{"id":44026,"date":"2001-12-20T11:31:08","date_gmt":"2001-12-20T09:31:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44026"},"modified":"2013-05-30T14:04:08","modified_gmt":"2013-05-30T12:04:08","slug":"bfh-urteil-vom-20-12-2001-v-r-8_98-bstbl-2002-ii-s-557","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-12-2001-v-r-8_98-bstbl-2002-ii-s-557\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 20.12.2001 (V R 8\/98) BStBl. 2002 II S. 557"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.12.2001 (V R 8\/98) BStBl. 2002 II S. 557<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG nicht der Umsatzbesteuerung, soweit keine &#8222;Bestandteile&#8220; (mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug) eingef\u00fcgt wurden. Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschlie\u00dflich derjenigen, f\u00fcr die zus\u00e4tzlich kleinere Lieferungen von Gegenst\u00e4nden erforderlich sind (z.B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), f\u00fchren nicht zu &#8222;Bestandteilen&#8220; des Gegenstandes (Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH vom 17. Mai 2001 Rs. C-322\/99 im Streitfall Fischer).<\/p>\n<p>2. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Entnahme nach der Differenz-Regelung des \u00a7 25a Abs. 1 UStG 1991 scheidet aus, wenn der Entnahmewert den Einkaufspreis nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>3. Eine in der Vorabentscheidung erwogene Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG, soweit die Entnahme nicht gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 6 Satz 1 dieser Richtlinie der Besteuerung unterliegt und der Wert der betreffenden Arbeiten nicht im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers vor der \u00dcberf\u00fchrung des Fahrzeugs in sein Privatverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig verbraucht worden ist, kann nicht auf \u00a7 15a UStG gest\u00fctzt werden, wenn der entnommene PKW kein Investitionsgut, sondern Gegenstand des Umlaufverm\u00f6gens des Unternehmens ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1991 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, \u00a7 15a; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Buchst. c, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b<\/p>\n<p>(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 17. Mai 2001 Rs. C-322\/99 &#8211; Fischer -)<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1998, 692)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen (sog. Oldtimern). Zum 31. Dezember 1992 gab er den Betrieb auf und \u00fcbernahm die beiden noch vorhandenen Oldtimer, u.a. einen RR-Bentley, in sein Privatverm\u00f6gen. Den RR-Bentley hatte der Kl\u00e4ger 1989 von einer Privatperson &#8211; ohne Vorsteuerabzugsm\u00f6glichkeit &#8211; f\u00fcr sein Unternehmen erworben (Kaufpreis 28.800 DM) und 1990 mit umfangreichen Karosserie- und Lackarbeiten renovieren lassen (Rechnung vom 14. Mai 1990: 10.800 DM zzgl. 1.512 DM Umsatzsteuer). Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Kl\u00e4ger 1990 als Vorsteuerbetrag geltend.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1992 gab der Kl\u00e4ger keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung ab. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung beurteilte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Entnahme des Bentley als Eigenverbrauch. Als Bemessungsgrundlage nahm das FA einen Teilwert von 20.000 DM an und setzte insoweit Umsatzsteuer in H\u00f6he von 2.800 DM fest. Der Einspruch, den der Kl\u00e4ger auf das Besteuerungsverbot bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen Gegenstands st\u00fctzte, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1998, 692).<\/p>\n<p>Das FA legte Revision ein und r\u00fcgte Verletzung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG). Dazu trug es vor: Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) lasse die Besteuerung der Entnahme zu, &#8222;wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben&#8220;. Der Kl\u00e4ger habe zwar nicht bei Anschaffung des PKW, aber f\u00fcr die umfangreichen Karosserie- und Lackierungsarbeiten den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fchrten Aufwendungen zur Erhaltung und zum Gebrauch eines Gegenstands zu keinem &#8222;Bestandteil&#8220; des Gegenstands. Dem liege die Auffassung zugrunde, dass solche Aufwendungen regelm\u00e4\u00dfig noch w\u00e4hrend der Zeit der unternehmerischen Nutzung des Gegenstands verbraucht w\u00fcrden, also nicht in einen Letztverbrauch einm\u00fcndeten. Das gelte nicht bei Ma\u00dfnahmen, die den Wert des Gegenstands (und damit den Entnahmewert) nachhaltig erh\u00f6hten. Sie seien wie Bestandteile (mit Vorsteuerabzug) zu behandeln, die dem Gegenstand eingef\u00fcgt worden seien. In diesen F\u00e4llen m\u00fcsse die Entnahme des gesamten Gegenstands systemgerecht besteuert werden, um einen unbesteuerten Letztverbrauch zu vermeiden. Die umfangreichen Arbeiten am Fahrzeug seien mit nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- und Herstellungsarbeiten vergleichbar. Eine rechtliche W\u00fcrdigung dieser Frage habe das FG aber nicht vorgenommen.