{"id":44027,"date":"2002-03-21T11:23:50","date_gmt":"2002-03-21T09:23:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44027"},"modified":"2013-05-30T16:09:44","modified_gmt":"2013-05-30T14:09:44","slug":"bfh-urteil-vom-21-3-2002-v-r-62_01-bstbl-2002-ii-s-559","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-3-2002-v-r-62_01-bstbl-2002-ii-s-559\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 21.3.2002 (V R 62\/01) BStBl. 2002 II S. 559"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.3.2002 (V R 62\/01) BStBl. 2002 II S. 559<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks f\u00fchrt umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.<\/p>\n<p>2. Auch bereits vor In-Kraft-Treten des \u00a7 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundst\u00fcckslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a, \u00a7 9; UStDV 1993 \u00a7 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ZVG \u00a7 107.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2001, 1084)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erwarb im Mai 1994 ein Grundst\u00fcck mit teilfertiggestellter Fabrikhalle in der Zwangsversteigerung zum Meistgebot von 575.000 DM.<\/p>\n<p>Der Vollstreckungsschuldner und fr\u00fchere Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks V hatte mit dem Bau der Fabrikhalle 1990 begonnen; er wollte sie gewerblich vermieten. Die Fabrikhalle wurde jedoch aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht fertiggestellt, sondern verblieb im Zustand des Rohbaus.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte V zun\u00e4chst den Vorsteuerabzug aus den in den Jahren 1990 bis 1992 erbrachten Bauleistungen. Nach der Versteigerung des Grundst\u00fccks wurde bei ihm eine Umsatzsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt und der Vorsteuerabzug nachtr\u00e4glich versagt, weil seine unternehmerische T\u00e4tigkeit erfolglos geblieben und die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks als umsatzsteuerfreie Lieferung erfolgt sei, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfe. Hiergegen machte V geltend, er habe durch Einreichung der entsprechenden Umsatzsteuer-Anmeldungen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) verzichtet und zur Steuerpflicht seiner Ums\u00e4tze aus dem Grundst\u00fcck einschlie\u00dflich des Verkaufs optiert; aufgrund von \u00a7 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 UStG 1993 i.V.m. \u00a7 51 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV 1993) werde von dem sog. Abzugsverfahren Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>V erteilte der Kl\u00e4gerin im M\u00e4rz 1996 \u00fcber die &#8222;Grundst\u00fcckslieferung vom 17.5.1994&#8220; im Wege der Zwangsversteigerung eine Rechnung \u00fcber 575.000 DM zuz\u00fcglich 15 % Umsatzsteuer in H\u00f6he von 86.250 DM, zusammen 661.250 DM. Er bat um die Anwendung des Abzugsverfahrens und Abf\u00fchrung der Umsatzsteuer an das FA. Nachdem sich die Kl\u00e4gerin geweigert hatte, einen Betrag aufzubringen, der \u00fcber das im Zuschlagsbeschluss festgehaltene Meistgebot von 575.000 DM hinausging, erteilte V ihr eine Rechnung ohne Datum \u00fcber 500.000 DM zuz\u00fcglich 15 % Umsatzsteuer in H\u00f6he von 75.000 DM, insgesamt 575.000 DM. Durch eine weitere Rechnung vom 28. November 1997, in der dieselben Betr\u00e4ge ausgewiesen sind, berichtigte V die vorherigen Rechnungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meldete die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht beim FA an und f\u00fchrte sie dementsprechend auch nicht an dieses ab. Das FA erlie\u00df deshalb gegen die Kl\u00e4gerin einen auf \u00a7 55 UStDV 1993 gest\u00fctzten Haftungsbescheid.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1084 ver\u00f6ffentlicht ist, gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es war der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei aufgrund des Zuschlagsbeschlusses verpflichtet gewesen, das von ihr in der Zwangsversteigerung als Bargebot abgegebene Meistgebot an das zust\u00e4ndige Vollstreckungsgericht zu entrichten, damit es an die Gl\u00e4ubiger des Schuldners nach den daf\u00fcr geltenden Regeln verteilt werden k\u00f6nne (\u00a7 69 i.V.m. \u00a7 107 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung &#8211; ZVG -). Diese Pflicht habe die Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, wobei offen bleiben k\u00f6nne, ob sie eine effektive Zahlung geleistet habe oder ob die vereinfachte Weiterleitung des Versteigerungserl\u00f6ses durch Vereinbarungen zwischen ihr als Ersteigerin und den Gl\u00e4ubigern als Verteilungsempf\u00e4ngern unter Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts erfolgt sei. Eine Einbehaltung und Abf\u00fchrung der durch den nachtr\u00e4glichen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung entstandenen Umsatzsteuer sei ihr nicht m\u00f6glich gewesen. Deshalb sei bereits der Haftungstatbestand des \u00a7 55 UStDV 1993 nicht erf\u00fcllt. