7.500 DM, die der Kl\u00e4ger ertragsteuerrechtlich als Entnahmewert angegeben hatte &#8211; Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.050 DM fest.<\/p>\n<p>Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kl\u00e4ger geltend, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, welches bei dessen Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) nicht (als Eigenverbrauch) zu versteuern sei.<\/p>\n<p>Das FA wies den Einspruch des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es bezog sich dabei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. Mai 1994 (BStBl I 1994, 298), in dem es hei\u00dft: &#8222;War der Unternehmer zwar f\u00fcr den Gegenstand selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wohl aber f\u00fcr die sp\u00e4ter darin eingegangenen Bestandteile, unterliegt die Entnahme des Gegenstandes nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG mit der Bemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann die Umsatzbesteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs unterbleiben, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) f\u00fcr Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten (einschlie\u00dflich Pflege) an dem entnommenen Gegenstand 20 v.H. seiner urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten nicht \u00fcbersteigen. \u00dcbersteigen diese Aufwendungen 20 v.H. der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten, kann in der Regel ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung unterstellt werden, da\u00df Bestandteile in den Gegenstand eingegangen sind.&#8220;<\/p>\n<p>Das FA vertrat die Auffassung, die PKW-Entnahme sei zu versteuern, da im Streitfall die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) f\u00fcr Verbesserungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten und Pflege mehr als 20 v.H. von 33.600 DM (Anschaffungskosten) betragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG sei im Streitfall ein Besteuerungsverbot anzunehmen, weil die Anschaffung des PKW den Kl\u00e4ger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe und die sp\u00e4teren Aufwendungen f\u00fcr den PKW w\u00e4hrend der Dauer der Unternehmenszugeh\u00f6rigkeit weder dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass dessen bestimmungsm\u00e4\u00dfige Nutzungsm\u00f6glichkeit ge\u00e4ndert oder erweitert worden sei, noch dazu, dass sich der Nutzungswert wesentlich erh\u00f6ht habe (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. M\u00e4rz 1995 V R 65\/93, BFHE 177, 541). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 314 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Auf die vom FG zugelassene Revision des FA hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) verschiedene Fragen zum Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG, zur Besteuerungsgrundlage und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt (Beschluss vom 15. Juli 1999 V R 106\/98, BFHE 189, 205, BFH\/NV 1999, 1711).<\/p>\n<p>Der EuGH hat dieses Verfahren (Brandenstein) mit einem anderen Verfahren (Fischer) verbunden und \u00fcber die ihm gestellten Fragen mit Urteil vom 17. Mai 2001 Rs. C-322\/99 &#8211; Fischer &#8211; und C-323\/99 &#8211; Brandenstein -, &#8211; im Folgenden: Vorabentscheidung &#8211; (Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 2001, 376, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2001, 293, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 2001, 1617) Folgendes entschieden:<\/p>\n<p>&#8222;1. Ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand (hier einen Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, f\u00fcr die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt, hat die nach Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage &#8211; geschuldete Mehrwertsteuer nur f\u00fcr die Bestandteile zu entrichten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. diejenigen, die ihre k\u00f6rperliche und wirtschaftliche Eigenart endg\u00fcltig verloren haben, als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluss an Ums\u00e4tze, die durch Lieferungen von Gegenst\u00e4nden erzielt worden sind und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollst\u00e4ndig verbrauchten Werterh\u00f6hung des Pkws gef\u00fchrt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.<\/p>\n<p>2. Im Fall einer nach Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77\/388 steuerpflichtigen Entnahme, insbesondere der Entnahme eines Gegenstands (hier eines Pkws),<\/p>\n<p>&#8211; der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde<\/p>\n<p>&#8211; und an dem Arbeiten ausgef\u00fchrt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen gef\u00fchrt haben,<\/p>\n<p>ist die Besteuerungsgrundlage i.S. von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77\/388 unter Bezugnahme auf den im Zeitpunkt der Entnahme geltenden Preis f\u00fcr diejenigen in den Pkw eingegangenen Gegenst\u00e4nde zu bestimmen, die Bestandteile des entnommenen Gegenstands i.S. von Art. 5 Abs. 6 dieser Richtlinie sind.