<\/p>\n<p>Der Senat setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG zur Besteuerungsgrundlage und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor (Beschluss vom 15. Juli 1999 V R 8\/98, BFHE 189, 200, BFH\/NV 1999, 1709).<\/p>\n<p>Der EuGH beantwortete die in diesem Verfahren (Fischer) gestellten Fragen in den von ihm verbundenen Verfahren Rs. C-322\/99 &#8211; Fischer &#8211; und C-323\/99 &#8211; Brandenstein &#8211; mit Urteil vom 17. Mai 2001 &#8211; im Folgenden: Vorabentscheidung &#8211; (Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 2001, 376, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2001, 293, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2001, 390).<\/p>\n<p>Das FA, das aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH nicht mehr an seiner Auffassung festh\u00e4lt, die anl\u00e4sslich der Betriebsaufgabe erfolgte Entnahme des Bentley unterliege der Eigenverbrauchsbesteuerung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1991, beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Entnahme zu einer Vorsteuerberichtigung (gem\u00e4\u00df Antwort Nr. 3 des EuGH) f\u00fchrt. Das FA ist der Auffassung, dass der Wert der 1990 durchgef\u00fchrten Arbeiten an dem PKW (mit dem Vorsteuerbetrag in H\u00f6he von 1.512 DM) bei \u00dcberf\u00fchrung ins Privatverm\u00f6gen noch nicht vollst\u00e4ndig verbraucht gewesen sei. Dies sei im Streitjahr 1992 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gab zum Revisionsvorbringen des FA keine Stellungnahme ab.<\/p>\n<p>Beide Beteiligten verzichten nunmehr auf m\u00fcndliche Verhandlung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Entnahme des PKW aus dem Unternehmen des Kl\u00e4gers f\u00fchrt im Ergebnis weder zur Besteuerung noch zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf die vor der Entnahme an dem PKW durchgef\u00fchrten Arbeiten.<\/p>\n<p>1. Das im Streitjahr 1992 geltende Umsatzsteuergesetz 1991 unterwarf Entnahmevorg\u00e4nge als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG 1991 &#8222;liegt Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer Gegenst\u00e4nde aus seinem Unternehmen f\u00fcr Zwecke entnimmt, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen&#8220;.<\/p>\n<p>Die Vorschrift kn\u00fcpft die Besteuerung zwar nicht (wie Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77\/388\/EWG) an die Voraussetzung, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben (Besteuerungsverbot bei fehlender Berechtigung zum Vorsteuerabzug); die deutsche Finanzverwaltung beachtet diese Voraussetzung des Gemeinschaftsrechts aber jedenfalls dem Grunde nach. Diese richtlinienkonforme Anwendung des Eigenverbrauchstatbestands ist &#8211; wie die Vorabentscheidung best\u00e4tigt &#8211; gemeinschaftsrechtlich geboten.<\/p>\n<p>Da der EuGH in der Vorabentscheidung (Rdnr. 63) klargestellt hat, dass Dienstleistungen einschlie\u00dflich derjenigen, f\u00fcr die zus\u00e4tzlich kleinere Lieferungen von Gegenst\u00e4nden erforderlich sind, &#8222;keine Bestandteile&#8220; i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG sind, kommt die Besteuerung der Entnahme bei richtlinienkonformer Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG 1991 im Streitfall nicht in Betracht. Die Karosserie- und Lackarbeiten an dem PKW sind sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Sinn der Vorabentscheidung.<\/p>\n<p>2. Die angefochtene Steuerfestsetzung kann auch nicht auf \u00a7 25a UStG 1991 gest\u00fctzt werden. Die Vorschrift wurde zwar im Besteuerungsverfahren des Streitfalles nicht ber\u00fccksichtigt, ist aber aufgrund ihres Anwendungsbereichs einschl\u00e4gig. Die zum 1. Juli 1990 eingef\u00fchrte Fassung des \u00a7 25a UStG (vgl. Zweites Gesetz zur \u00c4nderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30. M\u00e4rz 1990, BGBl I 1990, 597, BStBl I, 213) betraf eine sog. Differenzbesteuerung der Ums\u00e4tze von &#8222;Gebrauchtfahrzeugen&#8220;. Sie erfasste neben den Lieferungen auch &#8222;den Eigenverbrauch im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a von Fahrzeugen&#8220;, wenn der Unternehmer das Fahrzeug f\u00fcr sein Unternehmen zum Zwecke des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Verkaufs erworben hatte und f\u00fcr die Lieferung des Fahrzeugs an den Unternehmer Umsatzsteuer nicht geschuldet wurde. Der Umsatz wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 25a Abs. 2 UStG (damaliger Fassung) &#8222;beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis f\u00fcr das Fahrzeug \u00fcbersteigt&#8220;, bemessen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ergab sich jedenfalls keine Bemessungsgrundlage i.S. der Vorschrift. Nach den revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des FG war der Entnahmewert mit 20.000 DM anzusetzen, der den Einkaufspreis in H\u00f6he von 28.800 DM