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin nicht schuldhaft gehandelt, so dass die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin auch ermessensfehlerhaft gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Revision. Es r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Auffassung, bei einer Grundst\u00fcckslieferung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens sei das Abzugsverfahren auch bei einer erst nachtr\u00e4glich ausge\u00fcbten Option anzuwenden; andernfalls sei die Vorschrift des \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 3 UStDV 1993 wirkungslos. Das FG habe zu Unrecht nicht gepr\u00fcft, ob die Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4glich den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe; tats\u00e4chlich habe sie dies in einer berichtigten Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1996 getan.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV 1993 hat der Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr die Lieferungen von Grundst\u00fccken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuf\u00fchren. Er haftet f\u00fcr diese Steuer (\u00a7 55 UStDV 1993).<\/p>\n<p>Die Haftung des Leistungsempf\u00e4ngers (Erstehers) f\u00fcr die Umsatzsteuer setzt einen steuerpflichtigen Grundst\u00fccksumsatz des Vollstreckungsschuldners an den Ersteher voraus.<\/p>\n<p>a) Die Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks f\u00fchrt zwar umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich zu einer Lieferung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers an den Ersteher (Senatsurteile vom 19. Dezember 1985 V R 139\/76, BFHE 146, 484, BStBl II 1986, 500; vom 6. Juni 1991 V R 115\/87, BFHE 165, 113, BStBl II 1991, 817). Dies gilt aber nicht, wenn eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt. Nach dem Senatsurteil vom 8. M\u00e4rz 2001 V R 24\/98 (BFHE 194, 522) setzt die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung kein lebendes Unternehmen voraus. Der Vorentscheidung kann nicht entnommen werden, ob das Grundst\u00fcck die wesentliche Grundlage des Betriebs des V war und demzufolge eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vorlag. Gleichwohl kommt eine Zur\u00fcckverweisung nicht in Betracht, denn auch wenn keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vorlag, fehlt es an einem steuerpflichtigen Umsatz, f\u00fcr dessen Steuer die Kl\u00e4gerin haften w\u00fcrde.<\/p>\n<p>b) Lag keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vor, war die Grundst\u00fcckslieferung steuerfrei (\u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993) und nicht umsatzsteuerpflichtig. Auf die Steuerfreiheit eines Grundst\u00fcckumsatzes kann zwar grunds\u00e4tzlich auch noch nach Ausf\u00fchrung des Umsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG 1993 verzichtet werden. Der Verzicht ist aber nicht mehr nach dem Termin zur Verteilung des Versteigerungserl\u00f6ses wirksam. In diesem Termin wird festgestellt, wieviel die zu verteilende Masse betr\u00e4gt (\u00a7 107 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Deshalb kann eine nachtr\u00e4gliche Steueroption nicht mit der Wirkung ber\u00fccksichtigt werden, dass die Umsatzsteuer aus dem Versteigerungserl\u00f6s herausgerechnet wurde; f\u00fcr einen entsprechenden Zuschlag auf den Gebotsbetrag gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage (Bundesgerichtshof &#8211; BGH -, Beschluss vom 4. Mai 2000 IX ZR 124\/98, BGHR \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 3 UStDV Umsatzsteuer 1, BGHR \u00a7 81 ZVG Umsatzsteuer 1). Dahinstehen kann, ob ein Verzicht auf die Steuerbefreiung auch bereits vor In-Kraft-Treten des \u00a7 9 Abs. 3 UStG (i.d.F. des Art. 18 Nr. 3 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) nur bis zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin m\u00f6glich war, jedenfalls war er auch vor In-Kraft-Treten des \u00a7 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.<\/p>\n<p>c) Der Grundst\u00fccksumsatz war deshalb nicht steuerpflichtig, so dass auch eine Haftung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Umsatzsteuer ausscheidet; dementsprechend stand ihr auch kein Vorsteuerabzug f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.3.2002 (V R 62\/01) BStBl. 2002 II S. 559 1. Die Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks f\u00fchrt umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus. 2. 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