<\/p>\n<p>3. Der auf Grund von Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgef\u00fchrt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist Gegenstand einer Berichtigung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77\/388 bei der Entnahme des Pkws gef\u00fchrt haben und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen vor der \u00dcberf\u00fchrung des Fahrzeugs in sein Privatverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig verbraucht worden ist.&#8220;<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt an seinem Antrag fest, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Es ist der Auffassung, die Auslegung des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG durch den EuGH sei &#8222;zweifelhaft&#8220; und mit dieser Richtlinie &#8222;unvereinbar&#8220;, teilweise &#8222;unlogisch&#8220;, &#8222;wenig durchdacht&#8220;, f\u00fchre &#8222;zu willk\u00fcrlichen Ergebnissen&#8220; und sei &#8222;im \u00dcbrigen in der Praxis nicht oder nur sehr schwer umsetzbar&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Die Vorentscheidung des FG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. Nach dem im Streitjahr 1991 geltenden \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStG 1991 unterlag der Eigenverbrauch im Inland der Umsatzsteuer. Eigenverbrauch lag nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG 1991 vor, wenn ein Unternehmer Gegenst\u00e4nde aus seinem Unternehmen f\u00fcr Zwecke entnahm, die au\u00dferhalb des Unternehmens lagen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen f\u00fcr seinen privaten Bedarf, f\u00fcr den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung hat der Gesetzgeber zwar erst mit dem UStG 1999 in das nationale Recht umgesetzt (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 b UStG 1999). Bereits f\u00fcr davor liegende Zeitr\u00e4ume kann sich ein Steuerpflichtiger jedoch auf Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG berufen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1992 V B 22\/92, BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370).<\/p>\n<p>2. Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG ist im Streitfall in der Weise zu verstehen, wie dies der EuGH in der Vorabentscheidung dargelegt hat.<\/p>\n<p>Soweit das FA diese Auslegung kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 14. Dezember 2000, Rs. C-446\/98 &#8211; C\u00e2mara Municipal do Porto -, UR 2001, 108, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2001, 71, Rdnr. 49).<\/p>\n<p>Diese Bindung gilt im \u00dcbrigen auch f\u00fcr die Finanzverwaltung, die gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebunden ist. Allen Tr\u00e4gern \u00f6ffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegt es, alle Ma\u00dfnahmen zu treffen, um einer Verpflichtung nachzukommen, die sich aus einer EG-Richtlinie ergibt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 14. Juli 1994 C-91\/92 &#8211; Paola Faccini Dori -, Slg. 1994 I-3325, Rdnr. 26).<\/p>\n<p>3. Aus der Vorabentscheidung ergeben sich f\u00fcr die Umsatzbesteuerung der Entnahme eines PKW folgende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<p>a) Die Entnahme eines PKW, den ein Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet und sp\u00e4ter f\u00fcr seinen privaten Bedarf entnommen hat, ist nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG nicht zu besteuern, wenn er aufgrund seines Erwerbs von einem Nichtunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat; das gilt selbst dann, wenn sp\u00e4ter Aufwendungen mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug f\u00fcr diesen Gegenstand get\u00e4tigt worden sind. Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgef\u00fchrt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen i.S. des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG gef\u00fchrt haben, unterliegen nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (vgl. Vorabentscheidung, a.a.O. Rdnr. 77).<\/p>\n<p>b) Bei einem PKW sind Bestandteile in diesem Sinne &#8211; wie der EuGH in der Vorabentscheidung unter Rdnr. 70 ausgef\u00fchrt hat &#8211; diejenigen gelieferten Gegenst\u00e4nde, die<\/p>\n<p>&#8211; aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre k\u00f6rperliche und wirtschaftliche Eigenart endg\u00fcltig verloren haben und die ferner<\/p>\n<p>&#8211; zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollst\u00e4ndig verbrauchten Werterh\u00f6hung des Gegenstands gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>aa) Nachtr\u00e4glich in einen PKW eingebaute Gegenst\u00e4nde verlieren ihre k\u00f6rperliche und wirtschaftliche Eigenart nicht endg\u00fcltig, wenn sie leicht von dem Fahrzeug getrennt werden k\u00f6nnen und Gegenstand unabh\u00e4ngiger Gesch\u00e4fte sein k\u00f6nnen. Deshalb schafft etwa der Einbau eines Autotelefons oder -radios keine Bestandteile des betreffenden Fahrzeugs (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in dieser Sache vom 14. Dezember 2000, Rdnr. 73).<\/p>\n<p>bb) Der Einbau eines Gegenstands in einen PKW hat nur dann zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollst\u00e4ndig verbrauchten Werterh\u00f6hung des Gegenstands gef\u00fchrt, wenn er nicht lediglich zur Werterhaltung des PKW beigetragen hat (vgl. Vorabentscheidung, a.a.O., Rdnr. 66).