nicht \u00fcberstieg. Der Senat kann daher offen lassen, ob die von \u00a7 25a Abs. 1 UStG 1991 vorgesehene Eigenverbrauchsbesteuerung bei den von der Vorschrift erfassten Gebrauchtfahrzeugen zul\u00e4ssig oder generell ausgeschlossen war. Die Regelung betraf Fahrzeuge, die der Unternehmer ohne das Recht zum Vorsteuerabzug (z.B. wie im Streitfall von Privat) f\u00fcr das Unternehmen erworben hatte. Stellt man darauf ab, dass \u00a7 25a Abs. 1 UStG damaliger Fassung auf die Eigenverbrauchsregelung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG Bezug nahm, die bei richtlinienkonformer Anwendung ein Besteuerungsverbot f\u00fcr solche Gegenst\u00e4nde enth\u00e4lt (s. oben zu 1.), so m\u00fcsste sich dieses auch im Rahmen des \u00a7 25a Abs. 1 UStG damaliger Fassung auswirken. Geht man hingegen davon aus, dass die Regelung der Differenzbesteuerung f\u00fcr gebrauchte Gegenst\u00e4nde gerade deren Vorsteuerbelastung ber\u00fccksichtigt, spr\u00e4che dies f\u00fcr die Erfassung des Eigenverbrauchs, soweit der Entnahmewert den Einkaufspreis \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>3. Eine &#8211; in der Vorabentscheidung f\u00fcr m\u00f6glich gehaltene &#8211; Vorsteuerberichtigung kommt im Streitfall nicht zum Tragen.<\/p>\n<p>a) Nach der Vorabentscheidung (vgl. Rdnr. 92) ist der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug &#8222;auf Grund von Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgef\u00fchrt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben &#8230; Gegenstand einer Berichtigung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77\/388 bei der Entnahme des Pkws gef\u00fchrt haben und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen vor der \u00dcberf\u00fchrung des Fahrzeugs in sein Privatverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig verbraucht worden ist&#8220;.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG wird der urspr\u00fcngliche Vorsteuerabzug nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten berichtigt, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags ber\u00fccksichtigt werden, nach Abgabe der Erkl\u00e4rung ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>Dabei kommen nach der Vorabentscheidung (Rdnr. 90) insbesondere Dienstleistungen in Betracht, die nach der Anschaffung des PKW erbracht worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, die keine Bestandteile i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG sind.<\/p>\n<p>b) Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG ist jedoch &#8211; als den Kl\u00e4ger belastende Regelung &#8211; f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles nicht unmittelbar anwendbar. Wie der Senat bereits zu der ebenfalls in der Vorabentscheidung behandelten Sache Brandenstein (Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 V R 106\/98, Der Betrieb 2002, 24; BFH\/NV 2002, 298 &#8211; Abdruck liegt bei -), ausgef\u00fchrt hat, kommt eine Vorsteuerberichtigung nach nationalem Recht nur gem\u00e4\u00df \u00a7 15a UStG 1991 in Betracht. Diese Vorschrift dient &#8211; entsprechend Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG &#8211; der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsg\u00fctern, also Gegenst\u00e4nden des Anlageverm\u00f6gens des Unternehmens, nicht aber bei Gegenst\u00e4nden des Umlaufverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>Da der PKW im Unternehmen des Kl\u00e4gers zum Weiterverkauf bestimmt war, handelt es sich &#8211; anders als im Fall Brandenstein V R 106\/98 (vgl. das Senatsurteil vom 18. Oktober 2001) &#8211; um keinen Gegenstand des Anlageverm\u00f6gens (Investitionsgut), sondern um einen Gegenstand des Umlaufverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>\u00a7 15a UStG 1991 ist ersichtlich auf eine Umsetzung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG beschr\u00e4nkt. Dies spricht dagegen, die Vorschrift gleichwohl &#8211; im Wege der richtlinienkonformen Auslegung &#8211; erweiternd (auch) auf die unter Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG fallenden Sachverhalte anzuwenden. Auch die bisherige nun nicht mehr aufrechtzuerhaltende deutsche Praxis, F\u00e4lle wie den des Streitfalles &#8222;vereinfachend&#8220; als Entnahmeeigenverbrauch zu besteuern, wenn Arbeiten am PKW &#8211; gleich, ob Lieferung von Bestandteilen oder blo\u00dfe Dienstleistungen &#8211; 20 v.H. der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten f\u00fcr den Gegenstand \u00fcberstiegen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Mai 1994 IV C 2 -S 7056a- 94\/94, IV C 3 -S 7102- 12\/94, BStBl I 1994, 298, &#8211; also nicht \u00a7 15a UStG anzuwenden &#8211; legt die Beurteilung nahe, dass eine dem Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG entsprechende materiell-rechtliche Vorsteuerberichtigung im Umsatzsteuergesetz (bislang) fehlt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.12.2001 (V R 8\/98) BStBl. 2002 II S. 557 1. 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