<\/p>\n<p>Letzteres trifft etwa f\u00fcr den Ersatz eines Scheibenwischers oder einer Autobatterie, nicht aber f\u00fcr den Einbau eines leistungsf\u00e4higeren Motors oder eines Katalysators zur Modernisierung des PKW zu (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in dieser Sache vom 14. Dezember 2000, Rdnr. 75). Unterhalb einer gewissen Bagatellgrenze liegende Aufwendungen f\u00fcr den Einbau von Gegenst\u00e4nden f\u00fchren nicht zu einer dauerhaften Werterh\u00f6hung des PKW.<\/p>\n<p>c) Dienstleistungen einschlie\u00dflich derjenigen, f\u00fcr die zus\u00e4tzlich kleinere Lieferungen von Gegenst\u00e4nden erforderlich sind, sind keine Bestandteile i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG (vgl. Vorabentscheidung, a.a.O., Rdnr. 63).<\/p>\n<p>aa) Ob ein bestimmter Umsatz eine Lieferung eines Gegenstands oder eine Dienstleistung ist, h\u00e4ngt von seinen charakteristischen Merkmalen ab; wenn die Lieferung nur einen Teil des Umsatzes darstellt, die Dienstleistungen aber \u00fcberwiegen, ist der Umsatz als Dienstleistung anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231\/94 &#8211; Faaborg-Gelting Linien A\/S -, Slg. 1996, I-2395, UR 1996, 220, UVR 1996, 169, Rdnrn. 12, 14; Vorabentscheidung, a.a.O., Rdnr. 62).<\/p>\n<p>bb) Dienstleistungen k\u00f6nnen beispielsweise die Lieferung von Schrauben, \u00d6lfiltern oder Z\u00fcndkerzen voraussetzen; Lackierarbeiten setzen eine Farblieferung voraus. Sind die Aufwendungen zugunsten eines PKW mit einer geringf\u00fcgigen zus\u00e4tzlichen Lieferung von Gegenst\u00e4nden verbunden, die untrennbar mit den betreffenden Dienstleistungen zusammenh\u00e4ngt, m\u00fcssen diese Aufwendungen insgesamt als Dienstleistung i.S. des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG angesehen werden; sie sind dann keine Bestandteile i.S. des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in dieser Sache vom 14. Dezember 2000, Rdnr. 59).<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der Senat eine PKW-Inspektion mit \u00d6lwechsel als sonstige Leistung beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 77\/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14).<\/p>\n<p>d) Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerpflichtigen Entnahme eines PKW, der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde und an dem Arbeiten ausgef\u00fchrt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen gef\u00fchrt haben, ist nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG (vgl. auch \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1991) der &#8222;Einkaufspreis&#8220; (Restwert) der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (vgl. Vorabentscheidung, a.a.O., Rdnr. 80, 84).<\/p>\n<p>4. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ist eine nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG 1991 i.V.m. Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerpflichtige Entnahme des PKW bzw. seiner Bestandteile zu verneinen.<\/p>\n<p>a) Die Entnahme des PKW (als solchen), den der Kl\u00e4ger von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG nicht der Umsatzbesteuerung.<\/p>\n<p>b) Der Senat kann offen lassen, ob in den PKW des Kl\u00e4gers Bestandteile i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG eingebaut worden sind &#8211; was etwa f\u00fcr den im Jahre 1987 eingebauten Katalysator und die im Jahr 1991 erneuerte Windschutzscheibe in Betracht kommt. Denn jedenfalls war insoweit im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entnahme im Jahr 1991 kein &#8222;Restwert&#8220; mehr anzusetzen.<\/p>\n<p>aa) Ob ein nachtr\u00e4glich in einen PKW eingebauter Bestandteil im Zeitpunkt der Entnahme des PKW (noch) einen Restwert hat, l\u00e4sst sich im Allgemeinen unter Heranziehung anerkannter Markt\u00fcbersichten f\u00fcr den Wert gebrauchter PKW (z.B. sog. &#8222;Schwacke-Liste&#8220; oder vergleichbare \u00dcbersichten von Automobilclubs) beurteilen. Wenn insoweit kein &#8222;Aufschlag&#8220; auf den &#8211; im Wesentlichen nach Alter und Laufleistung bestimmten &#8211; durchschnittlichen Marktwert des PKW im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Entnahme \u00fcblich ist, scheidet der Ansatz eines &#8222;Restwertes&#8220; aus.<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall hat das FG festgestellt, die nach Anschaffung des PKW vom Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Aufwendungen h\u00e4tten nicht dazu gef\u00fchrt, dass sich der Nutzungswert des PKW wesentlich erh\u00f6ht habe.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen mit der Revision nicht angegriffenen und f\u00fcr den Senat deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG kann jedenfalls im Zeitpunkt der Entnahme des PKW im Jahr 1991 ein messbarer Restwert etwa nachtr\u00e4glich in den PKW des Kl\u00e4gers eingebauter Bestandteile nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>5. Soweit die an dem PKW des Kl\u00e4gers ausgef\u00fchrten Arbeiten, f\u00fcr die dieser den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, nicht zu Bestandteilen i.S. des \u00a7 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG gef\u00fchrt haben, ist der Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen.<\/p>\n<p>a) Allerdings ist nach der Vorabentscheidung der vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG zu berichtigen, soweit die Entnahme nicht gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 6 Satz 1 dieser Richtlinie der Besteuerung unterliegt und der Wert der betreffenden Arbeiten nicht im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers vor der \u00dcberf\u00fchrung des Fahrzeugs in sein Privatverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig verbraucht worden ist (vgl. Rdnr. 92).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG wird der urspr\u00fcngliche Vorsteuerabzug nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten berichtigt, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags ber\u00fccksichtigt werden, nach Abgabe der Erkl\u00e4rung ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>Dabei kommen zum einen Dienstleistungen in Betracht, die nach der Anschaffung des PKW erbracht worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, und zum anderen Ums\u00e4tze, die nach der Anschaffung des PKW mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug durch Lieferungen von Gegenst\u00e4nden erfolgt sind, die nicht unter den Begriff der Bestandteile i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG fallen (so die Vorabentscheidung, a.a.O., Rdnr. 90).<\/p>\n<p>b) Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG ist jedoch &#8211; als den Kl\u00e4ger belastende Regelung &#8211; f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr kommt eine Vorsteuerberichtigung nach nationalem Recht &#8211; abgesehen von dem hier nicht einschl\u00e4gigen \u00a7 17 UStG 1991 &#8211; nur gem\u00e4\u00df \u00a7 15a UStG 1991 in Betracht. Diese Vorschrift weicht allerdings &#8211; jedenfalls im Wortlaut &#8211; von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG ab.<\/p>\n<p>Ob \u00a7 15a UStG 1991 in F\u00e4llen der vorliegenden Art (\u00fcberhaupt) eingreift, braucht der Senat nicht zu entscheiden; eine Vorsteuerberichtigung nach dieser Vorschrift scheitert im Streitfall jedenfalls an \u00a7 44 Abs. 1 und 4 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV 1991).<\/p>\n<p>aa) \u00c4ndern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verh\u00e4ltnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebend waren, innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist f\u00fcr jedes Kalenderjahr der \u00c4nderung ein Ausgleich durch die Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge vorzunehmen (\u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1991). Diese Vorschrift ist auf Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (\u00a7 15a Abs. 3 UStG 1991). Eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsf\u00e4hige Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz f\u00fcr den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr (\u00a7 15a Abs. 4 UStG 1991).<\/p>\n<p>bb) \u00a7 15a UStG 1991 soll &#8222;die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsg\u00fctern&#8220; regeln (so ausdr\u00fccklich BTDrucks 8\/1779 vom 5. Mai 1978, S. 43; vgl. auch Abschn. 214 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR &#8211; 2000). Investitionsg\u00fcter sind Gegenst\u00e4nde, die durch ihre Langlebigkeit gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern \u00fcber mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Februar 1977 Rs. 51\/76 &#8211; Verbond van Nederlandse Ondernemingen -, UR 1977, 90).<\/p>\n<p>cc) \u00a7 15a UStG 1991 setzt mithin Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG um, wonach f\u00fcr Investitionsg\u00fcter eine Berichtigung vorgenommen wird, die sich auf einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren einschlie\u00dflich des Jahres, in dem die G\u00fcter erworben oder hergestellt wurden, erstreckt.<\/p>\n<p>Ob die Vorschrift gleichwohl &#8211; im Wege der richtlinienkonformen Auslegung &#8211; (auch) in den F\u00e4llen des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG anwendbar ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15a UStG 1991 entf\u00e4llt, wenn die auf nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500 DM nicht \u00fcbersteigt (\u00a7 15a Abs. 7 UStG 1991 i.V.m. \u00a7 44 Abs. 1 und 4 UStDV 1991).<\/p>\n<p>Diese (Aufgriffs-)Grenze wird hier nicht erreicht, weil eine Vorsteuerberichtigung allenfalls f\u00fcr einen geringf\u00fcgigen Teil der nachtr\u00e4glichen Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr den PKW in Betracht kommt. Denn eine Vorsteuerberichtigung setzt &#8211; wie dargelegt &#8211; voraus, dass der Wert der betreffenden Arbeiten, die nach Anschaffung des PKW ausgef\u00fchrt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers vor der \u00dcberf\u00fchrung des Fahrzeugs in sein Privatverm\u00f6gen im Jahre 1991 nicht vollst\u00e4ndig verbraucht worden ist (vgl. Vorabentscheidung, a.a.O., Rdnr. 92).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.10.2001 (V R 106\/98) BStBl. 2002 II S. 551 1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. 2. 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